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ZensVorbG2021

Querverweis: freiheitsfoo-Wikiseite zum Zensus 2021

30.11.2016 - Presseanfrage an das BMI


Sehr geehrte Damen und Herren,

zu dem gestern veröffentlichten Entwurf des ZensVorbG2021 haben wir folgende Nachfragen und bitten aufgrund der Aktualität (1. Lesung im Bundestag bereits morgen!) um kurzfristige Beantwortung:

1. Die Gesamtkosten für die Umsetzung des ZensVorbG2021 sollen ca. 331,7 Millionen Euro betragen. Wie hoch waren die Kosten für die Umsetzung des ZensVorbG 2011?

2. Als Erfüllungsaufwand für die Länder wird außer Betracht gelassen, dass nicht nur die stat. Landesämter sondern auch die als Datenquellen fungierenden/bestimmten Behörden und Stellen zur Klärung von Unstimmigkeiten einen Aufwand betreiben werden müssen. Warum wurden diese in der Kostenrechnung nicht berücksichtigt?

3. In welchem Maße wird bei dem vorgesehenen Plan zur über rund vier Jahre dauernden behördeninternen Klärung von Daten-Unstimmigkeiten das Daten-Rückführungsgebot des Volkszählungsurteils berücksichtigt?

4. Ist die Bundesdatenschutzbeauftragte zur Gestaltung des vorliegenden Gesetzentwurfes hinzugezogen worden und falls ja, seit wann und in welchem Umfang?

5. Im Gesetzentwurf ist mehrfach von "Sonderbereichen" die Rede, auch von "Sonderbereichskennzeichen". Der Begriff der "Sonderbereiche" ist in dem Gesetz aber nirgends definiert. Können Sie uns diesen Sachverhalt und die "Sonderbereichs"-Begrifflichkeit erklären?

Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,


30.11.2016 - Antworten vom BMI


Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich Ihnen als eine Sprecherin des Bundesinnenministeriums Folgendes mitteilen kann:

1) Die Kosten des Zensus 2011 lagen bei insgesamt 667,4 Millionen Euro. Eine getrennte Darstellung der Kosten nach Zensusvorbereitung und Zensusdurchführung liegt nicht vor.

2) Die Kosten der Länder (einschließlich Kommunen) werden von den zuständigen statistischen Ämtern der Länder ermittelt und zu Grunde gelegt.

3) Der Regierungsentwurf steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

4) Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens beteiligt worden. Am 12.7.2016 wurde der Referentenentwurf gemäß der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien der BfDI übersandt.

5) Der Begriff des Sonderbereichs wird in der Gesetzesbegründung zu § 6 erläutert. Sonderbereiche sind danach insbesondere Gemeinschafts-, Anstalts- und Notunterkünfte sowie Wohnheime. An Anschriften mit Sonderbereichen erfolgen - wie beim Zensus 2011 - aus methodischen und verfahrenstechnischen Gründen andere Erhebungen als an den übrigen Anschriften; sie werden daher im Steuerungsregister als solche gekennzeichnet (Sonderbereichskennzeichen).

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xxx
___________________________
Bundesministerium des Innern
Leitungsstab - Presse; Internet


Kostenvergleich ZensVorbG2011 versus ZensVorbG2021


Das BMI meint dazu keine Angaben machen zu können oder interpretiert die Frage auf eigene Art so, dass es keine Antwort geben kann.

Dabei hilft ein Blick in den Gesetzentwurf zum ZensVorbG2011 vom 30.5.2007. Dort heißt es:

Nach einer mit den statistischen Ämtern der Länder abgestimmten Kostenkalkulation des Statistischen Bundesamtes entstehen bei Bund und Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes Gesamtkosten in Höhe von 176,276 Mio. Euro, davon entfallen auf den Bund 39,276 Mio. Euro, auf die Länder 137 Mio. Euro.

Also: Bis 2011 soll das Zensusvorbereitungskosten 176 Millionen Euro Kosten verursacht haben, für den neuen Zensus in 2021 geht man dagegen von Vorbereitungskosten in Höhe von 332 Millionen Euro aus. Grob gesagt: Fast doppelt soviel.

Das kann man auf mindestens zweierlei Weise deuten:

1. Man hat aus 2011 gelernt, dass die veranschlagten Kosten viel zu niedrig waren. Das würde aber der Behauptung des BMI widersprechen, wonach der Zensus 2011 insgesamt nicht teurer gewesen sein soll, als geplant.

2. Die deutlich höheren Kosten zeigen an, dass die grob vierjährige Vorarbeit für den Zensus 2021 qualitativ anders genutzt werden soll als zehn Jahre zuvor. Oder anders ausgedrückt: Dass man von 2017 bis 2021 eine Großzahl von Datenzusammentragungen und Überprüfungen des eingesammelten Datensatzes behördenintern und damit jenseits der öffentlichen Wahrnehmung schon vor dem eigentlichen Stichtag der "Volkszählung" in 2021 durchführen will. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt ...


30.11.2016 - Nachfragen an das BMI


Sehr geehrte Frau xxx,

vielen Dank für die so schnelle Rückmeldung!

Die Antwort zur Frage Nr. 1 haben wir inzwischen mit Blick in den Gesetzentwurf zum ZensVorbG2011 selber recherchiert.

