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Stellungnahme-Bodycams-LT-SH

Worum geht es?


In der Landtags-Drucksache 18/3849 vom 15.2.2016 fordert die schleswig-holsteinische CDU den "unverzüglichen" Beginn eines Modellprojekts zum Einsatz von Bodycams für die Landespolizei. Die Piratenpartei hält mit der Drucksache 18/3885 vom 18.2.2016 dagegen und liefert bereits eine Reihe von starken Argumenten gegen dieses Vorhaben.

Am 15.3.2016 hat uns der Innenausschuss des schleswig-holsteinischen Landtags darum gebeten, eine Stellungnahme zur Frage des Einsatzes von Bodycams (Körperkameras) in der Streifenpolizei abzugeben.

Wir haben dazu recherchiert und am 28.4.2016 ein 16seitiges Dokument an den Landtag versendet.

Diese Wikiseite gibt den Inhalt der Stellungnahme wieder.


Links


Um die Stellungnahmen anderer Gruppen einsehen zu können einfach die Suchmaske des schleswig-holsteinischen Landtags aufrufen und mit dem Begriff "Body-Cams" auf Suche gehen ...


Stellungnahme


Formeller Beginn

Grundlage der Stellungnahme:

Body-Cams unverzüglich einsetzen - Antrag der Fraktion der CDU - Drucksache 18/3849
Überwachungskameras verhindern keine Gewalt gegen Polizei - Änderungsantrag der Fraktion der PIRATEN, Drucksache 18/3885

Sehr geehrte Frau Schönfelder,
sehr geehrte Frau Ostmeier,
sehr geehrte Damen und Herren,


vielen Dank für die uns gebotene Gelegenheit, zum Thema Stellung nehmen zu dürfen. Wir nehmen diese trotz der vielfachen Erfahrung, dass sich Landes- und Bundesregierungen von validen und relevanten Sachargumenten meist nur wenig beeindrucken lassen, sehr gerne wahr. :)


Kernaussage


Um es kurz zu machen:

Wir lehnen den Einsatz von "Bodycams" ("Körperkameras"), also i.A. kleinen, an der Uniform der Polizeibeamten und -beamtinnen befestigten Kameras mit Aufzeichnungsfunktion grundsätzlich ab - erst recht dann, wenn diese Technik allgemein und anlaßlos vorgehalten und eingesetzt werden können soll.


Begründung in der Hauptsache


Wir begründen unsere Haltung in der Hauptsache wie folgt:


I.)

Der Einsatz von Bodycams greift - unabhängig von der Frage, ob die Kameras in Betrieb sind oder nicht - tief in die Persönlichkeitsrechte derjenigen Menschen ein, die den damit ausgerüsteten Polizeibeamten begegnen.


II.)

Bodycams führen zu einer Erhöhung des allgemeinen Überwachungsdrucks, der auf allen Menschen lastet, die sich im öffentlichen Raum bewegen.


III.)

Bodycams erzeugen eine zustätzliche Distanz zwischen den Menschen bzw. Bürgern des Landes und den Polizeibeamten, denen sie begegnen. Das führt zu einer Entfremdung, zu mehr Misstrauen, zu weniger "Miteinander" und zu einer allgemeinen Verringerung der Akzeptanz der Polizei und deren Handeln.


IV.)

Die Einführung von Bodycams stellt nichts anderes als eine weitere Eskalationsstufe im "Überwachungs-Rüstungs-Wettlauf" zwischen staatlichen Autoritäten einerseits und den Menschen bzw. Bürgern auf der anderen Seite dar.


V.)

Eine Einführung von Bodycams wäre nichts anderes als die Manifestierung einer weiteren Facette des Obrigkeitsstaates, seine Bürger bei staatlichen Handlungen jederzeit und allumfassend zu kontrollieren. Unsere Vorstellung eines gesellschaftlichen, friedlichen Zusammenlebens ist eine andere und wir lehnen uns dabei an eine Äußerung des Hannoveraner NS-Widerstandskämpfers Otto Brenner an:

"Nicht Ruhe, nicht Unterwürfigkeit gegenüber der Obrigkeit ist die erste Bürgerpflicht, sondern Kritik und ständige demokratische Wachsamkeit."

Der Einsatz von Bodycams wirkt repressiv und mag aus der Sicht der Befürworter zu "mehr Kooperationsbereitschaft gegenüber den Polizeibeamten" führen, wie es seitens der hessischen Polizei gebetsmühlenartig vorgetragen wird. Das mittels Videoüberwachungs-Repression erzwungene Duckmäusertum bewirkt tatsächlich allerdings genau so wenig "Kooperationsbereitschaft" wie "Akzeptanz". Beide so sehnlichst gewünschten Effekte beruhen nämlich auf Freiwilligkeit und einem Handeln auf gemeinsamer Augenhöhe.


Weitere Begründung unserer ablehnenden Haltung


Soweit unsere grundsätzliche Haltung zu Bodycams. Weiterhin fußt unsere Haltung aber auch noch auf weiteren, allerdings inhaltlich für uns eher zweitranginge Gründen:


1.)

