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NPOG-E-Mai2018

NPOG-Gesetzentwurf entsprechend NDS-LT-DS 18-00850 vom 8.5.2018.

Anmerkung der Verfasser dieser Wiki-Seite: Wir haben versucht, den Entwurf so korrekt wie möglich wiederzugeben, können aber keine Gewähr für etwaige Übertragungsfehler übernehmen! Wem Fehler auffallen: Bitte melden, dann können wir das hier korrigieren.

Die freiheitsfoo-Wiki-Seite zum rot-schwarzen Entwurf für ein neues Polizeigesetz ist hier: https://wiki.freiheitsfoo.de/pmwiki.php?n=Main.Neues-Polizeigesetz-NDS-2018.



§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. Gefahr:

eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;

2. gegenwärtige Gefahr:

eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;

3. erhebliche Gefahr:

eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter;

4. dringende Gefahr:

eine im Hinblick auf das Ausmaß des zu erwartenden Schadens und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöhte Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt;

5. Gefahr für Leib oder Leben:

eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;

6. abstrakte Gefahr:

eine nach allgemeiner Lebenserfahrung der den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr (Nummer 1) darstellt;

7. Gefahr im Verzuge:

8. Maßnahme:

9. Polizei:

die Polizeibehörden (§ 87 Abs. 1) sowie für sie die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (Nummer 9) und im Rahmen der übertragenen Aufgaben die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten (§ 95);

10. Polizeibeamtin oder Polizeibeamter:

11. Verwaltungsbehörde:

12. Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte:

13. Straftat:

14. Straftat von erheblicher Bedeutung:

a) ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach den §§ 154 und 155 StGB

b) ein Vergehen nach den §§ 85, 87 bis 89 c, 91, 95, 96 Abs. 2, §§ 98, 99, 125a, 129, 129 a Abs. 3, §§ 130, 174 bis 176, 177 Abs. 2 und 3, § 180 Abs. 2 bis 4, §§ 180 a, 181 a Abs. 1, § 182 Abs. 1 und 4, § 184 b, §§ 232 bis 233 a, §§ 303 b, 305, 305 a, 308 Abs. 4, § 310, 315 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 316 b, 316 c Abs. 4 und 317 Abs. 1 StGB und nach § 52 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 des Waffengesetzes, wenn die Tat im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet ist, den Rechtsfrieden besonders zu stören, und

c) ein banden- oder gewerbsmäßig begangenes Vergehen, wenn die Tat im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet ist, den Rechtsfrieden besonders zu stören;

15. terroristische Straftat:

a) eine Straftat nach den §§ 89 a bis c, 129 a und b, 211, 212 StGB, eine Körperverletzung nach § 223 StGB, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 StGB bezeichneten Art, zufügt, eine Straftat nach den §§ 239 a, 239 b, 303 b, 305, 305 a, 306 bis 306 c, 307 Abs. 1 bis 3, §§ 308 Abs. 1 bis 4, § 309 Abs. 1 bis 5, §§ 313, 314, 315 Abs. 1, 3 und 4, § 316 b Abs. 1 und 3, § 316 b Abs. 1 und 3, § 316 c Abs. 1 bis 3, § 317 Abs. 1 und § 330 a Abs. 1 bis 3 StGB,

b) eine Straftat nach den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches,

c) eine Straftat nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, § 20 a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 und , § 20 a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22 a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen und

d) eine Straftat nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes,

bei Begehung im In- und Ausland, wenn diese Straftat dazu bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

16. schwere organisierte Gewaltstraftat:

a) eine Straftat nach § 176 Abs. 1 und 2, § 176 a Abs. 3, § 177 Abs. 2 bis 4, § 179 Abs. 5 und 7 StGB,

b) eine Straftat nach §§ 211, 212 und 226 Abs. 2 StGB und

c) eine Straftat nach §§ 234, 234 a, 239 a und 239 b StGB, die Teil der von Gewinn- oder Machtstreben bestimmten planmäßigen Begehung von Straftaten durch mehr als zwei Beteiligte ist, die auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig tätig werden;

17. Kontakt- oder Begleitperson:

eine Person, die mit einer anderen Person, von der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese eine Straftat begehen wird, in einer Weise in Verbindung steht, die erwarten lässt, dass durch sie Hinweise über die angenommene Straftat gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person von der Planung oder der Vorbereitung der Straftat oder der Verwertung der Tatvorteile oder von einer einzelnen Vorbereitungshandlung Kenntnis hat oder daran wissentlich oder unwissentlich mitwirkt.


§ 3 Geltungsbereich

§ 3 (2)

Bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten finden die Vorschriften in § 16 Abs. 4 über die Entschädigung von Personen und in den §§ 72 bis 79 über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs Anwendung, soweit die Strafprozessordnung keine abschließenden Regelungen enthält."


§ 12 Befragung und Auskunftspflicht

§ 12 (5)

1Die zu befragende Person ist auf ihr Verlangen auf die Rechtsgrundlage ihrer Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit ihrer Auskunft hinzuweisen und über ihr Auskunftsrecht nach § 16 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes zu unterrichten. 2Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. 3Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. 4Eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 der Strafprozessordnung genannte Person, ein Rechtsanwalt, eine nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Person und ein Kammerrechtsbeistand sind auch in den Fällen des Satzes 2 zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. 5Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. 6Auskünfte, die nach Satz 3 erlangt wurden, dürfen nur für die dort bezeichneten Zwecke verwendet werden.


§ 12 a Gefährderansprache, Gefährderanschreiben

§ 12 a (1)

1Verursacht eine Person eine Gefahr oder rechtfertigen bestimmte Tatsachen die Annahme, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen wird, so kann die Polizei die Person an ihrer Wohnung ansprechen (Gefährderansprache) oder anschreiben (Gefährderanschreiben), um die Gefahr abzuwehren oder die Straftat zu verhüten. 2Eine Gefährderansprache an einem anderen Ort ist nur zulässig, wenn sie an der Wohnung nicht möglich oder dort ihr Zweck gefährdet würde. 3Die betroffene Person darf zur Durchführung der Gefährderansprache kurzzeitig angehalten werden.

§ 12 a (2)

1Bei Minderjährigen darf eine Gefährderansprache nur in Anwesenheit einer vertretungsberechtigten Person durchgeführt werden, es sei denn durch deren Anwesenheit würde der Zweck der Maßnahme gefährdet. 2In diesem Fall ist die vertretungsberechtigte Person unverzüglich über den Inhalt der Gefährderansprache zu unterrichten. 3Ein an Minderjährige gerichtetes Gefährderanschreiben ist zugleich einer vertretungsberechtigten Person zuzuleiten.


§ 13 Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen

§ 13 (1)

Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können die Identität einer Person feststellen,

2. wenn sie an einem Ort angetroffen wird, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort

a) Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,

b) sich Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, oder

c) sich Personen verbergen, die wegen Straftaten gesucht werden,


§ 14 Kontrollstellen

§ 14 (1)

Kontrollstellen dürfen von der Polizei auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten nur eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. eine Straftat von erheblicher Bedeutung,

2. eine Straftat nach den §§ 125 oder 125 a des Strafgesetzbuchs,

3. eine Straftat nach § 20 des Vereinsgesetzes oder

4. eine Straftat nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 bis 6 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes

begangen werden soll und die Kontrollstellen zur Verhütung einer der vorgenannten Straftaten erforderlich sind.

§ 14 (2)

1Die Einrichtung einer Kontrollstelle bedarf der Anordnung durch die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter oder eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt. 2Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen.


§ 16 Vorladung

§ 16 (1)

Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, um sie nach § 12 zu befragen, um eine Gefährderansprache nach § 12 a durchzuführen oder wenn dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

§ 16 (4)

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ist auf die darin genannten Personen entsprechend anzuwenden, wenn diese nach Absatz 1 vorgeladen oder herangezogen werden.


§ 16 a Meldeauflage

§ 16 a (1)

Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können anordnen, dass sich eine Person nach Maßgabe der Anordnung auf einer bestimmten Polizeidienststelle vorzustellen hat, wenn

das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird oder

bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat, mit Ausnahme einer terroristischen Straftat, begehen wird."

§ 16 a (2)

Die Polizei können eine Meldeauflage nach Absatz 1 anordnen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird.

§ 16 a (3)

1Die Anordnung einer Meldeauflage ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. 2Verlängerungen um jeweils nicht mehr als sechs Monate sind zulässig, wenn die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 3Die Anordnung oder die Verlängerung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen.


§ 17 Platzverweisung, Aufenthaltsverbot

§ 17 (2)

Betrifft eine Maßnahme nach Absatz 1 eine Wohnung, so ist sie gegen den erkennbaren oder mutmaßlichen Willen der berechtigten Person nur zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr zulässig.