Wir möchten gerne zu drei Antworten nachfragen:

ad 2.) Es scheint offensichtlich, als dass in der im Gesetzentwurf aufgeführten Kostenberechnung die Aufwände anderer Behörden als der Landesstatistikbehörden außer Acht gelassen worden sind. Fehlt hier nur die formelle Aufzählung dieses Anteils oder haben die Landesstatistikämter diesen Kostenteil nicht berücksichtigt? Diese Frage müsste doch das BMI beantworten können und nicht einfach sagen, dass es nicht seine Aufgabe ist, die Verantwortung für diese offensichtliche Differenz an andere abzuschieben.

ad 3.) Unsere Frage richtete sich nach konkreten Konflikten mit dem verfassungsrechtlichen Daten-Rückspielverbot bei statistischen Erhebungen. Können Sie uns wenigstens mitteilen, inwiefern dieses Problem bei der Entstehung des Gesetzentwurfs Beachtung gefunden hat und inwiefern man diesem im Konkreten begegnet?

ad 5.) Reicht es (formelljuristisch) aus, die Definition für einen in einem Gesetz mehrfach verwendeten Begriff nicht in das Gesetz sondern in die dazugehörige Begründung im Gesetzentwurfs-Dokument auszugliedern?

Vielen Dank für Ihre Mühe und viele gute Grüße,


30.11.2016 - Presseanfrage an die BfDI


Sehr geehrte Damen und Herren,

gestern wurde der Gesetzentwurf zum ZensVorbG2021 veröffentlicht.

Auf Nachfrage beim BMI teilt man uns mit, dass Ihnen der Referentenentwurf hierzu am 12.7.2016 zugesendet worden ist.

Wir haben hierzu folgende Fragen:

1.) In welcher Form und in welchem Umfang wurde die BfDI bei der Erstellung des Gesetzentwurfs eingebunden?

2.) Welche Änderungen konnten durch die BfDI am damaligen Referentenentwurf durchgesetzt werden?

3.) Hält die BfDI die im §15(2) ZensVorbG2021-E erlaubte Verwendung der Daten aus den Erhebungen und Datenzusammenführungen des ZensVorbG2021-E zur Aktualisierung des Anschriftenregisters des Bundesstatistikgesetzes für zulässig?

4.) Hält die BfDI die im §16 ZensVorbG2021-E formulierten Vorschriften und Fristen zur Löschung der Daten des Zensus2021-Steuerungsregisters für zulässig?

5.) Sieht die BfDI das im Volkszählungsurteil für amtliche Statistiken und Erhebungen vorgeschriebene Rückführungsverbot von personenbezogenen Daten insbesondere mit Blick auf die Regelungen der §§ 8(4), 9(2) und 10(2) ZensVorbG2021-E in diesem Gesetzentwurf als gewährleistet an?

6.) Hält die BfDI die Aufhebung des Steuergeheimnisses wie in §12(2) ZensVorbG2021-E beschrieben für zulässig?

Aufgrund der Aktualität (1. Lesung im Bundestag bereits am kommenden Donnerstag!) würden wir uns über eine schnelle Beantwortung sehr freuen.

Vielen Dank für Ihre Mühe und viele gute Grüße,


1.12.2016 - Geister- bzw. Scheindebatte der 1. Lesung des ZensVorbG2021 im Bundestag


Wie zu erwarten fand keine echte Debatte im Bundestag statt.

Vor 30 Jahren hätte man sich wohl nicht träumen lassen, dass eine "grüne" Bundestagsvizepräsidentin diesen Tagesordnungspunkt innerhalb von nur 36 Sekunden abhaken könnte.

Die Reden von fünf Bundestagsabgeordneten wurden um 23:04 Uhr zu Protokoll gegeben und können dort nachgelesen werden. Wir zitieren hier die Geisterdebattenbeiträge:


Michael Frieser (CSU)

Michael Frieser (CDU/CSU):

In der vorweihnachtlichen Zeit möchte ich zunächst daran erinnern, dass die frohe Botschaft damit begann, dass es sich aber zu der Zeit begab, dass ein Gebot von dem Kaiser Augustus ausging, dass alle Welt geschätzt würde.

Die letzte Zählung, nicht der Welt, aber unseres Landes, fand in Form eines registergestützten Modells im Jahr 2011 statt. Nicht auf Geheiß des Kaisers, sondern nach EU-Vorgaben ist die Durchführung von Volks-, Gebäude- und Wohnungszählungen alle zehn Jahre vorgesehen.

Denn unsere Demokratie ist auf korrekte Daten angewiesen, damit wir die richtigen Entscheidungen treffen können. Politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Entscheidungen, Planungen und Investitionen sind ohne verlässliche Daten zur Bevölkerung, zur Erwerbstätigkeit und zur Wohnsituation nicht möglich. Als Demografiebeauftragter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion interessieren mich besonders die Auswirkungen des demografischen Wandels auf unsere Bevölkerungsstruktur. Aus den Daten ergeben sich Antworten auf Fragen wie: „Wie viele Altersheime und Kindergärten brauchen wir?“, „Wo besteht Wohnungsmangel?“ oder „Wo müssen wir die Infrastruktur anpassen?“. Im Hinblick auf die bevorstehenden Wahlen ist es wichtig, regelmäßig zu prüfen, ob die Bundestagswahlkreise noch die vorgeschriebene Größe haben.

