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Zensus2021Worum geht es hier?
Anlaß dieser Seite waren Unstimmigkeiten, die in 2015 zur nicht erfolgten Löschung der Volkszählungsdaten aus 2011 aufgetaucht sind.
Links, Bilder, Pressespiegel etc.
(Zum Teil entnommen den Wikiseiten des AK Vorrat bzw. des AK Zensus zur Volkszählung 2011!)
12.11.2014 - Treffen zwischen Bundesinnenminister und Vorsitzenden der Zensuskommission 2011
Dazu wurde im September 2015 eine IFG-Anfrage erfolgreich gestellt und damit das dazugehörige amtliche Gesprächsprotokoll befreit:
Gesprächsprotokoll des BMI
Zusammenfassung:
22.10.2015 - Auf Nachfrage: Es gibt noch immer kein Konzept für den Zensus 2021!
Ausschnitt aus der Antwort zur IFG-Anfrage: Die Evaluierungsergebnisse, auf die in dem Gespräch Bezug genommen wird, liegen noch nicht vor. Ein Austausch mit Herrn Professor Wagner über die konzeptionelle Ausgestaltung des Zensus wird erst nach Vorliegen der Evaluierungsergebnisse im Rahmen der Gesetzgebungsvorbereitung zum Zensus 2021 stattfinden.
August/September 2015 - Bundesverfassungsgericht untersagt Löschung eigentlich schon längst gelöscht gehörter Daten der Volkszählung 2011
2.10.2015 - Bundesinnenminister hält eine Rede im Rahmen der Ernennung des neuen Präsidenten vom Stat. Bundesamt
Bundesinnenminister Thomas de Maizière hat für Volkszählungen einen Rückgriff auf Daten der Meldeämter gefordert. Bereits im Jahr 2020 stehe in Europa der nächste Zensus an, bis dahin müssten entsprechende Modelle diskutiert werden. Damit könnten ähnlich wie in Skandinavien Volkszählungen erleichtert werden.
Wir haben nachgefragt, was das bedeuten soll:
5.10.2015 - Anfrage an die BMI-Pressestelle
in einer Berichterstattung zum Wechsel der Präsidentschaft des Statistischen Bundesamts heißt es: Bundesinnenminister Thomas de Maizière hat für Volkszählungen einen Rückgriff auf Daten der Meldeämter gefordert. Bereits im Jahr 2020 stehe in Europa der nächste Zensus an, bis dahin müssten entsprechende Modelle diskutiert werden. Damit könnten ähnlich wie in Skandinavien Volkszählungen erleichtert werden.
Können Sie uns im Rahmen einer geplanten Berichterstattung zur Volkszählung 2020 den Wortlaut der Rede von Herrn de Maizière übermitteln oder - alternativerweise - erläutern, was mit dem Begriff "Rückgriff auf Meldeamtsdaten" des Innenministers im Detail gemeint war, wenn davon auszugehen ist, dass es sich um eine andere Art von Datenverarbeitung als beim Zensus 2011 handeln soll? Ihrer zu diesem Anlaß gehörigen Pressemitteilung konnten wir zu dieser Frage keine Informationen entnehmen, ebensowenig der Pressemitteilung des Stat. Bundesamts dazu: https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2015/10/PD15_369_p001.html Vielen Dank und viele gute Grüße,
6.10.2015 - Teilantwort von der BMI-Pressestelle
Sie berufen sich auf eine Berichterstattung des Wiesbadener Kurier zum Wechsel des Präsidenten des Statistischen Bundesamts. Ich möchte darauf hinweisen, dass der Wiesbadener Kurier die Rede des Herrn Minister zu diesem Punkt etwas verkürzt wiedergibt. In seiner Rede hat Herr Minister zwar auf die Registernutzung in den skandinavischen Ländern im Rahmen des Zensus 2011 hingewiesen, jedoch gleichzeitig auch betont, dass die Datenbestände und die Möglichkeiten der Datenverknüpfung in diesen Staaten völlig andere sind. Über solche Modelle müsse für die Zukunft nachgedacht werden. Das setze aber natürlich auch voraus, dass die Melderegister nachweislich von ausreichender Qualität sind und die EU ihre Vorgaben zur räumlichen Gliederung der übrigen Merkmale reduziere. Eine grundlegend andere Art der Datenverarbeitung wäre damit nicht verbunden.
6.10.2015 - Nachfragen zum Verständnis an die BMI-Pressestelle
vielen Dank für die Erläuterungen! Ist die Rede von Herrn de Maizière im Wortlaut und im Gesamten verfügbar? Am 06.10.2015 um 16:05 schrieb xxx@bmi.bund.de: > In seiner Rede hat Herr Minister zwar auf die Registernutzung in den skandinavischen Ländern im Rahmen des Zensus 2011 hingewiesen, jedoch gleichzeitig auch betont, dass die Datenbestände und die Möglichkeiten der Datenverknüpfung in diesen Staaten völlig andere sind. Über solche Modelle müsse für die Zukunft nachgedacht werden. Das setze aber natürlich auch voraus, dass die Melderegister nachweislich von ausreichender Qualität sind und die EU ihre Vorgaben zur räumlichen Gliederung der übrigen Merkmale reduziere. Eine grundlegend andere Art der Datenverarbeitung wäre damit nicht verbunden. Drei Nachfragen dazu: Wird denn nicht bereits über solche Modelle nachgedacht, z.B. für den anstehenden Zensus 2020/2021? In welcher Art und Weise soll die EU nach Ansicht von Herrn de Maizière die Vorgaben zur räumlichen Gliederung denn verändern? Und was ist mit "übrigen Merkmale" gemeint? Danke für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,
7.10.2015 - Rückmeldung ohne Antworten vom BMI
eine autorisierte Fassung der Ministerrede liegt hier leider nicht vor. Ggf. könnten Sie bei der Pressestelle des Statistischen Bundesamtes nachfragen, ob dort eventuell ein Tonmittschnitt gefertigt worden ist. Mit freundlichen Grüßen
7.10.2015 - Also noch einmal beim BMI nachgefragt
danke für die Rückmeldung. Ich werde bei Destatis mal nachfragen. Können Sie noch etwas Inhaltliches zu den drei Nachfragen aus der letzten Mail sagen? Mir geht es darum, die Äußerungen von Herrn de Maizière bzw. Ihre Erläuterungen dazu zu verstehen und entsprechend wiedergeben zu können.
8.10.2015 - Antworten vom BMI
vielen Dank für Ihre Nachfragen, die ich wie folgt beantworten kann:
Das Statistische Bundesamt arbeitet fortlaufend an der Optimierung von statistischen Methoden. Das gilt auch für die Optimierung des Zensus.
Es handelt sich um die Anregung zur Prüfung, ob die von der EU vorgegebene Detail- und Gliederungstiefe tatsächlich erforderlich ist. Das würde den Mitgliedstaaten den Rückgriff auf vorhandene Daten erleichtern und zusätzliche Erhebungen entbehrlich machen. Mit freundlichen Grüßen
Der "Rat für Sozial- und WirtschaftsDaten" gründet eine "Arbeitsgruppe Zensus 2021"
Hierzu wird das Vorbereitungs- und Durchführungsverfahren des Zensus näher betrachtet und in einem weiteren Schritt mögliche Verbesserungspotentiale für die anzuwendende Methodik erarbeitet. Fragen der Verfügbarmachung der Daten für Wissenschaft und Allgemeinheit stehen ebenfalls im Fokus der zu bearbeitenden Schwerpunkte der AG, so dass die AG einen grundsätzlichen Beitrag zur Qualitätssicherung in der amtlichen Statistik in Deutschland und damit auch für die durch die Wissenschaft genutzten Datenbestände liefert. Status: Die AG hat ihre Arbeit aufgenommen. (Stand: Juni 2016) Vorsitzende:
Weitere Mitglieder:
Gäste:
Ansprechpartner: Jörg Wernitz, jwernitz@ratswd.de Quelle: http://www.ratswd.de/themen/zensus
4.2016 - Statistische Monatshefte Rheinland-Pfalz: Zensus 2021 – Aktueller Planungsstand (von Andrea Heßberger)
(...) Fortsetzung und Quelle: https://www.statistik.rlp.de/fileadmin/dokumente/monatshefte/2016/04-2016-332.pdf
24.5.2016 - Erste Meldungen zur Konkretisierung des Zensus 2021StGB NRW-Mitteilung 314/2016 vom 24.05.2016
Vorbereitung des Zensus 2021
Die Vorbereitungen für die nächste Zensusrunde im Jahr 2021 haben begonnen. Entsprechend der Verordnung der europäischen Union (EG) Nr. 763/2008 vom 09.07.2008 ist alle zehn Jahre eine gemeinschaftsweite Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung vorgesehen.
Zur frühzeitigen Beteiligung der Kommunen hat IT NRW am 23.05.2016 die kommunalen Spitzenverbände zu einem ersten Auftakttreffen eingeladen. Dort wurde der grobe Zeitplan skizziert und erste Informationen zum Zensus 2021 erläutert. So soll es wieder einen registergestützten Zensus analog zum Zensus 2011 geben. IT NRW wird Anfang Juni 2016 alle Hauptverwaltungsbeamte anschreiben und über die Vorbereitungen zum Zensus 2021 informieren sowie Ansprechpartner/innen für die Durchführung des Zensus 2021 in den einzelnen Kommunen abfragen.
Az.: 18.2.3.-002/001
15.6.2016 - Presseanfrage an das BMI
angesichts erster Meldungen, wonach die Vorbereitungen zum nächsten Zensus 2021 bereits begonnen haben bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen: 1.) Wie ist der Stand der Dinge zur Vorbereitung des Zensus 2021 im allgemeinen? 2.) In welchem Umfang werden hierfür gesetzgeberische Maßnahmen getroffen - wann ist also bspw. mit einem Zensusgesetz für 2021 zu rechnen? 3.) Wie sieht der in der o.g. Meldung genannte "grobe Zeitplan" für die nächste Volkszählung aus? 4.) Wie hoch sind die Kosten des Zensus 2011 nach derzeitigem Stand der Dinge gewesen und wie hoch werden die geplanten Kosten für den Zensus 2021 sein bzw. was sagen die Planungen dafür aus? 5.) Inwieweit wird sich die Methodik des Zensus 2021 an der des Zensus 2011 anlehnen, was wird es an Veränderungen diesbezüglich geben? 6.) Aus welchen Gründen hat das Statistische Bundesamt bislang noch gar nicht über die Planungen zum Zensus 2021 berichtet? Vielen Dank für Ihre Mühen und viele gute Grüße,
17.6.2016 - Antworten des Bundesinnenministeriums
Nachfolgend übersenden wir Ihnen die Antworten auf Ihre Fragen. 1.) Wie ist der Stand der Dinge zur Vorbereitung des Zensus 2021 im allgemeinen? Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder haben im Auftrag der Dienstaufsichtsbehörden der Statistischen Ämter im Juni 2015 ein Rahmenwerk zum Zensus 2021 vorgelegt. Eine Kurzfassung des Rahmenwerks wurde am 14. Oktober 2015 von einem Arbeitskreis der Innenministerkonferenz (IMK) zur Kenntnis genommen. Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder bereiten derzeit aufbauend auf dem Rahmenwerk die ersten Konzepte für den Zensus 2021 vor.
2.) In welchem Umfang werden hierfür gesetzgeberische Maßnahmen getroffen - wann ist also bspw. mit einem Zensusgesetz für 2021 zu rechnen? Ein Zensusvorbereitungsgesetz 2021 ist für den Herbst 2016 geplant. Das Zensusgesetz wird frühestens 2018 verabschiedet werden.
3.) Wie sieht der in der o.g. Meldung genannte "grobe Zeitplan" für die nächste Volkszählung aus? 2016 – Zensusvorbereitungsgesetz 2017 – Erste Datenlieferungen der Melderegister, Beginn Aufbau Anschriftenbestand 2018 – Zensusgesetz 2017-2021 – Entwicklung von Konzepten, Methoden und Verfahren; Erstellung von Lastenheften und IT-Anwendungen einschl. Test der Anwendungen 2021-2022 – Durchführung des Zensus und Erstellung der nationalen Ergebnisse 4.) Wie hoch sind die Kosten des Zensus 2011 nach derzeitigem Stand der Dinge gewesen und wie hoch werden die geplanten Kosten für den Zensus 2021 sein bzw. was sagen die Planungen dafür aus? Nach Abschluss aller Arbeiten haben die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder die endgültigen Kosten des registergestützten Zensus 2011 ermittelt. Die Kosten für Vorbereitung, Erhebung, Aufbereitung und Evaluierung des Zensus bewegen sich mit insgesamt 667,4 Millionen Euro bis Ende 2014 in dem vor dem Zensus kalkulierten Rahmen. Der Bund hatte Aufwendungen in Höhe von 77,3 Millionen Euro zu tragen, die Länder wendeten 590,1 Millionen Euro auf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bund entsprechend §25 ZensG 2011 den Ländern zum Ausgleich der Kosten der Vorbereitung und der Durchführung des Zensus eine Finanzzuweisung in Höhe von 250 Millionen Euro gewährt hat.
Da derzeit weder das Zensusvorbereitungsgesetz noch das Zensusgesetz vorliegen, ist eine belastbare Kostenschätzung des Zensus 2021 nicht möglich.
5.) Inwieweit wird sich die Methodik des Zensus 2021 an der des Zensus 2011 anlehnen, was wird es an Veränderungen diesbezüglich geben? Die Methodik des Zensus 2021 wird sich stark an der Methodik des Zensus 2011 anlehnen. Nach den derzeitigen Planungen werden voraussichtlich keine Daten der Bundesagentur für Arbeit mehr genutzt und das Verfahren zur Einwohnerzahlermittlung in kleinen Gemeinden angepasst.
6.) Aus welchen Gründen hat das Statistische Bundesamt bislang noch gar nicht über die Planungen zum Zensus 2021 berichtet? Da der gesetzliche Rahmen noch nicht feststeht, können noch keine belastbaren Konzepte veröffentlicht werden.
Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und stehen für weitere Fragen gerne zur Verfügung.
29.11.2016 - Veröffentlichung des Entwurfs des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
Die erste Lesung zur Verabschiedung dieses Gesetzes erfolgt am darauffolgenden Donnerstag nacht, nach Zeitplan des Bundestags um 2:15 Uhr! o_O Es gibt eine eigene Wikiseite zum ZensVorbG2021.
23.10.2018 - Blogbeitrag: Achtung - 13.1.2019: Die nächste (heimliche) Volkszählung vor dem „Zensus 2021“ unter dem Radar der öffentlichen Wahrnehmung – kurzfristig entschieden und vom Bundestag eiligst beschlossen
10.1.2019 - Blogbeitrag: GFF und AK Zensus stellen Eilantrag an das Bundesverfassungsgericht gegen die geplante Zusammenziehung nicht-anonymisierter Meldeamtsdaten aller Einwohner Deutschland zu „Testzwecken“
8.2.2019 - Blogbeitrag: Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag gegen die Durchführung des umstrittenen, aufgebohrten Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 ab
18.5.2019 - Blogbeitrag: Datenschutz-Pfusch beim Zensus 2021: Erst die Daten, dann die Datenschutzfolgeabschätzung
2020 - Zensus wird - mit (Schein-)Begründung Corona-Pandemie - auf 2022 verschoben
20.-24.9.2021 - IT-Angriff auf Zensus-Infrastruktur wird gemeldet
24.10.2021 - Presseanfrage an das BMI zum IT-Angriff
per Berichterstattungen vom 20. und 24.9.2021 wurde ein bestätigter und erfolgreicher Angriff auf die IT-Infrastruktur des Statistischen Bundesamtes gemeldet. Betroffen sollen zwei Server mit einer "Webshell" gewesen sein, zuständig für die "Technik des Zensus". Dort sei "verdächtige Software" entdeckt worden. Es ginge um einen Angriff, gerichtet auf ein "Netz, das Teil einer Entwicklung für den Zensus sei." Das BSI hat den Vorfall als "Major Incident - als schwerwiegendes Sicherheitsereignis" bewertet, ging damals aber zunächst davon aus, dass es weder "Manipulation oder einen Datenabfluss" gegeben habe. Weder Destatis noch BMI haben bis dato mittels Pressemitteilung zur Sache Stellung bezogen. Wir möchten zur Sache berichten und bitten um die Beantwortung folgender Fragen innerhalb von drei Werktagen: 1.) War via der bislang bekannten Erkenntnisse zu den angewendeten Methoden und Vorgehensweisen des IT-Angriffs theoretisch die Möglichkeit gegeben, auf Inhalte oder Strukturen zum Zensus zuzugreifen? 2.) Wie ist der Stand der Dinge zur Frage, ob es zur Manipulation der Destatis-IT oder zum Abfluss von Daten gekommen ist? 3.) Welche Zensus-Daten (Art und Umfang) waren durch den Vorfall gefährdet? Können die betroffenen Daten und Datenverarbeitungen eingegrenzt werden? 4.) Konkret: Kann - aus heutiger Sicht - vollkommen ausgeschlossen werden, dass es zu solchen Manipulation oder Datenabfluss gekommen ist? 5.) Um welche Art "verdächtige Software" hat es sich gehandelt? 6.) Wie, in welcher Art und Umfang und durch wen wurden/werden Untersuchungen zum Vorfall durchgeführt und wie weit sind diese gediehen? 7.) Welche weiteren Konsequenzen - neben der Trennung der betroffenen Server vom Netz - hat BMI, hat Destatis bis heute aus dem Vorfall gezogen? 8.) Gibt es Hinweise oder konkrete Anhaltspunkte, die auf die Identität oder die Absicht des/der Angreifer/s schließen lassen und falls ja, welche sind das? 9.) Wie viele IT-Angriffe vergleichbarer Schwere ("schwerwiegendes Sicherheitsereignis") haben sich im Zusammenhang mit Zensus-Daten, Zensus-Technik und Zensus-Netzen in 2021, wie viele in 2020 und wie viele in 2019 ereignet? Vielen Dank und viele gute Grüße,
https://www.tagesschau.de/inland/btw21/cyberangriff-statistisches-bundesamt-101.html
27.10.2021 - Antworten aus dem BMI
vielen Dank für Ihre Anfrage! Als ein Sprecher des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann ich Ihnen dazu wie folgt antworten, wobei ich die Antworten Ihren Fragen zugeordnet habe. 1.) War via der bislang bekannten Erkenntnisse zu den angewendeten Methoden und Vorgehensweisen des IT-Angriffs theoretisch die Möglichkeit gegeben, auf Inhalte oder Strukturen zum Zensus zuzugreifen? Nein. 2.) Wie ist der Stand der Dinge zur Frage, ob es zur Manipulation der Destatis-IT oder zum Abfluss von Daten gekommen ist? Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, das die betroffenen Server forensisch untersucht hat, konnte keinerlei Anzeichen von Manipulation oder Datenabfluss feststellen. 3.) Welche Zensus-Daten (Art und Umfang) waren durch den Vorfall gefährdet? Können die betroffenen Daten und Datenverarbeitungen eingegrenzt werden? 4.) Konkret: Kann - aus heutiger Sicht - vollkommen ausgeschlossen werden, dass es zu solchen Manipulation oder Datenabfluss gekommen ist? Zu den Fragen 3.) und 4.): Es waren zu keinem Zeitpunkt Daten des Zensus gefährdet. 5.) Um welche Art "verdächtige Software" hat es sich gehandelt? Es handelte sich um eine sogenannte Webshell. 6.) Wie, in welcher Art und Umfang und durch wen wurden/werden Untersuchungen zum Vorfall durchgeführt und wie weit sind diese gediehen? Das Informationstechnikzentrum Bund führte gemeinsam mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik forensische Untersuchungen zum Vorfall durch. Diese sind abgeschlossen. 7.) Welche weiteren Konsequenzen - neben der Trennung der betroffenen Server vom Netz - hat BMI, hat Destatis bis heute aus dem Vorfall gezogen? Auf Grund des Sicherheitsereignisses wurden und werden eine Reihe von – aus Sicherheitsgründen nicht konkret zu benennenden – Maßnahmen durchgeführt. 8.) Gibt es Hinweise oder konkrete Anhaltspunkte, die auf die Identität oder die Absicht des/der Angreifer/s schließen lassen und falls ja, welche sind das? Nein. 9.) Wie viele IT-Angriffe vergleichbarer Schwere ("schwerwiegendes Sicherheitsereignis") haben sich im Zusammenhang mit Zensus-Daten, Zensus-Technik und Zensus-Netzen in 2021, wie viele in 2020 und wie viele in 2019 ereignet? Weitere IT-Angriffe sind nicht bekannt. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Pressestelle | Pressesprecher
28.10.2021 - Drei Nachfragen an das BMI
Danke für die Antworten. Daraus ergeben sich für uns folgende drei Nachfragen: Am 27.10.2021 um 14:41 schrieb xxx@bmi.bund.de: 3.) Welche Zensus-Daten (Art und Umfang) waren durch den Vorfall gefährdet? Können die betroffenen Daten und Datenverarbeitungen eingegrenzt werden?
