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Nds-LfD-und-privat-betriebene-VÜWofür diese Wikiseite?
Uns erscheinen die Entscheidungen und Rückmeldungen in einigen Punkten kritikwürdig. Zumindest wird in anderen Bundesländern zum Teil ganz anders praktisch verfahren und mehr gegen die ausufernde Videoüberwachung unternommen. Aber das mag jede*r Lesende*r selber entscheiden und beurteilen: Der hier veröffentlichten Brief- bzw. Mailwechsel ist ungekürzt. Diese Wikiseite ist - genau wie jede andere Wikiseite hier auch - offen für eigene Einträge oder andere Bemerkungen. :) Siehe auch HH-LfD-und-privat-betriebene-VÜ (das Gleiche für Hamburg) Siehe auch VUE-VWG-Oldenburg
Mailverkehr zu einigen Beschwerden November/Dezember 2015
13.11.2015 - Beschwerden-Einreichung
Hauptmensa der Leibniz Universität bzw. vom Studentenwerk, Schneiderberg http://www.openstreetmap.org/?mlat=52.38640&mlon=9.71421#map=18/52.38640/9.71421 Mehrere Überwachungskameras (mindestens drei) an den Zugängen zu den unterschiedlichen Wahlmenüs. Keine Kennzeichnung vorhanden. Betreiber unklar.
Imbiss "Schlemmer-Kate", in der Passarelle, direkt unterhalb des Kröpcke-Platzes http://www.openstreetmap.org/?mlat=52.37424&mlon=9.73891#map=18/52.37424/9.73891 Eine Domkamera im Verkaufsraum, direkt überhalb des Tresens. Keine Kennzeichnung. Unklar, ob man als Kunde oder (und?) die Mitarbeiter (zu Recht?) überwacht werden. Betreiber unklar.
Einfahrt und Eingang zu enercity bzw. Tiefgarage im Ihme-Zentrum http://www.openstreetmap.org/?mlat=52.37089&mlon=9.71596#map=18/52.37089/9.71596 Es fehlt die Beschilderung. Der Betreiber ist mußmaßlich die enercity AG. Fraglich ist außerdem der Sinn der Anlage, da der Überwacher der Kamera (ebenfalls mutmasslicherweise) in direkter Nähe und das annähernd gleiche Sichtfeld wie das der Kamera verfügt.
Der Einfachheit bzw. Übersichtlichkeit halber habe ich die laufende Nummerierung an der Stelle fortgesetzt, wo ich mit anderen Eingaben neulich aufgehört hatte. Bitte halten Sie mich über das Ergebnis der Überprüfungen auf dem Laufenden.
Videoüberwachung im ECE-Zentrum in Hannover, Details siehe hier: https://wiki.freiheitsfoo.de/pmwiki.php?n=Main.Videoueberwachung-ECE-Center-Hannover#toc6 Etliche Kamera in verschiedenen Läden ohne oder mit nur unzureichender Kennzeichnung und fehlender Angabe von Ansprechpartner bzw. Betreiberinformationen.
Videoüberwachung des Raschplatzes in Hannover mittels Domkamera durch die HRG http://www.openstreetmap.org/?mlat=52.37805&mlon=9.74285#map=18/52.37805/9.74285 Gemeint ist diese Kamera hier: https://wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/cctv-raschplatz.jpg Weitere Details hier: https://wiki.freiheitsfoo.de/pmwiki.php?n=Main.Videoueberwachung-HRG-Hannover
1.12.2015 - Antwort vom LfD Niedersachsen
Zu dem Punkt 4 erhalten Sie gesondert Mitteilung. Die unter Punkt 5 beschriebene Kamera werde ich datenschutzrechtlich prüfen und anschließend unaufgefordert auf Sie zukommen. Die unter Punkt 6 benannte Kamera wurde bereits von mir geprüft und datenschutzrechtlich nicht beanstandet. Zu Punkt 7: Die durch das ECE-Center Hannover selbst verantwortlich betriebene Videoüberwachung wurde von mir bereits grundlegend geprüft (vgl. dazu meinen Beitrag im XX.Tätigkeitsbericht 2009-2011, S. 116f.). Im Übrigen ist mir ohne konkrete Hinweise auf materiell datenschutzwidrige Sachverhalte die