Schon jetzt besitzt die schleswig-holsteinische Polizei die Befugnis, offene Videoüberwachung durchzuführen, und das auch ganz ohne Bodycams. Im Absatz 3 des § 184 LVwG heißt es:

"Zum Schutz einer Polizeivollzugsbeamtin oder eines Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten kann die Polizei bei polizeilichen Maßnahmen nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften erforderlichenfalls personenbezogene Daten offen durch Bildaufnahmen und Bild- oder Tonaufzeichnungen anfertigen. Die Aufnahmen und Aufzeichnungen sind spätestens drei Tage nach dem Anfertigen zu löschen. Dies gilt nicht, wenn diese zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung benötigt werden."

Ohne den Sinn oder die Vernünftigkeit dieser Regelung bewerten zu wollen weist die bestehende Regelung nicht aus, dass zu deren Umsetzung unbedingt die derzeit im Trend liegenden "Bodycams" vonnöten wären. Vorausgesetzt, die zitierte Rechtsvorschrift würde als hinnehmbar betrachtet: Wäre es dann nicht ausreichend, Polizeibeamte mit einfachen Hand- oder Fahrzeugkameras (wie z.B. teilweise in Berlin praktiziert) auszustatten, die sie bei Bedarf zücken und einsetzen könnten. Diese Lösung wäre vermutlich nicht nur viel günstiger als die Einführung von Bodycams, sie wäre unbürokratischer und würde das Problem des mit Bodycams erzeugten allgemeinen Überwachungsdrucks nehmen.


2.)

Wie am "Bodycam-Musterland" Hessen beispiel- und lehrhaft zu sehen ist, werden die Befugnisse für den Einsatz von Bodycams nach deren Einführung stückweise erweitert und zum Nachteil der Menschen im Land ausgebaut. So hat das Land Hessen eine Änderung des dortigen Polizeigesetzes durchgeführt, die nun auch die Audioaufzeichnung der von den Polizeibeamten ständig mit sich am Leib getragenen Überwachungssystemen erlaubt. Etwas, was in Schleswig-Holstein schon jetzt zulässig wäre (siehe § 184 LVwG). Dabei handelt es sich um nichts anderes als die Befugnis zum polizeilichen Lauschangriff im öffentlichen Raum des alltäglichen Lebens (vgl. dazu auch die Strafnorm des § 201 StGB). Eine weitere dramatische Erhöhung des allgemeinen, diffusen Überwachungsdrucks. Weiterhin deutet man in Hessen eine weitere Gesetzesänderung an, wonach Bodycams auch beim Polizeieinsatz in Häusern und Wohnungen zulässig werden soll – eine aus unserer Sicht mit geltenden Grundrechten eindeutig unvereinbare Vorgehensweise.


3.)

Die auch seitens der schleswig-holsteinischen "C"DU vorgetragenen Zahlen zur angeblichen Reduzierung von Agression gegenüber Polizeibeamten dank des Einsatzes von Bodycams sind nicht valide und insofern wertlos. Siehe dazu den Anhang unserer Stellungnahme, in dem wir diese Tatsache belegen.


4.)

Wissenschaftliche und unabhänigge Untersuchungen zu gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen oder Nebeneffekten des Einsatzes von Bodycams existieren nicht. Das hessische Innenministerium teilte uns auf Nachfrage am 15.4.2016 mit:

"Wissenschaftliche Untersuchungen oder Begleitstudien bei der Einführung der Body-Cam in Hessen gab es nicht."

Wieso werden bei den aktuellen Diskussionen um Bodycams nicht die schwierigen, aber nicht minder wichtigen Fragen gestellt:

  • Welche Verdrängungseffekte werden durch den Einsatz von Bodycams erzeugt und in welchem Umfang?
  • Ist nicht sogar denkbar, dass die Aufrüstung mit Bodycams in einer Gesamtbetrachtung auf lange Sicht zu effektiv mehr Gefahren für die Polizeibeamten führt? Zum Beispiel gezielt ausgeführte Hinterrücks-Angriffe auf Polizeibeamte aufgrund des Wissens, dass die Polizei-Bodycams (nur?) nach vorne ausgerichtet sind? Eine erhöhte latente, wenn auch zumeist aufgrund der Bodycams nach außen hin unterdrückte Aggression gegenüber den Polizeibeamten aufgrund derer Überwachungs-Ausrüstung, die in manchen Situationen zu mehr Gewalt und zu spontaner Eskalation führt und insofern gefährlichere Situationen für alle Beteiligten begründet?
  • Führen täglich vorgehaltene und an der Uniform angebrachte Bodycams nicht sogar zu einem deutlich erhöhten technischen und bürokratischen Aufwand für die Polizeibeamten durch den Einsatz der Überwachungs-Systeme, der in Folge nicht nur Geld sondern vor allem Zeit kostet, die für den tatsächlichen Einsatz der Beamten dann fehlt?
  • Müsste aus datenschutzrechtlicher Perspektive nicht eine vollständige und zeitnahe Dokumentation und Löschung jeder Aufzeichung stattfinden, die ihrerseits enormen bürokratischen Aufwand nach sich zieht?


5.)

