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VUE-Duesseldorf


1.10.2017 - Presseanfrage an die Stadt Düsseldorf


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen der Vorbereitung einer Berichterstattung zum Thema Videoüberwachung in Düsseldorf bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen:

1.) Welche der Stadt Düsseldorf unterstehenden oder zugehörigen Stellen, Ämter oder Behörden (oder inwiefern auch die Stadt Düsseldorf selber!) betreiben Videoüberwachungsanlagen, die ganz oder teilweise den öffentlichen oder halböffentlichen Raum (mit)erfassen (können)?

2.) Wie viele Kameras werden von den vorgenannten Stellen jeweils im Detail betrieben und wo befinden sich diese?

3.) Welche dieser Kameras betreiben eine Bildaufzeichnung und wie lauten die dazugehörigen Löschfristen?

4.) Welches ist die Rechtsgrundlage der jeweiligen Videoüberwachungsmaßnahmen?

5.) Auf die Bilder oder Aufzeichnungen welcher der vorgenannten Kameras hat die Polizei potentiellen oder dauerhaften Zugriff und was ist die Rechtsgrundlage hierfür?

6.) Wer ist der Betreiber der in den letzten Wochen/Monaten im Straßenverkehrsraum Düsseldorfs aufgetauchten Dom-Überwachungskameras und warum gibt es für diese keine Beschilderung entsprechend §6b BDSG?

7.) Wo sind die nach § 4g Abs. 2 BDSG zur Verfügung zu stellenden Angaben entsprechend § 4e S. 1 Nr. 1 bis 8 jeweils nachzulesen bzw. können Sie uns diese zugänglich machen?

Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,


6.10.2017 - Antwort aus Düsseldorf


Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihre Anfrage zu städtisch betriebener Videoüberwachung. Hierzu kann ich Ihnen als ein Sprecher folgende Auskunft geben:

"Zu den Fragen 1 bis 5:

Außer den von Ihnen angesprochenen Verkehrsüberwachungskameras des Amtes für Verkehrsmanagement betreibt die Landeshauptstadt Düsseldorf keine Videoüberwachungsanlagen, die ganz oder teilweise den öffentlichen oder halböffentlichen Raum (mit)erfassen (können)?

Zu Frage 6 und 7:

Die Verkehrsüberwachungskameras des Amtes für Verkehrsmanagement dienen der Beobachtung des Verkehrsablaufs an verkehrlich bedeutsamen Stellen, um im Störungsfall (Unfall, Stau, besondere Verkehrssituation) durch Programmumschaltung der Ampelanlagen die verkehrliche Funktion der Straße zu gewährleisten und zum Beispiel Umleitungen (Vorkehrungen zur Sicherstellung der verkehrlichen Erschließung) zu veranlassen. Eine Aufzeichnung der Daten erfolgt dabei nicht.

Das Bundesdatenschutzgesetz BDSG ist hier nicht einschlägig. Vielmehr wird dieses von den Vorschriften des DSG NRW verdrängt. Dieser Vorrang des DSG NRW ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG.

Der Datenschutzbeauftragte der Landeshauptstadt Düsseldorf führt ein Verfahrensverzeichnis nach § 32a Abs. 3 DSG NRW. In diesem werden die Angaben nach § 8 Abs. 1 DSG NRW aufgenommen. Grundsätzlich können die Angaben des Verfahrensverzeichnisses bei der datenverarbeitenden Stelle oder beim Datenschutzbeauftragten von jeder Person unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 DSG NRW (i.V.m. § 32 a Abs. 3 DSG NRW) eingesehen werden."

Mit freundlichen Grüßen
xxx

Landeshauptstadt Düsseldorf
Amt für Kommunikation
Marktplatz 2, 40213 Düsseldorf


6.10.2017 - Nachfragen an die Stadt Düsseldorf


Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für die Antworten. Können Sie uns noch mit Bezug auf die vom Amt für Verkehrsmanagement betriebenen Kameras unsere Fragen Nrn. 2, 4 und 5 beantworten?

Diese lauteten:

2.) Wie viele Kameras werden von den vorgenannten Stellen jeweils im Detail betrieben und wo befinden sich diese?

4.) Welches ist die Rechtsgrundlage der jeweiligen Videoüberwachungsmaßnahmen?

5.) Auf die Bilder oder Aufzeichnungen welcher der vorgenannten Kameras hat die Polizei potentiellen oder dauerhaften Zugriff und was ist die Rechtsgrundlage hierfür?