Die Datenerhebung soll wie bereits beim Zensus 2011 durch ein registergestütztes Verfahren erfolgen. Wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, ist diese Methode im Vergleich zur traditionellen Vollerhebung kostengünstiger und für die Bevölkerung belastungsärmer. Das Verfahren für 2021 konnte durch die Ergebnisse von intensiven Evaluierungen des letzten Zensus optimiert werden. Es zeigte sich, dass Verwaltungsregister eine geeignete Grundlage für die Durchführung eines Zensus darstellen, jedoch einer gezielten Bereinigung und einer Ergänzung um nicht vorhandene Angaben bedürfen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die rechtlichen Voraussetzungen für die notwendigen und umfangreichen Zensusvorbereitungen geschaffen. Eine vollständige Erfassung der Bevölkerung setzt die Ermittlung aller existierenden Gebäude mit Wohnraum einschließlich aller bewohnten Unterkünfte voraus. Da für die Gebäude- und Wohnungszählung keine geeigneten Verwaltungsdaten zur Verfügung stehen, ist die Durchführung einer direkten Befragung der Auskunftspflichtigen notwendig. Um eine gute Qualität der Daten zu gewährleisten, ist zum Beispiel der frühzeitige Aufbau eines anschriftenbezogenen Registers notwendig, das die verschiedenen Teile der Erhebung steuert.

Der Gesetzentwurf legt auch die im Register zu speichernden Inhalte fest und regelt die erforderlichen Datenübermittlungen durch die relevanten Verwaltungsstellen. Des Weiteren regelt das Gesetz die Verantwortlichkeit des Statistischen Bundesamtes für die IT-Entwicklung und die IT-Infrastruktur in Zusammenarbeit mit dem Informationstechnikzentrum Bund. Auch wenn der Bundesrat sich für eine dezentrale IT-Aufgabenwahrnehmung eingesetzt hat, ist die Beibehaltung einer zentralen IT-Struktur aus Datenschutz-, Effizienz- und Kostengründen vorzuziehen. Weitere Vorschläge des Bundesrates zur Vereinfachung des Verfahrens wurden aufgegriffen.

Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfes, die Grundlagen der Volkszählung 2021 als gemeinsames Bund-Länder-Großprojekt zu schaffen.

Damit die umfangreichen organisatorischen und technischen Vorbereitungen des Zensus 2021 rechtzeitig beginnen können, ist der vorliegenden Gesetzentwurf unerlässlich.


Tim Ostermann (CDU)


Dr. Tim Ostermann (CDU/CSU):

Heute beschäftigen wir uns in erster Lesung mit dem Gesetz zur Vorbereitung des nächsten Zensus in 2021. Auch für dieses Gesetz gilt, was ich in zurückliegenden Plenardebatten bereits mehrfach ausgeführt habe: Die Vorhaltung von Statistiken ist für einen modernen Staat unverzichtbar. Nur auf der Grundlage von guten Statistiken lässt sich gute Politik machen, die sowohl die gesellschaftlichen Entwicklungen als auch die Lebensumstände der Menschen adäquat berücksichtigt.

Für den Zensus kommt noch eine finanzielle Dimension hinzu, denn dieser überprüft die tatsächliche Anzahl an Bürgern in den Kommunen zu einem bestimmten Stichtag. Hier geht es nämlich nicht nur um die Frage, wie sich die Mobilität der Bürger auf die Struktur unseres Staates auswirkt. Für die Kommunen entscheidet die Zahl der dort lebenden Bürger über die Höhe der Finanzzuweisungen, die sie etwa von den Ländern erhalten. Man sieht: Beim Zensus geht es auch ums Geld.

Die Bundesregierung will nun mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Durchführung des nächsten Zensus in 2021 vorbereiten. Aus meiner Sicht finden sich in dem Entwurf eine Reihe von vernünftigen Ansätzen, um die Durchführung effizienter und effektiver zu gestalten.

So soll bei diesem Zensus der Betrieb der IT beim Statistischen Bundesamt gebündelt werden, um aufgetretenen Synergieverlusten bei der vormals erforderlichen Koordinierung zwischen mehreren Rechenzentren entgegenzutreten. Weiterhin soll auf die Abfrage von Daten der Bundesagentur für Arbeit verzichtet werden, denn hier hat der Nutzen die entstandenen Kosten nicht rechtfertigen können. Daneben finden sich noch weitere Änderungen und Vorbereitungen technischer Art, die ich an dieser Stelle nicht im Detail wiedergeben möchte. Gegebenenfalls werden wir uns nun im weiteren Gesetzgebungsverfahren und in der Beratung im Ausschuss mit weiteren Einzelheiten beschäftigen. Insgesamt meine ich jedoch, dass die Bundesregierung hier einen ordentlichen Gesetzentwurf zur Vorbereitung des nächsten Zensus vorgelegt hat.

Trotzdem möchte ich mir an dieser Stelle den Hinweis erlauben, dass man aus meiner Sicht einmal grundsätzlich über die Konzeption des Zensus nachdenken sollte. Damit möchte ich auch einen Vorschlag des Normenkontrollrates aufgreifen, der sich in der Stellungnahme zum Gesetzentwurf findet. Wir müssen unbedingt über die Einrichtung eines bundesweiten Zentralregisters nachdenken. Es kann nicht der Anspruch einer modernen und auf digitale Weiterentwicklung bedachten Verwaltung sein, die Melderegister der einzelnen Kommunen zusammenzuziehen und anschließend mit Stichproben und statistischen Anpassungen zu bereinigen. Angesichts der technischen Möglichkeiten, die uns heute zur Verfügung stehen, steht der dabei zu betreibende Aufwand außer Verhältnis.

Wenn man dies darüber hinaus mit einer entsprechenden Erfassung von Wohnungs- und Gebäudeinformationen kombiniert, dann würden wir nicht nur ein sehr aktuelles und ständig bereinigtes Register der Bürger in Deutschland erhalten. Ich bin mir sicher: Die Nutzungsmöglichkeiten von solchen statistischen Daten würden sehr schnell die Kosten einer Umstellung wettmachen.