Auf Menschen, die im Rausch oder im Trieb Straftaten begehen, wirkt Videoüberwachung per se nicht abschreckend oder deeskalierend. Gleiches gilt für viele extremistische Straftäter. Im Gegenteil kann die an einem Polizeibeamten angebrachte Überwachungskamera unter Umständen sogar zur Eskalation beitragen, in dem die potentielle Aufzeichnung als Zeugnis der Tat bewusst in Kauf genommen wird.


6.)

Die Einführung von Polizei-Bodycams führt zu einer weiteren Gegenüberwachungs-Aufrüstung von Passanten. Angesichts der Tatsache, dass neben der vielfach beschworenen Zunahme von Gewalt gegenüber Polizeibeamten - die nebenbei angemerkt sachlich nicht wirklich belegt werden kann, weil die vorgelegten Zahlen bei genauer Betrachtung wenig aussagekräftig sind (vgl. Sebastian Messer: Die polizeiliche Registrierung von Widerstandshandlungen, Studien zum Strafrecht 26, Nomos 2008) - gibt seitens der Bürger und politisch engagierter Menschen die gesellschaftlich drastischer wirkendere Erfahrung von rechtswidriger oder unverhältnismäßiger Gewalt von einzelnen Polizeibeamten. Deren Strafverfolgung führt in aller Regeln zu keiner Verurteilung der betroffenen Beamten - eine unschöne Diskrepanz der Strafverfolgungsrealität in Deutschland.

In diesem Zusammenspiel ist damit zu rechnen, dass auch die den Polizeibeamten begegnenden Menschen mit mehr Überwachung und Videoaufzeichnung (beispielsweise zu Zwecken der Beweis- und Eigensicherung) des polizeilichen Handelns reagieren werden. Das ist der Überwachungs-Aufrüstungs-Wettlauf, von dem wir schon sprachen und der zu mehr Misstrauen führt und nicht zu mehr "Respekt und Gewaltverzicht", wie es der CDU-Landtagsabgeordnete Herr Bernstein in der Plenardebatte vom 18.2.2016 erwartete.

Oder rhetorisch nachgefragt: Wie würden Sie es bewerten, wenn sich infolge der Bodycam-Einführung für Polizeibeamte immer mehr oder sogar alle sich im öffentlichen Raum bewegenden Menschen mit solchen Kameras ausrüsten würden? Ein wünschenswertes Szenario?


7.)

Viele praktische Fragen beim Einsatz von Polizei-Bodycams bleiben offen oder werden gar nicht erst gestellt:

  • Wie kann eine den Anforderungen des technischen Datenschutzes genügende Kennzeichnung der mit Bodycams ausgerüsteten Polizeibeamten aussehen?
  • Ist eine den Kennzeichnungsregeln genügende Praxis überhaupt denk- und umsetzbar, die allen Passanten - egal aus welcher Richtung und in welchem Tempo sich den Bodycam-Polizisten nähernd - eine rechtzeitige Wahrnehmung der potentiellen Videoüberwachung und die dazugehörigen Chance zum Ausweichen - denn das ist der rechtliche Hintergrund der Videoüberwachungskennzeichnung! - ermöglichen kann?
  • Wie fühlen sich diejenigen Polizeibeamte, die eine entsprechende Kennzeichnung mit sich tragen müssen und wie verändert diese Maßnahme ihr Handeln und ihren Arbeitsalltag?
  • Wie und wo werden die Daten gespeichert?
  • Werden die Daten auf den Informationsspeichern verschlüsselt abgelegt und wenn ja, handelt es sich um eine ausreichend gesicherte und zugleich praktikable und sinnvolle Form von Datenverschlüsselung?
  • Wie sind die Zugriffsregeln auf die Daten definiert: Darf oder soll z.B. der die Bodycam tragende Polizeibeamte ein Recht oder die Möglichkeit zur Entscheidung darüber besitzen, welche Bilder und Aufzeichnungen weitergegeben und polizeilich genutzt werden können und welche nicht?
  • Wie kann gewährleistet werden, dass alle von Polizei-Bodycams aufgezeichneten Menschen ihr Recht aufs eigene Bild, also ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahrnehmen können? Mittels welcher Prozedur, auf welchem Wege und mit welchem Aufwand kann ein videografierter Passant seine Bilddaten abrufen oder einfordern?
  • Wie soll gewährleistet werden, dass etwa für Polizeibeamte "ungünstige" Aufzeichnungen nicht von diesen selber oder von deren Vorgesetzten gelöscht oder nicht weitergegeben werden?
  • Inwiefern greifen die Bodycam-Aufnahmen in die Persönlichkeits- oder Arbeitsrechte von Polizeibeamten ein, die sich bspw. gegenseitig filmen?
  • Erhalten die Polizeibeamten die Wahlfreiheit bei der Entscheidung, ob sie ihren Dienst lieber mit oder ohne Bodycam durchführen möchten? Mit Blick auf die Ausgangslage und die vorgebliche Begründung für den Einsatz der Bodycams wäre diese Wahlfreiheit doch wohl eine Selbstverständlichkeit!
  • Wie meint man den Missbrauch oder die Manipulation von Bodycam-Aufzeichnungen verhindern zu können?