Sowie ergänzend:

a.) Müssen entsprechend des DSG NRW betriebene Videoüberwachungskameras/-anlagen nicht beschildert bzw. muss nicht mittels Kennzeichnung auf die Tatsache der Überwachung hingewiesen werden? Falls nein, warum nicht?

b.) Seit wann betreibt das Düsseldorfer Amt für Verkehrsmanagement die Kameras?

c.) Ist ein Ausbau der Videoüberwachung vorgsehen und falls ja, in welchem Umfang und mit welchem Zeithorizont?

d.) Wie hoch waren die Anschaffungskosten für die bestehenden Überwachungskameras?

e.) Wie hoch sind die jährlichen Betriebs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Kameras und dem damit zusammenhängenden Überwachungskamerasystem?

f.) Gab es bereits ein Audit oder eine Überprüfung dieser Kameras durch die nordrhein-westfälischen Landesdatenschutzbeauftragten und falls ja, mit welchem Ergebnis?

Vielen Dank für die Mühen und viele gute Grüße,


6.10.2017 - Die Stadt Düsseldorf erwartet Vorleistungen zur Beanwortung unserer Fragen


Sehr geehrter Herr xxx,

da ich Sie persönlich nicht kenne:

Bitte übersenden Sie zunächst eine Kopie Ihres Presseausweises und teilen Sie konkret mit, für welche Publikation/im Auftrag welchen Mediums Sie in dem Zusammenhang recherchieren.

Mit freundlichen Grüßen
xxx

Landeshauptstadt Düsseldorf
Amt für Kommunikation
Marktplatz 2, 40213 Düsseldorf


6.10.2017 - Antwort an das "Amt für Kommunikation" der Stadt Düsseldorf


Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für die Rückmeldung.

Ich bin Teil der Redaktion des Internet-Blogs freiheitsfoo.de. Wir sind auf ein starkes Anwachsen der Anzahl von Videoüberwachungskameras im öffentlichen Straßenraum Düsseldorf hingewiesen worden, wobei unklar war, wem diese zuzuordnen sind. In diesem Zusammenhang recherchieren wir und möchten über die Entwicklung berichten.

Unser redaktionell geführtes Blog erfüllt seit dem 1.9.2015 alle Anforderungen des Niedersächsischen Pressegesetzes. Das ist u.a. in Abstimmung mit der LPK Niedersachsen geschehen.

https://freiheitsfoo.de/kontakt/

Andere Stellen, wie bspw. Bundes- und Landesministerien, Gerichte bis hin zum BVerfG sowie Landes- und Bundespolizeien anerkennen unsere Arbeit als Pressearbeit und erteilen uns regelmäßig Antworten auf unsere Anfragen.

Insofern erbitten wir Ihre Antworten auf unsere Nachfragen von heute vormittag, selbst wenn Sie uns nicht persönlich kennen sollten. Ein persönliches Bekanntsein kennen wir nicht als Bedingung zur Beantwortung von Presseanfragen. Sollten einige der offenen aus nachvollziehbaren Gründen nicht oder nur in Teilen beantwortbar sein, dann haben wir dafür Verständnis.

Davon unabhängig:

Kopien oder Scans unserer Presseausweise fertigen wir generell nicht an, wir versenden solche Dokumente auch nicht an Dritte. Und das in unverschlüsselter Form alleine schon aus Datenschutzgründen gar nicht.

Viele gute Grüße,


10.10.2017 - Antwort aus Düsseldorf und Bitte um etwas Geduld


Sehr geehrter Herr xxx,

die Beantwortung Ihrer Anfrage wird in Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten erfolgen. Dies wird vermutlich einige Zeit in Anspruch nehmen. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Planung.

Mit freundlichen Grüßen
xxx


2.11.2017 - Nachhaken ob der ausstehenden Beantwortung der Fragen


Sehr geehrter Herr xxx,

können Sie uns sagen, wann (ungefähr) wir mit Antworten auf unsere Presseanfrage vom 6.10.2017 rechnen können? Das wäre für unsere Planung eine große Hilfe.

Viele gute Grüße,


3.11.2017 - Antwort aus Düsseldorf


Sehr geehrter Herr xxx,

die Beantwortung der Anfrage in Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten wird noch bis mindestens Ende der kommenden Woche in Anspruch nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
xxx

Landeshauptstadt Düsseldorf
Amt für Kommunikation


23.11.2017 - Nachfrage an die Stadt Düsseldorf


Sehr geehrter Herr xxx,

gibt es schon Neuigkeiten zur Beantwortung unserer Anfrage vom 6.10.2017?

