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VUE-VWG-Oldenburg

Siehe auch: Nds-LfD-und-privat-betriebene-VÜ

November 2016

Update: seit einem Jahr warte ich auf die Antwort der LFD Niedesachsen auf diese Folgebeschwerde:

ich kann nicht bestätigen, dass Punkt 1 tatsächlich zutrifft. Die Zonen scheinen nicht eingerichtet worden zu sein. Beim Einstieg werden auf jeden Fall alle einmal (kurz) gefilmt; falls dann irgendwo im Bus tatsächlich eine überwachungsfreie Zone existieren sollte (die Richtung der Kameras lässt sich bauartbedingt leider schwer erkennen), so ist sie zumindest in den Linien 306, 310, 308, 324 definitiv in keinem Fahrzeug, das ich jemals betreten habe, ausgezeichnet.

Daher nun eine freundliche Erinnerung:

vor ziemlich genau einem Jahr hatte ich Ihnen gemeldet, dass die videoüberwachungsfreien Zonen in den Fahrzeugen der VWG Oldenburg, die entscheidend für die Interessanabwägung gewesen sein sollten, überhaupt nicht existieren.
Allerdings habe ich seitdem keine Rückmeldung mehr von der LFD Niedersachsen erhalten.
Ist eine Überprüfung veranlasst worden?

November 2015

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hat die 72-Stunden-Komplettüberwachung der Busse der VWG in Oldenburg "geprüft", die Praxis genehmigt und sieht auf Nachfrage keinen Anlass für eine Neubewertung. Das steht eindeutig im Widerspruch zu den hehren Verlautbarungen, gegen die flächendeckende Überwachung zu sein!!!

Die Transparenz des Prüfverfahrens sieht so aus, dass den Betroffenen der Überwachung keine Einzelheiten aus dem Verfahren mitgeteilt werden ("vgl. auch § 38 Abs. 1 S. 3 BDSG").

Folgende Antworten Landesdatenschutzbeauftragte Niedersachsen:

1. Q: "Steht eine solch flächendeckende Überwachung nicht, unabhängig von der Speicherpraxis, im Widerspruch zum Gebot der Verhältnismäßigkeit, und inwiefern wurde das bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit berücksichtigt?"
A: (verbatim) "Die VWG Oldenburg hat in ihren Fahrzeugen überwachungsfreie Zonen eingerichtet, weshalb die Interessenabwägung zugunsten der VWG erfolgen konnte."

Tatsächlich existieren diese Zonen nicht, weshalb ich prompt (im November 2015) eine Beschwerde über die VWG an dieselbe Dienststelle zurückschickte. Eine Antwort steht noch aus. November 2016 immer noch keine Antwort

2. Den Zweck der Videoüberwachung entnehmen Sie bitte der Verfahrensbeschreibung der VWG Oldenburg.

War nirgends zu finden, nochmal danach gefragt.

3. Q: Frage nach technischer Realisierung des Überspielens der Daten
A: (Auszug) "zu der Veröffentlichung [...] Unternehmen nicht verpflichtet ist. Möglicherweise erhalten Sie hierzu dennoch Auskunft durch die VWG Oldenburg."

s.u.

4. (verbatim) "Die Speicherdauer von 72 Stunden wird von den Aufsichtsbehörden als zulässig erachtet, wenn das Personal, welches Zugriff auf die Bilddaten hat, an den Wochenenden für eine Datenauswertung nicht zur Verfügung steht."

Was soll man dazu sagen? Zum Glück sind wir nicht in London, wo laut TfL die Videos von Bushaltestellen 30 Tage (!!!) gespeichert werden?

5. (paraphrasiert) jährliche Wiederholung der Prüfung ist vorgesehen.

---

Sehr geehrter Herr XXX,
wir bedanken uns für Ihre Email um Thema Videoschutzanlagen in den Bussen der VWG.
Vorweg geschickt sei, dass wir die Maßnahme vollständig mit dem niedersächsischen Datenschutzbeauftragten abgestimmt und von dort auch Beratungsleistungen in Anspruch genommen haben.
Nach Auswertung und rechtlicher Würdigung wurde vom Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen festgestellt, dass das Videoschutzsystem in den Bussen der VWG den datenschutzrechtlichen Anforderungen des § 6b BDSG entspricht.

Wie sollte es auch anders sein. Außerdem "Videoschutzsystem?" Nein, es sind Überwachungskameras mit einer offiziellen Vorratsdatenspeicherung von 4 Tagen.

Zweck der Maßnahme ist der Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Fahrgästen und die Verhinderung von Vandalismus. Die Aufnahmen werden ausschließlich zur Beweissicherung vorgenommen. Seit der Einführung ist einerseits unser finanzieller Aufwand zur Beseitigung von Vandalismusschäden deutlich zurück gegangen und in unseren Fahrzeuge ist es zu keinen schweren Übergriffen mehr gekommen.
Die Aufnahmen sind sowohl zeitlich als auch räumlich beschränkt. Ein Zugriff auf die Daten von Unbefugten aus der Ferne ist ausgeschlossen. Die Daten werden in den Fahrzeugen zudem verschlüsselt aufgezeichnet. Ein Zugriff darauf (Entschlüsselung) ist durch ein Multi-Level-Security-Konzept geschützt.

Wie ist der Zugriff ausgeschlossen? Verschlüsselung ist schon mal gut, sehr gut. Kann mir das mal anschauen? Nein, natürlich nicht.

Was ist ein Multi-Level-Security-Prinzip? Vielleicht sollte mal jemand Anderes diese Frage stellen und herausfinden, ob die sich den Begriff ad hoc ausgedacht haben.

Gleichzeitig gilt bei der Auswertung das Vier-Augen-Prinzip.
Bei notwendiger Aufschaltung einer Liveübertragung durch speziell legitimierte Mitarbeiter (z.B. Überfallmeldung) werden zudem automatische Informationsketten aktiviert.
Wir hoffen, Ihre Fragen hiermit ausreichend beantwortet zu haben und stehen ggf. für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung.
ppa. Morell Predoehl
Verkehr und Wasser GmbH
[ ... ]

Insgesamt bemerkenswert

Es gibt das Verfahrensregister. Warum bekommt man bei Nachfragen also nicht einfach den Eintrag zugeschickt, wenn ohnehin allermaximalstens die dort verzeichnete Information herausgerückt wird?


Kategorie(n): Videoueberwachung

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Zuletzt geändert am 29.06.2017 07:13 Uhr