§ 17 (3)

1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, so kann die Polizei ihr für eine bestimmte Zeit verbieten , diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung. 2Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Ort oder ein Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder auch ein gesamtes Gemeindegebiet. 3Die Platzverweisung nach Satz 1 ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. 4Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.


§ 17a Wegweisung und Aufenthaltsverbot bei häuslicher Gewalt

§ 17a (1)

1Die Polizei kann eine Person für die Dauer von höchstens 14 Tagen aus der von ihr bewohnten Wohnung verweisen und ihr das Betreten der Wohnung und den Aufenthalt in einem bestimmten Umkreis der Wohnung untersagen, wenn dies erforderlich ist, um eine von dieser Person ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung von einer in derselben Wohnung wohnenden Person abzuwehren. 2Sie kann dieser Person für die Dauer von höchstens 14 Tagen auch untersagen, bestimmte andere Orte, an denen sich die gefährdete Person regelmäßig aufhält, zu betreten und sich in einem bestimmten Umkreis solcher Orte aufzuhalten, und sie von einem solchen Ort verweisen, wenn dies zum Schutz der gefährdeten Person erforderlich ist. 3Der betroffenen Person ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. 4Die Polizei unterrichtet die betroffene Person über Beratungsangebote. 5Sie unterrichtet die gefährdete Person unverzüglich über die Dauer und den räumlichen Umfang einer Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2 sowie über Beratungsangebote und die Möglichkeit, Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen. 6Personenbezogene Daten der gefährdeten Person können nach den §§ 43 und 44 oder mit Zustimmung der gefährdeten Person an eine geeignete Beratungsstelle übermittelt werden.

§ 17a (2)

1Stellt die gefährdete Person während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 einen Antrag auf gerichtliche Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, so verlängert sich die angeordnete Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 um zehn Tage. 2Die betroffene Person ist von der Polizei über die Verlängerung zu unterrichten. 3Die Maßnahme nach Absatz 1 wird mit dem Zeitpunkt einer einstweiligen Anordnung, der gerichtlichen Endentscheidung, dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs oder einer sonstigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens unwirksam.

§ 17a (3)

Sind Maßnahmen nach Absatz 1 getroffen worden, so hat das Gericht die Polizei über einen Antrag auf gerichtliche Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz sowie über gerichtliche Entscheidungen und sonstige Verfahrensbeendigungen nach Absatz 2 Satz 3 unverzüglich zu unterrichten.


§ 17 b Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot in besonderen Fällen

§ 17 b (1)

1Die Polizei kann zur Verhütung einer terroristischen Straftat einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen oder sich in bestimmten örtlichen Bereichen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 aufzuhalten (Aufenthaltsvorgabe), wenn

bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird, oder

das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird.

2Die Vorgabe, sich nicht in bestimmten Bereichen aufzuhalten, darf sich nicht auf den örtlichen Bereich, in dem die Wohnung der betroffenen Person liegt, erstrecken.

§ 17 b (2)

Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann die Polizei zur Verhütung von terroristischen Straftaten einer Person untersagen, ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe aufzunehmen (Kontaktverbot).

§ 17 b (3)

1Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 2 bedürfen der Anordnung durch die Behördenleitung. 2Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. 3Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 4Verlängerungen um jeweils höchstens drei Monate sind zulässig, wenn die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 5Die Anordnung oder die Verlängerung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen, und ihr ist ein Hinweis auf gegebene Rechtsbehelfe beizufügen."


§ 17 c Elektronische Aufenthaltsüberwachung

§ 17 c (1)

Die Polizei kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen, dessen Anlegung zu dulden und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn

1 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat oder eine schwere organisierte Gewaltstraftat begehen wird oder

2 das individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat oder eine schwere organisierte Gewaltstraftat begehen wird,

um diese Person durch die Erhebung, Speicherung, Veränderung und Nutzung der Daten von der Begehung dieser Straftaten abzuhalten.

§ 17 c (2)

1Die Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch die Behördenleitung. 2Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils höchstens drei Monate sind zulässig, wenn die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Die Anordnung oder die Verlängerung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen.

§ 17 c (3)

1Die Polizei erhebt und speichert mit Hilfe der von der betroffenen Person mitzuführenden technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. 2Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. 3Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur geändert, genutzt oder übermittelt werden, soweit dies für die folgenden Zwecke erforderlich ist:

1.zur Verhütung oder zur Verfolgung von terroristischen Straftaten,

2.zur Feststellung von Verstößen gegen eine Aufenthaltsvorgabe oder ein Kontaktverbot nach § 17 b,

3.zur Verfolgung einer Straftat nach § 49 a Abs. 2,

4.zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

5.zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der technischen Mittel.

4Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht geändert, genutzt oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. 5Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. 5Die Dokumentation darf ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 6Sie ist nach zwölf Monaten oder im Falle einer Datenschutzkontrolle innerhalb dieses Zeitraums nach deren Abschluss zu löschen.


§ 18 Gewahrsam

§ 18 (1)

Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies

1. zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,

2. unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung

a)einer Straftat oder

b)einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit

zu verhindern, oder

3. unerlässlich ist, um

a) eine Anordnung nach § 16 a Abs. 2, § 17 b

b) eine Anordnung nach § 17,

c) eine Anordnung nach § 17 a,

d) eine Verpflichtung zur Verhütung terroristischer Straftaten nach § 17 c oder

e) eine Verpflichtung zur Verhütung schwerer organisierter Gewaltstraftaten nach § 17 c

durchzusetzen.


§ 20 Behandlung festgehaltener Personen

§ 20 (4)

1Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. 2Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. 3Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert. 4Die Polizei kann eine in Gewahrsam genommene Person offen mittels Bildübertragung beobachten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Maßnahme zum Schutz dieser Person oder zum Schutz von Bediensteten im Polizeigewahrsam oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

§ 20 (5)

Wird der Gewahrsam nach § 18 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, so gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.


§ 21 Dauer der Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsentziehung

1Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

1. sobald der Grund für die Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Polizei weggefallen ist,

2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung nach § 19 für unzulässig erklärt wird,

3. in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen,

wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. 2In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf

1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bei einer terroristischen Straftat und in den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und d höchstens 30 Tage,

2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bei einer sonstigen, nicht terroristischen Straftat und in den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c und e höchstens zehn Tage und

3. in den übrigen Fällen höchstens sechs Tage

betragen. 3In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 ist eine Verlängerung der Dauer der Freiheitsentziehung durch das Gericht um einmalig höchstens 30 Tage und um weitere einmalig höchstens 14 Tage zulässig. 4Eine Freiheitsentziehung zum Zweck der Feststellung der Identität soll nicht länger als sechs Stunden dauern.


§ 24 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

§ 24 (5)

Wohnungen dürfen jedoch zur Verhütung des Eintritts erheblicher Gefahren jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort

1. Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,

2. sich Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, oder

3. sich Personen verbergen, die wegen Straftaten gesucht werden.


§ 26 Sicherstellung

Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,

um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,

um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Person, die rechtmäßig die tatsächliche Gewalt innehat, vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,

wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und sie oder ein anderer die Sache verwenden kann, um

a) sich zu töten oder zu verletzen,

b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,

c) fremde Sachen zu beschädigen,

d) die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern oder

zur Durchsetzung eines Kontaktverbots nach § 17 b Abs. 2, es sei denn, die Sache steht nachweislich nicht im Eigentum der betroffenen Person.


§ 28 Verwertung, Vernichtung

§ 28 (4)

1Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht, eingezogen oder vernichtet werden, wenn

im Fall einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigen, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden oder

die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.

2Absatz 2 gilt sinngemäß.


§ 29 a Sicherstellung von Forderungen

§ 29 a (1)

1Unter den Voraussetzungen des § 26 Nr. 1 können die Verwaltungsbehörden und die Polizei eine Forderung oder andere Vermögensrechte, die nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, sicherstellen. 2Die Sicherstellung hat in den Fällen des Satzes 1 die Rechtswirkungen einer Pfändung gemäß § 829 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung. 3Sie bedarf der Schriftform. 4Ihr ist ein Hinweis auf die in Satz 2 bezeichneten Rechtwirkungen beizufügen.

§ 29 a (2)

1Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, ist sie aufzuheben. 2Die Aufhebung bedarf der Schriftform. 3§ 29 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 29 a (3)

1Dauert die Sicherstellung ein Jahr an, ohne dass sie nach Absatz 2 aufzuheben ist, ist die Forderung oder das andere Vermögensrecht durch die Verwaltungsbehörde oder die Polizei einzuziehen. 2§ 28 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 29 a (4)

1Auf die Sicherstellung und die Einziehung finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sinngemäß Anwendung. 2An die Stelle des Vollstreckungsgerichts treten die Verwaltungsbehörden und die Polizei.