Viele gute Grüße,


10.12.2017 - Nochmaliges Nachhaken


Sehr geehrter Herr xxx,

können Sie uns mitteilen, wann mit der Beantwortung unserer Fragen zu rechnen ist. Wir möchten nun bald über die Situation der städtisch betriebenen Videoüberwachung des öffentlichen Raums in Düsseldorf berichten und möchten das dringend zeitlich planen.

Viele gute Grüße,

xxx

PS: Eine Kopie dieser Nachricht geht an den Datenschutzbeauftragten der Stadt Düsseldorf


11.12.2017 - Einige Antworten von der Stadt Düsseldorf


Sehr geehrter Herr xxx,

hier die noch ausstehenden Antworten auf Ihre Anfrage hin, die ich Ihnen als ein Sprecher geben kann:

2.) Wie viele Kameras werden von den vorgenannten Stellen jeweils im Detail betrieben und wo befinden sich diese?

Es werden 46 Kameras betrieben, eine Liste mit Standorten ist beigefügt.

4.) Welches ist die Rechtsgrundlage der jeweiligen Videoüberwachungsmaßnahmen?

Wahrnehmung der Pflichten als Straßenbaulastträger

5.) Auf die Bilder oder Aufzeichnungen welcher der vorgenannten Kameras hat die Polizei potentiellen oder dauerhaften Zugriff und was ist die Rechtsgrundlage hierfür?

Die Polizei hat keinen Zugriff auf die vorgenannten Kameras

Sowie ergänzend:

a.) Müssen entsprechend des DSG NRW betriebene Videoüberwachungskameras/-anlagen nicht beschildert bzw. muss nicht mittels Kennzeichnung auf die Tatsache der Überwachung hingewiesen werden? Falls nein, warum nicht?

Eine entsprechende Kennzeichnung der Kamerastandorte wird noch erfolgen.

b.) Seit wann betreibt das Düsseldorfer Amt für Verkehrsmanagement die Kameras?

Siehe beigefügte Liste

c.) Ist ein Ausbau der Videoüberwachung vorgesehen und falls ja, in welchem Umfang und mit welchem Zeithorizont?

Der Ausbau erfolgt nach Bedarf

d.) Wie hoch waren die Anschaffungskosten für die bestehenden Überwachungskameras?

Die Anschaffungskosten für eine Kamera betragen aktuell 10.900 Euro Brutto zzgl. der Kosten für die benötigten Leitungstrassen.

e.) Wie hoch sind die jährlichen Betriebs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Kameras und dem damit zusammenhängenden Überwachungskamerasystem?

Für das Jahr 2017 betragen die Wartung/Instandsetzungskosten für Kameras und System rund 160.000 Euro brutto

f.) Gab es bereits ein Audit oder eine Überprüfung dieser Kameras durch die nordrhein-westfälischen Landesdatenschutzbeauftragten und falls ja, mit welchem Ergebnis?

Nein. Das Vorgehen insgesamt ist jedoch mit dem Datenschutzbeauftragten der Landeshauptstadt Düsseldorf abgestimmt.

Mit freundlichen Grüßen
xxx

Anhang: https://wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/Kamerastandorte-Duesseldorf.pdf