Dass dies funktionieren kann, haben uns wieder einmal Österreich und die Schweiz vorgemacht. Dort wurden solche Nationalregister mit relativ wenig Aufwand und mit hohen Datenschutzstandards versehen umgesetzt. Ich meine, dass auch wir uns in Deutschland einen solchen Schritt überlegen sollten. Ansonsten werden wir auch 2021 einen Zensus erleben, bei dem eine Vielzahl an einzelnen Datensätzen aus allen Kommunen Deutschlands mit aufwendigen Überprüfungen und Stichproben für die Statistik nutzbar gemacht werden müssen.

Nun wünsche ich uns jedoch erst einmal eine konstruktive Befassung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf.


Matthias Schmidt (SPD)


Matthias Schmidt (Berlin) (SPD):

Fragt man heute junge Leute, ob sie schon mal etwas von einem „Zensus“ gehört haben, erntet man mitunter fragende Blicke. Im Zeitalter der Digitalisierung erscheint der Begriff eines „registergestützten Zensus“ unmodern und staubig. Doch dieser Eindruck ist nicht richtig. Das Statistische Bundesamt bedient sich lange erprobter und weiterentwickelter moderner Verfahren, und das möchte ich heute darstellen. Worüber sprechen wir heute?

Wir sprechen über eine Erhebung, die in Deutschland gemeinhin unter dem Begriff der „Volkszählung“ bekannt ist. 2011 fand diese Volkszählung unter dem Namen „Zensus 2011“ erstmals gemeinsam in allen EU-Mitgliedstaaten statt. Stichtag war der Europatag am 9. Mai 2011. Deutschland war hierzu europarechtlich verpflichtet. Vorausgegangen war diesem „Zensus 2011“ ein Vorbereitungsgesetz, ähnlich, wie es uns heute vorliegt. Was hier geregelt wird, betrifft vor allen Dingen das methodische und zeitliche Verfahren.

Wichtig ist, dass das Verfahren, anders als die ganz frühen Volkszählungen „registergestützt“ stattfindet. Das heißt, die Menschen werden nicht mehr nur an der Haustür befragt, sondern es wird auf bereits vorhandene Daten zurückgegriffen. Die befinden sich in Registern verschiedener Behörden, so zum Beispiel der Meldeämter. Das belastet die Bürgerinnen und Bürger in einem weitaus geringeren Umfang. Direkte Haushaltsbefragungen werden nur noch stichprobenartig und ergänzend vorgenommen. So war es 2011, und so soll auch 2021 verfahren werden. Der Zensus gliedert sich grob gesprochen in eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung. Bei der Gebäude- und Wohnungszählung kann dabei jedoch nicht auf Verwaltungsdaten zurückgegriffen werden, womit hier direkte Befragungen wie auch 2011 notwendig sein werden. Gegenüber 2011 soll es 2021 jedoch einige Verfahrensverbesserungen geben, die wir heute in erster Lesung mit dem vorliegenden Vorbereitungsgesetz anberaten.

„So früh?“, mag man sich da fragen. Doch dafür gibt es gewichtige Gründe:

Einen Zensus vorzubereiten, nimmt viel Zeit in Anspruch. Es müssen die technischen und organisatorischen Vorbereitungen getroffen werden, um einen reibungslosen Ablauf zu sichern. Die methodische Vorbereitung und die Koordination liegen dabei nun in den Händen des Statistischen Bundesamtes, wo bereits jetzt die Vorbereitungen für den Zensus 2021 laufen. Insbesondere der IT-Betrieb und die IT-Entwicklung liegen im Verantwortungsbereich der dort vorhandenen Experten.

Um ein gutes Ergebnis beim Zensus zu erreichen, muss die gesamte Bevölkerung erfasst sein. Ein flächendeckendes Verzeichnis von Wohnräumen ist jedoch bislang nicht vorhanden. Das Anschriftenregister nach dem Bundesstatistikgesetz kann eine Datengrundlage für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2021 bilden. Doch das reicht nicht. Die hier vorhandenen Angaben sind weder aktuell noch vollzählig. Daher muss zur Vorbereitung des Zensus ein neuer, aktueller und vollständiger Anschriftenbestand aus weiteren Quellen zusammengetragen und aufgebaut werden. Hier soll ein Steuerungsregister ins Leben gerufen werden, das vom Statistischen Bundesamt erstellt und geführt wird. Die Länder werden bei dem Aufbau und der Pflege des Registers beteiligt. So müssen die Meldebehörden der Länder unter anderem die Daten des Melderegisters an das Hauptregister beim Statistischen Bundesamt liefern. Dieses Steuerungsregister besteht aus mehreren Teilen. Zum einen aus den Anschriften aller einzubeziehender Gebäude mit Wohnraum und aller bewohnten Unterkünfte. Hierzu gehören auch geografische Koordinaten und sogenannte „georeferenzierte Adressdaten“, die eine kleinräumige Auswertung der Daten möglich machen. Die Daten hierfür liefern Vermessungsbehörden, wie das Bundesamt für Kartografie und Geodäsie. Hinzu kommen Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmale, worunter unter anderem Stichprobenkennzeichen, gebäude- und wohnungsbezogen Angaben sowie Sonderbereichskennzeichen zählen. Zu den Sonderbereichen gehören zum Beispiel Justizvollzugsanstalten. Hier kommen besondere Verfahren zum Zuge, da sie sich von „normalen“ Wohngebäuden unterscheiden. So kann nachvollzogen werden, dass in Justizvollzugsanstalten die Fluktuation der Menschen, die hier vorübergehend wohnen, hoch ist. Daher werden die Erhebungen hier über die Einrichtungsleitungen vollzogen.