§ 30 Grundsätze der Datenerhebung

§ 30 (3)

1Zur Durchführung verdeckter Datenerhebungen oder zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer Angehörigen oder eines Angehörigen der Zeugin oder des Zeugen können geeignete Urkunden hergestellt, beschafft und verwendet sowie erforderliche Eintragungen in Register, Bücher oder Dateien vorgenommen werden.

§ 30 (4)

1Über die Erhebung personenbezogener Daten mit besonderen Mitteln oder Methoden ist die betroffene Person nach Beendigung der Maßnahme zu unterrichten. 2Über eine Maßnahme nach § 45 a ist die betroffene Person zu unterrichten, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden. 3Die betroffene Person ist mit der Unterrichtung auf die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung und das Auskunftsrecht nach § 16 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes sowie auf das Recht der Beschwerde gegen eine richterliche Anordnung einschließlich der hierfür geltenden Frist hinzuweisen. 3 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn zur Durchführung der Unterrichtung in unverhältnismäßiger Weise weitere Daten der betroffenen Person erhoben werden müssten.

§ 30 (5)

1Die Unterrichtung nach Absatz 4 wird zurückgestellt, solange

1. eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann,

2. Zwecke der Verfolgung einer Straftat entgegenstehen,

3. durch das Bekanntwerden der Datenerhebung Leib, Leben, Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange einer Person gefährdet werden,

4. ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer anderen betroffenen Person entgegenstehen oder

5. durch das Bekanntwerden der Datenerhebung der weitere Einsatz einer in §§ 36 oder 36 a genannten Person gefährdet wird und deshalb die Interessen der betroffenen Person zurücktreten müssen.

2 2Soll die Unterrichtung über eine Maßnahme, die richterlich anzuordnen war, nach Ablauf von einem Jahr weiter zurückgestellt werden, so entscheidet das Gericht, das die Maßnahme angeordnet oder bestätigt hat . 3Die Zurückstellung der Unterrichtung durch das Gericht ist auf höchstens ein Jahr zu befristen und kann um jeweils höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. 4In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis 5 kann das Gericht eine längere Frist bestimmen, wenn davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Zurückstellung während der längeren Frist nicht entfallen werden. 5Stimmt das Gericht der Zurückstellung oder der weiteren Zurückstellung nicht zu oder entfällt zwischenzeitlich der Grund für die Zurückstellung, so ist die Unterrichtung unverzüglich von der Polizei vorzunehmen. 6Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.

§ 30 (7)

1Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme nach Absatz 4 Sätze 1 und 2 kann mit Zustimmung des Gerichts, das die Maßnahme angeordnet oder bestätigt hat, endgültig von einer Unterrichtung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Unterrichtung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden und die Voraussetzungen für eine Löschung der Daten vorliegen. 2Wurde die Maßnahme nicht von einem Gericht angeordnet oder bestätigt, ist die Zustimmung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat einzuholen. 3Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.


§ 31 a Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen

§ 31 a (1)

1Eine Datenerhebung mit besonderen Mitteln oder Methoden, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung genannte Person, einen Rechtsanwalt, eine nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Person oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. 2Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht gespeichert, verändert, genutzt oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. 3Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. 4Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 5Sie sind zu löschen, wenn seit einer Mitteilung nach § 30 Abs. 4 ein Jahr vergangen ist oder es einer Mitteilung gemäß § 30 Abs. 7 endgültig nicht bedarf, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Dokumentation.

§ 31 a (2)

1Soweit durch eine Datenerhebung mit besonderen Mitteln oder Methoden eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3 b oder 5 der Strafprozessordnung genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. 2Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.

§ 31 a (3)

Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53 a der Strafprozessordnung Genannten das Zeugnis verweigern dürften.

§ 31 a (4)

Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist.


§ 31 b Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

§ 31 b (1)

1Eine Datenerhebung mit besonderen Mitteln oder Methoden darf nicht angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch nicht nur zufällig Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. 2Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und zum Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Vorgänge, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. 3Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.

§ 31 b (2)

1Wenn sich während einer bereits laufenden Datenerhebung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben werden, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen, soweit dies informationstechnisch möglich ist und dadurch die Datenerhebung den Betroffenen nicht bekannt wird. 2Bereits erhobene Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht gespeichert, verändert, genutzt oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. 3Die Tatsache, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben wurden, und die Löschung dieser Daten sind zu dokumentieren. 4Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 5Sie sind zu löschen, wenn seit einer Unterrichtung nach § 30 Abs. 4 ein Jahr vergangen ist oder es einer Unterrichtung gemäß § 30 Abs. 7 endgültig nicht bedarf, frühestens jedoch zwei Jahre nach einer Dokumentation.

§ 31 b (3)

Ergeben sich erst bei der Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Daten tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, so gilt Absatz 2 Sätze 2 bis 5 entsprechend.

§ 31 b (4)

1Erkenntnisse, die durch eine Datenerhebung nach §§ 33 d oder 35 a erlangt worden sind, sind dem anordnenden Gericht unverzüglich vor Kenntnisnahme durch die Polizeidienststelle zur Entscheidung vorzulegen, ob Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erhoben wurden. 2Bestehen bei Datenerhebungen nach § 33 a Abs. 1 oder 2 Zweifel, ob Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, darf statt der unmittelbaren Wahrnehmung nur noch eine automatische Aufzeichnung erfolgen. 3Eine automatische Aufzeichnung nach Satz 2 ist vor Kenntnisnahme durch die Polizeidienststelle unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Zurechnung vorzulegen. 3Bestehen bei sonstigen Datenerhebungen mit besonderen Mitteln oder Methoden Zweifel, ob Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, sind diese der Dienststellenleitung zur Entscheidung über die Zurechnung vorzulegen.

§ 31 b (5)

1Bei Gefahr im Verzug kann die Dienststellenleitung bei Aufzeichnungen nach Absatz 4 Satz 1 und 2 entscheiden, ob Daten erhoben wurden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. 2Die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 4 Sätze 1 und 3 ist unverzüglich nachzuholen. 3Die Entscheidung nach Satz 1 tritt spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach ihrem Erlass außer Kraft, wenn sie bis dahin nicht richterlich bestätigt wird. 4Erfolgt bis dahin keine richterliche Bestätigung, so dürfen bereits erhobene Daten nicht verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen.

§ 31 b (6)

Daten aus dem durch das Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis nach den §§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung sind dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.


§ 32 Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel bei öffentlichen Veranstaltungen und im öffentlichen Raum

§ 32 (1)

1Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Niedersächsischen Versammlungsgesetz unterliegen, Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begehen werden, mittels Bildübertragung beobachten und von diesen Personen Bild- und Tonaufzeichnungen (Aufzeichnungen) anfertigen. 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

§ 32 (2)

Eine verdeckte Anfertigung von Aufzeichnungen ist nur zulässig, wenn die offene Anfertigung dazu führen kann, dass die Straftaten an anderer Stelle, zu anderer Zeit oder in anderer Weise begangen werden.

§ 32 (3)

1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen öffentlich zugängliche Räume mittels Bildübertragung offen beobachten,

1. wenn dort wiederholt Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen wurden und die Beobachtung zur Verhütung dieser Straftaten oder nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,

2. im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Ereignis, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im Zusammenhang mit dem Ereignis Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen werden oder Gefahren für Leib oder Leben entstehen können, und die Beobachtung zur Verhütung dieser Straftaten oder nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten oder zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist, oder

3. an besonders gefährdeten Objekten, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist.

2Die Beobachtung ist kenntlich zu machen.

3Die Polizei kann die nach Satz 1 übertragenen Bilder aufzeichnen,

1.wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in den beobachteten öffentlich zugänglichen Räumen oder in deren unmittelbarer Umgebung künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen werden, oder

2.soweit die Bilder an oder in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage, einer Verkehrs- oder Versorgungseinrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt aufgenommen werden und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art terroristische Straftaten begangen werden sollen.

4Die §§ 12 und 17 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 32 (4)

1Die Polizei kann zur Eigensicherung bei Anhalte- und Kontrollsituationen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften Bildaufzeichnungen offen anfertigen. 2Die Polizei kann bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften in öffentlich zugänglichen Räumen durch den Einsatz am Körper getragener technischer Mittel Bild- und Tonaufzeichnungen offen anfertigen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 3Die Verwendung des technischen Mittels zur Bild- oder Tonaufzeichnung ist kenntlich zu machen. 4Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

§ 32 (5)

1Die Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte nach Absatz 4 Satz 2 dürfen im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher kurzzeitig Daten erfassen. 2Diese Daten sind automatisch nach höchstens 30 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Aufnahme nach Absatz 4 Satz 2. 3In diesem Fall dürfen die nach Satz 1 erfassten Daten bis zu einer Dauer von 30 Sekunden vor dem Beginn der Aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 2 gespeichert werden.