Auflistung der Kameras als Plaintext


lfd. Nummer / Standort / Inbetriebnahme

1 Oberkasseler Brücke 2008

2 Cecilienallee / Homberger Straße 2008

3 Nordfriedhof 2008

4 Theodor-Heuss-Brücke 2009

5 Brehm-/Heinirchstraße 2008

6 Graßhofstraße 2008

7 Nordstern 2008

8 Friedrich-/Breitestraße 2009

9 Völklinger Straße / Südring 2009

10 Völklinger Straße / Fährstraße 2009

11 Münchener Straße 2008

12 Berliner Allee / Graf-Adolf-Platz 2009

13 Rheinkniebrücke 2009

14 Ernst-Reuter-platz 2009

15 Seestern 2008

16 Siegburgetr Straße / ME-Halle 2009

17 Werstener Kreuz-Nord 2009

18 Theodorstraße / Dome 2009

19 Stresemannplatz 2009

20 Brehmplatz 2009

21 Handweiser 2009

22 B7 Brüsseler Straße / Heerdt 2010

23 Theodorstraße / BAB 52 2011

24 Münchener Straße / Südring 2011

25 Aufm Hennekamp / Mecumstraße 2011

26 Berliner Allee / Steinstraße 2011

27 Maximilian-Weyhe-Allee / Kaiserstraße/ Jägerhofstraße 2011

28 Kruppstraße / Werdener Straße / Kölner Straße 2011

29 Werstener Straße / Universität 2011

30 Nördlicher Zubringer 2011

31 Rotterdamer Straße Reeser Platz 2011

32 Rotterdamer Straße / Stockumer Kirchstraße 2011

33 Am Staad / VIP 2011

34 Am Staad / Parkplatz 1 2011

35 Heinirch-Heine-Allee / Grabbeplatz 2011

36 Staufenplatz 2011

37 Münchener Straße / Ickerswarder Straße 2012

38 Kö-Bogen 4 Portal West 2013

39 Holzstraße 2013

40 Plockstraße 2013

41 Freiligrathplatz 2014

42 Stockumer Höfe 2014

43 Grafenberger Allee / Am Wehrhahn 2014

44 Homberger Platz 2015

45 Ludwig-Hammers-Platz 2017

46 Rheinterasse 2017


13.12.2017 - Nachfragen an die Stadt Düsseldorf


Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für die Antworten und Informationen vom 11.12.2017.

Dazu haben wir folgende Nachfragen:

N1) Werden alle von Ihnen aufgelisteten 46 Kameras vom Düsseldorfer Amt für Verkehrsmanagement betrieben?

N2) Welches ist die genaue gesetzliche Grundlage für "Wahrnehmung der Pflichten als Straßenbaulastträger" als genannte Rechtsgrundlage zur Antwort auf unsere ehemalige Frage Nr. 4 bzw. in welchem Gesetz und an welcher Stelle sind diese Pflichten beschrieben und was genau ist in praktischer Hinsicht darunter zu verstehen?

N3) Ihre Antwort auf unsere ehemalige Frage Nr. 5 lautet: "Die Polizei hat keinen Zugriff auf die vorgenannten Kameras." Bedeutet das, dass die Polizei generell keinen Zugriff auf Kamerabilder erhielt, erhält oder erhalten kann? Oder hat oder darf die Polizei im Einzelfall Zugriff auf Live-Bilder oder auf Aufzeichnungen erhalten?

N4) Die Kameras bestehen nach Ihren eigenen Angaben zum Teil seit 2009, also seit rund acht Jahren. Warum ist bislang noch keine Beschilderung der videoüberwachten Flächen vorgenommen worden? Und warum hat der Datenschutzbeauftragte Düsseldorfs, mit dem die Videoüberwachung abgestimmt worden ist, nicht schon früher diese Maßnahme angestoßen?

N5) Wann soll die Beschilderung nach derzeitiger Planung komplettiert sein?

N6) Gibt es konkrete Pläne oder Absichten, weitere Kameras zu installieren und falls ja, wie viele Kameras und an welchen Standorten?

N7) In welcher Spanne bewegen sich die von Ihnen nicht näher bezifferten Kosten für die benötigten Leitungstrassen für die informationstechnische Anbindung der Überwachungskameras?

N8) Gab oder gibt es zur Aufklärung der sich in Düsseldorf bewegenden Menschen Aufklärung oder im Internet verfügbare Informationen über die hier behandelte Videoüberwachung des öffentlichen Raums?

N9) Ist die Polizei bei der Auswahlplanung der Kamerastandorte hinzugezogen worden oder andersweitig involviert gewesen?

Schließlich haben wir noch Fragen zur Konkretisierung der Standorte folgender Überwachungskameras aus Ihrer Auflistung. Wir haben beim besten Willen nicht ermitteln können, wo sich diese Kameras im Einzelnen befinden - die Listenangaben sind hierzu nicht eindeutig bzw. zu ungenau:

6 Graßhofstraße
7 Nordstern
11 Münchener Straße
15 Seestern
22 Brüsseler Straße / Heerdt
30 Nördlicher Zubringer
33 Am Staad / VIP
39 Holzstraße
40 Plockstraße
42 Stockumer Höfe
44 Homberger Platz
46 Rheinterasse

Bei folgenden Listenbezeichnungen von Kameras haben wir vermeintliche Rechtschreibfehler festgestellt. Das ist nicht weiter tragisch, bitte überprüfen Sie aber unsere eigenmächtigen Korrekturen auf deren Korrektheit, damit wir keine falschen Angaben fortführen:

5 Muss vermutlich "Heinrichstraße" heißen.
12 Muss vermutlich "Graf-Adolf-Straße" statt "Graf-Adolf-Platz" heißen.
16 Muss vermutlich "Siegburger Straße" heißen.
35 Muss vermutlich "Heinrich-Heine-Allee" heißen.