Prüfung eines Geschäftskomplexes mit einer Vielzahl von einzelnen Geschäften, die durchweg zu Einzelhandelsketten gehören und Ihren Unternehmenssitz häufig außerhalb meines Zuständigkeitsbereiches haben, derzeit nicht möglich. Ich bitte um Verständnis, dass die MitarbeiterInnen der LfD Niedersachsen aufgrund der Vielzahl der sonstigen vorliegenden Eingaben zur Videoüberwachung eine Prüfung einzelner Geschäfte nur bei hinreichend konkret beschriebenen Datenschutzverstößen durchführen können. Diesen Anforderungen genügt Ihre Eingabe zu den Geschäften im ECE-Center nicht, wobei ich erneut darauf aufmerksam mache, dass die von Ihnen in erster Linie vorgebrachte Kritik an unzulänglicher oder fehlender Hinweisbeschilderung nicht den Schwerpunkt unserer Prüfungen im Bereich Videoüberwachung bildet. Diese konzentrieren sich auf unzulässige Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und nicht auf die Prüfung formaler Voraussetzungen. In diesem Zusammenhang merke ich an, dass ein Hinweisschild, welches die Voraussetzungen des § 6b Abs. 2 BDSG erfüllt, nicht zur Zulässigkeit einer ansonsten rechtswidrigen Videoüberwachung führt. Zu der unter Punkt 8 benannten Kamera hatte ich Ihnen bereits mit E-Mail vom 26.11.2014 folgendes mitgeteilt: „Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr xxx,
mit Mail vom 28.02.2014 haben Sie u.a. eine am Hauptbahnhof Hannover befestigte Dome-Kamera gemeldet, die Ihres Erachtens nach den gesamten Raschplatz überwache und nicht datenschutzkonform betrieben würde.
Nach Auswertung der mir erteilten Auskünfte und datenschutzrechtlicher Würdigung stelle ich fest, dass das Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in diesem Fall keine Anwendung findet, da mit dieser Kamera lediglich eine Übersichtsaufnahme erfolgt und keine personenbeziehbare Daten erfasst werden.
Ich betrachte die Angelegenheit damit als abgeschlossen.“
2.12.2015 - Nachfragen von uns an das LfD
Zu Ihren Mitteilungen habe ich folgende Nachfragen:
Können Sie mir - ohne datenschutzrechtlich bedenkliche Bereiche zu berühren - noch mitteilen, warum die Kamera aus Ihrer Sicht datenschutzrechtlich einwandfrei betrieben wird, wenn - wie von mir geschildert - eine Beschilderung vor Betreten oder Befahren des videoüberwachten Bereiches nicht (ausreichend) vorhanden ist?
Darf ich die dazu getätigten Bemerkungen als eine offizielle Äußerung des LfD Nds. betrachten bzw. dürfen wir diese via des Internetportals von freiheitsfoo öffentlich machen?
Zu dieser Anlage liegt uns ein persönlicher Hinweis einer Person vor, die Zugang zur Überwachungstechnik der betreffenden Raschplatz-Kamera hatte oder hat und die uns gegenüber ausgesagt hat, dass diese Domkamera in der Praxis tatsächlich auch dazu eingesetzt wird, um den öffentlichen Raum des Raschplatzes zu beobachten und zu überwachen, und das durchaus mit einer Bildqualität, die eine Identifizierung von Personen zulässt. Interpretiere ich Ihre Aussage zu dieser VÜ-Anlage richtig, dass sich das LfD keinen eigenen Eindruck von der Anlage gemacht hat sondern sich "nur" auf Ihrer Behörde gegenüber vom Betreiber gemachte Aussagen bezieht? Und widerspricht die Aussage, dass lediglich Übersichtsaufnahmen gemacht werden, dem angeblichen Ziel der Anlage? Wird dort aufgezeichnet und wenn ja, mit welcher Begründung, wenn eh' (angeblich) keine Identifizierung von Personen möglich ist?