Wir sagen Ihnen schon heute den ersten Bodycam-Skandal voraus, bei dem Bodycam-Aufzeichnungen entweder regelwidrig behördenintern kursieren oder verwendet werden, bei dem unliebsame Bodycam-Aufzeichnungen verschwinden, "aus Versehen" gelöscht worden oder "nicht mehr auffindbar" sind oder wo im Nachhinein behauptet wird, der die Kamera tragende Polizeibeamte habe gar keine Speicherkarte eingelegt und insofern seien gar keine Aufnahmen gemacht worden.

Mit Spannung erwarten wir auch den Tag, an dem die ersten Polizei-Bodycam-Sequenzen bei YouTube oder Twitter auftauchen ...


Sicherheitsesoterik des Landesinnenministers und Aufforderung zum Nachdenken über einen Rücktritt


Abschließend möchten wir noch auf die absurde Entwicklung der Argumentation für die Ausweitung von Videoüberwachung hinweisen, die der schleswig-holsteinische Innenminister Herr Schudt in der bereits oben erwähnten Plenardebatte selber wieder angeführt hat. Herr Studt sagte dem Plenarprotokoll zufolge:

"Es ist eine Abwägung zwischen dem Sicherheitsgefühl der Polizistinnen und Polizisten im Verhältnis zum Eingriff, den die Kameras in das informationelle Selbstbestimmungsrecht bedeuten."

Dazu möchten wir anmerken:

Wer dem "Gefühl" von Sicherheit ein auf den ersten beiden Artikeln des Grundgesetzes beruhenden Grundrecht gegenübergestellt und meint beides miteinander abwägen zu können, der handelt grotesk und weit entfernt von demokratischen Prinzipien. Sicherheitsesoterik und Symbolpolitik sind gefährliche, rückwärtsgewandte Entwicklungen.

Vielleicht sollte Herr Studt darüber nachdenken und seinen Minister- und Landtagsposten zu räumen, wenn er solcherlei Argumentationsmustern weiterhin anhängt ...


ANHANG


Im Rahmen unserer Auseinandersetzung mit dem Thema und der dazugehörigen Recherche sind uns zwei Punkte besonders aufgefallen:

1.) Die öffentliche Debatte ist geprägt von inhaltsarmen Aussagen und Nachfragen bei den Befürwortern der Anschaffung und des Einsatzes von Bodycams auf Landes- und Bundesebene führen entweder zu gar keiner Rückmeldung oder aber - trotz mehrfachen Nachfragens - zu Verlegenheitsantworten und substanzlosen Begründungsversuchen. Hierzu führen wir in diesem beispielhaft die Kontaktaufnahme mit dem SPD-Bundestagsabgeordneten Burkhard Lischka (auch innenpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion) vor.

2.) Die an- und vorgeführten Zahlen, die im Stille-Post-Stil immer und immer wieder in der Debatte zum Sinn von Bodycams auftauchen und repetiert werden, sind bei genauer Betrachtung wenig belastbar bzw. gar nicht aussagekräftig. Der Evaluierungsbericht der ersten Pilotphase zum erstmaligen Bodycam-Einsatz in Deutschland (durchgeführt in Hessen) wird mit fadenscheinigen Begründungen selbst auf Presseanfragen hin unter Verschluß gehalten - offenbar fürchtet man die öffentliche Sachdiskussion über dieses Dokument. Glücklicherweise steht dieser Bericht im Dokumentationssystem des Landtags Schleswig-Holstein zur Verfügung. http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/umdrucke/3500/umdruck-18-3586.pdf Im nachfolgenden Anhang führen wir stichpunktartig die aus dem Evaluierungsbericht entnehmbaren Gründe für die Behauptung auf, die die Behauptung der Zahlenschwachheit untermauern.


ANHANG 1 - Mangel an Substanz und Transparenz bei der öffentlichen Diskussion zum Thema Polizei-Bodycams am Beispiel einer Äußerung des SPD-Politikers Burkhard Lischka


12.3.2016 - Bericht der Rheinischen Post

"Bodycams können bei der Aufklärung von Übergriffen oder bei der Deeskalation bestimmter Situationen helfen", sagte SPD-Innenexperte Burkhard Lischka unserer Redaktion.
Beim Einsatz von Bodycams auf Länderebene seien positive Erfahrungen gesammelt worden. So habe etwa auch die Zahl der Übergriffe auf Polizisten deutlich abgenommen, wenn diese mit Kameras ausgerüstet gewesen seien. Die große Koalition sei sich deshalb einig darin, dass auch eine Ausstattung der Bundespolizisten sinnvoll sei.


14.3.2016 - Presseanfrage der freiheitsfoo-Redaktion an Herrn Lischka

Können Sie uns die konkreten Zahlen und Statistiken samt Quellen benennen, die diese Aussage begründen?


18.3.2016 - Nachfrage an Herrn Lischka, nachdem noch keine Antwort eingegangen war

Können Sie uns schon Informationen zu unserer Anfrage zur Verfügung stellen?