§ 32 (6)

1Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum technische Mittel zur Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen einsetzen

1. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

2. auf der Grundlage polizeilicher Lageerkenntnisse zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung mit internationalem Bezug,

3. an einem in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a genannten Ort zur Verhütung der dort genannten Straftaten,

4. in unmittelbarer Nähe der in § 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten gefährdeten Objekte zu deren Schutz oder zum Schutz der sich dort befindenden Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, und der Einsatz aufgrund der Gefährdungslage erforderlich ist oder

5. zur Verhütung der in § 14 Abs. 1 Satz 1 genannten Straftaten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Straftaten begangen werden sollen.

2Dabei dürfen auch Zeit und Ort der Aufnahme erfasst und eine Bildaufnahme des Fahrzeuges angefertigt werden, wenn technisch ausgeschlossen ist, dass Insassen zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. 3Das Kennzeichen ist sofort automatisiert mit vorhandenen Dateien abzugleichen, die der Suche nach Personen oder Sachen dienen oder in denen Kennzeichen nach § 37 oder nach anderen Rechtsvorschriften zur Kontrollmeldung ausgeschrieben sind. 4Ist das Kennzeichen nicht in diesen Dateien enthalten, so sind die nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen Daten sofort automatisiert zu löschen. 5Gespeicherte Daten dürfen außer im Fall einer Ausschreibung zur Kontrollmeldung nicht zu einem Bewegungsbild verbunden werden. 6Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch eine offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde.

§ 32 (7)

1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten, wenn dies zur Lenkung und Leitung des Straßenverkehrs erforderlich ist und Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts nicht entgegenstehen. 2Die Bildübertragung ist kenntlich zu machen.

§ 32 (8)

1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Überwachung der Geschwindigkeit von Kraftfahrzeugen durch eine Abschnittskontrolle technische Mittel offen einsetzen, um auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Fahrzeugs zu ermitteln. 2Dabei dürfen mit dem technischen Mittel das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfasst werden. 3Eine Erkennbarkeit von Fahrzeuginsassen ist technisch auszuschließen. 4Bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, sind die nach Satz 2 erhobenen Daten unverzüglich automatisch zu löschen. 5Bei Kraftfahrzeugen, bei denen eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgestellt wird, dürfen die Daten zum Zweck der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gespeichert, verändert, genutzt und übermittelt werden. 6Die Verwendung des technischen Mittels ist kenntlich zu machen.


§ 32 a Einsichtnahme und Herausgabe von Bild- und Tonaufzeichnungen von Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

§ 32 a (1)

Zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit oder den Bestand des Bundes oder eines Landes sowie für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, kann die Polizei im Einzelfall von Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs die Einsichtnahme und Herausgabe von Bild- und Tonaufzeichnungen öffentlich zugänglicher Räume verlangen, wenn die Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

§ 32 a (2)

1Die Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung. ²Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. ³Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen.


§ 33 Aufzeichnung von Verkehrsdaten mit Einwilligung der Anschlussinhaberin oder des Anschlussinhabers

§ 33 (1)

1Die Polizei kann in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 oder wenn dies erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr abzuwehren, mit Einwilligung der Anschlussinhaberin oder des Anschlussinhabers Verkehrsdaten (§ 96 des Telekommunikationsgesetzes) aufzeichnen. 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3Die Aufzeichnung bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung. 4Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. 5Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen.


§ 33 a Datenerhebung durch Überwachung der Telekommunikation

§ 33 a (1)

1Die Polizei kann personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation erheben über

1. die in den §§ 6 und 7 genannten Personen, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr erforderlich ist,

2. eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristischen Straftat begehen wird,

3. eine Person, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird,

4. eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder

5. eine Person bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird

und die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

§ 33 a (2)

Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation kann in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn

1. durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und

2. der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.

§ 33 a (3)

1Es ist technisch sicherzustellen, dass

1. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und

2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden.

2Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. 3Die überwachte und aufgezeichnete Telekommunikation ist nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

§ 33 a (4)

1Eine Datenerhebung nach Absatz 1 und 2 kann sich auf

1. die Inhalte der Telekommunikation einschließlich der innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegten Inhalte,

2. die Verkehrsdaten (§ 96 des Telekommunikationsgesetzes) oder

3. die Standortkennung einer aktiv geschalteten Mobilfunkendeinrichtung beziehen.

2Die Datenerhebung darf nur an Telekommunikationsanschlüssen der in Absatz 1 genannten Personen erfolgen. 3Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

§ 33 a (5)

1Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 von Diensteanbietern nach § 2 Satz 1 Nr. 1 des Telemediengesetzes (TMG) Auskunft über Nutzungsdaten (§ 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes) verlangen. 2Die Auskunft kann auch über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden.

§ 33 a (6)

1Die Datenerhebung nach den Absätzen 1, 3 und 5 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 3Verlängerungen um jeweils höchstens drei Monate sind zulässig, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 4Die Anordnung muss die Person, gegen die sich die Datenerhebung richtet, Art und Umfang der zu erhebenden Daten sowie die betroffenen Telekommunikationsanschlüsse bezeichnen. 5Die Anordnung oder die Verlängerung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. 5Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. 6Die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde beginnt mit Zugang der Unterrichtung nach § 30 Abs. 4.

§ 33 a (7)

1Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Anordnung treffen. 2Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend. 3Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. 4Die Begründung muss sich auch auf die Zulässigkeit der polizeilichen Anordnung beziehen. 5Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. 6Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. 7Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. 8Die Anordnung nach Satz 1 tritt spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach ihrem Erlass außer Kraft, wenn sie bis dahin nicht richterlich bestätigt wird. 9Erfolgt bis dahin keine richterliche Bestätigung, so dürfen bereits erhobene Daten nicht verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen.

§ 33 a (8)

1Dient eine Maßnahme nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nr. 3 ausschließlich der Ermittlung des Aufenthaltsorts der gefährdeten Person, so trifft die Polizei die Anordnung. 2Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 33 a (9)

1Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. 2Die Polizei hat den Diensteanbietern eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -ent­schädigungsgesetzes zu gewähren.

§ 33 a (10)

1Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 über die dort genannten Personen Auskunft von den Diensteanbietern über Daten nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 oder 3 verlangen; die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend. 2Die Diensteanbieter haben die nach Satz 1 angeforderten Daten zu übermitteln. 3Die Polizei hat den Diensteanbietern eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetzes zu gewähren.


§ 33 b Geräte- und Standortermittlung, Unterbrechung der Telekommunikation

§ 33 b (3)

Für die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 33 a Abs. 6 und 7 entsprechend.


§ 33 c Auskunftsverlangen

§ 33 c (1)

1Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes oder § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten

1.zu den in den §§ 6 und 7 genannten Personen und

2.unter den Voraussetzungen des § 8 zu den dort genannten Personen

verlangen. 2Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3Auf Auskunftsverlangen zu Daten, die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhoben wurden, findet § 30 Abs. 4 keine Anwendung.

§ 33 c (2)

3§ 33 a Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 33 c (2)

3§ 33 a Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 33 c (4)

1Die Diensteanbieter haben der Polizei die nach den Absätzen 1 bis 3 verlangten Daten zu übermitteln. 2Die Polizei hat für die Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3 eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes zu gewähren.


§ 33 d Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme

§ 33 d (1)

1Die Polizei kann mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr vorliegt für

1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder

2. solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.

2Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn

1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Schädigung der in Satz 1 genannten Rechtsgüter eintritt oder

2. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die in Satz 1 genannten Rechtsgüter schädigen wird.

3Die Maßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 4§ 33 a Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 33 d (2)

1Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, die nach §§ 6 oder 7 verantwortlich ist. 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

§ 33 d (3)

1Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 3Verlängerungen um jeweils höchstens drei Monate sind zulässig, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 4Die Anordnung muss die Person, gegen die sich die Datenerhebung richtet, Art und Umfang der zu erhebenden Daten sowie eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, enthalten; sie ist zu begründen. 5Die Anordnung oder die Verlängerung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. 6Für das gerichtliche Verfahren gelten § 19 Abs. 4 und § 33 a Abs. 6 Satz 6 entsprechend.

§ 33 d (4)

1Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Anordnung treffen. 2Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. 3Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. 4Die Begründung muss sich auch auf die Zulässigkeit der polizeilichen Anordnung beziehen. 5Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. 6Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. 7Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. 8Die Anordnung nach Satz 1 tritt spätestens mit dem Ablauf des dritten Tages nach ihrem Erlass außer Kraft, wenn sie bis dahin nicht richterlich bestätigt wird. 9Erfolgt bis dahin keine richterliche Bestätigung, so dürfen bereits erhobene Daten nicht verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen.