4.12.2015 - Antwort vom LfD Nds. - Veröffentlichung der Antworten ist in Ordnung
Zu 6.) und 8.) Ich habe Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt, dass ich die im Rahmen einer Eingabe oder eines aufsichtsbehördlichen Kontrollverfahrens erlangten Informationen grundsätzlich vertraulich behandle und Ihnen daher keine Einzelheiten aus dem Verfahren mitteilen werde (vgl. auch § 38 Abs. 1 S. 3 BDSG). Zu 7.) Sofern Sie meine zu dieser Ziffer getätigten Aussagen auf Ihrem Internetportal veröffentlichen möchten, können Sie dies gerne gekennzeichnet als Stellungnahme der LfD Niedersachsen tun. Dabei gehe ich davon aus , dass Sie meinen Text in Gänze verwenden und nicht einzelne Sätze aus dem sachlichen Zusammenhang herausnehmen. Zu 8.) Wenn mit einer Kamera lediglich eine Übersichtsaufnahme erfolgt und keine personenbeziehbare Daten erfasst werden, findet das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) keine Anwendung , weshalb ich für weitergehende Fragestellungen keine Rechtsgrundlage habe. Ihrer Einlassung, dass die Identifizierung der erfassten Personen entgegen meiner Erkenntnis möglich ist, werde ich aber nachgehen und mich anschließend unaufgefordert bei Ihnen melden. Abschließend möchte ich Sie erneut darauf hinweisen, dass die Rechtsfolge des § 6b Abs. 2 BDSG nur eintritt, wenn die Voraussetzung vorliegt, d.h. das BDSG Anwendung findet (vgl. § 1 Abs.1 BDSG). Vor diesem Hintergrund ist lediglich der Umstand einer tatsächlichen Beobachtung mit Nennung der verantwortlichen Stelle kenntlich zu machen. Sofern ich Ihnen mitteile, dass ein Verfahren datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden ist, kann das u.a. auch bedeuten, dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften auf ein Verfahren nicht anwendbar sind. Sie haben im Übrigen auch die Möglichkeit, sich selbst von der verantwortlichen Stelle bei Anwendbarkeit des BDSG für ein Verfahren u.a. Angaben zur Zweckbestimmung und zu einer möglichen Speicherung zu erfragen (§ 4g Abs. 2 i.V.m.§ 4e BDSG; sog. Jedermannsrecht). Ich hoffe, diese Angaben helfen Ihnen weiter und verbleibe mit freundlichen Grüßen
7.1.2015 - Rückmeldung LfD: Kamera der Schlemmer-Kate wurde abgebaut
Die unter Punkt 5 beschriebene Kamera wurde zwischenzeitlich abgebaut. Ich betrachte die Angelegenheit daher als abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen
7.1.2015 - Weitere Rückmeldung LfD: Überwachungskamera am Raschplatz ist nun - nach erneuter Intervention - anstandsfrei
Die Kamera wurde inzwischen so eingerichtet, wie sie mir seinerseits angezeigt wurde und wird nunmehr datenschutzrechtlich nicht weiter von mir beanstandet. Mit freundlichen Grüßen
11.1.2015 - Rückmeldung LfD: Kameras an der Uni-Mensa wurden abgebaut
Zu den weiteren Punkten werden meine Kollegen zu gegebener Zeit auf Sie zukommen. Ich bedanke mich abschließend für Ihre Eingabe. Mit freundlichen Grüßen
11.1.2015 - Nachfrage zum Auskunftsrecht §4g mit §4e BDSG
Wir haben noch ein paar Nachfragen zu Ihrer Mail vom 4.12.2015:
> Abschließend möchte ich Sie erneut darauf hinweisen, dass die Rechtsfolge des § 6b Abs. 2 BDSG nur eintritt, wenn die Voraussetzung vorliegt, d.h. das BDSG Anwendung findet (vgl. § 1 Abs.1 BDSG). Vor diesem Hintergrund ist lediglich der Umstand einer tatsächlichen Beobachtung mit Nennung der verantwortlichen Stelle kenntlich zu machen. Sofern ich Ihnen mitteile, dass ein Verfahren datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden ist, kann das u.a. auch bedeuten, dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften auf ein Verfahren nicht anwendbar sind.
Wäre es möglich, bei der Beantwortung zu den Beschwerden dieses ggf. mitzuteilen, also anzugeben, ob aus Ihrer Sicht das BDSG im Einzelfall gar keine Anwendung findet oder wäre so eine Information nach Ihrem Ermessen bereits datenschutzrechtlich nicht zulässig? > Sie haben im Übrigen auch die Möglichkeit, sich selbst von der verantwortlichen Stelle bei Anwendbarkeit des BDSG für ein Verfahren u.a. Angaben zur Zweckbestimmung und zu einer möglichen Speicherung zu erfragen (§ 4g Abs. 2 i.V.m.§ 4e BDSG; sog. Jedermannsrecht).
Wie sollten man in dem Fall verfahren bzw. sich verhalten, wenn der Betreiber einer Videoüberwachungsanlage auf Anfrage zur Beauskunftung zu Zweckbestimmung a) entweder gar keine Angaben machen will oder sogar b) mit der Erteilung eines Hausverbots droht? Und weiter: c) Hat der Betreiber in diesem Zusammenhang das Recht, die Offenlegung der Identität des Fragenden zwingend zu verlangen? Schließlich: d) Umfasst das Jedermanns-Auskunftsrecht "nur" die Angaben zur Zweckbestimmung und Speicherverhalten der VÜ-Anlage oder geht dieses Recht nicht sogar darüber hinaus bis zum Recht auf Einsichtnahme in die Dokumentation dazu?