Die statistischen Landesämter und das Statistische Bundesamt arbeiten bei der Erstellung des Zentralregisters somit eng zusammen, wobei die Hoheit des Verfahrens beim Statistischen Bundesamt konzentriert ist. Das betrifft den IT-Betrieb und IT-Entwicklung und auch die Datenverwaltung für das Steuerungsregister. Damit verbunden ist Konfliktstoff, zu dem sich die Länder und der Normenkontrollrat auch bereits geäußert haben.

Es herrscht zu dem heute vorliegenden Gesetzesvorhaben somit noch Bedarf zu eingehender Beratung. Diese Zeit wollen wir uns nehmen und werden den Gesetzentwurf, wie es üblich ist, in verschiedene Ausschüsse überweisen. Hier werden wir uns mit der Kritik der Länder und den Anregungen des Normenkontrollrats auseinandersetzen. Ich freue mich auf die Beratung mit Ihnen zu diesem wichtigen Thema.


Jan Korte (Die Linke)


Jan Korte (DIE LINKE):

Heute behandeln wir mit dem Zensusvorbereitungsgesetz 2021 ein Gesetzesvorhaben der Bundesregierung von einiger Tragweite. Denn etwa 10 Prozent aller in Deutschland ansässigen Personen sollen im Rahmen des Zensus 2021 zur Beantwortung umfangreicher Fragebögen gezwungen werden.

Bei Nichtbefolgung werden die Behörden, wie beim letzten Zensus 2011, mit Buß- und Zwangsgeldern von 300 bis zu 5000 Euro drohen. Darüber hinaus werden zahlreiche sensible persönliche Daten aus diversen anderen Datensammlungen ohne die Einwilligung oder Benachrichtigung der Betroffenen zusammengeführt.

Auch für 2021 – und dann alle zehn Jahre erneut – schreibt die EU-Richtlinie 763/2008 vor, umfassende Daten über die Bevölkerung und Wohnsituation vorzulegen. Es war noch die vorangegangene Große Koalition, die mit ihrem Zensusgesetz 2009 allerdings weit über diese europäische Vorgabe hinausging und ähnlich wie beim Vorratsdatenspeicherungsgesetz die Gelegenheit nutzte, um möglichst viele Daten der Bürgerinnen und Bürger zu sammeln und zu speichern.

Die beiden Säulen des Zensus – Registerzusammenführung und „Stichproben“-Erhebung von immerhin 10 Prozent der Bevölkerung – bilden mit den Daten der 18 Millionen Wohnungs- und Hauseigentümer und der Erfassung der Bewohner sensibler Sonderbereiche (Justizvollzugsanstalten, psychiatrische Einrichtungen, Krankenhäuser, Behindertenwohnheime und Notunterkünfte für Wohnungslose, aber auch Kasernen und Studentenwohnheime) die Informations- oder Datenbasis des Projekts, die zentral gespeichert wird.

Schon beim letzten Zensus vor fünf Jahren kritisierte meine Fraktion eine derart teure und aufwendige Volkszählung, die angesichts ausreichender Daten bei den Meldeämtern heutzutage nicht nötig ist. Immerhin kalkulieren Sie diesmal bereits zu Beginn mit circa 331,7 Millionen Euro. Beim letzten Mal gingen Sie im Gesetzentwurf zum ZensVorbG 2011 vom 30. Mai 2007 mit 176 Millionen Euro nur von knapp der Hälfte aus. Am Ende kostete der Zensus 2011 nach Ihren Angaben dann allerdings insgesamt 667,4 Millionen Euro. Entweder sind Sie jetzt ein wenig vorsichtiger mit Ihren Prognosen geworden, oder wir müssen, wenn man den „normalen“ Fehlerquotienten Ihrer Berechnungen zugrunde legt, mit Gesamtkosten von 1,26 Milliarden Euro rechnen.

Das erscheint mir dann doch selbst für Ihre Verhältnisse und angesichts der Einsparungen in vielen wichtigen Bereichen sowie des völlig zweifelhaften Nutzens der Volkszählung reichlich übertrieben und verantwortungslos zu sein. Denn dass die Planungssicherheit, mit der Sie ja argumentieren, nach dem Zensus mitnichten so gut sein wird wie angenommen, zeigen doch in aller Deutlichkeit die zahlreichen anhängigen Verfassungsklagen von rund 350 Kommunen sowie den Ländern Berlin und Hamburg aufgrund gravierender Mängel beim damals zugrundeliegenden Anschriftenregister und der verwendeten Software. Die noch immer vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Klagen sind übrigens „schuld“ daran, dass die Löschung fast aller, hochsensibler und personenbezogener Datensätze aus dem Zensus 2011 noch immer nicht erfolgt ist, obwohl sie laut ZensG 2011 eigentlich schon vor Jahren hätte erfolgen müssen.