§ 34 Datenerhebung durch längerfristige Observation

§ 34 (1)

1Eine planmäßig angelegte verdeckte Personenbeobachtung, die innerhalb einer Woche insgesamt länger als 24 Stunden oder über den Zeitraum von einer Woche hinaus durchgeführt werden soll oder die über diese Zeiträume hinaus tatsächlich weitergeführt wird (längerfristige Observation), ist nur zulässig

1. a) bezüglich der in den §§ 6 und 7 genannten Personen zum Zwecke der Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, wenn die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise nicht möglich erscheint, und

b) unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 bezüglich der dort genannten Personen, wenn dies für die Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist,

2. zur Beobachtung von Personen

a) bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder eine terroristische Straftat begehen werden oder

b) deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen werden,

wenn die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise nicht möglich erscheint oder bei terroristischen Straftaten wesentlich erschwert wäre sowie

3. zur Beobachtung von Kontakt- oder Begleitpersonen der in Nummer 2 genannten Personen, wenn dies zur Verhütung einer Straftat nach Nummer 2 unerlässlich ist

2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

§ 34 (2)

1Die längerfristige Observation bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 3Verlängerungen um jeweils höchstens drei Monate sind zulässig, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 4Die Anordnung oder die Verlängerung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. 5Für das gerichtliche Verfahren gelten § 19 Abs. 4 und § 33 a Abs. 6 Satz 6 entsprechend.

§ 34 (3)

1Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Anordnung treffen. 2Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. 3Die Begründung muss sich auch auf die Zulässigkeit der polizeilichen Anordnung beziehen. 4Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. 5Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. 6Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. 7Die Anordnung nach Satz 1 tritt spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach ihrem Erlass außer Kraft, wenn sie bis dahin nicht richterlich bestätigt wird. 8Erfolgt bis dahin keine richterliche Bestätigung, so dürfen bereits erhobene Daten nicht verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen.


§ 35 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen

§ 35 (1)

1Die Polizei kann außerhalb von Wohnungen unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel

1. Bildübertragungen durchführen und Bildaufzeichnungen anfertigen,

2. das nicht öffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen sowie

3. den jeweiligen Aufenthaltsort einer Person bestimmen.

2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. 4Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt die Art der zulässigen technischen Mittel durch Verwaltungsvorschrift; diese ist zu veröffentlichen.

§ 35 (2)

1Der verdeckte Einsatz technischer Mittel nach

1. Absatz 1 Nr. 1, soweit diese innerhalb einer Woche insgesamt länger als 24 Stunden oder über einen Zeitraum von einer Woche hinaus zum Einsatz kommen,

2. Absatz 1 Nr. 2 und

3. Absatz 1 Nr. 3, soweit diese innerhalb einer Woche insgesamt länger als 24 Stunden oder über einen Zeitraum von einer Woche hinaus zum Einsatz kommen

bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 3Verlängerungen um höchstens drei Monate sind zulässig, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 4Die Anordnung oder die Verlängerung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. 5Für das gerichtliche Verfahren gelten § 19 Abs. 4 und § 33 a Abs. 6 Satz 6 entsprechend.

§ 35 (3)

1Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Anordnung treffen. 2Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. 3Die Begründung muss sich auch auf die Zulässigkeit der polizeilichen Anordnung beziehen. 4Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. 5Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. 6Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. 7Die Anordnung nach Satz 1 tritt spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach ihrem Erlass außer Kraft, wenn sie bis dahin nicht richterlich bestätigt wird. 8Erfolgt bis dahin keine richterliche Bestätigung, so dürfen bereits erhobene Daten nicht verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen.

§ 35 (4)

1Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann die Polizei die Anordnung treffen, wenn

damit nicht das nicht öffentlich gesprochene Wort abgehört oder aufgezeichnet werden soll oder

die Maßnahme ausschließlich dem Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person dient.

2Absatz 3 Sätze 2, 4 und 5 gilt entsprechend.


§ 35 a Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen

§ 35 a (1)

Die Polizei kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr durch den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen

1. das nicht öffentlich gesprochene Wort einer Person abhören und aufzeichnen

a) die nach §§ 6 oder 7 verantwortlich ist oder

b) bei der konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie terroristische Straftaten begehen wird, und

2.Bildübertragungen durchführen und Bildaufzeichnungen anfertigen,

wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

§ 35 a (2)

1Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durchgeführt werden

1. in oder aus der Wohnung der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Person oder

2. in oder aus der Wohnung einer anderen Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person sich dort aufhält und der Einsatz technischer Mittel in einer Wohnung dieser Person nicht möglich oder allein zur Abwehr der Gefahr nicht ausreichend ist.

2§ 31 b Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

§ 35 a (3)

1Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. 3Verlängerungen um jeweils höchstens einen Monat sind zulässig, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 4Die Anordnung muss die Person, gegen die sich die Datenerhebung richtet, Art und Umfang der zu erhebenden Daten sowie die betroffenen Wohnungen bezeichnen . 5 5Die Anordnung oder die Verlängerung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. 6Für das gerichtliche Verfahren gelten § 19 Abs. 4 und § 33 a Abs. 6 Satz 6 entsprechend. 7Ist die Dauer der Anordnung einer Maßnahme auf insgesamt sechs Monate verlängert worden, so bedarf jede weitere Verlängerung der Anordnung durch eine Zivilkammer des Landgerichts; die Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

§ 35 a (4)

1Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Anordnung treffen. 2Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. 3Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. 4Die Begründung muss sich auch auf die Zulässigkeit der polizeilichen Anordnung beziehen. 5Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. 6Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. 7Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. 8Die Anordnung nach Satz 1 tritt spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach ihrem Erlass außer Kraft, wenn sie bis dahin nicht richterlich bestätigt wird. 9Erfolgt bis dahin keine richterliche Bestätigung, so dürfen bereits erhobene Daten nicht verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen.

§ 35 a (5)

1Erfolgt die Maßnahme ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person, so genügt abweichend von Absatz 3 die Anordnung durch die Behördenleitung. 2Absatz 4 Sätze 3, 4 und 6 gilt entsprechend.


§ 36 Datenerhebung durch die Verwendung von Vertrauenspersonen

§ 36 (2)

1Richtet sich der Einsatz einer Vertrauensperson gegen eine bestimmte Person, bedarf der Einsatz der Anordnung durch das Amtsgericht Hannover. 2Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. 3Verlängerungen um jeweils höchstens sechs Monate sind zulässig, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 4Die Anordnung oder die Verlängerung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. 5Für das gerichtliche Verfahren gelten § 19 Abs. 4 und § 33 a Abs. 6 Satz 6 entsprechend.

§ 36 (3)

1Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Anordnung treffen. 2Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. 3Die Begründung muss sich auch auf die Zulässigkeit der polizeilichen Anordnung beziehen. 4Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. 5Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. 6Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. 7Die Anordnung nach Satz 1 tritt spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach ihrem Erlass außer Kraft, wenn sie bis dahin nicht richterlich bestätigt wird. 8Erfolgt bis dahin keine richterliche Bestätigung, so dürfen bereits erhobene Daten nicht verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen.

§ 36 (4)

1Bei den übrigen Maßnahmen nach Absatz 1 kann die Polizei die Anordnung treffen. 2Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. 3Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. 4Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. 5Verlängerungen um jeweils höchstens sechs Monate sind zulässig, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 6Die Anordnung oder die Verlängerung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen.

§ 36 (5)

1Eine Person darf nicht als Vertrauensperson verwendet werden, wenn

1. sie minderjährig ist,

2. sie ein Angebot zum Ausstieg angenommen hat und die Absicht dazu hat, oder

3. sie

a) Mandatsträgerin oder Mandatsträger des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landesparlaments oder

b) Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer solchen Mandatsträgerin oder eines solchen Mandatsträgers oder einer Fraktion oder Gruppe eines solchen Parlaments ist.

2Eine Person soll nicht als Vertrauensperson verwendet werden, wenn sie ein Angebot zum Ausstieg aus dem Extremismus angenommen hat, die Absicht dazu hat und durch die Verwendung als Vertrauensperson der Ausstieg gefährdet wäre. 3Die Polizei darf Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger (§ 53 StPO) sowie Berufshelferinnen und Berufshelfer (§ 53 a StPO) nicht von sich aus in Anspruch nehmen.

§ 36 (6)

Vertrauenspersonen dürfen nicht verwendet werden, um

1.in einer Person, die nicht zur Begehung von Straftaten bereit ist, den Entschluss zu wecken, Straftaten zu begehen, oder

2.eine zur Begehung von Straftaten bereite Person zur Begehung einer Straftat zu bestimmen, die mit einem erheblich höheren Strafmaß bedroht ist, als ihre Bereitschaft erkennen lässt, oder

3.Daten mit Mitteln oder Methoden zu erheben, die die Polizei nicht einsetzen dürfte.