Vielen Dank für die Arbeit mit allem und viele gute Grüße,


Ein paar Rechtsgrundlagen


§ 32a (3) Behördliche Datenschutzbeauftragte


Die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, dem Beauftragten die Beschreibung aller automatisiert geführten Verfahren, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, mit den nach § 8 Abs. 1 vorgesehenen Angaben vorzulegen. Der Beauftragte führt das Verfahrensverzeichnis. Er gewährt jeder Person unentgeltlich nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Einsicht in das Verfahrensverzeichnis. Das Einsichtsrecht in die Verfahrensverzeichnisse, die bei den in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Stellen geführt werden, kann verwehrt werden, soweit damit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Wird keine Einsicht gewährt, ist in geeigneter Weise Auskunft zu erteilen; die Gründe für die Verweigerung der Einsichtnahme sind aktenkundig zu machen und die einsichtverlangende Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist auf sein Verlangen Einsicht in das Verfahrensverzeichnis zu gewähren.


§ 8 (1) Verfahrensverzeichnis


Jede datenverarbeitende Stelle, die für den Einsatz eines Verfahrens zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich ist, hat in einem für den behördlichen Datenschutzbeauftragten bestimmten Verzeichnis festzulegen:

1. Name und Anschrift der datenverarbeitenden Stelle,

2. die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung,

3. die Art der gespeicherten Daten,

4. den Kreis der Betroffenen,

5. die Art regelmäßig zu übermittelnder Daten, deren Empfänger sowie die Art und Herkunft regelmäßig empfangener Daten,

6. die zugriffsberechtigten Personen oder Personengruppen,

7. die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 10,

8. die Technik des Verfahrens, einschließlich der eingesetzten Hard- und Software,

9. Fristen für die Sperrung und Löschung nach § 19 Abs. 2 und Abs. 3,

10. eine beabsichtigte Datenübermittlung an Drittstaaten nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3,

11. die begründeten Ergebnisse der Vorabkontrollen nach § 10 Abs. 3 Satz 1.


§ 8 (2) Verfahrensverzeichnis


Die Angaben des Verfahrensverzeichnisses können bei der datenverarbeitenden Stelle von jeder Person eingesehen werden; dies gilt für die Angaben zu den Nummern 7, 8 und 11 nur, soweit dadurch die Sicherheit des technischen Verfahrens nicht beeinträchtigt wird. Satz 1 gilt nicht für

1. Verfahren nach dem Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen,

2. Verfahren, die der Gefahrenabwehr oder der Strafrechtspflege dienen,

3. Verfahren der Steuerfahndung,

soweit die datenverarbeitende Stelle eine Einsichtnahme im Einzelfall mit der Erfüllung ihrer Aufgaben für unvereinbar erklärt. Die Gründe dafür sind aktenkundig zu machen und die antragstellende Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist auf sein Verlangen Einsicht zu gewähren.


13.12.2017 - An den Düsseldorfer Datenschutzbeauftragten: Antrag auf Einsicht in das Verfahrensverzeichnis der VÜ


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich unter Berufung auf § 8 (2) DSG NRW Einsicht in das Verfahrensverzeichnis bezüglich der vom Düsseldorfer Verkehrsmanagement betriebenen Videoüberwachungsanlagen.

Da ich in Hannover und nicht in Düsseldorf wohnhaft und tätig bin bitte ich um Übersendung der Unterlagen oder um einen Vorschlag, wie ich auf anderem Weg in die Unterlagen Einsicht erhalten kann, ohne deswegen eigens den Weg nach Düsseldorf auf mich nehmen zu müssen.

Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,

xxx


14.2.2018 - Nachhaken bei der Stadt Düsseldorf


Sehr geehrter Herr xxx,

auf unsere Nachfragen vom 13.12.2017 (!) haben wir bis dato noch keine Antwort erhalten.

Können Sie uns mitteilen, wann wir mit der Beantwortung der zehn Nachfragen rechnen können oder - sofern das zutrifft - dass und warum wir mit keiner Stellungnahme Ihrerseits mehr rechnen dürfen?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


28.3.2018 - Noch immer keine Antwort aus Düsseldorf - Einschalten der NRW-Landesdatenschutzbehörde


Sehr geehrte Damen und Herren,

am 13.12.2017 beantragte ich beim Datenschutzbeauftragten der Stadt Düsseldorf Einsicht in das Verfahrensverzeichnis zu den von der Stadt betriebenen Videoüberwachungskameras.

Die Anfrage dazu unten angehängt.