Vielleicht haben Sie ja wie ich den sehr aufschlussreichen Artikel „Wo die Karteileichen wohnen” auf Spiegel Online vom 11. Oktober 2016 lesen können. Wenn nicht, empfehle ich Ihnen das ganz dringend. Denn die Recherchen der Journalisten ergeben nicht nur ein ziemlich gutes Bild von etlichen der Probleme und Mängel des letzten Zensus; sie zeigen auch, dass die aufgetretenen Verzerrungen kein Einzelfall waren, sondern quer durch die Republik auftraten und so stark waren, dass die Zensusergebnisse nicht taugten, um auf ihrer Basis bis zum nächsten Zensus 2021 jährlich die Bevölkerungszahlen fortzuschreiben. Inzwischen habe deshalb das Statistische Bundesamt unter anderem die Altersverteilung des Zensus komplett neuberechnet. Um ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis hinzubekommen, benutzte es dazu die Zahlen aus den kommunalen Melderegistern. Es korrigierte den Zensus also mit genau den Daten, die angeblich so schlecht sind, dass sie eigentlich durch den Zensus korrigiert werden mussten. Das versteht doch kein Mensch.

Ich finde es jedenfalls schon ziemlich erstaunlich, dass Sie nun meinen, ein tragfähiges und sicheres Konzept für den Zensus 2021 zu haben, obwohl es bis heute keine Evaluation des Zensus 2011 gegeben hat. Leider beschleicht mich der Verdacht, dass hier wieder einmal etwas eiligst durchgezogen werden soll, ohne ausreichend durchdacht worden zu sein.

Diese und etliche andere der genannten Fragen wollen wir im nun folgenden Gesetzgebungsverfahren geklärt wissen.


Konstantin von Notz (Bündnis 90/Die Grünen)


Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):

Das Wissen darüber, wohin sich unsere Gesellschaft entwickelt, auf solide empirische Daten zu stützen, ist ein Grundpfeiler eines rational agierenden demokratischen Staatswesens. Wir haben es nun alle drei Monate, zuletzt im Verfahren um den Mikrozensus, vorgetragen: Gegen die Arbeit der Statistikbehörden ist im Ansatz nichts einzuwenden. Ihre Arbeit ist vielmehr bedeutsam, grundlegend und verdienstvoll für die Unterstützung aller an Entscheidungsprozessen beteiligten öffentlichen Stellen. Auch der Bundestag verlässt sich auf dieses Wissen, um rationale gesetzgeberische Entscheidungen zu treffen.

Worüber wir aber in einer konstruktiven Auseinandersetzung bleiben sollten, dazu halten uns das Grundgesetz und seine umfänglichen Vorgaben zum Schutz der Privatheit der Bürgerinnen und Bürger an, das sind die Mittel und Wege, mit denen wir an die Informationen und Daten herankommen.

Unsere Bedenken wegen des Kontextes der ständigen Ausweitung des Mikrozensus hatten wir bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht. Dieser wurde allerdings stets auch damit legitimiert, dass er die häufige Wiederkehr großer Volkszählungen womöglich ersparen könne. Das ist ersichtlich nicht mehr der Fall. Nach dem Zensus 2011 arbeiten wir nun bereits am Zensus 2021, ein Rhythmus von zehn Jahren scheint Usus zu werden.

Gerade die Debatte um den Zensus 2011 hat gezeigt: Nicht mehr das Ob-überhaupt, wie zu Zeiten der Volkszählung, sondern Umfang und Details der Ausführung führen zu Kontroversen. Das ist weiterhin alles andere als selbstverständlich, wenn die gesamte Bevölkerung durch staatliche Stellen flächendeckend erfasst und katalogisiert wird. Es kann auch in Zukunft nur funktionieren, wenn das amtliche Statistikwesen weiterhin ein so hohes Vertrauen in der Bevölkerung genießt wie das unsrige.

Interessanterweise waren es dann letztlich nicht Datenschutzfragen, sondern die politische Auseinandersetzung über die Auszählungsergebnisse kommunaler Einwohnerzahlen, die zum großen Streit führte. Angelastet wird dieser damalige, freilich auch fiskalischen Interessen geschuldete Konflikt der komplexen Zusammenarbeit zwischen Landesstatistikbehörden und Bund.

Die Bundesregierung reagiert nun mit einer wesentlichen Zentralisierung der IT-Verfahren beim Bund. Zentrale Datenhaltungen sollen die bisherigen Koordinierungsprobleme von vornherein ausschließen. Dieser Schritt scheint die neue Linie der Bundesregierung zu sein, die sich auch in der geplanten Grundgesetzänderung zur Absicherung eines Datenportals des Bundes und der Länder abzeichnet.

Ob es sich hier um einen sachgerechten Schritt in der Weiterentwicklung des E-Government handelt, können wir hier nur andiskutieren. Um es gleich vorneweg zu sagen: Es lassen sich gute Argumente sowohl für die eine als auch die andere Seite finden. Uns ist es wichtig, zu betonen, dass über die Fragen der verfassungsmäßigen Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern hinaus auch in der Verfassungsrechtsprechung gewichtige Gründe gegen zentralisierte Datenbestände zu finden sind, wenn diese personenbeziehbare Daten beinhalten.

Dazu etwa hat das Bundesverfassungsgericht der damaligen Bundesregierung im Vorratsdatenspeicherungsurteil ins Stammbuch geschrieben, dass lediglich die dezentrale Vorhaltung der gehorteten Vorratsdaten bei den privaten Betreibern verhindere, dass das zugrunde liegende Gesetz bereits an mangelnder Datensicherheit scheitere. Zu groß sind die Risiken des Gehacktwerdens im Zeitalter des ständigen, online längst tobenden digitalen Krieges, welches wir wohl bereits betreten haben. Aus den Anfängen der Datenschutzbewegung kennen wir den von Professor Simitis geprägten Begriff der informationellen Gewaltenteilung, der auch aus grundlegenden überindividuellen Risikoerwägungen unter anderem demokratiepolitischer Art von zentralen Datenbeständen abgeraten hat.