4.) Konkret: Kann - aus heutiger Sicht - vollkommen ausgeschlossen werden, dass es zu solchen Manipulation oder Datenabfluss gekommen ist?
Zu den Fragen 3.) und 4.): Es waren zu keinem Zeitpunkt Daten des Zensus gefährdet.
Die Beantwortung geht nicht auf alle Aspekte unserer Fragen ein: i.) Gilt die von Ihnen gegebene zeitlich vollumfängliche Entwarnung auch als Antwort auf die Frage, ob es jenseits der "Daten des Zensus" eine Möglichkeit zur Manipulation von Daten auf den dem Zensus zugeschriebenen IT-Systemen inklusive der betroffenen Server gegeben hat? Gemeint sind damit nicht die eigentlichen "Zensus-Daten" sondern die für deren Verarbeitung notwendige IT-Umgebung. Es geht also im allgemeinen Sinne um die Frage, ob es wenigstens theoretisch die Möglichkeit zur Datenverarbeitung durch unbefugte Dritte gegeben hat. ii.) Erneut: Können Sie ausschließen, dass es zur Manipulation (Datenverarbeitung durch die Angreifer) oder Datenabfluss bei den betroffenen Servern oder damit verbundenen IT-Systemen gekommen ist? Und weiter: 2.) Wie ist der Stand der Dinge zur Frage, ob es zur Manipulation der Destatis-IT oder zum Abfluss von Daten gekommen ist?
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, das die betroffenen Server forensisch untersucht hat, konnte keinerlei Anzeichen von Manipulation oder Datenabfluss feststellen.
5.) Um welche Art "verdächtige Software" hat es sich gehandelt?
Es handelte sich um eine sogenannte Webshell.
Diese beiden Antworten widersprechen sich aus unserer Sicht. iii.) Wie kann das BSI einerseits erklären, dass es zu "keinerlei Manipulation" an den betroffenen IT-Systemen gekommen ist, zugleich aber bestätigt, dass "verdächtige Software" in Form einer "Webshell" auf den Servern fremdinstalliert wurde? Wir bitte um Beantwortung innerhalb von zwei Werktagen. Danke für Ihre Mühen damit! Viele gute Grüße,
28.10.2021 - Antworten vom BMI zu den Nachfragen
mit E-Mail vom 28. Oktober 2021 haben Sie beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat um Übersendung weiterer Informationen über einen IT-Angriff auf die Destatis-Infrastruktur gebeten. Dazu im Einzelnen: i.) Gilt die von Ihnen gegebene zeitlich vollumfängliche Entwarnung auch als Antwort auf die Frage, ob es jenseits der "Daten des Zensus" eine Möglichkeit zur Manipulation von Daten auf den dem Zensus zugeschriebenen IT-Systemen inklusive der betroffenen Server gegeben hat? Gemeint sind damit nicht die eigentlichen "Zensus-Daten" sondern die für deren Verarbeitung notwendige IT-Umgebung. Es geht also im allgemeinen Sinne um die Frage, ob es wenigstens theoretisch die Möglichkeit zur Datenverarbeitung durch unbefugte Dritte gegeben hat. Ja, die Antwort erstreckt sich auch darauf. ii.) Erneut: Können Sie ausschließen, dass es zur Manipulation (Datenverarbeitung durch die Angreifer) oder Datenabfluss bei den betroffenen Servern oder damit verbundenen IT-Systemen gekommen ist? Siehe Antwort zu der Frage i.). iii.) Wie kann das BSI einerseits erklären, dass es zu "keinerlei Manipulation" an den betroffenen IT-Systemen gekommen ist, zugleich aber bestätigt, dass "verdächtige Software" in Form einer "Webshell" auf den Servern fremdinstalliert wurde? Eine Webshell bildet eine Zugangsmöglichkeit des Angreifers. Mittels dieses Zugangs werden ggf. die eigentlich schädlichen Manipulationen an Daten und Software vorgenommen, die entsprechend der forensischen Prüfung nicht erfolgt sind (vgl. Antwort zu der Frage i.). Mit freundlichen Grüßen im Auftrag
4.11.2021 - Nachfrage an das BMI
Danke für die Klärung der Fragen. xxx@bmi.bund.de: i.) Gilt die von Ihnen gegebene zeitlich vollumfängliche Entwarnung auch als Antwort auf die Frage, ob es jenseits der "Daten des Zensus" eine Möglichkeit zur Manipulation von Daten auf den dem Zensus zugeschriebenen IT-Systemen inklusive der betroffenen Server gegeben hat? Gemeint sind damit nicht die eigentlichen "Zensus-Daten" sondern die für deren Verarbeitung notwendige IT-Umgebung. Es geht also im allgemeinen Sinne um die Frage, ob es wenigstens theoretisch die Möglichkeit zur Datenverarbeitung durch unbefugte Dritte gegeben hat.
Ja, die Antwort erstreckt sich auch darauf.
ii.) Erneut: Können Sie ausschließen, dass es zur Manipulation (Datenverarbeitung durch die Angreifer) oder Datenabfluss bei den betroffenen Servern oder damit verbundenen IT-Systemen gekommen ist?
Siehe Antwort zu der Frage i.).
Das werten wir dann als Aussage, dass Sie das im Sinne der Fragestellung ausschließen können. Bitte korrigieren Sie uns, falls wir das falsch interpretieren. iii.) Wie kann das BSI einerseits erklären, dass es zu "keinerlei Manipulation" an den betroffenen IT-Systemen gekommen ist, zugleich aber bestätigt, dass "verdächtige Software" in Form einer "Webshell" auf den Servern fremdinstalliert wurde?
Eine Webshell bildet eine Zugangsmöglichkeit des Angreifers. Mittels dieses Zugangs werden ggf. die eigentlich schädlichen Manipulationen an Daten und Software vorgenommen, die entsprechend der forensischen Prüfung nicht erfolgt sind (vgl. Antwort zu der Frage i.).
Aus unserer Sicht ist bereits die erfolgreiche Installation einer solchen Schadsoftware in Form einer Netz-Schnittstellen-Software eine klare Manipulation der Destatis-IT-Infrastruktur. Können Sie uns abschließend noch mitteilen, wann die Installation der Webshells entdeckt worden ist und ob geklärt werden konnte, wie lange sich die Schadsoftware bereits auf den Servern befinden hat? Eine Beantwortung innerhalb von zwei Werktagen wäre prima, dann könnten wir unseren Beitrag zur Sache publizieren. Vielen Dank und viele gute Grüße,
9.11.2021 - Nachhaken beim BMI
können Sie uns mitteilen, wann wir mit der Beantwortung unserer Nachfrage rechnen können? Vielen Dank und viele gute Grüße,
10.11.2021 - Rückmeldung vom BMI
Herr xxx ist November nicht in der Pressestelle erreichbar. Gern übernehme ich Ihre Anfrage. Sie möchten folgende Frage noch beantwortet haben, richtig? Aus unserer Sicht ist bereits die erfolgreiche Installation einer
solchen Schadsoftware in Form einer Netz-Schnittstellen-Software eine
klare Manipulation der Destatis-IT-Infrastruktur.
Können Sie uns abschließend noch mitteilen, wann die Installation der
Webshells entdeckt worden ist und ob geklärt werden konnte, wie lange
sich die Schadsoftware bereits auf den Servern befinden hat?
Beste Grüße
10.11.2021 - Rückmeldung an das BMI
vielen Dank für die Übernahme der PA. Und ja, das ist unsere offene Frage. Viele gute Grüße,
11.11.2021 - (Nicht-)Antwort vom BMI
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Als eine Sprecherin des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Können Sie uns abschließend noch mitteilen, wann die Installation der Webshells entdeckt worden ist und ob geklärt werden konnte, wie lange sich die Schadsoftware bereits auf den Servern befinden hat? Das Bundesinnenministerium äußert sich zu Ermittlungsergebnissen und Einzelsachverhalten grundsätzlich nicht. Mit freundlichen Grüßen
24.10.2022 - Presseanfrage an die statistischen Ämter zum Zwischenstand der Erhebungen
Sehr geehrte Damen und Herren, in Vorbereitung eines Beitrags über den Fortschritt zum Zensus 2022 bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen bis zum 28.11.2022: 1.) Wie viele der Haushaltebefragungen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? 2.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen zur Gebäude- und Wohnungszählung (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? 3.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Wohnheimen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? 4.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Gemeinschaftsunterkünften (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? 5.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) aufgrund fehlender Angaben Nachbefragungen nötig (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? 6.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Zwangsgeldverfahren eingeleitet (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? 7.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Buß- oder Ordnungsgelder eingefordert (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen) und in welchen jeweiligen Höhen in Euro sind diese verfügt worden? 8.) In welchem Umfang wurden Klagen oder Eilverfahren im Zusammenhang mit den Erhebungen zum Zensus 2022 eingereicht und wie ist der jeweilige Stand der Dinge zu den einzelnen Verfahren? 9.) Wann erfolgen/erfolgten die Wiederholungsbefragungen und in welchem genauen Umfang (Anzahl der davon betroffenen Personen) finden/fanden diese statt? Vielen Dank für die Mühen und viele gute Grüße,
Überblick über die Antworten/Rückmeldungen der Ämter
27.10.2022 - Antwort vom Stat. Bundesamt (Destatis)
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 25. Oktober 2022. 1.) Wie viele der Haushaltebefragungen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden ca. 11,1 Mio. Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Dies entspricht einem Anteil von ca. 92 % der zu erwartenden Personen. Da die Grundgesamtheit bei der Personenerhebung nicht exakt bekannt ist, ist die hier genannte Quote als Näherungswert zu betrachten. Zum Hintergrund: Die Personenerhebung wird durchgeführt, um zu ermitteln, wie viele Personen an den zu erhebenden Anschriften wohnen; dieser Wert ist vorab nicht exakt bekannt. Hierbei wurden nicht alle 11,1 Mio. Personen selbst unmittelbar befragt, da es ausreichte, wenn eine Person Auskunft zu allen Personen des Haushalts gibt. 2.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen zur Gebäude- und Wohnungszählung (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 liegt ein Fragebogenrücklauf von 23 Mio. Fragebogen vor. Das entspricht einer Rücklaufquote von 92%. 3.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Wohnheimen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden in Wohnheimen ca. 382.000 Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Der Anteil der gemäß Melderegister zu erwartenden Personen überschreitet in vielen Ländern bereits 100 %. Dies kann vorkommen, wenn vor Ort mehr Personen wohnen, als laut Melderegister gemeldet sind, was für die Befragung an Wohnheimen aufgrund der letzten Zensusergebnisse plausibel ist. Bundesweit beläuft sich diese näherungsweise berechnete Quote auf ca. 108 %. 4.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Gemeinschaftsunterkünften (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden in Gemeinschaftsunterkünften ca. 1,5 Mio. Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Der Anteil der gemäß Melderegister zu erwartenden Personen überschreitet in vielen Ländern bereits 100 %. Dies kann vorkommen, wenn vor Ort mehr Personen wohnen, als laut Melderegister gemeldet sind, was für die Befragung an Gemeinschaftsunterkünften aufgrund der letzten Zensusergebnisse plausibel ist. Bundesweit beläuft sich diese näherungsweise berechnete Quote auf ca. 105 %. 5.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) aufgrund fehlender Angaben Nachbefragungen nötig (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? In welchem Umfang bei den Auskunftspflichtigen nochmals nacherhoben werden musste, weil bspw. Merkmale nicht vollständig beantwortet wurden, kann nicht beziffert werden. Bei einer Online-Selbstauskunft sind fehlende oder fehlerhafte Angaben aufgrund der hinterlegten Plausibilitätsprüfungen nicht möglich. Bei einer schriftlichen Auskunft (Papier-Fragebogen) ist die Erhebungsstelle angewiesen bei den Auskunftspflichtigen in solchen Fällen nachzufassen. Darüber hinaus sieht die Methodik des Zensus für keinen der Erhebungsteile weitere Nachbefragungen vor. Ihre Fragen zur Wiederholungsbefragung bei der Haushaltebefragung, welche der Qualitätssicherung dient, werden unter 9.) beantwortet. 6.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Zwangsgeldverfahren eingeleitet (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? Die Fragen 6 & 7 werden aufgrund des thematischen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. 7.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Buß- oder Ordnungsgelder eingefordert (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen) und in welchen jeweiligen Höhen in Euro sind diese verfügt worden? Eine auskunftspflichtige Person kann ihre Auskunft im Rahmen des Zensus nicht verweigern, da mit dem Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022) festgelegt wurde, dass es eine Auskunftspflicht gibt. Das heißt, dass alle auskunftspflichtigen Personen zur Beantwortung der gestellten Fragen verpflichtet sind, vgl. §§ 23, 25 ff. ZensG 2022. Die Auskunftspflicht beim Zensus 2022 ist notwendig, damit die geforderte hohe Qualität und Genauigkeit der Zensus-Ergebnisse erreicht werden kann. Die Auskünfte innerhalb des Zensus 2022 dienen unter anderem der Erfüllung der EU-Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen (EG) Nr. 763/2008. Die Durchführung des Mahnverfahrens ist Sache der statistischen Landesämter bzw. der kommunalen Erhebungsstellen. Entsprechend unterscheiden sich die Verfahren zwischen und teilweise auch in den einzelnen Bundesländern. Die Höhen der jeweiligen Zwangs- und/oder Bußgelder unterliegen den jeweils geltenden Gesetzen und Gebührenordnungen. Die Zahlung eines Zwangs- oder Bußgeldes entbindet zudem nicht von der Auskunftspflicht. 8.) In welchem Umfang wurden Klagen oder Eilverfahren im Zusammenhang mit den Erhebungen zum Zensus 2022 eingereicht und wie ist der jeweilige Stand der Dinge zu den einzelnen Verfahren? Da sich, wie unter 7.) bereits angeführt die Verfahren zwischen und teilweise auch in den einzelnen Bundesländern unterscheiden, ist die Erstellung einer gesammelten Übersicht über die Verfahren, nicht möglich. 9.) Wann erfolgen/erfolgten die Wiederholungsbefragungen und in welchem genauen Umfang (Anzahl der davon betroffenen Personen) finden/fanden diese statt? Ein kleiner Teil der bereits Befragten wird erneut für ein kurzes persönliches Interview kontaktiert. Bundesweit betrifft dies etwa 400.000 zufällig ausgewählte Personen. Das entspricht rund 4 % der Personen der Haushalte und Wohnheime, die bei der Erstbefragung Auskunft gegeben haben. Die Wiederholungsbefragung startet jeweils anschriftenweise, sobald eine Anschrift bei der Haupterhebung abgeschlossen ist. Die Wiederholungsbefragung findet somit ebenfalls bereits seit ca. Ende Mai 2022 statt und dauert noch bis 28.11.2022 an. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Bitte nutzen Sie dafür unser Kontaktformular https://www.destatis.de/kontakt/
27.10.2022 - Antwort vom Stat.Amt Rheinland-Pfalz
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich für Rheinland-Pfalz wie folgt beantworte: 1.) Wie viele der Haushaltebefragungen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Haushaltebefragungen wurden an rd. 105.200 Anschriften durchgeführt. Bisher wurden rund 371.400 Personen an diesen Anschriften festgestellt. Dies entspricht rund 94 % der dort erwarteten Personen. 2.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen zur Gebäude- und Wohnungszählung (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Wir haben zum heutigen Stand eine Rücklaufquote von brutto [d. h. einschließlich Mehrfachmeldungen] annähernd 98%. In absoluten Zahlen bedeutet dies, dass brutto rund 1.509.400 Rückläufe eingegangen sind. 3.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Wohnheimen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? In Wohnheimen wurden bislang rund 18.400 Personen festgestellt. Eine Aussage in Prozent ist nicht möglich. 4.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Gemeinschaftsunterkünften (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Bei rund 2.100 Gemeinschaftsunterkünften wurde die Erhebung bereits abgeschlossen. Dies entspricht rund 93 % der Gemeinschaftsunterkünfte. 5.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) aufgrund fehlender Angaben Nachbefragungen nötig (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? In der Gebäude- und Wohnungszählungen sind insgesamt zu rund 575.500 Auskunftspflichten (Objekten) eine Erinnerung versendet worden, weil zuvor kein Rücklauf zu verzeichnen war. Aus den Personenerhebungen liegen uns keine Angaben zur Zahl der von den Erhebungsstellen eingeleiteten Erinnerungen vor. 6.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Zwangsgeldverfahren eingeleitet (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? Es wurde insgesamt zu rund 102.800 Auskunftspflichten (Objekten) in der Gebäude- und Wohnungszählung eine Zwangsgeldandrohung verschickt. Zu den Zwangsgeldverfahren im Rahmen der Personenbefragungen kann keine Auskunft erteilt werden, da diese im Zuständigkeitsbereich der kommunalen Erhebungsstellen, die die Befragungen durchführen, liegen. 7.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Buß- oder Ordnungsgelder eingefordert (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen) und in welchen jeweiligen Höhen in Euro sind diese verfügt worden? In der Gebäude- und Wohnungszählung wurden bislang keine Zwangsgelder eingefordert. Für die Personenerhebungen liegen uns keine Angaben vor. 8.) In welchem Umfang wurden Klagen oder Eilverfahren im Zusammenhang mit den Erhebungen zum Zensus 2022 eingereicht und wie ist der jeweilige Stand der Dinge zu den einzelnen Verfahren? Es wurden 7 Eil- bzw. Klageverfahren zur Gebäude- und Wohnungszählung eingereicht. Die Verfahren laufen. 9.) Wann erfolgen/erfolgten die Wiederholungsbefragungen und in welchem genauen Umfang (Anzahl der davon betroffenen Personen) finden/fanden diese statt? Die Wiederholungsbefragungen laufen derzeit. Insgesamt sind rund 15.500 Personen zu befragen. Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
28.10.2022 - Antwort vom Stat.Amt Saarland
