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Nachfrage-Polizei-Hannover-Ostermarschdemo2015-Eingriff

Worum geht es?


Im Rahmen der Ostermarsch-Demonstration von Friedensgruppen und Gewerkschaften am 4. April 2015 in Hannover gab es einen polizeilichen Eingriff in die Versammlung - es wurde eine Fahne erst konfiziert und später wieder zurückgegeben.

Wir möchten gerne wissen, was aus der Sicht der Polizei genau passiert ist und unter welcher Rechtsgrundlage die Polizei in die Demonstration hineingegangen und dermaßen eingegriffen hat.

Dazu haben wir der Polizeidirektion Hannover eine Presseanfrage geschickt:


19.4.2015 - Presseanfrage an die Polizeidirektion Hannover


+++ Presseanfrage +++

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zusammenhang mit der am Ostersamstag, den 4.4.2015 in Hannover auf dem Kröpcke stattgefundenen Ostermarsch wurde uns berichtet:

*** 8< Schnipp ***
Während des Vorbeilaufens einer Jesidendemonstration (ca. kurz vor 13 Uhr) griff die Polizei in die Versammlung ein und konfiszierte die Fahne eines Demonstrationsteilnehmers trotz Protest gegen diese Beschlagnahme. Später wurde diese Fahne von der Polizei zurückgegeben.
*** >8 Schnapp ***

Für eine Veröffentlichung auf unseren Internetseiten haben wir folgende Fragen an Sie:

1.) Auf welcher Rechtsgrundlage beruht der so beschriebene Eingriff der Polizei in die Ostermarsch-Versammlung?

2.) Um was für eine Fahne hat es sich gehandelt bzw. was stellte diese Fahne dar?

3.) Welche Dienststelle bzw. welcher Verantwortlicher hat den Eingriff in die Versammlungsfreiheit angeordnet? (Wir bitten ausdrücklich nicht um Nennung eines Namens, sondern nur um die Funktion der betroffenen Person im Zusammenhang mit der Angelegenheit.)

Uns ist klar, dass Sie als Polizei keine leichte Aufgabe bei Ihrer Arbeit im Zusammenhang mit Demonstrationen haben, wobei das von uns kritisierte aktuell gültige Niedersächsische Versammlungsgesetz nicht ganz schuldlos an dieser Situation ist. Dennoch halten wir den oben beschriebenen Vorgang für so sensibel, dass wir uns Aufklärung entsprechend unserer Fragestellungen wünschen.

Wenn Sie der Ansicht sind, dass sich der Sachverhalt anders als geschildert zugetragen haben sollte, sind wir für jeden Hinweis bzw. jede Erläuterung dankbar.

Ihre Antwort werden wir ungekürzt der daran interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.

Viele gute Grüße von den Leuten von freiheitsfoo,


23.4.2015 - Antwort von der Polizeidirektion Hannover


Per Mail erhielten wir folgende Antwort:

Die Polizei beruft sich also auf § 10 NVersG, der die Überschrift "Besondere Maßnahmen" trägt und dessen zweiter Absatz lautet:

Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen treffen, die zur Durchsetzung der Verbote nach den §§ 3 und 9 sowie zur Abwehr erheblicher Störungen der Ordnung der Versammlung durch teilnehmende Personen erforderlich sind. Sie kann insbesondere Gegenstände sicherstellen; die §§ 27 bis 29 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) gelten entsprechend.


Transskript des wesentlichen Inhalts des Polizeischreibens


Im besseren Verständnis antworte ich im Kontext des zugrundeliegenden Sachverhalts. Es handelte sich ume eine Maßnahme gem. § 10 NVersG. Diese wurde von dem zuständigen und entscheidungsbefugten Beamten der Polizeiinspektion Mitte vor Ort getroffen.

Eine Person zeigte die Flagge der autonomen Republik Kurdistan. Diese wird aktuell auch von der kurdischen Regierung Barzani verwendet. Gegen diese Regierung war die zeitgliech stattfindende/vorbeiziehende Versammlung "Militärischer Schutz für Yeziden in Shengal, Misshandlungen im Nordirak durch Kurden!" gerichtet. Das Verhältnis zwischen den Jesiden und der amtierenden kurdischen Regierung gilt als angespannt (s. Presseberichte zur Region Shingal, Kämpfe mit dem IS, sowie die mutmaßliche Verhaftung des Jesiden Kommandeurs der Volksverteidigungseinheit Sindschar durch kurdische Sicherheitskräfte.)

Die von der Maßnahme betroffene Person sagte in zuvor geführten Gesprächen zu, die Fahne während der vorbeiziehenden Versammlung der Jesiden zu senken, hielt diese Zusage aber auch nach mehreren Aufforderungen zu diesem Zeitpunkt nicht.

Vor diesem Hintergrund wäre es bei Vorbeizug der jesidischen Versammlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Störungen und körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Teilnehmern beider Versammlungen gekommen.


Subjektive Kommentierung/Zusammenfassung


Ob die Polizei mit Ihrer Ansicht, dass das Tragen einer Flagge bei einer vorüberziehenden Demo, die zudem freunschaftlich begrüßt wurde und der ein eigener Redebeitrag auf der Ostermarsch-Demo gewährt wurde, dass die Flagge also zu "erheblichen Störungen der Ordnung" geführt hätten oder nicht, dass bleibt zu bezweifeln - letztendlich können wir als Außenstehende das allerdings nicht beurteilen.

Es bleibt das mulmige Gefühl zurück, dass sich die Polizei unter Berufung auf § 10 NVersG das Recht einräumt, in eine Versammlung hineinzustoßen und dort polizeilich aktiv zu werden. Nichts, was sich so leicht mit der Bedeutung der Versammlungsfreiheit unter einen Hut bringen lässt - sollen sich Demonstrationen doch laut Brokdorf-Beschluß als "Prozeß der politischen Meinungsbildung (...) frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich "staatsfrei" vollziehen" ... zumindest in einem "demokratischen Staatswesen".

Kategorie(n): Versammlungsfreiheit

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Zuletzt geändert am 24.04.2015 08:18 Uhr