Andererseits kennen wir die Argumente der Befürworter zentraler Datenhaltungen, wonach die Sicherung hoher Datensicherheitsstandards oftmals in zentralisierten Umfeldern besser, weil einheitlicher und effizienter gewährleistet werden kann. Zudem drohten im Kontext von Projekten, bei denen es gerade auf die ständige Übermittlung großer Datenmengen ankommt, Risiken des Missbrauchs auf der Strecke, also bei der Übermittlung. Der Deutsche Bundestag muss zu all diesen Fragen noch zwingend ein angemessenes geeignetes Verfahren der sachverständigen Befassung finden.

Wir begrüßen, dass einige der von den Ländern mit Blick auf die Datenqualität angeregten Erweiterungen der Datenerhebungen, insbesondere beim Merkmalsumfang auf Klarnamen und deren Speicherung für mehrere Jahre, als auch die Anregungen zum Verstoß gegen das sogenannte Rückspieleverbot, wenn auch aus teils anderen Motiven als den unsrigen, von der Bundesregierung zurückgewiesen werden.

Darüber hinausgehend zweifeln wir an der Notwendigkeit der vorgesehenen Begehungen im Rahmen der Gebäuderegisterstatistik und halten diese im Übrigen für ebenso verfahrensfremd wie andere mit dieser Begründung von der Bundesregierung abgelehnte Vorschläge.

Zusammenfassend mahnen wir die Große Koalition an dieser Stelle noch einmal zur zwingend gebotenen Sorgfalt. Als Parlament werden wir uns sehr eingehend mit diesem und anderen anstehenden IT-Großvorhaben beschäftigen müssen. Das regen wir hiermit noch einmal an. Die Erfahrungen bei beinahe allen IT-Vorhaben, die unter den letzten Regierungen auf die Schiene gesetzt wurden, sollten uns mahnen, diesmal mehr Sorgfalt an den Tag zu legen, damit die Verhältnismäßigkeit gewahrt, höchste Sicherheitsstandards implementiert und Vertrauen als Grundvoraussetzung entstehen kann. Das würde ich mir wünschen, und das sollte unser aller – gemeinsames – Ziel sein.


2.12.2016 - Rückmeldung des Innenministeriums


Sehr geehrter Herr xxx,

zu Ihren Nachfragen:

zu 2)

Die statistischen Ämter der Länder wurden, im üblichen Verfahren, um Ermittlung der Kosten der Länder - unter Berücksichtigung aller gesetzlicher Vorgaben (auch für die Meldebehörden) - gebeten.

Eine nähere Aufschlüsselung der Kosten auf Länderseite liegt dem Bund nicht vor.

zu 3)

Bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs wurde dem sog. Rückspielverbot, wie es das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil skizziert hat, Rechnung getragen. Datenbereinigungen finden allein innerhalb der Statistik und nicht in Verwaltungsregistern, bspw. in Melderegistern, statt.

Zu 5)

Ja. Die Erläuterung eines in einem Gesetz verwendeten Begriffs - in diesem Fall zudem eines schon beim Zensus 2011 verwendeten Begriffs - in der Gesetzesbegründung ist zulässig und üblich.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

xxx

Dr. xxx
Pressestelle
Bundesministerium des Innern


2.12.2016 - Zwischen-Rückmeldung von der BfDI


Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir werden versuchen, im Laufe der kommenden Woche detailliert zu antworten.

Viele Grüße
xxx

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Pressesprecher -
Verbindungsbüro Berlin


14.12.2016 - Antworten von der BfDI (Auch als Original-PDF-Dokument verfügbar.)


1. Frage: In welcher Form und in welchem Umfang wurde die BfDI bei der Erstellung des Gesetzentwurfs eingebunden?

Die BfDI wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens entsprechend § 21 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien beteiligt.

2. Frage: Welche Änderungen konnten durch die BfDI am damaligen Referentenent-wurf durchgesetzt werden?

Die Mitwirkung der BfDI am Gesetzgebungsverfahren zum Zensusvorbereitungsge-setz 2021 hat unter anderem dazu geführt, dass die in § 16 Absatz 4 Zens-VorbG2021-E vorgesehene Löschungsregelung auch auf die nach den §§ 11 und 12 ZensVorbG2021-E übermittelten Daten sowie auf die in diesem Zusammenhang in den statistischen Ämtern von Bund und Ländern selbst vorhandenen Datenbestände ausgeweitet worden ist. In § 7 Nummer 1 ZensVorbG2021-E erfolgte eine Klarstellung, dass das „Geburtsdatum“ lediglich „soweit vorhanden“ gespeichert werden darf; aus § 8 Absatz 3 Nummer 1 ZensVorbG2021-E und im Umkehrschluss aus § 12 Absatz 1 ZensVorbG2021-E ergibt sich insoweit eine Einschränkung auf den auskunftspflichtigen Eigentümer.

3. Frage: Hält die BfDI die im §15(2) ZensVorbG2021-E erlaubte Verwendung der Daten aus den Erhebungen und Datenzusammenführungen des ZensVorbG2021-E zur Ak-tualisierung des Anschriftenregisters des Bundesstatistikgesetzes für zulässig?