anbei sende ich Ihnen die Antworten zu Ihrer Anfrage. 1.) Wie viele der Haushaltebefragungen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden ca. 11,1 Mio. Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Dies entspricht einem Anteil von ca. 92 % der zu erwartenden Personen. Da die Grundgesamtheit bei der Personenerhebung nicht exakt bekannt ist, ist die hier genannte Quote als Näherungswert zu betrachten. Zum Hintergrund: Die Personenerhebung wird durchgeführt, um zu ermitteln, wie viele Personen an den zu erhebenden Anschriften wohnen; dieser Wert ist vorab nicht exakt bekannt. Hierbei wurden nicht alle 11,1 Mio. Personen selbst unmittelbar befragt, da es ausreichte, wenn eine Person Auskunft zu allen Personen des Haushalts gibt. 2.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen zur Gebäude- und Wohnungszählung (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 liegt ein Fragebogenrücklauf von 23 Mio. Fragebogen vor. Das entspricht einer Rücklaufquote von 92%. 3.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Wohnheimen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden in Wohnheimen ca. 382.000 Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Der Anteil der gemäß Melderegister zu erwartenden Personen überschreitet in vielen Ländern bereits 100 %. Dies kann vorkommen, wenn vor Ort mehr Personen wohnen, als laut Melderegister gemeldet sind, was für die Befragung an Wohnheimen aufgrund der letzten Zensusergebnisse plausibel ist. Bundesweit beläuft sich diese näherungsweise berechnete Quote auf ca. 108 %. 4.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Gemeinschaftsunterkünften (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden in Gemeinschaftsunterkünften ca. 1,5 Mio. Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Der Anteil der gemäß Melderegister zu erwartenden Personen überschreitet in vielen Ländern bereits 100 %. Dies kann vorkommen, wenn vor Ort mehr Personen wohnen, als laut Melderegister gemeldet sind, was für die Befragung an Gemeinschaftsunterkünften aufgrund der letzten Zensusergebnisse plausibel ist. Bundesweit beläuft sich diese näherungsweise berechnete Quote auf ca. 105 %. 5.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) aufgrund fehlender Angaben Nachbefragungen nötig (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? In welchem Umfang bei den Auskunftspflichtigen nochmals nacherhoben werden musste, weil bspw. Merkmale nicht vollständig beantwortet wurden, kann nicht beziffert werden. Bei einer Online-Selbstauskunft sind fehlende oder fehlerhafte Angaben aufgrund der hinterlegten Plausibilitätsprüfungen nicht möglich. Bei einer schriftlichen Auskunft (Papier-Fragebogen) ist die Erhebungsstelle angewiesen bei den Auskunftspflichtigen in solchen Fällen nachzufassen. Darüber hinaus sieht die Methodik des Zensus für keinen der Erhebungsteile weitere Nachbefragungen vor. Ihre Fragen zur Wiederholungsbefragung bei der Haushaltebefragung, welche der Qualitätssicherung dient, werden unter 9.) beantwortet. 6.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Zwangsgeldverfahren eingeleitet (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? Die Fragen 6 & 7 werden aufgrund des thematischen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. 7.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Buß- oder Ordnungsgelder eingefordert (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen) und in welchen jeweiligen Höhen in Euro sind diese verfügt worden? Eine auskunftspflichtige Person kann ihre Auskunft im Rahmen des Zensus nicht verweigern, da mit dem Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022) festgelegt wurde, dass es eine Auskunftspflicht gibt. Das heißt, dass alle auskunftspflichtigen Personen zur Beantwortung der gestellten Fragen verpflichtet sind, vgl. §§ 23, 25 ff. ZensG 2022. Die Auskunftspflicht beim Zensus 2022 ist notwendig, damit die geforderte hohe Qualität und Genauigkeit der Zensus-Ergebnisse erreicht werden kann. Die Auskünfte innerhalb des Zensus 2022 dienen unter anderem der Erfüllung der EU-Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen (EG) Nr. 763/2008. Die Durchführung des Mahnverfahrens ist Sache der statistischen Landesämter bzw. der kommunalen Erhebungsstellen. Entsprechend unterscheiden sich die Verfahren zwischen und teilweise auch in den einzelnen Bundesländern. Die Höhen der jeweiligen Zwangs- und/oder Bußgelder unterliegen den jeweils geltenden Gesetzen und Gebührenordnungen. Die Zahlung eines Zwangs- oder Bußgeldes entbindet zudem nicht von der Auskunftspflicht. 8.) In welchem Umfang wurden Klagen oder Eilverfahren im Zusammenhang mit den Erhebungen zum Zensus 2022 eingereicht und wie ist der jeweilige Stand der Dinge zu den einzelnen Verfahren? Da sich, wie unter 7.) bereits angeführt die Verfahren zwischen und teilweise auch in den einzelnen Bundesländern unterscheiden, ist die Erstellung einer gesammelten Übersicht über die Verfahren, nicht möglich. 9.) Wann erfolgen/erfolgten die Wiederholungsbefragungen und in welchem genauen Umfang (Anzahl der davon betroffenen Personen) finden/fanden diese statt? Ein kleiner Teil der bereits Befragten wird erneut für ein kurzes persönliches Interview kontaktiert. Bundesweit betrifft dies etwa 400.000 zufällig ausgewählte Personen. Das entspricht rund 4 % der Personen der Haushalte und Wohnheime, die bei der Erstbefragung Auskunft gegeben haben. Die Wiederholungsbefragung startet jeweils anschriftenweise, sobald eine Anschrift bei der Haupterhebung abgeschlossen ist. Die Wiederholungsbefragung findet somit ebenfalls bereits seit ca. Ende Mai 2022 statt und dauert noch bis 28.11.2022 an. Mit freundlichen Grüßen
28.10.2022 - Antwort vom Stat.Amt Sachsen
Sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihren Fragestellungen folgende Antworten: 1.) Wie viele der Haushaltebefragungen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden ca. 11,1 Mio. Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Dies entspricht einem Anteil von ca. 92 % der zu erwartenden Personen. Da die Grundgesamtheit bei der Personenerhebung nicht exakt bekannt ist, ist die hier genannte Quote als Näherungswert zu betrachten. Zum Hintergrund: Die Personenerhebung wird durchgeführt, um zu ermitteln, wie viele Personen an den zu erhebenden Anschriften wohnen; dieser Wert ist vorab nicht exakt bekannt. Hierbei wurden nicht alle 11,1 Mio. Personen selbst unmittelbar befragt, da es ausreichte, wenn eine Person Auskunft zu allen Personen des Haushalts gibt. 2.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen zur Gebäude- und Wohnungszählung (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 liegt ein Fragebogenrücklauf von 23 Mio. Fragebogen vor. Das entspricht einer Rücklaufquote von 92%. 3.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Wohnheimen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden in Wohnheimen ca. 382.000 Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Der Anteil der gemäß Melderegister zu erwartenden Personen überschreitet in vielen Ländern bereits 100 %. Dies kann vorkommen, wenn vor Ort mehr Personen wohnen, als laut Melderegister gemeldet sind, was für die Befragung an Wohnheimen aufgrund der letzten Zensusergebnisse plausibel ist. Bundesweit beläuft sich diese näherungsweise berechnete Quote auf ca. 108 %. 4.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Gemeinschaftsunterkünften (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden in Gemeinschaftsunterkünften ca. 1,5 Mio. Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Der Anteil der gemäß Melderegister zu erwartenden Personen überschreitet in vielen Ländern bereits 100 %. Dies kann vorkommen, wenn vor Ort mehr Personen wohnen, als laut Melderegister gemeldet sind, was für die Befragung an Gemeinschaftsunterkünften aufgrund der letzten Zensusergebnisse plausibel ist. Bundesweit beläuft sich diese näherungsweise berechnete Quote auf ca. 105 %. 5.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) aufgrund fehlender Angaben Nachbefragungen nötig (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? In welchem Umfang bei den Auskunftspflichtigen nochmals nacherhoben werden musste, weil bspw. Merkmale nicht vollständig beantwortet wurden, kann nicht beziffert werden. Bei einer Online-Selbstauskunft sind fehlende oder fehlerhafte Angaben aufgrund der hinterlegten Plausibilitätsprüfungen nicht möglich. Bei einer schriftlichen Auskunft (Papier-Fragebogen) ist die Erhebungsstelle angewiesen bei den Auskunftspflichtigen in solchen Fällen nachzufassen. Darüber hinaus sieht die Methodik des Zensus für keinen der Erhebungsteile weitere Nachbefragungen vor. Ihre Fragen zur Wiederholungsbefragung bei der Haushaltebefragung, welche der Qualitätssicherung dient, werden unter 9.) beantwortet. 6.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Zwangsgeldverfahren eingeleitet (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? Die Fragen 6 & 7 werden aufgrund des thematischen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. 7.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Buß- oder Ordnungsgelder eingefordert (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen) und in welchen jeweiligen Höhen in Euro sind diese verfügt worden? Eine auskunftspflichtige Person kann ihre Auskunft im Rahmen des Zensus nicht verweigern, da mit dem Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022) festgelegt wurde, dass es eine Auskunftspflicht gibt. Das heißt, dass alle auskunftspflichtigen Personen zur Beantwortung der gestellten Fragen verpflichtet sind, vgl. §§ 23, 25 ff. ZensG 2022. Die Auskunftspflicht beim Zensus 2022 ist notwendig, damit die geforderte hohe Qualität und Genauigkeit der Zensus-Ergebnisse erreicht werden kann. Die Auskünfte innerhalb des Zensus 2022 dienen unter anderem der Erfüllung der EU-Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen (EG) Nr. 763/2008. Die Durchführung des Mahnverfahrens ist Sache der statistischen Landesämter bzw. der kommunalen Erhebungsstellen. Entsprechend unterscheiden sich die Verfahren zwischen und teilweise auch in den einzelnen Bundesländern. Die Höhen der jeweiligen Zwangs- und/oder Bußgelder unterliegen den jeweils geltenden Gesetzen und Gebührenordnungen. Die Zahlung eines Zwangs- oder Bußgeldes entbindet zudem nicht von der Auskunftspflicht. 8.) In welchem Umfang wurden Klagen oder Eilverfahren im Zusammenhang mit den Erhebungen zum Zensus 2022 eingereicht und wie ist der jeweilige Stand der Dinge zu den einzelnen Verfahren? Da sich, wie unter 7.) bereits angeführt die Verfahren zwischen und teilweise auch in den einzelnen Bundesländern unterscheiden, ist die Erstellung einer gesammelten Übersicht über die Verfahren, nicht möglich. In Sachsen gibt es derzeit keine Klagen oder Eilverfahren. 9.) Wann erfolgen/erfolgten die Wiederholungsbefragungen und in welchem genauen Umfang (Anzahl der davon betroffenen Personen) finden/fanden diese statt? Ein kleiner Teil der bereits Befragten wird erneut für ein kurzes persönliches Interview kontaktiert. Bundesweit betrifft dies etwa 400.000 zufällig ausgewählte Personen. Das entspricht rund 4 % der Personen der Haushalte und Wohnheime, die bei der Erstbefragung Auskunft gegeben haben. Die Wiederholungsbefragung startet jeweils anschriftenweise, sobald eine Anschrift bei der Haupterhebung abgeschlossen ist. Die Wiederholungsbefragung findet somit ebenfalls bereits seit ca. Ende Mai 2022 statt und dauert noch bis 28.11.2022 an. Freundliche Grüße
28.10.2022 - Antwort vom Stat.Amt Nordrhein-Westfalen
bitte entnehmen Sie die Antworten auf Ihre gestellten Fragen der nachfolgenden Aufstellung: 1.) Wie viele der Haushaltebefragungen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden in NRW ca. 1,7 Mill. Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Dies entspricht einem Anteil von ca. 97 % der zu erwartenden Personen. Da die Grundgesamtheit bei der Personenerhebung nicht exakt bekannt ist, ist die hier genannte Quote als Näherungswert zu betrachten. Zum Hintergrund: Die Personenerhebung wird durchgeführt, um zu ermitteln, wie viele Personen an den zu erhebenden Anschriften wohnen; dieser Wert ist vorab nicht exakt bekannt. Hierbei wurden nicht alle 1,7 Mill. Personen selbst unmittelbar befragt, da es ausreichte, wenn eine Person Auskunft zu allen Personen des Haushalts gibt. 2.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen zur Gebäude- und Wohnungszählung (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 liegt in NRW ein Fragebogenrücklauf von rund 4,7 Mill. Fragebogen vor. Das entspricht einer Rücklaufquote von 95 %. 3.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Wohnheimen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? 4.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Gemeinschaftsunterkünften (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Die Fragen 3) und 4) werden für NRW zusammen beantwortet: Mit Stand 25.10.2022 wurden an Sonderanschriften, also Anschriften mit Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften, in NRW ca. 400 000 Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Der Anteil der gemäß Melderegister zu erwartenden Personen überschreitet in vielen Kommunen bereits 100 %. Dies kann vorkommen, wenn vor Ort mehr Personen wohnen, als laut Melderegister gemeldet sind, was für die Befragung an Anschriften mit Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften aufgrund der letzten Zensusergebnisse plausibel ist. Landesweit beläuft sich diese näherungsweise berechnete Quote auf ca. 107 %. 5.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) aufgrund fehlender Angaben Nachbefragungen nötig (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? In welchem Umfang bei den Auskunftspflichtigen nochmals nacherhoben werden musste, weil bspw. Merkmale nicht vollständig beantwortet wurden, kann nicht beziffert werden. Bei einer Online-Selbstauskunft sind fehlende oder fehlerhafte Angaben aufgrund der hinterlegten Plausibilitätsprüfungen nicht möglich. Bei einer schriftlichen Auskunft (Papier-Fragebogen) ist die Erhebungsstelle angewiesen bei den Auskunftspflichtigen in solchen Fällen nachzufassen. Darüber hinaus sieht die Methodik des Zensus für keinen der Erhebungsteile weitere Nachbefragungen vor. Ihre Fragen zur Wiederholungsbefragung bei der Haushaltebefragung, welche der Qualitätssicherung dient, werden unter 9.) beantwortet. 6.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Zwangsgeldverfahren eingeleitet (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? Die Fragen 6 & 7 werden aufgrund des thematischen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. 7.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Buß- oder Ordnungsgelder eingefordert (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen) und in welchen jeweiligen Höhen in Euro sind diese verfügt worden? Eine auskunftspflichtige Person kann ihre Auskunft im Rahmen des Zensus nicht verweigern, da mit dem Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022) festgelegt wurde, dass es eine Auskunftspflicht gibt. Das heißt, dass alle auskunftspflichtigen Personen zur Beantwortung der gestellten Fragen verpflichtet sind, vgl. §§ 23, 25 ff. ZensG 2022. Die Auskunftspflicht beim Zensus 2022 ist notwendig, damit die geforderte hohe Qualität und Genauigkeit der Zensus-Ergebnisse erreicht werden kann. Die Auskünfte innerhalb des Zensus 2022 dienen unter anderem der Erfüllung der EU-Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen (EG) Nr. 763/2008. Der Großteil der Eigentümerinnen und Eigentümer hat im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung in NRW die Daten für ihre Wohnobjekte bereits geliefert. Wir haben bei der Gebäude- und Wohnungszählung mittlerweile eine Rücklaufquote von über 90 Prozent und sind zuversichtlich, dass diejenigen, die den Fragebogen noch nicht online ausgefüllt haben oder postalisch an IT.NRW gesandt haben, dies noch nachholen. Täglich gehen bei uns noch mehrere Tausend Fragebogen ein. Die Durchführung des Mahnverfahrens bezüglich der Personenerhebungen ist Sache der kommunalen Erhebungsstellen. 8.) In welchem Umfang wurden Klagen oder Eilverfahren im Zusammenhang mit den Erhebungen zum Zensus 2022 eingereicht und wie ist der jeweilige Stand der Dinge zu den einzelnen Verfahren? Wie viele Klagen oder Eilverfahren im Zusammenhang mit den Erhebungen zum Zensus 2022 bereits eingereicht wurden, können wir zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehen. 9.) Wann erfolgen/erfolgten die Wiederholungsbefragungen und in welchem genauen Umfang (Anzahl der davon betroffenen Personen) finden/fanden diese statt? Ein kleiner Teil der bereits Befragten wird erneut für ein kurzes persönliches Interview kontaktiert. In NRW betrifft dies etwa 58 000 zufällig ausgewählte Personen. Die Wiederholungsbefragung startet jeweils anschriftenweise, sobald eine Anschrift bei der Haupterhebung abgeschlossen ist. Die Wiederholungsbefragung dauert noch bis Ende November 2022 an. Freundliche Grüße
28.10.2022 - Antwort vom Stat.Amt Baden-Württemberg
Mit Stand 25.10.2022 wurden deutschlandweit ca. 11,1 Mio. Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Dies entspricht einem Anteil von ca. 92 % der zu erwartenden Personen. Da die Grundgesamtheit bei der Personenerhebung nicht exakt bekannt ist, ist die hier genannte Quote als Näherungswert zu betrachten. Zum Hintergrund: Die Personenerhebung wird durchgeführt, um zu ermitteln, wie viele Personen an den zu erhebenden Anschriften wohnen; dieser Wert ist vorab nicht exakt bekannt. Hierbei wurden nicht alle 11,1 Mio. Personen selbst unmittelbar befragt, da es ausreichte, wenn eine Person Auskunft zu allen Personen des Haushalts gibt. 2.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen zur Gebäude- und Wohnungszählung (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 liegt im gesamten Bundesgebiet ein Fragebogenrücklauf von 23 Mio. Fragebogen vor. Das entspricht einer Rücklaufquote von 92%. 3.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Wohnheimen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden deutschlandweit in Wohnheimen ca. 382.000 Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. An Wohnheimen werden die Bewohnerinnen und Bewohner direkt befragt. 4.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Gemeinschaftsunterkünften (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden in Gemeinschaftsunterkünften ca. 1,5 Mio. Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. An Gemeinschaftsunterkünften wird die Leitung der Einrichtungsleitung befragt. Anders als an Wohnheimen werden hier nur Angaben erhoben, die zur Ermittlung der Einwohnerzahl relevant sind. 5.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) aufgrund fehlender Angaben Nachbefragungen nötig (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? In welchem Umfang bei den Auskunftspflichtigen nochmals nacherhoben werden musste, weil bspw. Merkmale nicht vollständig beantwortet wurden, kann nicht beziffert werden. Bei einer Online-Selbstauskunft sind fehlende oder fehlerhafte Angaben aufgrund der hinterlegten Plausibilitätsprüfungen nicht möglich. Bei einer schriftlichen Auskunft (Papier-Fragebogen) ist die Erhebungsstelle angewiesen bei den Auskunftspflichtigen in solchen Fällen nachzufassen. Darüber hinaus sieht die Methodik des Zensus für keinen der Erhebungsteile weitere Nachbefragungen vor. Ihre Fragen zur Wiederholungsbefragung bei der Haushaltebefragung, welche der Qualitätssicherung dient, werden unter 9.) beantwortet. 6.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Zwangsgeldverfahren eingeleitet (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? Die Fragen 6 & 7 werden aufgrund des thematischen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. 7.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Buß- oder Ordnungsgelder eingefordert (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen) und in welchen jeweiligen Höhen in Euro sind diese verfügt worden? Eine auskunftspflichtige Person kann ihre Auskunft im Rahmen des Zensus nicht verweigern, da mit dem Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022) festgelegt wurde, dass es eine Auskunftspflicht gibt. Das heißt, dass alle auskunftspflichtigen Personen zur Beantwortung der gestellten Fragen verpflichtet sind, vgl. §§ 23, 25 ff. ZensG 2022. Die Auskunftspflicht beim Zensus 2022 ist notwendig, damit die geforderte hohe Qualität und Genauigkeit der Zensus-Ergebnisse erreicht werden kann. Die Auskünfte innerhalb des Zensus 2022 dienen unter anderem der Erfüllung der EU-Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen (EG) Nr. 763/2008. In BW werden im Rahmen der GWZ ca. 160.000 Heranziehungsbescheide verschickt, welche eine Androhung von Zwangsgeld enthalten. Die Durchführung des Mahnverfahrens bei der Haushaltsstichprobe und der Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen ist Sache der kommunalen Erhebungsstellen, weshalb uns hierzu keine Informationen vorliegen. Die Zahlung eines Zwangsgeldes entbindet zudem nicht von der Auskunftspflicht. 8.) In welchem Umfang wurden Klagen oder Eilverfahren im Zusammenhang mit den Erhebungen zum Zensus 2022 eingereicht und wie ist der jeweilige Stand der Dinge zu den einzelnen Verfahren? Klagen zur Durchführung des Zensus in Baden-Württemberg wurden bis zum jetzigen Stand nicht eingereicht. 9.) Wann erfolgen/erfolgten die Wiederholungsbefragungen und in welchem genauen Umfang (Anzahl der davon betroffenen Personen) finden/fanden diese statt? Ein kleiner Teil der bereits Befragten wird erneut für ein kurzes persönliches Interview kontaktiert. Bundesweit betrifft dies etwa 400.000 zufällig ausgewählte Personen. Das entspricht rund 4 % der Personen der Haushalte und Wohnheime, die bei der Erstbefragung Auskunft gegeben haben. Die Wiederholungsbefragung startet jeweils anschriftenweise, sobald eine Anschrift bei der Haupterhebung abgeschlossen ist. Die Wiederholungsbefragung findet somit ebenfalls bereits seit ca. Ende Mai 2022 statt und dauert noch bis 28.11.2022 an.