18.3.2016 - Ausweichende Anwort vom Büro Lischka

Ich würde Sie bitten, sich mit Ihrem Anliegen direkt an die Pressestelle der Bundespolizei zu wenden. Herr Lischka hatte diese Zahlen im Rahmen der innenpolitischen Sprecherkonferenz gesehen und sich über die Erfahrungen berichten lassen - mir liegen die Zahlen derzeit jedoch nicht vor.


18.3.2016 - Nachfrage an das Büro Lischka

Können Sie uns mitteilen, um welche innenpolitische Sprecherkonferenz es sich dabei gehandelt hat und wer dort namentlich die Informationen zum Thema Bodycams vorgetragen hat?
Wäre es nicht im Sinne der öffentlichen Debatte, diese Information transparent zu machen und somit überhaupt eine Sachdiskussion am Thema zu ermöglichen?


30.3.2016 - Erneute Nachfrage an das Büro Lischka, nachdem von dort noch keine Rückmeldung eingegangen ist und die Bundespolizei mitgeteilt hat, dass dort keine Informationen zur Nützlichkeit von Bodycams vorliegen

(...) können wir auf unsere Nachfrage vom 18.3.2016 noch mit einer Antwort rechnen? Wir würden uns sehr darüber freuen.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir noch darüber informieren, dass die von Ihnen angeregte Nachfrage bei der Bundespolizei zur Rückmeldung von dort geführt hat, dass man keine konkreten Zahlen oder Statistiken zum Beleg des Sinns/Erfolgs von Bodycams vorliegen habe.
Insofern möchten wir nochmals darum bitten, uns diese vorzulegen oder aber dorthin zu verweisen, wo man uns dazu tatsächlich weiterhelfen kann.


31.3.2016 - Antwort vom Büro Lischka, erneut ausweichend bzw. argumentationsfrei

Herr Lischka weiß nicht mehr genau, wer die Zahlen vorgestellt hat und ich war selbst nicht dabei - tut mir leid. Wenden Sie sich am besten an die Landesinnenministerien, z.B. Bayern oder Hessen. In den dortigen Ländern hat es Pilotprojekte mit Bodycams gegeben.


Die seitens Herrn Lischka angeregte Nachfragen an die Innenministerien Hessen und Bayern ergaben dann - es waren zum Teil viele nachbohrende Mails notwendig! - das folgende:

Bayern:

  • "(...) bei der Bayerischen Polizei sind noch keine Bodycams im Einsatz. Das Pilotprojekt wird derzeit noch konzipiert."
  • Eine weitere Nachfrage von uns nach etwaig vorhandenen "Zahlen, Untersuchungen oder Evaluationen zu positiven Effekten von Polizei-Bodycams" blieb dann bis heute unbeantwortet.

Hessen:

  • Den Evaluationsbericht zum hessischen Polizeibericht wollte man uns nicht aushändigen: "Dieser polizeiinterne Bericht enthält Details u. a. zum taktischen Vorgehen bzw. zu technischen Ausstattungen der Polizei; insofern bitte ich um Verständnis, dass der Bericht nicht veröffentlicht wird."
  • Zur Effektivität von Bodycam-Aufzeichnungen im Rahmen der Strafverfolgung: "In den genannten Fällen wurden die Aufnahmen mit der Body-Cam als Beweismittel in das jeweilige Verfahren eingebracht. Inwieweit diese Aufnahmen ausschlaggebend für die jeweilige Verurteilung waren, kann von hier nicht bewertet werden, da keine Urteilsbegründungen vorliegen."
  • Auf die Frage nach wissenschaftlichen Untersuchungen oder Begleitstudien: "Wissenschaftliche Untersuchungen oder Begleitstudien bei der Einführung der Body-Cam in Hessen gab es nicht."
  • Auf die Frage nach vergleichbaren Zahlen zur Häufigkeit von Widerstandshandlungen gegenüber Polizeibeamten in den vorherigen Jahren im Bezirk Alt-Sachsenhausen wurde uns nicht mehr geantwortet.


Unser Fazit dieser Recherche:

In der öffentlichen Debatte dominieren lautstarke Forderungen zur Einführung von Polizei-Bodycams auf Länder- und Bundesebene. Nachfagen zur Begründung dieser Forderung offenbaren einen Mangel an Sachargumenten und ebenso einen Mangel am Willen zu einer offenen Diskussion.


ANHANG 2 - Zur Bedeutungslosigkeit der Ergebnisse aus dem hessischen Bodycam-Pilotprojekt in seiner Verwendung als Argumentationshilfe für Polizei-Bodycams


Der http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/umdrucke/3500/umdruck-18-3586.pdf < "Abschlussbericht über die Erfahrungen des Einsatzes der mobilen Videoüberwachung" des Polizeipräsidiums Frankfurt/Main vom 1.10.2014d enthält eine Reihe von Informationen, die die Haltbarkeit der weit verbreiteten Behauptung, Bodycams hätten zu einem deutlichen Rückgang von Gewaltakten oder Widerstandshandlungen an/gegenüber Polizeibeamten, als sehr fragwürdig erscheinen lässt:


  • Das Polizeipräsidium schreibt in dem Bericht selber davon, dass es in dem für das Pilotprojekt ausgewählten Bezirk Alt-Sachsenhausen in den Jahren zuvor eine allgemeine Zunahme von Aggression der Besucher dieses Vergnügungsviertels "untereinander" gegeben habe. Es ist also wenig verwunderlich, dass damit einhergehend auch eine vermehrte Aggression gegenüber Streifenpolizisten einhergeht. Damit handelt es sich also um keine ausgeprägte Zunahme von Gewalt, die ausschließlich auf Polizeibeamte ausgerichtet ist:
"Im Vergleich der Jahre 2011 zu 2012 stiegen in diesem Bereich die Zahlen für die einem Vergnügungsviertel typischen Straftaten zum Teil um mehr als 100 Prozent an. Zu den benannten Straftaten zählen insbesondere Widerstände gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzungs- und Raubstraftaten sowie Bedrohungs- und Beleidigungstatbestände. Die dokumentierten Zahlen zeigten deutlich ein gesteigertes Aggressionspotential sowohl der Besucher untereinander, als auch gegenüber den eingesetzten Beamtinnen und Beamten." (Seite 2 des Berichts)
  • Der öffentlichkeitswirksam verkündete Rückgang von Widerstandsakten gegenüber Polizeibeamte "um 37,5%" basiert auf Werten aus einem Zeitraum von 12 Monaten. Da die Zahlen äußerst gering sind (unter der Annahme, dass eine Vergleichbarkeit der Zahlen überhaupt sinnvoll und möglich ist, was zu beurteilen uns mangels Hintergrundinformationen zum Zahlenmaterial gar nicht möglich ist!) ist die Signifikanz dieses Rückgangs bei Berücksichtigung wissenschaftlicher und mathematischer Aspekten hochgradig unsicher bzw. man darf überhaupt erst gar nicht von einem statistisch signifikanten Rückgang sprechen:
"Die Anzahl der Widerstände vom 27.05.2013 bis 26.05.2014 im Einsatzraum „Alt-Sachsenhausen“ verringerte sich im Vergleich zum Vorjahr von 40 auf 35 Fälle. Lässt man bei den genannten 35 Taten die Fälle außer Acht, bei welchen Regeldienstkräfte außerhalb der Einsatzmaßnahmen betroffen waren, so ist die Zahl sogar auf 25 gesunken. Das stellt einen Rückgang um 37,5 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dar." (Seite 5 des Berichts)
  • Es ist nicht nachvollziehbar, ob die mittels Bodycam in Strafverfahren eingereichten Aufzeichnungen in irgendeiner Weise (und falls ja, in welchem Umfang) dazu beitragen konnten, Straftaten aufzuklären oder Straftäter zu verfolgen:
"Insgesamt 24 Sequenzen führten bislang zur Einleitung strafprozessualer Maßnahmen. Leider liegen zum jetzigen Zeitpunkt dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main weder von der Amts- bzw. Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main noch von den zuständigen Gerichten Rückmeldungen über den Wert der Aufzeichnungen als Beweismittel in Strafverfahren vor." (Seite 8 des Berichts)
  • Besonders auffällig und nachdenkenswert ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass auch jetzt (April 2016), also eineinhalb Jahre nach Verfassen des hier behandelten Abschlussberichts der Sachstand nach Auskunft des hessischen Innenministeriums derselbe ist:
"In den genannten Fällen wurden die Aufnahmen mit der Body-Cam als Beweismittel in das jeweilige Verfahren eingebracht. Inwieweit diese Aufnahmen ausschlaggebend für die jeweilige Verurteilung waren, kann von hier nicht bewertet werden, da keine Urteilsbegründungen vorliegen." (Aus einer E-Mail der Pressestelle des hessischen Innenministeriums vom 15.4.2016)
  • Zeitgleich mit der Einführung der Bodycams wurden die Polizeibeamten "taktisch/kommunikativ" aus- und fortgebildet. Damit lässt sich nicht mehr auseinanderhalten, inwiefern die Bodycams oder ein frisch gelernter besserer Umgang der Polizeibeamten mit Konfliktsituationen für eine maßgebliche Veränderung der Häufigkeit von Widerstandshandlungen verantwortlich gewesen sind. Die Zahlen des Frankfurter Polizeipräsidiums, so oft als Argument für den Einsatz von Bodycams vorgetragen, verlieren hier gänzlich ihre Aussagekraft:
„Um diesen Umständen zu begegnen, schlug meine Behörde auf Initiative der Polizeidirektion Süd in einem Bericht an das Landespolizeipräsidium am 28.03.2012 vor, neben der Intensivierung der taktisch/kommunikativen Aus- und Fortbildung der eingesetzten Beamtinnen und Beamten die Nutzung von Videoaufnahmen zur Dokumentation von Personenkontrollen (Identitätsfeststellungen) bei den Einsatzmaßnahmen in „Alt-Sachsenhausen“ zu erproben. Dazu sollten die Beamtinnen und Beamten mit sogenannten „Body-Cams“ ausgestattet werden." (Seite 2 des Berichts)
  • Weiter wurden die Bodycams nur bei Polizeistreifen eingesetzt, die mit mindestens drei Beamten besetzt waren. Die Rede ist sogar von einer weiteren "Unterstützung der Streife durch beschulte (!) Einsatzkräfte." Die Konstellation von mindestens drei Polizeistreifenbeamten, von denen einer filmend und passiv agiert, ist untypisch und verbietet von daher jeden Vergleich mit Fallzahlen vor Beginn des Bodycam-Pilotprojekts:
"Darüber hinaus können beschulte Einsatzkräfte eine Streife im Regeldienst unterstützen. In diesem Fall ergänzt der kameraführende Beamte die Streife, so dass sich wiederum eine Mindestteamstärke von drei Beamtinnen und Beamten ergibt. Solange keine Gefährdung für das Streifenteam besteht, filmt der kameraführende Beamte aus einer taktisch geeigneten Übersichtsposition und agiert passiv." (Seite 7 des Berichts)
Ergänzend hierzu möchten wir noch aus einer Antwort des hessischen Innenministeriums vom 18.4.2016 zitieren:
"Konzeptionell wurde festgelegt, dass der Einsatz der Body-Cam grundsätzlich nicht unter einer Truppstärke von drei Polizeivollzugsbeamtinnen bzw. -beamte (PVB) erfolgt (ein PVB Kameraführung, mindestens zwei PVB führen Maßnahmen/Kontrollen durch). Personelle Veränderungen haben in diesem Kontext nicht stattgefunden, bereits vor der Body-Cam-Einführung erfolgten die polizeilichen Maßnahmen zu tatkritischen Zeiten im betreffenden Kneipenviertel mit vergleichbarem Kräfteansatz."
  • Unklar bleibt bei dieser auf den ersten Blick relativierenden Antwort die Frage, was "tatkritische Zeiten" sind bzw. inwiefern diese mit den Einsatzzeiten der Bodycam-Streifen in Übereinstimmung zu bringen sind und ob der Terminus "vergleichbarer Kräfteansatz" tatsächlich bedeutet, dass auch vor dem Einsatz der Bodycams die Polizeistreifen zu dritt unterwegs waren oder nicht. Das hessische Innenministerium bleibt eine deutliche Antwort schuldig und hat sich auf unsere letzten Nachfagen wie schon berichtet gar nicht mehr zurück gemeldet.