§ 13 Absatz 2 Satz 4 BStatG sieht vor, dass Angaben aus Bundesstatistiken zur Füh-rung des Anschriftenregisters genutzt werden dürfen. Daher kann der im Steuerungsregister enthaltene Anschriftenbestand zulässigerweise zur Aktualisierung herangezogen werden. Im Übrigen wird gemäß § 16 Abs. 1 ZensVorbG2021-E der Anschriftenbestand des § 4 ZensVorbG2021-E gelöscht.

4. Frage: Hält die BfDI die im §16 ZensVorbG2021-E formulierten Vorschriften und Fristen zur Löschung der Daten des Zensus2021-Steuerungsregisters für zulässig?

Die Erfahrungen mit den Löschungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Zensus 2011 haben gezeigt, dass die Eröffnung der Möglichkeit, die Löschung alternativ nach Erfüllung eines inhaltlichen Kriteriums („frühestens“) oder nach Ablauf einer definierten Zeitdauer („spätestens“) auszulösen, unterschiedlich interpretiert und im Zweifel im Sinne der zeitlich länger laufenden Alternative ausgelegt wird. Aus Sicht des Datenschutzes sollte die Löschungspflicht ausschließlich an ein inhaltliches Moment – im Sinne des Erfüllens/Vorliegens bestimmter Voraussetzungen – unter Verzicht auf eine zusätzliche Zeitvorgabe geknüpft werden.

5. Frage: Sieht die BfDI das im Volkszählungsurteil für amtliche Statistiken und Erhe-bungen vorgeschriebene Rückführungsverbot von personenbezogenen Daten ins-besondere mit Blick auf die Regelungen der §§ 8(4), 9(2) und 10(2) ZensVorbG2021-E in diesem Gesetzentwurf als gewährleistet an?

Die nach § 10 Absatz 2 ZensVorbG2021-E vorgesehene Rückübermittlung von sog. Anschriftenbereichen an diejenigen Stellen, die nach §§ 9, 11 und 12 Zens-VorbG2021-E Daten liefern, dient ausschließlich der Fehlerkorrektur bzw. -vermeidung. Allerdings ist der Begriff „Anschriftenbereiche“ weder im Gesetz, noch in dessen Begründung definiert. Jedoch zeigt die Gegenäußerung der Bundesregierung in Nr. 7 (BT-Drs. 18/10484), dass mit dieser Formulierung dem Rückspielverbot entsprochen werden soll. Zur Verstärkung des Rückspielverbots ist in § 16 Abs. 4 ZensVorbG2021-E eine Löschungsregelung zu den nach §§ 8, 9, 11, 12 und 13 ZensVorbG2021-E übermittelten Daten aufgenommen worden.

6. Frage: Hält die BfDI die Aufhebung des Steuergeheimnisses wie in §12(2) Zens-VorbG2021-E beschrieben für zulässig?

Diese Vorschrift entspricht ihrer „Vorgängerregelung“ (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Zens-VorbG2011) und stellt eine zulässige Regelung im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 Abga-benordnung dar.

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Pressesprecher -


25.10.2018 - Anfrage an die BfDI


Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundestag hat in der vergangenen Woche eine bedeutsame Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 beschlossen, die hauptsächlich eine umfangreiche und nicht-anonymisierte Zusammenziehung zahlreicher Meldeamtsdaten aller in Deutschland lebenden Menschen für den 13.1.2019 vorsieht.

Aus den parlamentarischen Unterlagen zur Sache geht mehrfach hervor, dass die Bundesdatenschutzbeauftragte den Vorgang zumindest kritisch sieht, die Notwendigkeit der geplanten Datenverarbeitung nicht unbedingt erkennen kann.

Wir möchten über die Gesetzesänderung berichten und bitten Sie in diesem Zuge hiermit um eine Stellungnahme zu o.g. Gesetzesänderung.

Zu welchen Punkten und Detail gibt es Kritik seitens der BfDI und wie ist der aktuelle Stand der Dinge im Austausch und in den Beratungen zwischen BfDI und Destatis sowie BSI?

Für eine kurzfristige Antwort wären wir sehr dankbar.

Vielen Dank und viele gute Grüße,


2.11.2018 - Antwort von der BfDI


1. Zu welchen Punkten und Details gibt es Kritik seitens der BfDI und wie ist der aktuelle Stand der Dinge im Austausch und in den Beratungen zwischen BfDI und Destatis sowie BSI?

Die vom Bundestag beschlossene Ergänzung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 soll einen Testlauf ermöglichen, in dem sowohl die Übermittlungswege als auch die Qualität der zu übermittelnden Daten überprüft werden. Die Notwendigkeit einer solchen Überprüfung zur Vorbereitung und Sicherstellung eines möglichst reibungslosen Ablaufes sowie qualitativ hochwertiger Ergebnisse des kommenden Zensus 2021 ist aus Sicht der BfDI grundsätzlich nachvollziehbar.

Die BfDI kritisiert jedoch, dass bei dem Testlauf Klardaten verwendet und diese für den gesamten Zeitraum der Testphase vorgehalten werden sollen. Diese Bedenken wurden im Gesetzgebungsverfahren nicht ausgeräumt. Deshalb wird die BfDI als zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde das Statistische Bundesamt bei dem Testlauf für den Zensus 2021 eng begleiten. Dabei wird sie insbesondere die zur Sicherung der Daten vor unbefugter Nutzung ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überprüfen. Dies kann auch Kontrollen vor Ort erforderlich machen. Dabei ist es jederzeit möglich, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu konkreten technischen Problemstellungen hinzuziehen.


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Zuletzt geändert am 02.11.2018 22:26 Uhr