28.10.2022 - Antwort vom Stat.Amt Nord (Schleswig-Holstein und Hamburg)
Mit Stand 25.10.2022 wurden ca. 11,1 Mio. Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Dies entspricht einem Anteil von ca. 92 % der zu erwartenden Personen. Da die Grundgesamtheit bei der Personenerhebung nicht exakt bekannt ist, ist die hier genannte Quote als Näherungswert zu betrachten. Zum Hintergrund: Die Personenerhebung wird durchgeführt, um zu ermitteln, wie viele Personen an den zu erhebenden Anschriften wohnen; dieser Wert ist vorab nicht exakt bekannt. Hierbei wurden nicht alle 11,1 Mio. Personen selbst unmittelbar befragt, da es ausreichte, wenn eine Person Auskunft zu allen Personen des Haushalts gibt. 2.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen zur Gebäude- und Wohnungszählung (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 liegt ein Fragebogenrücklauf von 23 Mio. Fragebogen vor. Das entspricht einer Rücklaufquote von 92%. 3.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Wohnheimen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden in Wohnheimen ca. 382.000 Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Der Anteil der gemäß Melderegister zu erwartenden Personen überschreitet in vielen Ländern bereits 100 %. Dies kann vorkommen, wenn vor Ort mehr Personen wohnen, als laut Melderegister gemeldet sind, was für die Befragung an Wohnheimen aufgrund der letzten Zensusergebnisse plausibel ist. Bundesweit beläuft sich diese näherungsweise berechnete Quote auf ca. 108 %. 4.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Gemeinschaftsunterkünften (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden in Gemeinschaftsunterkünften ca. 1,5 Mio. Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Der Anteil der gemäß Melderegister zu erwartenden Personen überschreitet in vielen Ländern bereits 100 %. Dies kann vorkommen, wenn vor Ort mehr Personen wohnen, als laut Melderegister gemeldet sind, was für die Befragung an Gemeinschaftsunterkünften aufgrund der letzten Zensusergebnisse plausibel ist. Bundesweit beläuft sich diese näherungsweise berechnete Quote auf ca. 105 %. 5.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) aufgrund fehlender Angaben Nachbefragungen nötig (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? In welchem Umfang bei den Auskunftspflichtigen nochmals nacherhoben werden musste, weil bspw. Merkmale nicht vollständig beantwortet wurden, kann nicht beziffert werden. Bei einer Online-Selbstauskunft sind fehlende oder fehlerhafte Angaben aufgrund der hinterlegten Plausibilitätsprüfungen nicht möglich. Bei einer schriftlichen Auskunft (Papier-Fragebogen) ist die Erhebungsstelle angewiesen bei den Auskunftspflichtigen in solchen Fällen nachzufassen. Darüber hinaus sieht die Methodik des Zensus für keinen der Erhebungsteile weitere Nachbefragungen vor. Ihre Fragen zur Wiederholungsbefragung bei der Haushaltebefragung, welche der Qualitätssicherung dient, werden unter 9.) beantwortet. 6.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Zwangsgeldverfahren eingeleitet (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? Die Fragen 6 & 7 werden aufgrund des thematischen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. 7.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Buß- oder Ordnungsgelder eingefordert (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen) und in welchen jeweiligen Höhen in Euro sind diese verfügt worden? Eine auskunftspflichtige Person kann ihre Auskunft im Rahmen des Zensus nicht verweigern, da mit dem Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022) festgelegt wurde, dass es eine Auskunftspflicht gibt. Das heißt, dass alle auskunftspflichtigen Personen zur Beantwortung der gestellten Fragen verpflichtet sind, vgl. §§ 23, 25 ff. ZensG 2022. Die Auskunftspflicht beim Zensus 2022 ist notwendig, damit die geforderte hohe Qualität und Genauigkeit der Zensus-Ergebnisse erreicht werden kann. Die Auskünfte innerhalb des Zensus 2022 dienen unter anderem der Erfüllung der EU-Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen (EG) Nr. 763/2008. Die Durchführung des Mahnverfahrens ist Sache der statistischen Landesämter bzw. der kommunalen Erhebungsstellen. Entsprechend unterscheiden sich die Verfahren zwischen und teilweise auch in den einzelnen Bundesländern. Die Höhen der jeweiligen Zwangs- und/oder Bußgelder unterliegen den jeweils geltenden Gesetzen und Gebührenordnungen. Die Zahlung eines Zwangs- oder Bußgeldes entbindet zudem nicht von der Auskunftspflicht. 8.) In welchem Umfang wurden Klagen oder Eilverfahren im Zusammenhang mit den Erhebungen zum Zensus 2022 eingereicht und wie ist der jeweilige Stand der Dinge zu den einzelnen Verfahren? Da sich, wie unter 7.) bereits angeführt die Verfahren zwischen und teilweise auch in den einzelnen Bundesländern unterscheiden, ist die Erstellung einer gesammelten Übersicht über die Verfahren, nicht möglich. 9.) Wann erfolgen/erfolgten die Wiederholungsbefragungen und in welchem genauen Umfang (Anzahl der davon betroffenen Personen) finden/fanden diese statt? Ein kleiner Teil der bereits Befragten wird erneut für ein kurzes persönliches Interview kontaktiert. Bundesweit betrifft dies etwa 400.000 zufällig ausgewählte Personen. Das entspricht rund 4 % der Personen der Haushalte und Wohnheime, die bei der Erstbefragung Auskunft gegeben haben. Die Wiederholungsbefragung startet jeweils anschriftenweise, sobald eine Anschrift bei der Haupterhebung abgeschlossen ist. Die Wiederholungsbefragung findet somit ebenfalls bereits seit ca. Ende Mai 2022 statt und dauert noch bis 28.11.2022 an.
28.10.2022 - Antwort vom Stat.Amt Hessen
Sehr geehrter Herr xxx, vielen Dank für Ihre Anfrage zum Zensus 2022, die uns über unseren zentralen Informationsservice erreicht hat. Nachfolgend finden Sie unsere Antworten: 1.) Wie viele der Haushaltebefragungen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden ca. 11,1 Mio. Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Dies entspricht einem Anteil von ca. 92 % der zu erwartenden Personen. Da die Grundgesamtheit bei der Personenerhebung nicht exakt bekannt ist, ist die hier genannte Quote als Näherungswert zu betrachten. Zum Hintergrund: Die Personenerhebung wird durchgeführt, um zu ermitteln, wie viele Personen an den zu erhebenden Anschriften wohnen; dieser Wert ist vorab nicht exakt bekannt. Hierbei wurden nicht alle 11,1 Mio. Personen selbst unmittelbar befragt, da es ausreicht, wenn eine Person Auskunft zu allen Personen des Haushalts gibt. 2.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen zur Gebäude- und Wohnungszählung (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 liegt ein Fragebogenrücklauf von 23 Mio. Fragebogen vor. Das entspricht einer Rücklaufquote von 92%. 3.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Wohnheimen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden in Wohnheimen ca. 382.000 Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Der Anteil der gemäß Melderegister zu erwartenden Personen überschreitet in vielen Ländern bereits 100 %. Dies kann vorkommen, wenn vor Ort mehr Personen wohnen, als laut Melderegister gemeldet sind, was für die Befragung an Wohnheimen aufgrund der letzten Zensusergebnisse plausibel ist. Bundesweit beläuft sich diese näherungsweise berechnete Quote auf ca. 108 %. 4.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Gemeinschaftsunterkünften (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden in Gemeinschaftsunterkünften ca. 1,5 Mio. Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Der Anteil der gemäß Melderegister zu erwartenden Personen überschreitet in vielen Ländern bereits 100 %. Dies kann vorkommen, wenn vor Ort mehr Personen wohnen, als laut Melderegister gemeldet sind, was für die Befragung an Gemeinschaftsunterkünften aufgrund der letzten Zensusergebnisse plausibel ist. Bundesweit beläuft sich diese näherungsweise berechnete Quote auf ca. 105 %. 5.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) aufgrund fehlender Angaben Nachbefragungen nötig (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? In welchem Umfang bei den Auskunftspflichtigen nochmals nacherhoben werden musste, weil bspw. Merkmale nicht vollständig beantwortet wurden, kann nicht beziffert werden. Bei einer Online-Selbstauskunft sind fehlende oder fehlerhafte Angaben aufgrund der hinterlegten Plausibilitätsprüfungen nicht möglich. Bei einer schriftlichen Auskunft (Papier-Fragebogen) ist die Erhebungsstelle angewiesen, bei den Auskunftspflichtigen in solchen Fällen nachzufassen. Darüber hinaus sieht die Methodik des Zensus für keinen der Erhebungsteile weitere Nachbefragungen vor. Ihre Fragen zur Wiederholungsbefragung bei der Haushaltebefragung, welche der Qualitätssicherung dient, werden unter 9.) beantwortet. 6.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Zwangsgeldverfahren eingeleitet (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? Die Fragen 6 & 7 werden aufgrund des thematischen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. 7.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Buß- oder Ordnungsgelder eingefordert (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen) und in welchen jeweiligen Höhen in Euro sind diese verfügt worden? Eine auskunftspflichtige Person kann ihre Auskunft im Rahmen des Zensus nicht verweigern, da mit dem Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022) festgelegt wurde, dass es eine Auskunftspflicht gibt. Das heißt, dass alle auskunftspflichtigen Personen zur Beantwortung der gestellten Fragen verpflichtet sind, vgl. §§ 23, 25 ff. ZensG 2022. Die Auskunftspflicht beim Zensus 2022 ist notwendig, damit die geforderte hohe Qualität und Genauigkeit der Zensus-Ergebnisse erreicht werden kann. Die Auskünfte innerhalb des Zensus 2022 dienen unter anderem der Erfüllung der EU-Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen (EG) Nr. 763/2008. Die Durchführung des Mahnverfahrens ist Sache der statistischen Landesämter bzw. der kommunalen Erhebungsstellen. Entsprechend unterscheiden sich die Verfahren zwischen und teilweise auch in den einzelnen Bundesländern. Die Höhen der jeweiligen Zwangs- und/oder Bußgelder unterliegen den jeweils geltenden Gesetzen und Gebührenordnungen. Die Zahlung eines Zwangs- oder Bußgeldes entbindet zudem nicht von der Auskunftspflicht. 8.) In welchem Umfang wurden Klagen oder Eilverfahren im Zusammenhang mit den Erhebungen zum Zensus 2022 eingereicht und wie ist der jeweilige Stand der Dinge zu den einzelnen Verfahren? Da sich, wie unter 7.) bereits angeführt, die Verfahren zwischen und teilweise auch in den einzelnen Bundesländern unterscheiden, ist die Erstellung einer gesammelten Übersicht über die Verfahren nicht möglich. 9.) Wann erfolgen/erfolgten die Wiederholungsbefragungen und in welchem genauen Umfang (Anzahl der davon betroffenen Personen) finden/fanden diese statt? Ein kleiner Teil der bereits Befragten wird erneut für ein kurzes persönliches Interview kontaktiert. Bundesweit betrifft dies etwa 400.000 zufällig ausgewählte Personen. Das entspricht rund 4 % der Personen der Haushalte und Wohnheime, die bei der Erstbefragung Auskunft gegeben haben. Die Wiederholungsbefragung startet jeweils anschriftenweise, sobald eine Anschrift bei der Haupterhebung abgeschlossen ist. Die Wiederholungsbefragung findet somit ebenfalls bereits seit ca. Ende Mai 2022 statt und dauert noch bis 28.11.2022 an. Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
28.10.2022 - Antwort vom Stat.Amt Berlin-Brandenburg
vielen Dank für Ihre Anfrage. 1.) Wie viele der Haushaltebefragungen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden ca. 11,1 Mio. Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Dies entspricht einem Anteil von ca. 92 % der zu erwartenden Personen. Da die Grundgesamtheit bei der Personenerhebung nicht exakt bekannt ist, ist die hier genannte Quote als Näherungswert zu betrachten. Zum Hintergrund: Die Personenerhebung wird durchgeführt, um zu ermitteln, wie viele Personen an den zu erhebenden Anschriften wohnen; dieser Wert ist vorab nicht exakt bekannt. Hierbei wurden nicht alle 11,1 Mio. Personen selbst unmittelbar befragt, da es ausreichte, wenn eine Person Auskunft zu allen Personen des Haushalts gibt. 2.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen zur Gebäude- und Wohnungszählung (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 liegt ein Fragebogenrücklauf von 23 Mio. Fragebogen vor. Das entspricht einer Rücklaufquote von 92%. 3.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Wohnheimen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden in Wohnheimen ca. 382.000 Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Der Anteil der gemäß Melderegister zu erwartenden Personen überschreitet in vielen Ländern bereits 100 %. Dies kann vorkommen, wenn vor Ort mehr Personen wohnen, als laut Melderegister gemeldet sind, was für die Befragung an Wohnheimen aufgrund der letzten Zensusergebnisse plausibel ist. Bundesweit beläuft sich diese näherungsweise berechnete Quote auf ca. 108 %. 4.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Gemeinschaftsunterkünften (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden in Gemeinschaftsunterkünften ca. 1,5 Mio. Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Der Anteil der gemäß Melderegister zu erwartenden Personen überschreitet in vielen Ländern bereits 100 %. Dies kann vorkommen, wenn vor Ort mehr Personen wohnen, als laut Melderegister gemeldet sind, was für die Befragung an Gemeinschaftsunterkünften aufgrund der letzten Zensusergebnisse plausibel ist. Bundesweit beläuft sich diese näherungsweise berechnete Quote auf ca. 105 %. 5.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) aufgrund fehlender Angaben Nachbefragungen nötig (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? In welchem Umfang bei den Auskunftspflichtigen nochmals nacherhoben werden musste, weil bspw. Merkmale nicht vollständig beantwortet wurden, kann nicht beziffert werden. Bei einer Online-Selbstauskunft sind fehlende oder fehlerhafte Angaben aufgrund der hinterlegten Plausibilitätsprüfungen nicht möglich. Bei einer schriftlichen Auskunft (Papier-Fragebogen) ist die Erhebungsstelle angewiesen bei den Auskunftspflichtigen in solchen Fällen nachzufassen. Darüber hinaus sieht die Methodik des Zensus für keinen der Erhebungsteile weitere Nachbefragungen vor. Ihre Fragen zur Wiederholungsbefragung bei der Haushaltebefragung, welche der Qualitätssicherung dient, werden unter 9.) beantwortet. 6.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Zwangsgeldverfahren eingeleitet (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? Die Fragen 6 & 7 werden aufgrund des thematischen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. 7.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Buß- oder Ordnungsgelder eingefordert (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen) und in welchen jeweiligen Höhen in Euro sind diese verfügt worden? Eine auskunftspflichtige Person kann ihre Auskunft im Rahmen des Zensus nicht verweigern, da mit dem Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022) festgelegt wurde, dass es eine Auskunftspflicht gibt. Das heißt, dass alle auskunftspflichtigen Personen zur Beantwortung der gestellten Fragen verpflichtet sind, vgl. §§ 23, 25 ff. ZensG 2022. Die Auskunftspflicht beim Zensus 2022 ist notwendig, damit die geforderte hohe Qualität und Genauigkeit der Zensus-Ergebnisse erreicht werden kann. Die Auskünfte innerhalb des Zensus 2022 dienen unter anderem der Erfüllung der EU-Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen (EG) Nr. 763/2008. Die Durchführung des Mahnverfahrens ist Sache der statistischen Landesämter bzw. der kommunalen Erhebungsstellen. Entsprechend unterscheiden sich die Verfahren zwischen und teilweise auch in den einzelnen Bundesländern. Die Höhen der jeweiligen Zwangs- und/oder Bußgelder unterliegen den jeweils geltenden Gesetzen und Gebührenordnungen. Die Zahlung eines Zwangs- oder Bußgeldes entbindet zudem nicht von der Auskunftspflicht. 8.) In welchem Umfang wurden Klagen oder Eilverfahren im Zusammenhang mit den Erhebungen zum Zensus 2022 eingereicht und wie ist der jeweilige Stand der Dinge zu den einzelnen Verfahren? Da sich, wie unter 7.) bereits angeführt die Verfahren zwischen und teilweise auch in den einzelnen Bundesländern unterscheiden, ist die Erstellung einer gesammelten Übersicht über die Verfahren, nicht möglich. 9.) Wann erfolgen/erfolgten die Wiederholungsbefragungen und in welchem genauen Umfang (Anzahl der davon betroffenen Personen) finden/fanden diese statt? Ein kleiner Teil der bereits Befragten wird erneut für ein kurzes persönliches Interview kontaktiert. Bundesweit betrifft dies etwa 400.000 zufällig ausgewählte Personen. Das entspricht rund 4 % der Personen der Haushalte und Wohnheime, die bei der Erstbefragung Auskunft gegeben haben. Die Wiederholungsbefragung startet jeweils anschriftenweise, sobald eine Anschrift bei der Haupterhebung abgeschlossen ist. Die Wiederholungsbefragung findet somit ebenfalls bereits seit ca. Ende Mai 2022 statt und dauert noch bis 28.11.2022 an. Mit freundlichen Grüßen
28.10.2022 - Rückfragen an die bislang beantwortenden Landesstatistikämter
Soweit nicht verwerflich. Bedauerlich, dass aber viele (nicht alle) der Ämter die Fragen 6 bis 8 unbeantwortet ließen. Dabei sind die Landesstatistikämter genau die Stellen, die diese Fragen (Anzahl Mahn-, Zwangsgeld- und Gerichtsverfahren) beantworten können. Darum haben wir diese Ämter noch einmal dazu aufgefordert, diese Fragen bis zum 3.11.2022 zu beantworten und nicht mittels an dieser Stelle unsinnigen Textbausteins aus Wiesbaden auszuweichen.