Bis heute habe ich keinerlei Rückmeldung dazu erhalten. Können Sie sich für die Erfüllung meines Auskunftsrechts einsetzen oder muss ich mich beim meiner Anfrage auf § 4g Abs. 2 BDSG in Verbindung mit § 4e S. 1 Nr. 1 bis 8 BDSG berufen?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


29.3.2018 - Wir verbloggen unsere Ergebnisse und die Nicht-Antworten aus Düsseldorf


https://freiheitsfoo.de/2018/03/29/vue-stadt-duesseldorf/


4.4.2018 - Antwort von der LDI NRW


Einsicht in das Verfahrensverzeichnis der Stadt Düsseldorf

Sehr geehrter Herr xxx,

Ihre o.g. Mail habe ich erhalten. Leider habe ich unter der von Ihnen genutzten E-Mail Adresse der Stadt Düsseldorf Datenschutz07@duesseldorf.de auch niemand erreichen können, daher wäre es sinnvoll, sich zunächst noch einmal direkt an die Stadt Düsseldorf zu wenden.
Die Einsicht in das Verfahrensverzeichnis hat der oder die Datenschutzbeauftragte nach § 32 a Absatz 3 Landesdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) zu gewähren. Daher möchte ich Sie bitten, sich unmittelbar an den Datenschutzbeauftragten der Stadt Düsseldorf zu wenden.

Dies ist Herr Dr. xxx, den Sie unter Tel.: 0211/xxx oder per E-Mail unter xxx@stadt.duesseldorf.de erreichen können.

Sollte Ihr Anliegen daraufhin nicht zufriedenstellend bearbeitet werden, können Sie sich natürlich gerne wieder an mich wenden. In diesem Fall bitte ich Sie, den bis dahin erfolgten Schriftverkehr beizufügen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

xxx

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westalen
Referat 2 - xxx


4.4.2018 - Erneute, nun direktere Anfrage an den Datenschutzbeauftragten (DSB) der Stadt Düsseldorf


Sehr geehrter Herr xxx,

bitte erteilen Sie mir Einsicht in das Verfahrensverzeichnis zum Betrieb von Überwachungskameras im öffentlichen Raum durch die Stadt Düsseldorf.

Meine diesbezügliche Anfrage vom 13.12.2017, die bis dato unbeantwortet geblieben ist, hängt unten an. Ebenso die Information von der NRW-Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Auf deren Hinweis hin berufe ich mich mit meiner Anfrage hiermit weiterhin auf § 32 a Absatz 3 Landesdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen.

Vielen Dank und viele gute Grüße,


11.4.2018 - Endlich Antwort vom DSB der Stadt Düsseldorf


Guten Tag, Herr xxx,

nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit beantworte ich heute Ihre Mailanfrage vom 4.4.2019, so dass Sie die LDI NRW gern darüber informieren können.
Man hat mich darüber in Kenntnis gesetzt, dass Sie bereits mehrfach, auch unmittelbar beim Amt für Verkehrsmanagement, zum Thema Videoüberwachung angefragt und ausführliche Antworten erhalten haben.

Ich führe, wie Sie richtig vermuten, gegenwärtig als behördlicher Datenschutzbeauftragter das Verfahrensverzeichnis der Stadt nach § 8 DSG

NRW (bisherige Fassung) noch bis Mai 2018; danach wird es ein solches in der bisherigen Fassung nicht mehr geben und auch nicht mehr eine Berechtigung zur Einsichtnahme durch Außenstehende. Ihr Einsichtnahmeverlangen ist das einzige (!) mir bekannte seit Jahren; Einsichtnahmeersuchen seit Inkrafttreten des alten DSG NRW im Jahre 2000 kann ich an einer Hand abzählen.

In dieses Verzeichnis sind nach bisherigem Recht (§ 8 Abs. 1 DSG NRW bisherige Fassung) Verfahren einzutragen, mit denen die Stadt Düsseldorf

personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet. Überwachungskameras "im öffentlichen Raum" gehören nicht dazu. Zum einen darf die Stadt Kameras, mit denen personenbezogene Daten aufgenommen werden, nur zur Wahrung ihres

Hausrechts betreiben. Zum andern nehmen Kameras zur Verkehrsüberwachung keine personenbezogenen Merkmale auf bzw. verpixeln KFZ-Kennzeichen oder wählen die Einstellung aus der Entfernung so, dass Personen nicht erkennbar sind. Der Zweck von Kameras zur Verkehrsüberwachung wird auch ausreichend dadurch erfüllt, dass diese Verkehrsströme und Straßenauslastungen in Echtzeit übermitteln.

Die Ihnen bereits übersandte Übersicht der Kameras ist nochmals beigefügt.

Ich hoffe, Ihre Anfrage damit erschöpfend und abschließend beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Dr. jur. xxx
Behördl. Datenschutzbeauftragter
Landeshauptstadt Düsseldorf
Dezernat 07/1

40200 Düsseldorf


11.4.2018 - Nachfragen an den DSB der Stadt Düsseldorf


Sehr geehrter Herr xxx,

sehr geehrte Herren xxx und xxx.