Der Abschlussbericht lässt aber noch weitere nachdenkenswerte Schlüsse zu:

  • Ein kritischer Umgang mit Polizei bzw. kritische Polizeibegleitung durch Bürger und allgemeine Öffentlichkeit sowie couragiertes Ansprechen von Polizeibeamten, die ggf. unverhältnismäßig oder gar unzulässig gewalttätig sind, mag "Dank" polizeilicher Bodycams wegfallen oder abnehmen:
"Das vormals häufig festgestellte Phänomen der Solidarisierungen zunächst Unbeteiligter mit Personen, die sich polizeilichen Maßnahmen zu widersetzen versuchen, wurde seit Beginn des Einsatzes der mobilen Videoüberwachung nicht mehr beobachtet. Zunächst auffällige Störer verändern Ihr Verhalten, wenn sie die „Body Cam“ bei den Beamtinnen und Beamten bemerken. Sie wenden sich ab und versuchen, nicht von der Kamera erfasst zu werden. Insofern erzeugt die „Body-Cam“ für sich bereits die prognostizierte „deeskalierende Wirkung“." (Seite 8 des Berichts)
Und:
"Sobald die „Body-Cam“ bei der Kontrolle wahrgenommen wird, kann man, wie in „Alt-Sachenhausen“, feststellen, dass (...) weniger Störungen von polizeilichen Maßnahmen durch Unbeteiligte stattfinden." (Seite 9 des Berichts)
  • Eine tatsächlich wirksame und den Anforderungen genügende Kennzeichnung ist in Hessen nicht erzielt worden. Merkwürdigerweise widerspricht sich der Bericht diesbezüglich allerdings selber:
"Anhand der Kennzeichnung „Videoüberwachung“ auf der Videoweste ist der kameraführende Beamte bzw. das bis dato unbekannte Einsatzmittel „Body Cam“ deutlich erkennbar." (Seite 8 des Berichts)
Und:
"Aufgrund der Weitläufigkeit der Zeil und des starken Personenverkehrs werden die kameraführenden Beamtinnen und Beamten häufig gar nicht in ihrer Sonderfunktion wahrgenommen." (Seite 9 des Berichts)
  • Die in Hessen seinerzeit fehlende Rechtsgrundlage zur Audioaufzeichung mittels Bodycam "schien" notwendig. Als Begründung wird dafür angeführt, dass Beleidigungen gegenüber Polizeibeamten aber auch von diesen ausgesprochene Anordnungen und Befehle sonst nicht dokumentiert werden würden. Diese Begründung ist fadenscheinig und unhaltbar, weil hier keine Verhältnismäßigkeit gegenüber der Schwere des Eingriffs in Persönlichkeitsrechte durch die Aufzeichnung des gesprochenen Wortes vorgenommen wird. Vielmehr scheint es so, als wolle die Frankfurter Polizei mehr Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren aufgrund mutmasslicher Beleidigungen anbringen als bislang möglich - ein sehr fragwürdiges Unterfangen im Lichte der Nebenwirkungen polizeilicher Audioaufzeichung im öffentlichen Raum:
"Neben der Möglichkeit zur Aufnahme von Videosignalen scheint die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Aufzeichnung von Audiosignalen unbedingt notwendig. Derzeit beschränkt sich die Dokumentation der Kontrollmaßnahmen mittels der „Body-Cam“ auf die bloße visuelle Aufzeichnung. In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass dadurch vielfach nur eine unzureichende bzw. unvollständige Dokumentation möglich ist. Verbale Entgleisungen bzw. verbal aggressives Verhalten einschließlich strafrechtlich relevanter Beleidigungen gegenüber den kontrollierenden Beamtinnen und Beamten werden derzeit nicht mit aufgezeichnet und können später so nicht als Sachbeweis eingebracht werden. Ebenso können mündlich erteilte polizeiliche Verfügungen bzw. die Androhung von Zwangsmitteln zu deren Durchsetzung nicht nachgewiesen werden. Darüber hinaus ermöglicht die zusätzliche Audioaufzeichnung leichter die Erfassung der Gesamtsituation beim Einschreiten in der Einsatzsituation." (Seite 11 des Berichts)