1.11.2022 - Antwort vom Stat.Amt Niedersachsen
vielen Dank für Ihre E-Mail und Ihr Interesse am Zensus 2022. Ihre Fragen möchte ich Ihnen bereits vor Fristende folgendermaßen beantworten: 1.) Wie viele der Haushaltebefragungen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden ca. 11,1 Mio. Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Dies entspricht einem Anteil von ca. 92 % der zu erwartenden Personen. Da die Grundgesamtheit bei der Personenerhebung nicht exakt bekannt ist, ist die hier genannte Quote als Näherungswert zu betrachten. Zum Hintergrund: Die Personenerhebung wird durchgeführt, um zu ermitteln, wie viele Personen an den zu erhebenden Anschriften wohnen; dieser Wert ist vorab nicht exakt bekannt. Hierbei wurden nicht alle 11,1 Mio. Personen selbst unmittelbar befragt, da es ausreichte, wenn eine Person Auskunft zu allen Personen des Haushalts gibt. 2.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen zur Gebäude- und Wohnungszählung (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 liegt ein Fragebogenrücklauf von 23 Mio. Fragebogen vor. Das entspricht einer Rücklaufquote von 92%. 3.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Wohnheimen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden in Wohnheimen ca. 382.000 Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Der Anteil der gemäß Melderegister zu erwartenden Personen überschreitet in vielen Ländern bereits 100 %. Dies kann vorkommen, wenn vor Ort mehr Personen wohnen, als laut Melderegister gemeldet sind, was für die Befragung an Wohnheimen aufgrund der letzten Zensusergebnisse plausibel ist. Bundesweit beläuft sich diese näherungsweise berechnete Quote auf ca. 108 %. 4.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Gemeinschaftsunterkünften (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden in Gemeinschaftsunterkünften ca. 1,5 Mio. Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Der Anteil der gemäß Melderegister zu erwartenden Personen überschreitet in vielen Ländern bereits 100 %. Dies kann vorkommen, wenn vor Ort mehr Personen wohnen, als laut Melderegister gemeldet sind, was für die Befragung an Gemeinschaftsunterkünften aufgrund der letzten Zensusergebnisse plausibel ist. Bundesweit beläuft sich diese näherungsweise berechnete Quote auf ca. 105 %. 5.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) aufgrund fehlender Angaben Nachbefragungen nötig (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? In welchem Umfang bei den Auskunftspflichtigen nochmals nacherhoben werden musste, weil bspw. Merkmale nicht vollständig beantwortet wurden, kann nicht beziffert werden. Bei einer Online-Selbstauskunft sind fehlende oder fehlerhafte Angaben aufgrund der hinterlegten Plausibilitätsprüfungen nicht möglich. Bei einer schriftlichen Auskunft (Papier-Fragebogen) ist die Erhebungsstelle angewiesen bei den Auskunftspflichtigen in solchen Fällen nachzufassen. Darüber hinaus sieht die Methodik des Zensus für keinen der Erhebungsteile weitere Nachbefragungen vor. Ihre Fragen zur Wiederholungsbefragung bei der Haushaltebefragung, welche der Qualitätssicherung dient, werden unter 9.) beantwortet. 6.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Zwangsgeldverfahren eingeleitet (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? Die Fragen 6 & 7 werden aufgrund des thematischen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. 7.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Buß- oder Ordnungsgelder eingefordert (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen) und in welchen jeweiligen Höhen in Euro sind diese verfügt worden? Eine auskunftspflichtige Person kann ihre Auskunft im Rahmen des Zensus nicht verweigern, da mit dem Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022) festgelegt wurde, dass es eine Auskunftspflicht gibt. Das heißt, dass alle auskunftspflichtigen Personen zur Beantwortung der gestellten Fragen verpflichtet sind, vgl. §§ 23, 25 ff. ZensG 2022. Die Auskunftspflicht beim Zensus 2022 ist notwendig, damit die geforderte hohe Qualität und Genauigkeit der Zensus-Ergebnisse erreicht werden kann. Die Auskünfte innerhalb des Zensus 2022 dienen unter anderem der Erfüllung der EU-Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen (EG) Nr. 763/2008. Die Durchführung des Mahnverfahrens ist Sache der statistischen Landesämter bzw. der kommunalen Erhebungsstellen. Entsprechend unterscheiden sich die Verfahren zwischen und teilweise auch in den einzelnen Bundesländern. Die Höhen der jeweiligen Zwangs- und/oder Bußgelder unterliegen den jeweils geltenden Gesetzen und Gebührenordnungen. Die Zahlung eines Zwangs- oder Bußgeldes entbindet zudem nicht von der Auskunftspflicht. 8.) In welchem Umfang wurden Klagen oder Eilverfahren im Zusammenhang mit den Erhebungen zum Zensus 2022 eingereicht und wie ist der jeweilige Stand der Dinge zu den einzelnen Verfahren? Da sich, wie unter 7.) bereits angeführt die Verfahren zwischen und teilweise auch in den einzelnen Bundesländern unterscheiden, ist die Erstellung einer gesammelten Übersicht über die Verfahren, nicht möglich. 9.) Wann erfolgen/erfolgten die Wiederholungsbefragungen und in welchem genauen Umfang (Anzahl der davon betroffenen Personen) finden/fanden diese statt? Ein kleiner Teil der bereits Befragten wird erneut für ein kurzes persönliches Interview kontaktiert. Bundesweit betrifft dies etwa 400.000 zufällig ausgewählte Personen. Das entspricht rund 4 % der Personen der Haushalte und Wohnheime, die bei der Erstbefragung Auskunft gegeben haben. Die Wiederholungsbefragung startet jeweils anschriftenweise, sobald eine Anschrift bei der Haupterhebung abgeschlossen ist. Die Wiederholungsbefragung findet somit ebenfalls bereits seit ca. Ende Mai 2022 statt und dauert noch bis 28.11.2022 an. Für weitere Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)
2.11.2022 - Antwort auf die Rückfrage, vom Stat.Amt Sachsen
Sehr geehrter Herr xxx, zu Ihrer Nachfrage vom 28. Oktober 2022 folgende Antworten auf Ihre Fragen 6 und 7: 6.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Zwangsgeldverfahren eingeleitet (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? In Sachsen findet im Bereich des Zensus zur Durchsetzung der Auskunftspflicht die Bußgeldvorschrift des § 23 BStatG Anwendung. Zwangsgeldverfahren sind im Zensus 2022 nicht vorgesehen. 7.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Buß- oder Ordnungsgelder eingefordert (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen) und in welchen jeweiligen Höhen in Euro sind diese verfügt worden? Zur Festsetzung von Bußgeldern durch das Statistische Landesamt Sachsen kam es im Bereich des Zensus 2022 bisher nicht. Freundliche Grüße
2.11.2022 - Antwort auf die Rückfragen, vom Stat.Amt Hessen
Sehr geehrter Herr xxx, nachfolgend finden Sie unsere Antworten zu den Fragen 6 - 8: 6.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Zwangsgeldverfahren eingeleitet (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? Die Fragen 6 & 7 werden aufgrund des thematischen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. 7.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Buß- oder Ordnungsgelder eingefordert (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen) und in welchen jeweiligen Höhen in Euro sind diese verfügt worden? Personenerhebungen Grundsätzlich entscheiden die örtlichen Erhebungsstellen der Kommunen eigenständig darüber, ob und in welcher Höhe Zwangsgeld und/oder Bußgeld festgesetzt wird. Dem Hessischen Statistischen Landesamt liegen keine Informationen darüber vor, in wie vielen Fällen ein Zwangsgeld- und/oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde. Die Höhen der jeweiligen Zwangs- und/oder Bußgelder unterliegen den jeweils geltenden Gesetzen und Gebührenordnungen. Gebäude- und Wohnungszählung Wurde der Auskunftspflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen, plant das Hessische Statistische Landesamt Bußgeld- und/oder Zwangsgeldverfahren einzuleiten. Kürzlich wurden die ersten Heranziehungsbescheide unter Androhung der Festsetzung von Zwangsgeld verschickt. Zum jetzigen Zeitpunkt steht die Anzahl der Zwangsgeldverfahren, die eingeleitet werden sollen, noch nicht fest. Die Einleitung der Verfahren hängt von der Erfüllung der Auskunftspflicht durch die jeweiligen Auskunftspflichtigen ab. Die Höhe des Zwangsgeldes bei der Gebäude- und Wohnungszählung fällt je nach Mahnstufe unterschiedlich aus. In der ersten Mahnstufe ist mit einem Zwangsgeld von 300,00 Euro je Gebäude bzw. Wohnung zu rechnen. 8.) In welchem Umfang wurden Klagen oder Eilverfahren im Zusammenhang mit den Erhebungen zum Zensus 2022 eingereicht und wie ist der jeweilige Stand der Dinge zu den einzelnen Verfahren? Zum Stand 02.11.2022 wurden im Zusammenhang mit der Erhebung zum Zensus 2022 1 Antrag im Eilverfahren und 2 Klageverfahren eingereicht und dem Hessischen Statistischen Landesamt zugestellt. Es ist jeweils die Gebäude- und Wohnungszählung betroffen. In einem Klageverfahren wurde die Klage bereits zurückgenommen und das Verfahren wurde eingestellt. Die zwei übrigen Verfahren sind bei den Verwaltungsgerichten anhängig. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung bzw. zur Entscheidungsverkündung wurde noch nicht bestimmt. Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag Leiterin der Stabsstelle „Büro der Amtsleitung, Presse, Kommunikation“
2.11.2022 - Antworten auf die Rückfragen, vom Stat.Amt Nordrhein-Westfalen
in Ergänzung zu unserer Antwort vom 28.10.2022 sende ich Ihnen folgende Informationen: Die rund 400 000 Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Meldungen nicht fristgerecht eingegangen sind, haben von IT.NRW einen Heranziehungsbescheid erhalten. Erst wenn die Meldungen nicht in der im Anschreiben angegebenen Frist bei IT.NRW vorliegen, erfolgt eine Zwangsgeldfestsetzung. Der Umfang der eingeleiteten Mahnverfahren fällt in die Zuständigkeit der Erhebungsstellen und ist IT.NRW nicht bekannt. Aktuell liegen IT.NRW 145 Klageverfahren im Zusammenhang mit der Gebäude- und Wohnungszählung vor. Diese umfassen u. a. allgemeine Klagen gegen den Zensus und die Auskunftspflicht. Zum aktuellen Sachstand eines jeweiligen Verfahrens kann und darf IT.NRW – auch aus Datenschutzaspekten – keine Angaben machen. Zu möglichen Klageverfahren im Rahmen der Personenerhebung liegen IT.NRW keine Informationen vor. Freundliche Grüße gez. xxx Stabsstelle Presse und Kommunikation
3.11.2022 - Vertröstende Rückmeldung vom Stat.Amt Berlin-Brandenburg
vielen Dank für Ihre Nachfragen. Gegenwärtig sind wir mit der Datenerhebung stark ausgelastet. Insbesondere die Qualitätssicherung bindet unsere Kapazitäten. Deshalb bitten wir um Verständnis, dass wir die nachgefragten Detaillierungen nicht bis heute geben können. Wir kommen daher auf Ihren ursprünglich angefragten Termin Ende November zurück. Wir bitten Sie bis dahin um Geduld. Mit freundlichen Grüßen Dr. xxx
3.11.2022 - Antwort auf Rückfragen, vom Stat.Amt Nord, Hamburg und Schleswig-Holstein
nachfolgend übersende ich Ihnen die gewünschten Antworten: Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Zwangsgeldverfahren eingeleitet (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? In Schleswig-Holstein erfolgte im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) eine bedingte Zwangsgeldfestsetzung in rund 76.000 Fällen. In Hamburg erfolgte im Rahmen der GWZ eine bedingte Zwangsgeldfestsetzung in rund 17.500 Fällen. Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Buß- oder Ordnungsgelder eingefordert (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen) und in welchen jeweiligen Höhen in Euro sind diese verfügt worden? In Schleswig-Holstein und Hamburg wurden im Rahmen des Zensus 2022 bisher noch keine Buß- oder Ordnungsgelder eingefordert, sondern ausschließlich Zwangsgelder verhängt. Die Zwangsgeldhöhe liegt bei 300 Euro je Gebäude oder Wohnung (GWZ) bzw. je Person (Haushaltebefragung). In welchem Umfang wurden Klagen oder Eilverfahren im Zusammenhang mit den Erhebungen zum Zensus 2022 eingereicht und wie ist der jeweilige Stand der Dinge zu den einzelnen Verfahren? Es gab ein Eilverfahren, das mittlerweile eingestellt wurde. Mit freundlichen Grüßen xxx
3.11.2022 - Antwort vom Stat.Amt Bremen
vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit verbundene Interesse am Verlauf des Zensus 2022. Der Übersichtlichkeit halber Antworten wir Ihnen direkt anhand Ihrer Fragestellung: 1.) Wie viele der Haushaltebefragungen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden ca. 11,1 Mio. Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Dies entspricht einem Anteil von ca. 92 % der zu erwartenden Personen. Da die Grundgesamtheit bei der Personenerhebung nicht exakt bekannt ist, ist die hier genannte Quote als Näherungswert zu betrachten. Zum Hintergrund: Die Personenerhebung wird durchgeführt, um zu ermitteln, wie viele Personen an den zu erhebenden Anschriften wohnen; dieser Wert ist vorab nicht exakt bekannt. Hierbei wurden nicht alle 11,1 Mio. Personen selbst unmittelbar befragt, da es ausreichte, wenn eine Person Auskunft zu allen Personen des Haushalts gibt. 2.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen zur Gebäude- und Wohnungszählung (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 liegt ein Fragebogenrücklauf von 23 Mio. Fragebogen vor. Das entspricht einer Rücklaufquote von 92%. 3.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Wohnheimen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden in Wohnheimen ca. 382.000 Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Der Anteil der gemäß Melderegister zu erwartenden Personen überschreitet in vielen Ländern bereits 100 %. Dies kann vorkommen, wenn vor Ort mehr Personen wohnen, als laut Melderegister gemeldet sind, was für die Befragung an Wohnheimen aufgrund der letzten Zensusergebnisse plausibel ist. Bundesweit beläuft sich diese näherungsweise berechnete Quote auf ca. 108 %. 4.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Gemeinschaftsunterkünften (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden in Gemeinschaftsunterkünften ca. 1,5 Mio. Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Der Anteil der gemäß Melderegister zu erwartenden Personen überschreitet in vielen Ländern bereits 100 %. Dies kann vorkommen, wenn vor Ort mehr Personen wohnen, als laut Melderegister gemeldet sind, was für die Befragung an Gemeinschaftsunterkünften aufgrund der letzten Zensusergebnisse plausibel ist. Bundesweit beläuft sich diese näherungsweise berechnete Quote auf ca. 105 %. 5.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) aufgrund fehlender Angaben Nachbefragungen nötig (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? In welchem Umfang bei den Auskunftspflichtigen nochmals nacherhoben werden musste, weil bspw. Merkmale nicht vollständig beantwortet wurden, kann nicht beziffert werden. Bei einer Online-Selbstauskunft sind fehlende oder fehlerhafte Angaben aufgrund der hinterlegten Plausibilitätsprüfungen nicht möglich. Bei einer schriftlichen Auskunft (Papier-Fragebogen) ist die Erhebungsstelle angewiesen bei den Auskunftspflichtigen in solchen Fällen nachzufassen. Darüber hinaus sieht die Methodik des Zensus für keinen der Erhebungsteile weitere Nachbefragungen vor. Ihre Fragen zur Wiederholungsbefragung bei der Haushaltebefragung, welche der Qualitätssicherung dient, werden unter 9.) beantwortet. 6.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Zwangsgeldverfahren eingeleitet (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? Im Bereich der Personenerhebung laufen in Bremen derzeit rund 400 Zwangsgeldverfahren. Für die Gebäude- und Wohnungszählung sind ca. 8000 Heranziehungsbescheide mit Zwangsgeldandrohung verschickt worden, also entsprechend diese Menge an Zwangsgeldverfahren eingeleitet worden. 7.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Buß- oder Ordnungsgelder eingefordert (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen) und in welchen jeweiligen Höhen in Euro sind diese verfügt worden? Eine auskunftspflichtige Person kann ihre Auskunft im Rahmen des Zensus nicht verweigern, da mit dem Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022) festgelegt wurde, dass es eine Auskunftspflicht gibt. Das heißt, dass alle auskunftspflichtigen Personen zur Beantwortung der gestellten Fragen verpflichtet sind, vgl. §§ 23, 25 ff. ZensG 2022. Die Auskunftspflicht beim Zensus 2022 ist notwendig, damit die geforderte hohe Qualität und Genauigkeit der Zensus-Ergebnisse erreicht werden kann. Die Auskünfte innerhalb des Zensus 2022 dienen unter anderem der Erfüllung der EU-Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen (EG) Nr. 763/2008. In Bremen wird von Buß- und Ordnungsgeldern abgesehen. Mit dem ersten Heranziehungsbescheid wird im Bereich der GWZ jedoch eine Verwaltungsgebühr von 33,09€ erhoben und eine weitere Frist gesetzt. Letztendlich droht den weiterhin säumigen Auskunftspflichtigen dann im Zwangsgeldverfahren eine Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von mindestens 300€, je nach Anzahl der Objekte. Die Durchführung des Mahnverfahrens ist Sache der Statistischen Landesämter bzw. der kommunalen Erhebungsstellen. Entsprechend unterscheiden sich die Verfahren zwischen und teilweise auch in den einzelnen Bundesländern. Die Höhen der jeweiligen Zwangs- und/oder Bußgelder unterliegen den jeweils geltenden Gesetzen und Gebührenordnungen. Die Zahlung eines Zwangs- oder Bußgeldes entbindet zudem nicht von der Auskunftspflicht. 8.) In welchem Umfang wurden Klagen oder Eilverfahren im Zusammenhang mit den Erhebungen zum Zensus 2022 eingereicht und wie ist der jeweilige Stand der Dinge zu den einzelnen Verfahren? Für die Bereiche der Personenerhebung sowie der Erhebung an Gemeinschaftsunterkünften sind bislang keine Klagen oder Eilverfahren bekannt. Zur GWZ sind in Bremen bisher 26 Klagen gegen die Heranziehungsbescheide eingegangen. 9.) Wann erfolgen/erfolgten die Wiederholungsbefragungen und in welchem genauen Umfang (Anzahl der davon betroffenen Personen) finden/fanden diese statt? Ein kleiner Teil der bereits Befragten wird erneut für ein kurzes persönliches Interview kontaktiert. Bundesweit betrifft dies etwa 400.000 zufällig ausgewählte Personen. Das entspricht rund 4 % der Personen der Haushalte und Wohnheime, die bei der Erstbefragung Auskunft gegeben haben. Die Wiederholungsbefragung startet jeweils anschriftenweise, sobald eine Anschrift bei der Haupterhebung abgeschlossen ist. Die Wiederholungsbefragung findet somit ebenfalls bereits seit ca. Ende Mai 2022 statt und dauert noch bis 28.11.2022 an. Wiederholungsbefragungen sind aufgrund von Qualitätssicherungsmaßnahmen vorgesehen und umfassen in Bremen lediglich etwa 1800 Personen an 320 Anschriften. Im Gegensatz zu den bisherigen Befragungen beziehen sich die Wiederholungsbefragungen jedoch nur auf wenige Merkmale, nämlich Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnungsstatus. Die Befragungen werden wie bisher schriftlich angekündigt und können direkt an der Haustür durchgeführt werden. Sie sollten nur wenige Minuten in Anspruch nehmen. Im Bereich der GWZ hat keine Wiederholungsbefragung stattgefunden. Alle Schreiben und Erinnerungen bezogen sich auf eine Datenanforderung zum Stichtag am 15. Mai 2022. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne wieder an uns. Mit freundlichen Grüßen