§ 36 a Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittlerinnen oder Verdeckter Ermittler

§ 36 a (3)

1Der Einsatz einer Verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers bedarf der Anordnung durch das Amtsgerichts Hannover. 2Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. 3Verlängerungen um jeweils höchstens sechs Monate sind zulässig, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 4Die Anordnung oder die Verlängerung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. 5Für das gerichtliche Verfahren gelten § 19 Abs. 4 und § 33 a Abs. 6 Satz 6 entsprechend.

§ 36 a (4)

1Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Anordnung treffen. 2Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. 3Die Begründung muss sich auch auf die Zulässigkeit der polizeilichen Anordnung beziehen. 4Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. 5Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. 6Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. 7Die Anordnung nach Satz 1 tritt spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach ihrem Erlass außer Kraft, wenn sie bis dahin nicht richterlich bestätigt wird. 8Erfolgt bis dahin keine richterliche Bestätigung, so dürfen bereits erhobene Daten nicht verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen.

§ 36 a (5)

Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung auf die Einsätze von Verdeckten Ermittlerinnen oder Verdeckten Ermittlern im Land Niedersachsen durch ein anderes Land.


§ 37 Polizeiliche Beobachtung

§ 37 (2)

Im Fall eines Antreffens der Person oder des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges darf die Polizei Erkenntnisse über das Antreffen sowie über Kontakt- und Begleitpersonen und mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeibehörde übermitteln (Kontrollmeldung).

§ 37 (3)

1Die Ausschreibung bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung. 2Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. 3Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. 4Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. 5Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. 6Verlängerung um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig. 7Die Anordnung oder die Verlängerung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. 8Eine Verlängerung über insgesamt ein Jahr hinaus bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 9Für das gerichtliche Verfahren gelten § 19 Abs. 4 und § 33 a Abs. 6 Satz 6 entsprechend.


§ 37 a Parlamentarische Kontrolle

§ 37 a (1) 

Der Landtag bildet zur Kontrolle der nach den §§ 33 a bis 37 und § 45 a durchgeführten besonderen polizeilichen Datenerhebungen einen Ausschuss. 2  3  2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages.

§ 37 a (2)

1Das für Inneres zustände Ministerium unterrichtet den Ausschuss in Abständen von höchstens sechs Monaten über die in Absatz 1 bezeichneten Datenerhebungen nach deren Beendigung. 2In dieser Unterrichtung wird insbesondere dargestellt, in welchem Umfang von welchen Befugnissen aus Anlass welcher Art von Verdachtslagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber unterrichtet wurden.

§ 37 a (3)

Die Verhandlungen des Ausschusses über Mitteilungen nach Absatz 1 und die dazu vorgelegten Unterlagen sind vertraulich im Sinne der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages.


§ 38 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten, Zweckbindung

§ 38 (2)

1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur zeitlich befristeten Dokumentation, zur Vorgangsverwaltung, zur Datenschutzkontrolle, der Datensicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage erforderlich ist. 2Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

§ 38 (3)

Die mit besonderen Mitteln oder Methoden oder durch eine Maßnahme nach § 45 a erhobenen personenbezogenen Daten sind unter Angabe des eingesetzten Mittels oder der eingesetzten Methode oder Maßnahme zu kennzeichnen.

§ 38 (4)

1Die Polizei sowie Verwaltungsbehörden, soweit diese Aufgaben der Hilfs- und Rettungsdienste wahrnehmen, können fernmündlich an sie gerichtete Hilfeersuchen und Mitteilungen auf einen Tonträger aufnehmen. 2Die Aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu löschen. 3Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Verfolgung einer Straftat oder einer nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit oder zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind und sie zu diesem Zweck auch nach Maßgabe der Vorschriften der Strafprozessordnung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten hätten erhoben werden dürfen.

§ 38 (5)

1Die Polizei darf gespeicherte personenbezogene Daten zu statistischen Zwecken verarbeiten. 2Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.


§ 39 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken

§ 39 (1)

1Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von personenbezogenen Daten zu anderen als den in § 38 Abs. 1 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn

1. die Daten zur Erfüllung eines anderen Zwecks der Gefahrenabwehr erforderlich sind und sie auch zu diesem Zweck mit dem Mittel oder der Methode hätten erhoben werden dürfen, mit dem oder der sie erhoben worden sind,

2. die Daten zur Erfüllung eines anderen Zwecks der Gefahrenabwehr erforderlich sind und sie auch zu diesem Zweck mit einer Maßnahme nach § 45 a hätten abgeglichen werden dürfen,

3. die Daten zur Behebung einer Beweisnot unerlässlich sind oder

4. die betroffene Person eingewilligt hat.

2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 sind die Daten für eine sonstige Verwendung zu sperren. 3Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung zu anderen Zwecken liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen dient.

§ 39 (2)

1Daten, die ausschließlich zur zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung, zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind oder auf Grund einer auf einen bestimmten Zweck beschränkten Einwilligung der betroffenen Person erhoben worden sind, dürfen zu einem anderen Zweck nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn

1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist und sie zu diesem Zweck auch nach Maßgabe der Vorschriften der Strafprozessordnung hätten erhoben werden dürfen oder

2. dies zur Verhütung einer terroristischen Straftat erforderlich ist und

a) bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird, oder

b) das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird.

2Soweit die in Satz 1 genannten Daten mit besonderen Mitteln oder Methoden oder durch eine Maßnahme nach § 45 a erhoben worden sind, dürfen sie zu einem anderen Zweck als dem, zu dem sie erhoben oder gespeichert worden sind, nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn sie auch zu diesem geänderten Zweck mit dem Mittel oder der Methode oder einer Maßnahme nach § 45a hätten erhoben werden dürfen. 3Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. 4Diese kann ihre Entscheidungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. 5Die Entscheidung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen.

§ 39 (3)

1Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Verfolgung von Straftaten über eine tatverdächtige Person und in Zusammenhang damit über Dritte rechtmäßig erhoben oder rechtmäßig erlangt hat, zu Zwecken der Gefahrenabwehr speichern, verändern oder nutzen, sofern nicht besondere Vorschriften der Strafprozessordnung entgegenstehen. 2Zur Verhütung von Straftaten darf sie diese Daten nur speichern, verändern oder nutzen, wenn dies wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der tatverdächtigen Person zur Verhütung von vergleichbaren künftigen Straftaten dieser Person erforderlich ist. 3Die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten nach den Sätzen 1 oder 2 setzt voraus, dass sie zu dem geänderten Zweck auch nach diesem Gesetz mit dem Mittel oder der Methode hätten erhoben werden dürfen, mit dem oder der sie nach der Strafprozessordnung erhoben worden sind. 4Die Speicherung der nach Satz 1 über Dritte erhobenen Daten in Dateien ist nur zulässig über die in § 31 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 5 genannten Personen. 5Der Ausgang eines strafprozessrechtlichen Verfahrens ist zusammen mit den Daten nach Satz 1 zu speichern.

§ 39 (4)

1Sind personenbezogene Daten mit technischen Mitteln ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen erhoben worden, so dürfen sie nur zu einem in § 35 a Abs. 1 genannten Zweck der Gefahrenabwehr oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Strafverfolgung gespeichert, verändert und genutzt werden. 2Die Maßnahme nach Satz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat; § 19 Abs. 4 gilt entsprechend. 3Bei Gefahr im Verzuge gilt § 35 a Abs. 4 entsprechend.

§ 39 (5)

1Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten über unvermeidbar betroffene Dritte und über Personen, die mit einer ausgeschriebenen Person angetroffen worden sind (§ 37 Abs. 2), ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. 2Die Verarbeitung von Daten nach Satz 1 setzt voraus, dass sie zu dem geänderten Zweck mit dem Mittel oder der Methode hätten erhoben werden dürfen, mit dem oder der sie erhoben worden sind. 3Die Sätze 1 und 2 sind auch auf die Veränderung und Nutzung von Daten anzuwenden, die nach § 38 Abs. 1 Satz 4 gespeichert worden sind.

§ 39 (6)

1Daten, die zum Zweck der Gefahrenabwehr erhoben oder sonst verarbeitet worden sind, dürfen zu Zwecken der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung, hinsichtlich solcher Straftaten, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach der Strafprozessordnung hätte angeordnet werden dürfen, gespeichert, verändert und genutzt werden. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden oder durch eine Maßnahme nach § 45a erhoben wurden, nur zum Zweck der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn sie auch zu diesem geänderten Zweck mit dem Mittel oder der Methode oder einer Maßnahme nach § 45 a hätten erhoben werden dürfen.