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Zu der Klärung der Frage, ob Sie zu den von Ihnen betriebenen Überwachungskameras ein Verfahrensverzeichnis führen müssen oder nicht, werde ich mich an die LDI NRW wenden.

Davon unabhängig:

Können Sie uns wenigstens die folgenden, von der Stadt Düsseldorf bislang unbeantwortet gebliebenen Fragen vom 13.12.2017 beantworten. Es geht darin u.a. um fehlerhafte Angaben in der uns zur Verfügung gestellten Auflistung der von Ihnen Überwachungskameras:


+++ 8< Schnipp +++

N1) Werden alle von Ihnen aufgelisteten 46 Kameras vom Düsseldorfer Amt für Verkehrsmanagement betrieben?

N2) Welches ist die genaue gesetzliche Grundlage für "Wahrnehmung der Pflichten als Straßenbaulastträger" als genannte Rechtsgrundlage zur Antwort auf unsere ehemalige Frage Nr. 4 bzw. in welchem Gesetz und an welcher Stelle sind diese Pflichten beschrieben und was genau ist in praktischer Hinsicht darunter zu verstehen?

N3) Ihre Antwort auf unsere ehemalige Frage Nr. 5 lautet: "Die Polizei hat keinen Zugriff auf die vorgenannten Kameras." Bedeutet das, dass die Polizei generell keinen Zugriff auf Kamerabilder erhielt, erhält oder erhalten kann? Oder hat oder darf die Polizei im Einzelfall Zugriff auf Live-Bilder oder auf Aufzeichnungen erhalten?

N4) Die Kameras bestehen nach Ihren eigenen Angaben zum Teil seit 2009, also seit rund acht Jahren. Warum ist bislang noch keine Beschilderung der videoüberwachten Flächen vorgenommen worden? Und warum hat der Datenschutzbeauftragte Düsseldorfs, mit dem die Videoüberwachung abgestimmt worden ist, nicht schon früher diese Maßnahme angestoßen?

N5) Wann soll die Beschilderung nach derzeitiger Planung komplettiert sein?

N6) Gibt es konkrete Pläne oder Absichten, weitere Kameras zu installieren und falls ja, wie viele Kameras und an welchen Standorten?

N7) In welcher Spanne bewegen sich die von Ihnen nicht näher bezifferten Kosten für die benötigten Leitungstrassen für die informationstechnische Anbindung der Überwachungskameras?

N8) Gab oder gibt es zur Aufklärung der sich in Düsseldorf bewegenden Menschen Aufklärung oder im Internet verfügbare Informationen über die hier behandelte Videoüberwachung des öffentlichen Raums?

N9) Ist die Polizei bei der Auswahlplanung der Kamerastandorte hinzugezogen worden oder andersweitig involviert gewesen?

Schließlich haben wir noch Fragen zur Konkretisierung der Standorte folgender Überwachungskameras aus Ihrer Auflistung. Wir haben beim besten Willen nicht ermitteln können, wo sich diese Kameras im Einzelnen befinden - die Listenangaben sind hierzu nicht eindeutig bzw. zu ungenau:

6 Graßhofstraße
7 Nordstern
11 Münchener Straße
15 Seestern
22 Brüsseler Straße / Heerdt
30 Nördlicher Zubringer
33 Am Staad / VIP
39 Holzstraße
40 Plockstraße
42 Stockumer Höfe
44 Homberger Platz
46 Rheinterasse

Bei folgenden Listenbezeichnungen von Kameras haben wir vermeintliche Rechtschreibfehler festgestellt. Das ist nicht weiter tragisch, bitte überprüfen Sie aber unsere eigenmächtigen Korrekturen auf deren Korrektheit, damit wir keine falschen Angaben fortführen:

5 Muss vermutlich "Heinrichstraße" heißen.
12 Muss vermutlich "Graf-Adolf-Straße" statt "Graf-Adolf-Platz" heißen.
16 Muss vermutlich "Siegburger Straße" heißen.
35 Muss vermutlich "Heinrich-Heine-Allee" heißen.

+++ >8 Schnapp +++


Und auch diese Frage noch:

Stimmt die uns zugetragene Information, dass an den aufgelisteten Stellen zum Teil mehr als eine Überwachungskamera installiert ist und falls ja, an welchen Stellen befinden sich wie viele Kameras im Detail?


Abschließend noch eine Anmerkung abseits vom eigentlichen Thema:

Wäre es nicht sinnvoll, in irgendeiner Weise auf den Webseiten der Stadt Düsseldorf einen Hinweis anzubringen, wie man sich bei Datenschutzfragen an Sie, an den Datenschutzbeauftragten der Stadt Düsseldorf wenden kann?