3.11.2022 - Antworten auf die Rückfragen, vom Stat.Amt Baden-Württemberg
vielen Dank für Ihre Rückfragen. Bei der Beantwortung Ihrer Fragen haben wir die Fragen 6 und 7 zusammengefasst. Hierbei haben wir Ihnen in Bezug auf Baden-Württemberg mitgeteilt, das im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) ca. 160.000 Heranziehungsbescheide verschickt wurden, welche eine Androhung von Zwangsgeld enthalten. Bzgl. der Durchführung des Mahnverfahrens bei der Haushaltsstichprobe und der Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen verhält es sich wie folgt: Die 103 kommunalen Erhebungsstellen (EHST) im Land Baden-Württemberg führen die Haushaltebefragung und Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen eigenständig durch. Dazu gehört auch gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 und 6 AGZensG 2022 die selbstständige Konzeptionierung und Durchführung des Mahnverfahrens. Die EHST sind gem. AGZensG jedoch nicht verpflichtet, Fälle, in denen sie Auskunftspflichtige durch Heranziehungsbescheide verpflichtet oder Auskunftspflichten (mittels Zwangsgeld) durchgesetzt haben, an das Statistische Landesamt zu melden. Das Mahnverfahren ist noch nicht abgeschlossen, eine Abfrage des Statistischen Landesamtes bei allen EHST zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht vorgesehen. Das Statistische Landesamt hat im Rahmen des Mahnverfahrens der Haushaltebefragung und Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen lediglich die Rolle der Widerspruchsbehörde. Hier liegen zurzeit sieben Widersprüche gegen Bescheide der EHST vor. Mit freundlichen Grüßen xxx Statistisches Landesamt Baden-Württemberg
3.11.2022 - Nachfrage an das Stat.Amt Nord
vielen Dank! Können Sie uns noch kurz erläutern, was "bedingte Zwangsgeldfestsetzungen" sind? Vielen Dank und viele gute Grüße,
11.11.2022 - Antwort auf die Rückfrage an/vom Stat.Amt Nord
nein, die E-Mail kam tatsächlich nicht an, tut mir Leid. Zu Ihrer Frage: Die bedingte Zwangsgeldfestsetzung ist in § 14 Abs. 2 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HmbVwVG) geregelt. Dort heißt es wie folgt: "Das Zwangsgeld kann zugleich mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt oder in dem durchzusetzenden öffentlich-rechtlichen Vertrag festgesetzt werden. Die Festsetzung wird in diesen Fällen wirksam, wenn die pflichtige Person die ihr obliegende Handlung nicht fristgemäß vorgenommen hat oder gegen eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht verstößt und die Voraussetzungen des § 8 vorliegen." Anders als in anderen Bundesländern bedarf es in Hamburg (und in unserem Fall auch in Schleswig-Holstein, da wir nach hamburgischem Recht agieren) also keiner vorherigen Mahnung o.Ä. Mit freundlichen Grüßen xxx
13.11.2022 - Rückfragen an das Stat.Amt Niedersachsen im Stil der Rückfragen vom 28.10.2022
vielen Dank für die Rückmeldung zu unserer Presseanfrage, selbst wenn Sie dazu weitgehend die Textvorlage aus dem Stat. Bundesamt verwendet haben. Allerdings haben wir uns insbesondere mit den Fragen 6, 7 und 8 an genau Sie als für diese Fragen speziell zuständige Landesstatistikbehörde gewendet. So rezitieren Sie die Antwort zur Frage Nr. 7 entsprechend der Vorlage aus Wiesbaden korrekt, wenn Sie schreiben: "Die Durchführung des Mahnverfahrens ist Sache der statistischen Landesämter bzw. der kommunalen Erhebungsstellen. Entsprechend unterscheiden sich die Verfahren zwischen und teilweise auch in den einzelnen Bundesländern. Die Höhen der jeweiligen Zwangs- und/oder Bußgelder unterliegen den jeweils geltenden Gesetzen und Gebührenordnungen." Deswegen möchten wir genau Sie als Landesstatistikamt darum bitten, uns die o.g. drei Fragen konkret zu beantworten. Und darunter eben auch die Frage Nr. 8, bei der wir keineswegs eine "gesammelte Übersicht" aktueller Klageverfahren erbaten, sondern einen Überblick über die Ihrer Behörde zum Zensus zugetragenen Gerichtsverfahren (Eil- und Verwaltungsverfahren). Wir bitten um Beantwortung bis zum 18.11.2022. Vielen Dank und viele gute Grüße,
13.11.2022 - Eine neue Fristsetzung und vorbeugende Hinweise für das Stat.Amt Berlin-Brandenburg
bei der Terminsetzung aus unserer Presseanfrage vom 24.10.2022 handelte es sich um einen Tippfehler. Wir bitten um Beantwortung der Fragen nun bis zum 18.11.2022. Wir möchten darauf hinweisen, dass bereits alle anderen Statistikämter die Fragen - mit Unterstützung durch die aus Wiesbaden bereitgestellten Musterantworten - geantwortet haben. Ebenso möchten wir etwaige Mehrarbeit beiderseits vorbeugend darauf hinweisen, dass die von Destatis vorgelieferten Standardantworten insbesondere bei den Fragen 6 bis 8 nicht übernommen werden können, da diese Fragen ausschließlich von Ihrem Amt beantwortet werden können. Bitte also nicht - wie es einige andere Landesstatistikämter durchgeführt haben - einfach Copy&Paste anwenden ... :) Vielen Dank und viele gute Grüße,
14.11.2022 - Antwort auf Rückfragen, vom Stat.Amt Saarland
anbei finden Sie die Antwortergänzungen zu Ihrer Anfrage: 6.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Zwangsgeldverfahren eingeleitet (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? Aktuell sind im Saarland sehr gute Rücklaufquoten bei der Gebäude- und Wohnungszählung von 94% und ein sehr hoher Anteil von festgestellten Existenzen (über 99%) im Rahmen der Personenerhebung gemessen an der Gesamtanzahl der gemeldeten Personen an Normal- und Sonderanschriften zu verzeichnen. In der Gebäude- und Wohnungszählung können Auskunftspflichtige vom Statistischen Amt Saarland weiterhin bis Ende November Erst- und Erinnerungsschreiben erhalten. In der Personenerhebung zur Ermittlung der Einwohnerzahlen sind die sieben saarländischen Erhebungsstellen für die Durchführung der Existenzfeststellung und in diesem Zusammenhang für das mehrstufige Erinnerungs- und Mahnwesen zuständig. Bislang haben die Erhebungsstellen in den fünf Landkreisen, der Landeshauptstadt und dem Regionalverband Saarbrücken an nicht angetroffene Haushalte und/oder Personen Erinnerungsschreiben adressiert. Lediglich im Zuständigkeitsbereich einer der sieben Erhebungsstellen wurden Zwangsgeldandrohungen versandt. 7.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Buß- oder Ordnungsgelder eingefordert (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen) und in welchen jeweiligen Höhen in Euro sind diese verfügt worden? Eine auskunftspflichtige Person kann ihre Auskunft im Rahmen des Zensus nicht verweigern, da mit dem Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022) festgelegt wurde, dass es eine Auskunftspflicht gibt. Das heißt, dass alle auskunftspflichtigen Personen zur Beantwortung der gestellten Fragen verpflichtet sind, vgl. §§ 23, 25 ff. ZensG 2022. Die Auskunftspflicht beim Zensus 2022 ist notwendig, damit die geforderte hohe Qualität und Genauigkeit der Zensus-Ergebnisse erreicht werden kann. Die Auskünfte innerhalb des Zensus 2022 dienen unter anderem der Erfüllung der EU-Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen (EG) Nr. 763/2008. Die Durchführung des Mahnverfahrens obliegt im Bereich der Haushaltsstichprobe zur Einwohnerzahlermittlung den kommunalen Erhebungsstellen. Buß- oder Ordnungsgelder wurden (nach derzeitigem Stand) nicht angefordert. 8.) In welchem Umfang wurden Klagen oder Eilverfahren im Zusammenhang mit den Erhebungen zum Zensus 2022 eingereicht und wie ist der jeweilige Stand der Dinge zu den einzelnen Verfahren? Eine Verwaltungsrechtsklage betrifft als Verfahren alle Statistische Ämter der Länder. Darüber hinaus liegen im Saarland keine weiteren Verfahren vor. 9.) Wann erfolgen/erfolgten die Wiederholungsbefragungen und in welchem genauen Umfang (Anzahl der davon betroffenen Personen) finden/fanden diese statt? Ein kleiner Teil der bereits Befragten wird erneut für ein kurzes persönliches Interview kontaktiert. Saarlandweit betrifft dies etwa 4.000 zufällig ausgewählte Personen an ca. 1.000 Anschriften. Das entspricht knapp 4 % der Personen der Haushalte und Wohnheime, die bei der Hauptbefragung Auskunft gegeben haben. Die Wiederholungsbefragung startet jeweils anschriftenweise, sobald eine Anschrift bei der Haupterhebung abgeschlossen ist. Die Wiederholungsbefragung im Saarland findet somit ebenfalls bereits seit August 2022 statt und dauert noch Mitte November 2022 an. Mit freundlichen Grüßen xxx Leiterin
14.11.2022 - Antwort vom Stat.Amt Mecklenburg-Vorpommern
nachfolgend übersende ich Ihnen die gewünschten Antworten zu Ihrer Presseanfrage vom 25. Oktober 2022: 1.) Wie viele der Haushaltebefragungen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden ca. 11,1 Mio. Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Dies entspricht einem Anteil von ca. 92 % der zu erwartenden Personen. Da die Grundgesamtheit bei der Personenerhebung nicht exakt bekannt ist, ist die hier genannte Quote als Näherungswert zu betrachten. Zum Hintergrund: Die Personenerhebung wird durchgeführt, um zu ermitteln, wie viele Personen an den zu erhebenden Anschriften wohnen; dieser Wert ist vorab nicht exakt bekannt. Hierbei wurden nicht alle 11,1 Mio. Personen selbst unmittelbar befragt, da es ausreichte, wenn eine Person Auskunft zu allen Personen des Haushalts gibt. 2.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen zur Gebäude- und Wohnungszählung (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 liegt ein Fragebogenrücklauf von 23 Mio. Fragebogen vor. Das entspricht einer Rücklaufquote von 92%. 3.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Wohnheimen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden in Wohnheimen ca. 382.000 Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Der Anteil der gemäß Melderegister zu erwartenden Personen überschreitet in vielen Ländern bereits 100 %. Dies kann vorkommen, wenn vor Ort mehr Personen wohnen, als laut Melderegister gemeldet sind, was für die Befragung an Wohnheimen aufgrund der letzten Zensusergebnisse plausibel ist. Bundesweit beläuft sich diese näherungsweise berechnete Quote auf ca. 108 %. 4.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Gemeinschaftsunterkünften (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden in Gemeinschaftsunterkünften ca. 1,5 Mio. Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Der Anteil der gemäß Melderegister zu erwartenden Personen überschreitet in vielen Ländern bereits 100 %. Dies kann vorkommen, wenn vor Ort mehr Personen wohnen, als laut Melderegister gemeldet sind, was für die Befragung an Gemeinschaftsunterkünften aufgrund der letzten Zensusergebnisse plausibel ist. Bundesweit beläuft sich diese näherungsweise berechnete Quote auf ca. 105 %. 5.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) aufgrund fehlender Angaben Nachbefragungen nötig (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? In welchem Umfang bei den Auskunftspflichtigen nochmals nacherhoben werden musste, weil bspw. Merkmale nicht vollständig beantwortet wurden, kann nicht beziffert werden. Bei einer Online-Selbstauskunft sind fehlende oder fehlerhafte Angaben aufgrund der hinterlegten Plausibilitätsprüfungen nicht möglich. Bei einer schriftlichen Auskunft (Papier-Fragebogen) ist die Erhebungsstelle angewiesen bei den Auskunftspflichtigen in solchen Fällen nachzufassen. Darüber hinaus sieht die Methodik des Zensus für keinen der Erhebungsteile weitere Nachbefragungen vor. Ihre Fragen zur Wiederholungsbefragung bei der Haushaltebefragung, welche der Qualitätssicherung dient, werden unter 9.) beantwortet. 6.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Zwangsgeldverfahren eingeleitet (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? In Mecklenburg-Vorpommern erfolgte im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung bis zum 1. November 2022 eine Zwangsgeldandrohung in rund 35.000 Fällen. Für die Personenerhebung ist derzeit keine Aussage möglich, da die Mahn- und Zwangsgeldverfahren im Verantwortungsbereich der kommunalen Erhebungsstellen liegen. 7.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Buß- oder Ordnungsgelder eingefordert (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen) und in welchen jeweiligen Höhen in Euro sind diese verfügt worden? In Mecklenburg-Vorpommern werden im Rahmen des Zensus 2022 (Gebäude- und Wohnungszählung sowie Haushaltebefragung) keine Buß- oder Ordnungsgelder verhängt. 8.) In welchem Umfang wurden Klagen oder Eilverfahren im Zusammenhang mit den Erhebungen zum Zensus 2022 eingereicht und wie ist der jeweilige Stand der Dinge zu den einzelnen Verfahren? Bislang konnte im Rahmend er Gebäude- und Wohnungszählung der Eingang von 16 Klage- oder Eilverfahren verzeichnet werden. Diese sind noch anhängig vor den jeweiligen Verwaltungsgerichten. Für die Personenerhebung ist keine Aussage möglich, da die Klageverfahren derzeit im Verantwortungsbereich der kommunalen Erhebungsstellen liegen. 9.) Wann erfolgen/erfolgten die Wiederholungsbefragungen und in welchem genauen Umfang (Anzahl der davon betroffenen Personen) finden/fanden diese statt? Ein kleiner Teil der bereits Befragten wird erneut für ein kurzes persönliches Interview kontaktiert. Bundesweit betrifft dies etwa 400.000 zufällig ausgewählte Personen. Das entspricht rund 4 % der Personen der Haushalte und Wohnheime, die bei der Erstbefragung Auskunft gegeben haben. Die Wiederholungsbefragung startet jeweils anschriftenweise, sobald eine Anschrift bei der Haupterhebung abgeschlossen ist. Die Wiederholungsbefragung findet somit ebenfalls bereits seit ca. Ende Mai 2022 statt und dauert noch bis 28.11.2022 an. Mit freundlichen Grüßen
15.11.2022 - Antwort auf die Rückfragen, vom Stat.Amt Niedersachsen
vielen Dank für Ihre E-Mail. Die Fragen beantworte ich wie folgt: 6.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Zwangsgeldverfahren eingeleitet (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? - Die Durchführung der Personenerhebungen (Haushaltebefragung, Befragung an Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften) liegt in der Zuständigkeit der örtlichen Erhebungsstellen in Niedersachsen, somit auch die etwaige Durchführung von Zwangsgeldverfahren. Daher liegen dem LSN keine genauen Zahlen dazu vor. Aktuell geht das LSN aber davon aus, dass es sich um eine niedrige Fallzahl im fünfstelligen Bereich handelt, wo auskunftspflichtigen Personen ein Zwangsgeld angedroht oder gegen diese festgesetzt wurde. Die Höhe des Zwangsgeldes liegt im Ermessensspielraum der örtlichen Erhebungsstellen. Für präzise Zahlen muss die Anfrage an die jeweiligen EHSt gerichtet werden. - Im Rahmen der Durchführung der Wiederholungsbefragung, für die das LSN zuständig ist, wurden noch keine Zwangsgeldverfahren angeleitet. - Für die Gebäude- und Wohnungszählung sind in Niedersachsen derzeit keine Zwangsgeldverfahren geplant. 7.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Buß- oder Ordnungsgelder eingefordert (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen) und in welchen jeweiligen Höhen in Euro sind diese verfügt worden? - Bei den Personenerhebungen werden keine Bußgeldverfahren durchgeführt. - Im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung wurden in Niedersachsen bislang keine Bußgelder verhängt. Durch das aktuell laufende Mahnwesen ist derzeit keine Angabe zu bevorstehenden Ordnungswidrigkeitsverfahren möglich. 8.) In welchem Umfang wurden Klagen oder Eilverfahren im Zusammenhang mit den Erhebungen zum Zensus 2022 eingereicht und wie ist der jeweilige Stand der Dinge zu den einzelnen Verfahren? - Zu den Personenerhebungen können dazu vom LSN keine Aussagen getroffen werden (s. Antwort Frage 6). Es liegen hier keine Informationen vor, inwieweit Klagen bei den örtlichen Erhebungsstellen bzw. den jeweils zuständigen Kommunen eingegangen sind. - Im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung 2022 liegen gegen das LSN 99 Gerichtsverfahren vor, davon 10 Eilverfahren. Für 21 Verfahren liegen bereits Beschlüsse vor. Für weitere Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)
18.11.2022 - Antwort zu den Rückfragen, vom Stat.Amt Berlin-Brandenburg