  • Um zu der Erkenntnis zu gelangen, dass "mittels körperlichen Zwangs durchgesetzte" Platzverweise nicht deeskalierend wirken, ließ die Frankfurter Polizei eine Studienabschlussarbeit ("Thesis") erstellen. Das lässt viel leichter und einfacher aus der Einsatzpraxis ableiten. Erst recht bei der Beachtung der Umstände, dass diese Platzverweise zuvor aufgrund (angeblicher) Beleidigungen gegenüber den Polizeibeamten erteilt worden sind:
"Im Rahmen einer Thesis über die mobile Videoüberwachung hat sich eine Studierende der Hochschule für Polizei und Verwaltung in Abstimmung mit meiner Behörde unter anderem folgender Frage gewidmet: „Geht einem Angriff gegen einen Polizeivollzugsbeamten in der Regel eine verbale Auseinandersetzung voraus?“ Sie stellte damit die Bedeutung der verbalen Kommunikation in solchen Situationen heraus. Dabei hat sie explizit Widerstandshandlungen, zu denen es im Rahmen der Maßnahmen „Alt-Sachsenhausen“ gekommen ist, untersucht. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass bei einer Vielzahl dieser Widerstandshandlungen zunächst beleidigende oder provozierende Äußerungen gegenüber den Einsatzkräften der Grund für die Erteilung einer Platzverweisung waren. Die Durchsetzung der Platzverweisungen war dann vielfach nur mit der Anwendung körperlichen Zwangs möglich." (Seite 11 des Berichts)
  • Die Frankfurter Polizei weist "dezent" darauf hin, dass der Einsatz von Bodycams aus ihrer Sicht sogar bei Versammlungen denkbar und angeblich zulässig wäre. Das wäre eine eklatante Entwicklung und beweist den bedenklichen Geist und die Absichten der Polizeiführung in Frankfurt:
"An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass im verfassungsrechtlich besonders geschützten Bereich des Versammlungsrechts nach § 19 a bzw. § 12 a VersG Ton- und Videoaufzeichnungen bereits möglich sind, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen." (Seite 11 des Berichts)
  • Auch an einer anderen Stelle wird deutlich, dass die Fragen für eine sinnvolle Umsetzung der Kennzeichnungspflicht der filmenden Beamten ungeklärt sind, zumindest aber noch nicht ausreichend gestaltend waren. Unerwähnt bleibt die Frage, woran ein Passant erkennen können soll, ob sich die Bodycams der Polizei im Aufzeichnungsmodus befinden oder nicht. Beunruhigend ist dagegen der Versuch der Polizei Frankfurt, mittels verschleiernder Begrifflichkeiten vom Wesen der Maßnahme abzulenken. "Videodokumentation" statt "Videoüberwachung" soll ihrem Vorschlag zufolge auf den Westen der Polizei-Beamten mit Bodycams prangen, als handele es sich bei diesem um einen Dokumentarfilmer:
"Zum einen wird angeregt, insbesondere die Frontbeschriftung größer zu gestalten und anstelle oder ergänzend ein Piktogramm (DIN 33540) anzuheften. Zum anderen wurde vorgeschlagen, Veränderungen in der Farbgebung von Schrift und Hintergrund (schwarze Schrift auf neon-gelben Hintergrund) vorzunehmen, um die Erkennbarkeit des kameraführenden Beamten für den Außenstehenden noch weiter zu erhöhen. Auch bestanden hinsichtlich der verwendeten Aufschrift „Videoüberwachung“ konträre Ansichten, da die Maßnahmen im eigentlichen Sinne keine Überwachung, sondern eher eine Dokumentation sei. Daher könnte gegebenenfalls die Aufschrift „Videodokumentation“ die passendere sein." (Seite 15 des Berichts)


Kategorie(n): Videoueberwachung

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Zuletzt geändert am 30.04.2016 20:20 Uhr