12.1.2015 - Antworten des LfD zur vorherigen Nachfrage
Auch in Zukunft werde ich nicht mitteilen, ob im Einzelfall das BDSG Anwendung findet oder nicht. Wie bereits zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt, werden die mir im Rahmen eines Verfahrens vorgelegten Informationen vertraulich behandelt. Sofern die verantwortliche Stelle ihrer Verpflichtung aus § 4g Abs. 2 i.V.m.§ 4e BDSG nicht nachkommt, können Sie gerne auf mich zukommen. Zu c): Der verantwortlichen Stelle muss ermöglicht werden, Ihnen die Daten in einem angemessenen Zeitrahmen in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Da dies ggf. auch schriftlich erfolgen kann, kann die Angabe Ihrer Kontaktdaten durchaus erforderlich werden. Zu d): Gem. § 4g Abs. 2 BDSG sind die Angaben aus § 4e S. 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag in geeigneter Weise verfügbar zu machen. Dies sind
Weitere Angaben muss die verantwortliche Stelle demnach nicht zur Verfügung stellen. Ich hoffe, diese Angaben helfen Ihnen weiter und verbleibe Mit freundlichen Grüßen
15.2.2016 - Beschwerde über 2/3 weitere Videoüberwachungsanlagen in Hannover
Der Einfachheit bzw. Übersichtlichkeit halber haben wir die laufende Nummerierung an der Stelle fortgesetzt, wo wir mit anderen Eingaben zuletzt aufgehört haben. Bitte halten Sie uns über das Ergebnis der Überprüfungen möglichst auf dem Laufenden. 15.) Videoüberwachung in einem Ladengeschäft des Mobilfunkanbieters O2 am Kröpcke (Bahnhofstraße 1) ohne irgendeine dazugehörige Kennzeichnung. Lage des Ladens hier: http://www.openstreetmap.org/way/31284082#map=19/52.37456/9.73902 16.) Hinweis auf Videoüberwachung ohne dass diese vorhanden ist: Jack the Rippers Lokal am Kröpcke in Hannover (Karmarschstraße 4?). Ist so eine Kennzeichnung aus Ihrer Sicht zulässig? Lage des Lokals hier: http://www.openstreetmap.org/?mlat=52.37426&mlon=9.73816#map=19/52.37426/9.73816 17.) Domkamera zur Überwachung des öffentlichen Geh- und Verzehrbereiches vor dem Lokal "espada" in der Theaterstraße (14?) in Hannover. Keine Kennzeichnung ersichtlich, davon unabhängig aus unserer Sicht zweifelhaft, ob so eine Videoüberwachung rechtens ist. Lage des Lokals hier: http://www.openstreetmap.org/?mlat=52.37416&mlon=9.74268#map=19/52.37416/9.74268
5.5.2016 - Weitere Beschwerden: Wabco und türkisches Konsulat Hannover
über die folgende Situationen zu Videoüberwachungsanlagen in Hannover möchten wir uns beschweren und um gelegentliche Überprüfung im Rahmen Ihrer Tätigkeit bitten. Der Einfachheit bzw. Übersichtlichkeit halber haben wir die laufende Nummerierung an der Stelle fortgesetzt, wo wir mit anderen Eingaben zuletzt aufgehört haben. Bitte halten Sie uns über das Ergebnis der Überprüfungen möglichst auf dem Laufenden. In beiden Fällen sind uns Kameras aufgefallen, die öffentlichen Raum überwachen (können), wobei eine Kennzeichnung zur Kamerüberwachung jedoch nicht auffindbar war.
Türkisches Konsulat Hannover, An der Christuskirche 3, 30167 Hannover Lage: http://www.openstreetmap.org/?mlat=52.38149&mlon=9.72673#map=18/52.38149/9.72673 Bild zur Situation mit mindestens drei Kameras, davon eine Domkamera.
WABCO Vertriebs GmbH & Co. KG, Am Lindener Hafen 21, 30453 Hannover Lagen: http://www.openstreetmap.org/?mlat=52.36898&mlon=9.69311#map=18/52.36898/9.69311 und http://www.openstreetmap.org/?mlat=52.36785&mlon=9.69344#map=18/52.36785/9.69344 Bilder zur Situation der auf den Flachdächern montierten Domkameras (es gibt jedoch noch einige weitere Kameras des Typs Mobotix, die bekanntermaßen standardmäßig mit integriertem Mikrofon ausgerüstet sind - hier stellt sich wie üblich die Frage, ob diese - dann aus unserer Sicht unzulässigerweise - genutzt werden oder nicht). Danke für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,
Kategorie(n): Videoueberwachung |