§ 39 (7)

1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen personenbezogene Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person zu wissenschaftlichen Zwecken und zu Zwecken der Ausbildung, Fortbildung und Prüfung speichern, verändern oder nutzen. 2Die Daten sind zu anonymisieren und für eine sonstige Verwendung zu sperren. 3Von der Anonymisierung kann nur abgesehen werden, wenn ihr wissenschaftliche Zwecke oder Zwecke der Aus- oder Fortbildung entgegenstehen und die Interessen der betroffenen Person nicht offensichtlich überwiegen. 4Die Interessen der betroffenen Person stehen in der Regel einer von Satz 2 abweichenden Verarbeitung entgegen, wenn Daten mit besonderen Mitteln oder Methoden oder durch eine Maßnahme nach § 45 a erhoben wurden.


§ 39 a Löschung

§ 39 a (1)

1Ist eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten zu einem der in den §§ 38 und 39 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich, so sind sie zu löschen. 2Die Löschung unterbleibt, wenn

1. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden, insbesondere weil sie noch nicht nach § 30 Abs. 4 Satz 1 über die Datenerhebung unterrichtet wurde und die Daten für die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen die Maßnahme von Bedeutung sein können, oder

2. diese mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

3In diesen Fällen sind die Daten zu sperren.

§ 39 a (2)

1Die Tatsache der Löschung von personenbezogenen Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden oder durch eine Maßnahme nach § 45 a erhoben wurden, ist zu dokumentieren. 2Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 3Sie sind zu löschen, wenn seit einer Unterrichtung nach § 30 Abs. 4 ein Jahr vergangen ist oder es einer Unterrichtung gemäß § 30 Abs. 7 endgültig nicht bedarf, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Dokumentation.


§ 40 Allgemeine Regeln der Datenübermittlung

§ 40 (1)

1Personenbezogene Daten dürfen zu einem anderen Zweck als dem, zu dem sie erlangt oder gespeichert worden sind, nur unter den in § 39 Abs. 1, 2, 6 und 7 genannten Voraussetzungen und nach Maßgabe der §§ 41 bis 44 übermittelt werden. 2Die Übermittlung zu einem anderen Zweck ist so zu dokumentieren, dass ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann. 3Dies gilt nicht für mündliche Auskünfte, wenn zur betroffenen Person keine Erkenntnisse vorliegen, und nicht für das automatisierte Abrufverfahren. 4Sind die übermittelten Daten gemäß § 38 Abs. 3 gekennzeichnet, so hat die empfangende Stelle die Kennzeichnung aufrechtzuerhalten. 5Bei der Übermittlung von Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden oder mit einer Maßnahme nach § 45 a erhoben wurden, dürfen die in der Dokumentation enthaltenen Daten ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 6Sie sind zu löschen, wenn seit einer Unterrichtung nach § 30 Abs. 4 ein Jahr vergangen ist oder es einer Unterrichtung gemäß § 30 Abs. 7 endgültig nicht bedarf, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Dokumentation.

§ 40 (5)

Die Absätze 1, 2 und 4 sowie § 41 gelten entsprechend, wenn Daten innerhalb der Verwaltungs- oder Polizeibehörden weitergegeben werden.


§ 42 a Regelmäßige Übermittlung von Meldedaten

§ 42 a (1)

1Die Meldebehörden übermitteln der Polizei die zur Fortschreibung der polizeilichen Informationssysteme erforderlichen Daten nach § 11 Niedersächsische Meldeverordnung über Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,

bei der An- und der Abmeldung, bei einer Namensänderung und beim Versterben,

bei der Eintragung, der Verlängerung der Befristung und der Aufhebung einer Auskunftssperre (§ 51 des Bundesmeldegesetzes) sowie

bei der Einrichtung und der Löschung eines bedingten Sperrvermerks (§ 52 des Bundesmeldegesetzes).

2Sind in den polizeilichen Informationssystemen Daten über eine Person bereits enthalten, so werden die nach Satz 1 übermittelten Daten über diese Person in den polizeilichen Informationssystemen gespeichert. 3In den übrigen Fällen werden die Daten unverzüglich gelöscht. 4Im Übrigen ist die Verordnung nach § 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz ergänzend anzuwenden.


§ 44 Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlichkeit

§ 44 (1)

1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies

1.zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist oder

2.nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 und Satz 2 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes zulässig ist.

2§ 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes findet Anwendung. 3

§ 44 (2)

1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können Daten und Abbildungen einer Person zum Zweck der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes oder zur Warnung öffentlich bekannt geben, wenn

1.die Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben auf andere Weise nicht möglich erscheint oder

2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, und die Verhütung dieser Straftat auf andere Weise nicht möglich erscheint.

2Erfolgt die öffentliche Bekanntgabe über das Internet, so ist eine Übermittlung personenbezogener Daten auf im Ausland befindliche Server nur möglich, wenn ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne von § 4 b Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gewährleistet ist. 3§ 40 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Warnung mit einer wertenden Angabe über die Person verbunden ist.


§ 45 Datenabgleich

§ 45 (1)

1Die Polizei kann von ihr rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten mit Dateien abgleichen, die der Suche nach Personen oder Sachen dienen. 2Die Polizei kann darüber hinaus jedes amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen mit den in Satz 1 genannten Dateien abgleichen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. 3Ein Abgleich der nach § 31 Abs. 3 erhobenen Daten ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig.

§ 45 (2)

1Die Polizei kann personenbezogene Daten mit Inhalt polizeilicher Dateien oder Dateien, für die sie eine Berechtigung zum Abruf hat, im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Dateien abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist. 2Satz 1 gilt für Verwaltungsbehörden entsprechend.

§ 45 (3)

Wird eine Person zur Durchführung einer Maßnahme angehalten und kann der Datenabgleich nach Absatz 1 Satz 1 nicht bis zum Abschluss dieser Maßnahme vorgenommen werden, so darf sie weiterhin für den Zeitraum festgehalten werden, der regelmäßig für die Durchführung eines Datenabgleichs notwendig ist.


§ 45 a Rasterfahndung

§ 45 a (1)

1Die Polizei kann von öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien (Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt sowie andere im Einzelfall erforderliche Merkmale) zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann, dass durch eine Straftat die Sicherheit oder der Bestand des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person geschädigt werden oder dass schwere Schäden für die Umwelt oder für Sachen entstehen, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist. 2Ist ein Aussondern der zu übermittelnden Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so dürfen die nach Satz 1 Verpflichteten die weiteren Daten ebenfalls übermitteln. 3Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen, darf nicht verlangt werden.

§ 45 a (2)

1Die Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. 3Für das gerichtliche Verfahren gelten § 19 Abs. 4 und § 33 a Abs. 6 Satz 6 entsprechend.


§ 46 Dateibeschreibung

1Die Dateibeschreibung für die in einer polizeilichen Datei zu speichernden Daten erlässt die Behördenleitung. 2Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes ist auch für die in einer nicht automatisierten polizeilichen Datei zu speichernden Daten eine Dateibeschreibung zu erstellen.


§ 48 Protokollierung, Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz

§ 48 (1)

1Datenerhebungen mit besonderen Mitteln oder Methoden (§ 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) und nach § 45 a sind zu protokollieren. 2Aus den Protokollen müssen ersichtlich sein:

1. die zur Datenerhebung eingesetzte Maßnahme, das Mittel oder die Methode

2. Ort, Zeitpunkt und Dauer des Einsatzes,

3. Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, sowie

4. der für die Maßnahmen Verantwortliche.

3Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Benachrichtigung nach § 30 Abs. 4 und um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. 4Sie sind bis zum Abschluss der Kontrolle nach Absatz 2 aufzubewahren und sodann zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 2 genannten Zweck noch erforderlich sind.

§ 48 (2)

1Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert im Abstand von höchstens zwei Jahren die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden oder durch Maßnahmen nach §§ 17 c oder 45 a erhoben wurden. 2Zu diesem Zweck sind ihm die Protokolle nach Absatz 1 sowie die weiteren aufgrund dieses Gesetzes anzufertigenden Dokumentationen über die Verarbeitung das Löschen oder Übermitteln von in Satz 1 bezeichneten Daten zur Verfügung zu stellen.


§ 49 a Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschriften

§ 49 a (1)

Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 a Abs. 1 oder § 17 zuwiderhandelt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

§ 49 a (2)

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. einer vollziehbaren Anordnung nach §§ 16 a Abs. 2, §§ 17 a oder 17 b zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder

2. einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 17 c zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes verhindert.

§ 49 a (3)

Eine Straftat nach Absatz 2 wird nur auf Antrag der anordnenden Polizeidienststelle verfolgt.