anbei finden Sie die Antwortergänzungen zu Ihrer Anfrage: Zu Frage 6: Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Zwangsgeldverfahren eingeleitet (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? Im Rahmen der Befragungen zum Zensus 2022 wurden bis Anfang November für die Gebäude- und Wohnungszählung in Brandenburg 63.700 und in Berlin 42.300 Verwaltungsvollstreckungsverfahren (Zwangsgeldverfahren) eingeleitet. In der Personenerhebung in Berlin wurden 47.600 Zwangsgeldverfahren eingeleitet. Die Befragungen zur Personenerhebung im Rahmen des Zensus 2022 werden im Land Brandenburg durch die Erhebungsstellen der Landkreise und kreisfreien Städte eigenverantwortlich durchgeführt. Ihnen obliegt auch die Hoheit über die Zwangsgeldverfahren. Angaben zu den dort anhängigen Verwaltungsvollstreckungsverfahren liegen hier nicht vor. Zu Frage 7: Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Buß- oder Ordnungsgelder eingefordert (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen) und in welchen jeweiligen Höhen in Euro sind diese verfügt worden? Derzeit sind in der Erhebungsstelle Berlin für die Personenerhebung keine Ordnungswidrigkeitenverfahren vorgesehen. Ebenso verhält es bei der Gebäude- und Wohnungszählung in Berlin und Brandenburg. Die Entscheidung über die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren im Rahmen der Durchsetzung der Auskunftspflicht für die Personenerhebung im Land Brandenburg obliegt Erhebungsstellen der Landkreise und kreisfreien Städte. Angaben dazu liegen hier nicht vor. Zu Frage 8: In welchem Umfang wurden Klagen oder Eilverfahren im Zusammenhang mit den Erhebungen zum Zensus 2022 eingereicht und wie ist der jeweilige Stand der Dinge zu den einzelnen Verfahren? Im Zusammenhang mit den Erhebungen im Zensus 2022 wurden Stand 15.11. im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung für Berlin 59 und für Brandenburg 89 Gerichtsverfahren bei den Verwaltungsgerichten eingereicht. Im Rahmen der Personenerhebung in Berlin wurden die Verwaltungsgerichte in bisher 42 Verfahren bemüht. Mit freundlichen Grüßen xxx
19.11.2022 - Nachfragen und Bitten um Antworten an die Stat.ämter Bayern, Sachsen-Anhalt, Thüringen
bei der Terminsetzung aus unserer Presseanfrage vom 24.10.2022 handelte es sich um einen Tippfehler. Wir bitten um Beantwortung der Fragen nun bis zum 23.11.2022. Wir möchten darauf hinweisen, dass bereits alle anderen Statistikämter die Fragen - mit Unterstützung durch die aus Wiesbaden bereitgestellten Musterantworten - geantwortet haben. Ebenso möchten wir etwaige Mehrarbeit beiderseits vorbeugend darauf hinweisen, dass die von Destatis vorgelieferten Standardantworten insbesondere bei den Fragen 6 bis 8 nicht übernommen werden können, da diese Fragen ausschließlich von Ihrem Amt beantwortet werden können. Bitte also nicht - wie es einige andere Landesstatistikämter durchgeführt haben - einfach Copy&Paste anwenden ... :) Vielen Dank und viele gute Grüße,
23.11.2022 - Antwort vom Stat.Amt Sachsen-Anhalt
folgende Angaben kann das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt zu Ihren Fragen machen: 1.) Wie viele der Haushaltebefragungen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 22.11.2022 wurden ca. 260 Tsd. Personen an knapp 69 Tsd. Anschriften als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Davon leben etwa 9,4 Tsd. Personen an Anschriften mit Wohnheimen (Studierenden- und Arbeiterwohnheime). Dies entspricht einem Anteil von ca. 94 % der zu erwartenden Personen an diesen Anschriften (Normalanschriften und Anschriften mit Wohnheimen). Da die Grundgesamtheit bei der Personenerhebung nicht exakt bekannt ist, ist die hier genannte Quote als Näherungswert zu betrachten. Zum Hintergrund: Die Personenerhebung wird durchgeführt, um zu ermitteln, wie viele Personen an den zu erhebenden Anschriften wohnen; dieser Wert ist vorab nicht exakt bekannt. Nicht alle 260 Tsd. Personen wurden unmittelbar selbst befragt, da Befragte auch Auskunft zu weiteren Personen eines Haushalts geben konnten. Die Erfassung, Verarbeitung und Plausibilisierung der Befragungsergebnisse ist derzeit noch nicht vollständig abgeschlossen. 2.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen zur Gebäude- und Wohnungszählung (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 22.11.2022 liegt ein Fragebogenrücklauf von 606 Tsd. Fragebogen vor. Das entspricht einer Rücklaufquote von 98 %. 3.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Wohnheimen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Siehe Antwort zur ersten Frage. 4.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Gemeinschaftsunterkünften (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 22.11.2022 wurden an Anschriften mit Gemeinschaftsunterkünften wie etwa Alten- und Pflegeheimen ca. 50 Tsd. Personen als existent festgestellt. Insgesamt gaben rund 1 500 Einrichtungsleitungen dieser Gemeinschaftsunterkünfte Auskunft über die dort lebenden Bewohnerinnen und Bewohner. Der Anteil der gemäß Melderegister zu erwartenden Personen ist für Gemeinschaftsunterkünfte nicht aussagekräftig, da vor Ort oft mehr Personen wohnen, als laut Melderegister gemeldet sind. Dies ist durch melderechtliche Besonderheiten begründet, da bspw. Personen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, sich an diesen Anschriften nicht anmelden müssen, soweit sie anderweitig im Inland gemeldet sind. Deshalb wird im Rahmen der Mehrfachfallprüfung später bundesweit geprüft, ob Personen am Zensusstichtag mit mehr als einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung (Mehrfachfälle) im Melderegisterbestand enthalten sind. Diese Mehrfachfälle werden maschinell entsprechend der melderechtlichen Bestimmungen geprüft und bereinigt. 5.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) aufgrund fehlender Angaben Nachbefragungen nötig (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? In welchem Umfang bei den Auskunftspflichtigen nochmals nacherhoben werden musste, weil bspw. Merkmale nicht vollständig beantwortet wurden, kann nicht beziffert werden. Bei einer Online-Selbstauskunft sind fehlende oder fehlerhafte Angaben aufgrund der hinterlegten Plausibilitätsprüfungen nicht möglich. Bei einer schriftlichen Auskunft (Papier-Fragebogen) ist die Erhebungsstelle angewiesen bei den Auskunftspflichtigen in solchen Fällen nachzufassen. Darüber hinaus sieht die Methodik des Zensus für keinen der Erhebungsteile weitere Nachbefragungen vor. Ihre Fragen zur Wiederholungsbefragung bei der Haushaltebefragung, welche der Qualitätssicherung dient, werden unter 9.) beantwortet. 6.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Zwangsgeldverfahren eingeleitet (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? Die Fragen 6 & 7 werden aufgrund des thematischen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. 7.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Buß- oder Ordnungsgelder eingefordert (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen) und in welchen jeweiligen Höhen in Euro sind diese verfügt worden? Eine auskunftspflichtige Person kann ihre Auskunft im Rahmen des Zensus nicht verweigern, da mit dem Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022) festgelegt wurde, dass es eine Auskunftspflicht gibt. Das heißt, dass alle auskunftspflichtigen Personen zur Beantwortung der gestellten Fragen verpflichtet sind, vgl. §§ 23, 25 ff. ZensG 2022. Die Auskunftspflicht beim Zensus 2022 ist notwendig, damit die geforderte hohe Qualität und Genauigkeit der Zensus-Ergebnisse erreicht werden kann. Die Auskünfte innerhalb des Zensus 2022 dienen unter anderem der Erfüllung der EU-Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen (EG) Nr. 763/2008. Die Durchführung der Mahnverfahren im Bereich der Haushaltebefragung obliegt in Sachsen-Anhalt den kommunalen Erhebungsstellen. Genaue Zahlen über die Anzahl der versandten Mahnschreiben oder verhängten Zwangsgelder liegen dem Statistischen Landesamt deshalb nicht vor. In den überwiegenden Fällen konnten die erforderlichen Daten zur Existenzfeststellung jedoch durch die persönliche Befragung vor Ort erfasst werden, sodass kein Mahnverfahren eingeleitet werden musste. Im Anschluss an den Erst- und Erinnerungsversand wurden durch das Statistische Landesamt ca. 39 000 Mahnbescheide an säumige Auskunftspflichtige der Gebäude- und Wohnungszählung versandt. Der Großteil der Säumigen ist der Auskunftsverpflichtung im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung mittlerweile nachgekommen. Die Festsetzung von Zwangsgelder ist im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung in Sachsen-Anhalt bislang noch nicht erfolgt. 8.) In welchem Umfang wurden Klagen oder Eilverfahren im Zusammenhang mit den Erhebungen zum Zensus 2022 eingereicht und wie ist der jeweilige Stand der Dinge zu den einzelnen Verfahren? Für die Bereiche der Personenerhebung sowie der Erhebung an Gemeinschaftsunterkünften sind bislang keine Klagen oder Eilverfahren bekannt. Zur GWZ sind in Sachsen-Anhalt bisher 12 Klagen gegen die Heranziehungsbescheide eingegangen. 9.) Wann erfolgen/erfolgten die Wiederholungsbefragungen und in welchem genauen Umfang (Anzahl der davon betroffenen Personen) finden/fanden diese statt? Die Wiederholungsbefragung wird zeitgleich mit der Haushaltebefragung durchgeführt. Hierzu wurde eine kleine Stichprobe von Anschriften aus der Haushaltebefragung gezogen und die dort wohnenden Personen erneut befragt. In Sachsen-Anhalt umfasst diese der Qualitätssicherung dienende Erhebung etwa 10,5 Tsd. Personen an ca. 2 600 Anschriften. Im Rahmen der Wiederholungsbefragung werden jedoch nur wenige Merkmale, nämlich Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnungsstatus erhoben. Die Interviewer kündigen den Befragungstermin schriftlich an und führen, wie bei der Haushaltebefragung, ein kurzes persönliches Interview durch. Im Bereich der GWZ hat keine Wiederholungsbefragung stattgefunden. Alle Schreiben und Erinnerungen bezogen sich auf eine Datenanforderung zum Stichtag am 15. Mai 2022. Mit freundlichen Grüßen xxx
23.11.2022 - Antwort vom Stat.Amt Bayern
vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Bayerische Landesamt für Statistik hat Ihre Anfrage entgegen Ihrer Annahme erst am 19. November erhalten, weshalb keine frühere Beantwortung möglich war. Im Rahmen Ihrer bundesländerübergreifenden Anfrage beantworten wir Ihre Fragen gerne wie folgt: 1.) Wie viele der Haushaltebefragungen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden deutschlandweit ca. 11,1 Millionen Personen als existent festgestellt. Das entspricht einem Anteil von ca. 92 Prozent. In Bayern haben mit Stand vom 18.11.2022 bereits über 1,1 Million Haushalte Auskunft erteilt. Das entspricht etwa einer Rücklaufquote von 93 Prozent. 2.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen zur Gebäude- und Wohnungszählung (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 liegt im gesamten Bundesgebiet ein Fragebogenrücklauf von 23 Millionen Fragebogen vor. Das entspricht einer Rücklaufquote von 92 Prozent. In Bayern gaben mit Stand vom 18.11.2022 ca. 4,1 Millionen Eigentümerinnen und Eigentümer bei der Gebäude- und Wohnungszählung Auskunft. Derzeit entspricht das einer Rücklaufquote von mehr als 95 Prozent. 3.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Wohnheimen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden deutschlandweit in Wohnheimen ca. 382 000 Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. An Wohnheimen werden die Bewohnerinnen und Bewohner direkt befragt. In Bayern wurden mit aktuellem Stand etwa 73 000 existente Personen in Wohnheimen festgestellt. 4.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Gemeinschaftsunterkünften (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden deutschlandweit in Gemeinschaftsunterkünften ca. 1,5 Millionen Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Ca. 270 000 Personen wurden mit Stand vom 21.11.2022 im Freistaat Bayern als existent festgestellt. 5.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) aufgrund fehlender Angaben Nachbefragungen nötig (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? Bei einer Online-Selbstauskunft werden auf fehlende oder fehlerhafte Angaben aufgrund der hinterlegten Plausibilitätsprüfungen direkt bei der Bearbeitung des Fragebogens hingewiesen. Es können nur vollständig bearbeitete Fragebogen abgeschickt werden. Bei einer schriftlichen Auskunft (Papier-Fragebogen) ist die Erhebungsstelle angewiesen bei Unklarheiten bei den Auskunftspflichtigen nachzufragen. Ihre Fragen zur Wiederholungsbefragung bei der Haushaltebefragung werden unter 9.) beantwortet. 6.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Zwangsgeldverfahren eingeleitet (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? Die Fragen 6 & 7 werden aufgrund des thematischen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. 7.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Buß- oder Ordnungsgelder eingefordert (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen) und in welchen jeweiligen Höhen in Euro sind diese verfügt worden? Eine auskunftspflichtige Person kann ihre Auskunft im Rahmen des Zensus nicht verweigern, da mit dem Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022) festgelegt wurde, dass es eine Auskunftspflicht gibt. Das heißt, dass alle auskunftspflichtigen Personen zur Beantwortung der gestellten Fragen verpflichtet sind, vgl. §§ 23, 25 ff. ZensG2022. Die Auskunftspflicht beim Zensus 2022 ist notwendig, damit die geforderte hohe Qualität und Genauigkeit der Zensus-Ergebnisse erreicht werden kann. Die Auskünfte innerhalb des Zensus 2022 dienen unter anderem der Erfüllung der EU-Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen (EG) Nr. 763/2008. In Bayern hat der Großteil der Eigentümerinnen und Eigentümer im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung die Daten für ihre Wohnobjekte bereits geliefert. Das zeigt eine große Teilnahmebereitschaft der Bürgerinnen und Bürger, die grundlegend für eine hohe Ergebnisqualität ist. In Bayern werden für das Ziel eines vollständigen Rücklaufs im Rahmen der GWZ ca. 200 000 Heranziehungsbescheide verschickt. Die Durchführung des Mahnverfahrens bei der Haushaltsstichprobe und der Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen liegt in der Verantwortung der kommunalen Erhebungsstellen. Die Zahlung eines Zwangsgeldes entbindet zudem nicht von der Auskunftspflicht. Die Höhe liegt bei mindestens 300 Euro. 8.) In welchem Umfang wurden Klagen oder Eilverfahren im Zusammenhang mit den Erhebungen zum Zensus 2022 eingereicht und wie ist der jeweilige Stand der Dinge zu den einzelnen Verfahren? Wie viele Klagen oder Eilverfahren im Zusammenhang mit den Erhebungen zum Zensus 2022 eingereicht wurden, können zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht konkret beziffert werden, da die Erhebungsphasen nicht abgeschlossen sind. Aus datenschutzrechtlichen Aspekten werden zu einzelnen Verfahren keine Angaben gemacht. 9.) Wann erfolgen/erfolgten die Wiederholungsbefragungen und in welchem genauen Umfang (Anzahl der davon betroffenen Personen) finden/fanden diese statt? Ein kleiner Teil der bereits Befragten wird erneut für ein kurzes persönliches Interview kontaktiert. Bundesweit betrifft dies etwa 400 000 zufällig ausgewählte Personen. Das entspricht rund 4 Prozent der Personen der Haushalte und Wohnheime, die bei der Erstbefragung Auskunft gegeben haben. Die amtliche Statistik sichert mit dieser Befragung eine sehr hohe Datengüte und Qualität gezielt ab. In Bayern werden seit August etwa 90 000 der bereits befragten Haushalte erneut kontaktiert. Die Wiederholungsbefragung startet jeweils anschriftenweise, sobald eine Anschrift bei der Haupterhebung abgeschlossen ist. Sie dauert noch bis Ende November 2022 an. Mit freundlichen Grüßen xxx Bayerisches Landesamt für Statistik Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Referentin für Zensus 2022
24.11.2022 - Antwort vom Stat.Amt Thüringen