Wie Sie vielleicht (oder auch nicht) bemerkt haben, versuche ich Sie seit Dezember 2017 zur Sache zu kontaktieren. Das gelang mir erst über den Umweg der LDI NRW. Die von mir (und auch von der LDI) genutzte Mailadresse (datenschutz07@duesseldorf.de) scheint zu existieren, aber niemand meldet in der Stadt Düsseldorf reagiert auf Nachrichten an diese Mailadresse.

Viele gute Grüße,


11.4.2018 - Anfrage an die LDI NRW zur Rechtmäßigkeit der Auffassung des DSB der Stadt Düsseldorf


Sehr geehrte Frau xxx,

ich komme in dieser Sache noch einmal auf Sie zurück.

Der DSB der Stadt Düsseldorf hat nun heute geantwortet. Sie finden seine lesenswerte Nachricht samt unserer Rückmeldung an Ihn unten angehängt.

Dazu habe ich, haben wir seitens der Redaktion freiheitsfoo.de eine konkrete Rückfrage an Sie:

Der DSB vertritt die Ansicht, dass bezüglich (vermutlich mehr als 50 Stück) Überwachungskameras, die öffentlichen Raum (nicht nur den öffentlichen Straßenverkehrsraum - anders als vom DSB behauptet) im Gebiet der Stadt Düsseldorf kein Verfahrensverzeichnis geben müsse.

Als Begründung hierfür schreibt der DSB im Wortlaut:

"In dieses Verzeichnis sind nach bisherigem Recht (§ 8 Abs. 1 DSG NRW bisherige Fassung) Verfahren einzutragen, mit denen die Stadt Düsseldorf personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet. Überwachungskameras "im öffentlichen Raum" gehören nicht dazu. Zum einen darf die Stadt Kameras, mit denen personenbezogene Daten aufgenommen werden, nur zur Wahrung ihres Hausrechts betreiben. Zum andern nehmen Kameras zur Verkehrsüberwachung keine personenbezogenen Merkmale auf bzw. verpixeln KFZ-Kennzeichen oder wählen die Einstellung aus der Entfernung so, dass Personen nicht erkennbar sind. Der Zweck von Kameras zur Verkehrsüberwachung wird auch ausreichend dadurch erfüllt, dass diese Verkehrsströme und Straßenauslastungen in Echtzeit übermitteln."

Unserer Ansicht nach ist diese Begründung nicht stichhaltig, denn ob jede der Kameras in der Lage ist, automatisiert und Echtzeit KFZ-Kennzeichen zu verpixeln, das halten wir aus sachlichen Überlegungen heraus für sehr fragwürdig. Ebenso die Behauptung, dass die Kameras keine personenbezogenen oder zur Identifizierung von Menschen oder Fahrzeugen tauglichen Informationen/Daten erzeugen.

Unsere Haltung sehen wir auch in einem Urteil des BVerfG vom 17.2.2009 gestärkt

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/02/rs20090217_1bvr249208.html

Darin heißt es u.a.:

"Dabei ist die Anfertigung solcher Übersichtsaufzeichnungen nach dem heutigen Stand der Technik für die Aufgezeichneten immer ein Grundrechtseingriff, da auch in Übersichtsaufzeichnungen die Einzelpersonen in der Regel individualisierbar mit erfasst sind. Sie können, ohne dass technisch weitere Bearbeitungsschritte erforderlich sind, durch schlichte Fokussierung erkennbar gemacht werden, so dass einzelne Personen identifizierbar sind. Ein prinzipieller Unterschied zwischen Übersichtsaufzeichnungen und personenbezogenen Aufzeichnungen besteht diesbezüglich, jedenfalls nach dem Stand der heutigen Technik, nicht."

Welche Haltung vertritt die LDI NRW zu dieser Frage und zu diesem Standpunkt?

Haben wir, hat nicht "jedermann" nach derzeit noch gültigem Gesetz das Recht, ein Verfahrensverzeichnis zur durch die Stadt Düsseldorf praktizierten Videoüberwachung einzusehen muss die Stadt Düsseldorf nicht solch ein Verzeichnis führen?

Wir würden uns über eine baldige Antwort sehr freuen, denn wie aus dem Schreiben des DSB der Stadt Düsseldorf zu erkennen ist, vertritt man dort die Meinung, dass nach Inkrafttreten der EU-DSGV gar keine Notwendigkeit auf Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses mehr vorhanden sei.

Danke für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,


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Zuletzt geändert am 11.04.2018 20:29 Uhr