§ 55 Verordnungsermächtigung

§ 55 (1)

Zur Abwehr abstrakter Gefahren werden zum Erlass von Verordnungen ermächtigt:

1. die Gemeinden für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirks

2. die Landkreise für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirks, an denen mehr als eine Gemeinde beteiligt ist,

3. das für Inneres zuständige Ministerium und im Einvernehmen mit ihm die Fachministerien für das Land oder für Teile des Landes, an denen mehr als ein Landkreis beteiligt ist.


§ 61 Geltungsdauer

1Die Verordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. 2Sie treten spätestens 20 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft. 3Verordnungen, die nach dem XX.XX.20XX (Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes) in Kraft treten, treten spätestens zehn Jahre nach Ihrem Inkrafttreten außer Kraft.


§ 69 Unmittelbarer Zwang

§ 69 (4)

Als Waffen sind Elektroimpulsgerät, Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen.

§ 69 (6)

Die Verwaltungsbehörden oder die Polizei können unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen.

§ 69 (7)

Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.

§ 69 (8)

1Unmittelbaren Zwang dürfen die mit polizeilichen Befugnissen betrauten Personen anwenden, wenn sie hierzu ermächtigt sind. 2Die Ermächtigung zum Gebrauch von Maschinenpistolen darf nur Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die Ermächtigung zum Gebrauch anderer Waffen im Sinne von Absatz 4 nur Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, Forstbeamtinnen und Forstbeamten oder bestätigten Jagdaufseherinnen und bestätigten Jagdaufsehern erteilt werden. 3Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten dürfen nur zum Gebrauch des Schlagstocks ermächtigt werden. 4Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung sind das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Fachministerium oder die von ihnen bestimmten Stellen.

§ 69 (9)

Sprengmittel dürfen nur durch hierfür besonders ermächtigte Personen gebraucht und nur gegen Sachen angewendet werden.


§ 71 Rechtliche Grundlagen

§ 71 (1)

Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs gelten die §§ 72 bis 79 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.


§ 74 Androhung unmittelbaren Zwangs

§ 74 (2)

Schusswaffen und besondere Waffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist


§ 76 Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

§ 76 (2)

1Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. 2Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.


§ 80 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

§ 80 (3)

1Der Ausgleich ist auch einer Person zu gewähren, die weder nach § 6 oder § 7 verantwortlich noch nach § 8 in Anspruch genommen worden ist, und durch eine rechtmäßige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Polizei getötet oder verletzt worden ist oder einen billigerweise nicht zumutbaren sonstigen Schaden erlitten hat. 2Wird diese Person getötet, gilt § 82.

§ 80 (4)

Weiter gehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.


§ 85 Rückgriff gegen Verantwortliche

§ 85 (1)

1Die nach § 84 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach § 6 oder 7 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder Abs. 3 einen Ausgleich gewährt hat. 2Die zu erstattende Leistung ist durch Leistungsbescheid festzusetzen.


§ 87 Polizeibehörden

§ 87 (1)

Polizeibehörden sind:

1. das Landeskriminalamt Niedersachsen,

2. die Polizeibehörde für zentrale Aufgaben (Zentrale Polizeidirektion),

3. die Polizeidirektionen.

§ 87 (2)

Der Bezirk des Landeskriminalamtes Niedersachsen und der Bezirk der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben erstrecken sich auf das Gebiet des Landes.


§ 90 Polizeidirektionen

§ 90 (2)

Die Bezirke werden wie folgt abgegrenzt:

1. Die Polizeidirektion Braunschweig umfasst das Gebiet der Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine, Wolfenbüttel, der kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg.

2. Die Polizeidirektion Göttingen umfasst das Gebiet der Landkreise Göttingen, Hameln-​Pyrmont, Hildesheim, Holzminden, Nienburg (Weser), Northeim, Osterode am Harz, Schaumburg.

3. Die Polizeidirektion Hannover umfasst das Gebiet der Region Hannover.

4. Die Polizeidirektion Lüneburg umfasst das Gebiet der Landkreise Celle, Harburg, Heidekreis, Lüchow-​Dannenberg, Lüneburg, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen sowie das Gebiet östlich der Linie, die in der als Anlage zu diesem Gesetz beigefügten Karte im Küstengewässer eingezeichnet ist und die Bezirke der Polizeidirektion Oldenburg und der Polizeidirektion Lüneburg trennt. Die Karte ist insoweit verbindlich.

5. Die Polizeidirektion Oldenburg umfasst das Gebiet der Landkreise Ammerland, Cloppenburg, Cuxhaven, Diepholz, Friesland, Oldenburg (Oldenburg), Osterholz, Vechta, Verden, Wesermarsch sowie der kreisfreien Städte Delmenhorst, Oldenburg, Wilhelmshaven sowie das Gebiet zwischen den beiden Linien, die in der als Anlage zu diesem Gesetz beigefügten Karte im Küstengewässer eingezeichnet sind und die Bezirke der Polizeidirektionen Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück begrenzen. Die Karte ist insoweit verbindlich.

6. Die Polizeidirektion Osnabrück umfasst das Gebiet der Landkreise Aurich, Grafschaft Bentheim, Emsland, Leer, Osnabrück, Wittmund sowie der kreisfreien Städte Emden, Osnabrück sowie das Gebiet westlich der Linie, die in der als Anlage zu diesem Gesetz beigefügten Karte im Küstengewässer eingezeichnet ist und insoweit die Bezirke der Polizeidirektion Oldenburg und der Polizeidirektion Osnabrück trennt. Die Karte ist insoweit verbindlich.


§ 95 Hilfspolizeibeamtinnen, Hilfspolizeibeamte

1Die Polizeibehörden können, wenn ein Bedürfnis dafür besteht, Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte bestellen und diesen polizeiliche Aufgaben zur Wahrnehmung übertragen. 2Die Hilfspolizeibeamtinnen oder Hilfspolizeibeamten sind im Rahmen der übertragenen Aufgaben zur Ausübung polizeilicher Befugnisse berechtigt. 3Das Mitführen und der Gebrauch von Waffen sind ihnen nicht gestattet.


§ 98 Aufsicht über die Verwaltungsbehörden

1Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 97 wird die Fachaufsicht wahrgenommen von

1. der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde gegenüber den Landkreisen, der Region Hannover, den kreisfreien und großen selbständigen Städten, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen sowie gegenüber den Polizeibehörden und den sonstigen Verwaltungsbehörden,

2. den Landkreisen und der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde als oberste Fachaufsichtsbehörde gegenüber den übrigen kreisangehörigen Gemeinden sowie

3. der Region Hannover und der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde als oberste Fachaufsichtsbehörde gegenüber den übrigen regionsangehörigen Gemeinden.

2Im Bereich seiner Zuständigkeit kann das für Inneres zuständige Ministerium durch Verordnung die Aufsicht auf andere Stellen übertragen, soweit dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. 3In diesem Fall wird das Ministerium oberste Aufsichtsbehörde.


§ 100 Örtliche Zuständigkeit, außerordentliche örtliche Zuständigkeit

§ 100 (2)

1Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Flächen, die weder Gemeindegebiet noch gemeindefreies Gebiet im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes sind, der örtlichen Zuständigkeit einer Gemeinde zuzuweisen. 2Bei den kreisangehörigen Gemeinden erweitert sich damit auch die örtliche Zuständigkeit des Landkreises.

§ 100 (4)

1Kann eine Aufgabe, die die Bezirke mehrerer Verwaltungsbehörden oder Polizeibehörden berührt, zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so bestimmt die den beteiligten Verwaltungsbehörden oder Polizeibehörden gemeinsam vorgesetzte Fachaufsichtsbehörde die zuständige Verwaltungsbehörde oder Polizeibehörde. 2Die Zuweisung von Verfahren in Angelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung obliegt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 dem Landeskriminalamt Niedersachsen. 3Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.


§ 106 Sachleistungen

§ 106 (1)

1Die Polizeidirektionen können zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendige Leistungen entsprechend § 2 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), anfordern. 2Sie können auch zur Durchführung polizeilicher Übungen, die vom für Inneres zuständigen Ministerium angeordnet worden sind, notwendige Leistungen im Umfang des § 71 Abs. 1 bis 3 und des § 72 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes anfordern. 3Für die Durchführung solcher polizeilichen Übungen gelten ferner die §§ 66 und 68 bis 70 des Bundesleistungsgesetzes. 4Die Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. 5Leistungspflichtig sind die in § 9 Abs. 1 und § 74 des Bundesleistungsgesetzes bezeichneten Personen.


§ 109 Zuständigkeiten, Verwaltungsakte und Verordnungen nach bisherigem Recht

Zuständigkeitsregelungen, Verwaltungsakte und Verordnungen nach bisherigem Recht bleiben so lange unberührt, bis sie durch Regelungen auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften ersetzt werden.


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Zuletzt geändert am 19.06.2018 05:38 Uhr