zunächst herzlichen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen nachfolgend beantworten möchte: 1.) Wie viele der Haushaltebefragungen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden ca. 11,1 Mio. Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Dies entspricht einem Anteil von ca. 92 % der zu erwartenden Personen. Da die Grundgesamtheit bei der Personenerhebung nicht exakt bekannt ist, ist die hier genannte Quote als Näherungswert zu betrachten. Zum Hintergrund: Die Personenerhebung wird durchgeführt, um zu ermitteln, wie viele Personen an den zu erhebenden Anschriften wohnen; dieser Wert ist vorab nicht exakt bekannt. Hierbei wurden nicht alle 11,1 Mio. Personen selbst unmittelbar befragt, da es ausreichte, wenn eine Person Auskunft zu allen Personen des Haushalts gibt. 2.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen zur Gebäude- und Wohnungszählung (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 liegt ein Fragebogenrücklauf von 23 Mio. Fragebogen vor. Das entspricht einer Rücklaufquote von 92%. 3.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Wohnheimen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden in Wohnheimen ca. 382.000 Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Der Anteil der gemäß Melderegister zu erwartenden Personen überschreitet in vielen Ländern bereits 100 %. Dies kann vorkommen, wenn vor Ort mehr Personen wohnen, als laut Melderegister gemeldet sind, was für die Befragung an Wohnheimen aufgrund der letzten Zensusergebnisse plausibel ist. Bundesweit beläuft sich diese näherungsweise berechnete Quote auf ca. 108 %. 4.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Gemeinschaftsunterkünften (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Mit Stand 25.10.2022 wurden in Gemeinschaftsunterkünften ca. 1,5 Mio. Personen als existent festgestellt und Daten von diesen Personen erhoben. Der Anteil der gemäß Melderegister zu erwartenden Personen überschreitet in vielen Ländern bereits 100 %. Dies kann vorkommen, wenn vor Ort mehr Personen wohnen, als laut Melderegister gemeldet sind, was für die Befragung an Gemeinschaftsunterkünften aufgrund der letzten Zensusergebnisse plausibel ist. Bundesweit beläuft sich diese näherungsweise berechnete Quote auf ca. 105 %. 5.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) aufgrund fehlender Angaben Nachbefragungen nötig (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? In welchem Umfang bei den Auskunftspflichtigen nochmals nacherhoben werden musste, weil bspw. Merkmale nicht vollständig beantwortet wurden, kann nicht beziffert werden. Bei einer Online-Selbstauskunft sind fehlende oder fehlerhafte Angaben aufgrund der hinterlegten Plausibilitätsprüfungen nicht möglich. Bei einer schriftlichen Auskunft (Papier-Fragebogen) ist die Erhebungsstelle angewiesen bei den Auskunftspflichtigen in solchen Fällen nachzufassen. Darüber hinaus sieht die Methodik des Zensus für keinen der Erhebungsteile weitere Nachbefragungen vor. Ihre Fragen zur Wiederholungsbefragung bei der Haushaltebefragung, welche der Qualitätssicherung dient, werden unter 9.) beantwortet. 6.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Zwangsgeldverfahren eingeleitet (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? 7.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) Buß- oder Ordnungsgelder eingefordert (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen) und in welchen jeweiligen Höhen in Euro sind diese verfügt worden? 8.) In welchem Umfang wurden Klagen oder Eilverfahren im Zusammenhang mit den Erhebungen zum Zensus 2022 eingereicht und wie ist der jeweilige Stand der Dinge zu den einzelnen Verfahren? Die Fragen 6,7, und 8 werden aufgrund des thematischen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Eine auskunftspflichtige Person kann ihre Auskunft im Rahmen des Zensus nicht verweigern, da mit dem Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022) festgelegt wurde, dass es eine Auskunftspflicht gibt. Das heißt, dass alle auskunftspflichtigen Personen zur Beantwortung der gestellten Fragen verpflichtet sind, vgl. §§ 23, 25 ff. ZensG 2022. Die Auskunftspflicht beim Zensus 2022 ist notwendig, damit die geforderte hohe Qualität und Genauigkeit der Zensus-Ergebnisse erreicht werden kann. Die Auskünfte innerhalb des Zensus 2022 dienen unter anderem der Erfüllung der EU-Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen (EG) Nr. 763/2008. Die Durchführung des Mahnverfahrens ist Sache der statistischen Landesämter bzw. der kommunalen Erhebungsstellen. Entsprechend unterscheiden sich die Verfahren zwischen und teilweise auch in den einzelnen Bundesländern. Die Höhen der jeweiligen Zwangs- und/oder Bußgelder unterliegen den jeweils geltenden Gesetzen und Gebührenordnungen. Die Zahlung eines Zwangs- oder Bußgeldes entbindet zudem nicht von der Auskunftspflicht. Bisher wurden in Thüringen keine Zwangsgeldverfahren eingeleitet. Eine etwaige Einleitung von Zwangsgeldverfahren richtet sich nach dem Rücklauf der derzeitigen Versandwellen für Heranziehungsbescheide. Für die Haushaltebefragung liegt die Zuständigkeit wie beschrieben bei den Erhebungsstellen der Landkreise und kreisfreien Städte. Demnach kann die Frage nicht für diese beantwortet werden. Es liegt eine bekannte eingereichte Klage im Geschäftsbereich des TLS vor, die sich gegen das Statistische Bundesamt sowie alle statistischen Landesämter richtet. 9.) Wann erfolgen/erfolgten die Wiederholungsbefragungen und in welchem genauen Umfang (Anzahl der davon betroffenen Personen) finden/fanden diese statt? Ein kleiner Teil der bereits Befragten wird erneut für ein kurzes persönliches Interview kontaktiert. Bundesweit betrifft dies etwa 400.000 zufällig ausgewählte Personen. Das entspricht rund 4 % der Personen der Haushalte und Wohnheime, die bei der Erstbefragung Auskunft gegeben haben. Die Wiederholungsbefragung startet jeweils anschriftenweise, sobald eine Anschrift bei der Haupterhebung abgeschlossen ist. Die Wiederholungsbefragung findet somit ebenfalls bereits seit ca. Ende Mai 2022 statt und dauert noch bis 28.11.2022 an. Mit freundlichen Grüßen xxx THÜRINGER LANDESAMT FÜR STATISTIK
12.4.2023 - Presseanfrage an das Nds. Landesstatistikamt
unsere Presseanfrage samt Beantwortung zum Thema Zensus 2022 liegen nun gut fünf Monate zurück. Wir möchten in unserem Blog weiter zum Zensus berichten und haben in dem Zusammenhang folgende Fragen, um deren Beantwortung wir bis zum 18.4.2023 bitten: 1.) Wie viele der Haushaltebefragungen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? 2.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen zur Gebäude- und Wohnungszählung (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? 3.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Wohnheimen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? 4.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Gemeinschaftsunterkünften (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? 5.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) in Niedersachsen Zwangsgeldverfahren eingeleitet (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? 6.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) in Niedersachsen Buß- oder Ordnungsgelder eingefordert (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen) und in welchen jeweiligen Höhen in Euro sind diese verfügt worden? 7.) Werden denjenigen, die sich bislang im Rahmen der GWZ Niedersachsen der Beantwortung der Fragen entzogen bzw. diese nicht beantwortet haben nach aktuellem Stand noch Ordnungswidrigkeitsverfahren oder Geldzahlungen auferlegt oder ist die Einforderung dieser Daten/Auskünfte aufgrund des Fortschritts der Datenauswertung bereits obsolet? Vielen Dank für die Mühen und viele gute Grüße,
18.4.2023 - Antwort von Nds. Landesstatistikamt
vielen Dank für Ihre E-Mail und ihr andauerndes Interesse am Zensus. Aufgrund des thematischen Zusammenhangs werden die Fragen 1, 3 und 4 gemeinsam beantwortet. Alle Antworten finden sie im folgenden Text: 1.) Wie viele der Haushaltebefragungen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? 3.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Wohnheimen (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? 4.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen von Gemeinschaftsunterkünften (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? Die Erhebungen an Haushalten, Wohnheimen sowie Gemeinschaftsunterkünften endeten im November 2022. Es konnten zu insgesamt rund 916.000 Personen in Niedersachsen Angaben ermittelt werden. Das entspricht etwa einem Rücklauf von ca. 97 %. 2.) Wie viele der Befragungen/Erhebungen zur Gebäude- und Wohnungszählung (in absoluten Zahlen und in Prozent) sind bislang erfolgreich durchgeführt worden? In knapp 2,8 Millionen Fällen kam es zu einem Erhebungsrücklauf. Dies entspricht im Verhältnis zu den erfolgreich zugestellten Sendungen einem Anteil von ca. 97 Prozent. 5.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) in Niedersachsen Zwangsgeldverfahren eingeleitet (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen)? Das LSN hat in Rahmen der Erhebungen zum Zensus 2022 keine Zwangsgeldverfahren durchgeführt. Zur Durchführung von Zwangsgeldverfahren im Zuständigkeitsbereich der kommunalen Erhebungsstellen liegen keine Informationen vor. 6.) Bei wie vielen der o.g. Befragungen werden/wurden (nach heutigem Stand) in Niedersachsen Buß- oder Ordnungsgelder eingefordert (aufgegliedert nach den jeweiligen Erhebungen) und in welchen jeweiligen Höhen in Euro sind diese verfügt worden? Stand heute hat das LSN bislang noch keine Bußgelder festgesetzt. Das LSN beabsichtigt aber die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Gebäude- und Wohnungszählung. Wie viele Fälle tatsächlich in ein Ordnungswidrigkeitenverfahren überführt werden, kann derzeit noch nicht genau beziffert werden und ist noch in Prüfung. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Auskunftspflicht wird ein Bußgeld in Höhe von mindestens 500 Euro (zuzüglich Gebühren und Auslagen) zur Folge haben. Zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zuständigkeitsbereich der kommunalen Erhebungsstellen liegen ebenfalls keine Informationen vor. 7.) Werden denjenigen, die sich bislang im Rahmen der GWZ Niedersachsen der Beantwortung der Fragen entzogen bzw. diese nicht beantwortet haben nach aktuellem Stand noch Ordnungswidrigkeitsverfahren oder Geldzahlungen auferlegt oder ist die Einforderung dieser Daten/Auskünfte aufgrund des Fortschritts der Datenauswertung bereits obsolet? Das LSN beabsichtigt die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Gebäude- und Wohnungszählung. Bei der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens steht nicht der Erhalt der Daten im Vordergrund, sondern die Ahndung eines gesetzwidrigen Verhaltens. Berichtsausfälle stellen einen Verstoß gegen die gesetzliche Auskunftspflicht gemäß § 15 BStatG dar und führen letztlich zu ungenauen Angaben in der Statistik. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren hat also sanktionierenden Charakter und richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und der Strafprozeßordnung (StPO). Ein verhängtes Zwangsgeld dient im Gegensatz zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht dazu, gesetzeswidriges Verhalten zu ahnden, sondern dazu, die gesetzlich geregelte Verpflichtung zur Auskunftserteilung durchzusetzen. Mit freundlichen Grüßen Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)
20.4.2023 - Nachfrage an das LSN
vielen Dank für die Rückmeldung. Folgende Nachfrage: Warum plant das LSN die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Gebäude- und Wohnungszählung, nicht aber im Zusammenhang mit Haushalte- und Gemeinschaftsunterkuft-Erhebungen? Viele gute Grüße,
20.4.2023 - Antwort vom LSN
auf Ihre Rückfrage möchte ich folgendermaßen antworten: Im Bereich der Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) lag die gesetzlich geregelte Zuständigkeit für die Durchführung auf Seiten des Landesamtes für Statistik Niedersachsen (LSN). Das heißt: Die gesamte Erhebung inkl. Mahnverfahren wurde vom LSN durchgeführt. Im Gegensatz dazu wurden bei den Personenerhebungen so genannte örtliche Erhebungsstellen in den Kommunen eingerichtet. Für die Durchführung inkl. des Mahnverfahrens waren diese Erhebungsstellen eigenverantwortlich zuständig. Das LSN fungierte dabei als Fachaufsicht für die örtlichen Erhebungsstellen. Die Zuständigkeiten und Aufgaben des LSN sowie der niedersächsischen Erhebungsstellen sind im Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (Nds. AG ZensG 2022) geregelt. Für weitere Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
11.10.2023 - Presseanfrage an das nds. Statistikamt LSN
wir möchten auch noch im Nachgang zum Zensus 2022 berichten. Dazu folgende Frage: Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zusammenhang mit der Gebäude- und Wohnungszählung sind vom LSN bislang eingeleitet worden? Mit welchem Erfolg bzw. in wie vielen Fällen wurde dazu Widerspruch erhoben? Vielen Dank und viele gute Grüße,
13.10.2023 - Antwort vom LSN
vielen Dank für Ihre E-Mail und Ihr anhaltendes Interesse am Zensus 2022. Ihre Fragen beantworte ich wie folgt: Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zusammenhang mit der Gebäude- und Wohnungszählung sind vom LSN bislang eingeleitet worden? Das LSN hat zum jetzigen Stand 672 Ermittlungsverfahren eingeleitet, behält es sich aber vor weitere Verfahren einzuleiten. Mit welchem Erfolg bzw. in wie vielen Fällen wurde dazu Widerspruch erhoben? Die Frage nach Erfolg kann in dieser Situation nicht bewertet werden, da es sich hier um eine vom Gesetzgeber festgelegte Auskunftspflicht handelt. Im Rahmen der Verfahren sind aktuell 250 Bußgeldbescheide erlassen worden. In weiteren 113 Fällen wurde Einspruch eingelegt. Für weitere Fragen stehe ich zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)
11.4.2024 - Presseanfrage an das Nds. Landesstatistikamt
können Sie im Zuge der Vorbereitung eines aktualisierenden Berichts zur Volkszählung 2022 darüber berichten, wie sich die Zahlen, über die Sie uns im Oktober 2023 informiert haben (siehe unten) seither verändert haben? Also: Wie viele Ermittlungsverfahren wurden eingeleitet, wie viele Bußgelde wurde erlassen. Wie viele dieser Verfahren und Bußgeldbescheide wurden bereits durchgesetzt bzw. erledigt? Vielen Dank und viele gute Grüße,
11.4.2024 - Antwort vom Nds. Landesstatistikamt
vielen Dank für Ihre E-Mail. Ich möchte vorweg nur kurz darauf hinweisen, dass es sich nicht um eine Volkszählung handelte. Der Zensus 2022 bestand aus zwei Teilen, der Haushaltebefragung und der Gebäude- und Wohnungszählung. Die Ergebnisse des Zensus 2022 liefern somit beispielsweise Daten zu aktuellen Bevölkerungszahlen, zur Demografie oder auch zur Wohn- und Wohnungssituation der Bevölkerung. Damit bieten die Ergebnisse Politik, Verwaltung, Wissenschaft, Wirtschaft und anderen Daten als verlässliche Entscheidungs- und Planungsgrundlage. Zu Ihren Frage:
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) - Dezernat 14a – Presse- und Öffentlichkeitsarbeit -
17.4.2024 - Nachfrage an das Nds. Landesstatistikamt
Danke für die Beantwortung. Dazu eine Nachfrage. Am 18.4.2023 schrieben Sie uns mit Bezug auf die Gebäude- und Wohnungszählung: "In knapp 2,8 Millionen Fällen kam es zu einem Erhebungsrücklauf. Dies entspricht im Verhältnis zu den erfolgreich zugestellten Sendungen einem Anteil von ca. 97 Prozent." Das bedeutet, dass ca. 87.000 Fragebögen zur Gebäude- und Wohnungserhebung unbeantwortet geblieben sind. Nun teilen Sie uns mit, dass aktuell 796 Ermittlungsverfahren eingeleitet und 785 Bußgeldbescheide erlassen worden sind. Wie läßt sich die Diskrepanz zwischen der Anzahl der Zensus-Auskunftsverweigerer und der Ermittlungsverfahren/Bußgeldbescheide erklären? Nach welchen Kriterien wird entschieden, welche Auskunftsverweigerung mit einem Verfahren/Bußgeld beantwortet wird oder welche andere Gründe führen zu einem Verahren/Bußgeld? Vielen Dank und viele gute Grüße,
29.4.2024 - Antwort vom Nds. Statistikamt (LSN)
vielen Dank für Ihre Anfrage. Prinzipiell müssen alle Auskunftsverweigerer mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechnen. Aufgrund der großen Zahl der Fälle musste das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) für die Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) des Zensus 2022 vorab entscheiden, mit welchen Verfahren begonnen wird. Hier wurden zunächst die 796 Berichtsausfälle in den Fokus genommen, bei denen das LSN annehmen durfte, dass die angeschriebenen Personen als Eigentümerin bzw. Eigentümer von Wohnimmobilien auch tatsächlich berichtspflichtig waren. Dieser Personenkreis hat sich schriftlich zu der Heranziehung geäußert, so dass eine „fehlerhafte“ oder „ungerechtfertigte“ Heranziehung zur GWZ nahezu ausgeschlossen werden kann. Das LSN behält es sich vor, weitere Verfahren zu eröffnen, sobald die bisherigen Fälle abgearbeitet sind. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag xxx Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)
30.4.2024 - Nachfrage an das LSN
vielen Dank für die Auskunft. Wann tritt denn eine Verjährung der Verfahren bzw. des mit Bußgeld zu belegenden Sachverhalts der Nichtbeausunftung im Zuge des Zensus ein? Viele gute Grüße,
7.5.2024 - Antwort vom LSN
die Heranziehungsbescheide (HZB) zu der Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) des Zensus 2022 wurden im September/Oktober 2022 versandt. Die Frist zur Auskunftserteilung lag bei 14 Tagen nach Zustellung des HZB. Bei Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden können, beträgt die Dauer der Verjährungsfrist zwei Jahre. Somit tritt die Verfolgungsverjährung im Oktober/November 2024 in all denjenigen Fällen ein, in denen noch keine Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bzw. ein Anhörung versandt wurde. In all den Fällen, in denen bisher die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bzw. die Anhörung schon versandt wurde, ist die Verfolgungsverjährung unterbrochen. In diesen Fällen werden nun sukzessive ein Bußgeldbescheide oder eine andere verfahrensbeendende Maßnahmen erlassen. Mit Rechtskraft des erlassenen Bußgeldbescheides beginnt eine dreijährige Vollstreckungsverjährungsfrist. In diesem Zeitraum müssen dann die festgesetzten Bußgelder vollstreckt werden, bevor sie verjähren. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag xxx Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)
4.7.2024 - DLF: Zensus 2022 - 4,3 Prozent aller Wohnungen in Deutschland stehen teils lange leer
Die Leerstandsquote in Deutschland betrug damit 4,3 Prozent, wie aus veröffentlichten Ergebnissen des Zensus 2022 hervorgeht. Demnach wurden besonders Wohnungen in alten Gebäuden mit Baujahr vor 1919 häufig länger als ein Jahr lang nicht bewohnt. Hier standen zwei Drittel leer. Insgesamt jede fünfte nicht bewohnte Wohnung stand der Erhebung zufolge weniger als drei Monate leer. Gründe dafür waren in etwa 30 Prozent der Fälle Baumaßnahmen, Sanierungen oder der geplante Abriss. Bei der Gebäude- und Wohnungszählung 2022 hatten rund 23 Millionen Wohneigentümer Auskünfte erteilt, dazu rund 8.000 Wohnungsunternehmen. Das Statistikamt fragte erstmals nach Gründen und Dauer von Leerständen.
4.7.2024 - Presseanfrage an Destatis
wie viele Wohneigentümer*innen wurden im Zuge der Gebäude- und Wohnungszählung zum Zensus 2022 bundesweit angeschrieben und wie viele davon haben die Fragen der GWZ beantwortet? Vielen Dank und viele gute Grüße,
5.7.2024 - Antwort von Destatis
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Zensus, die wir Ihnen gerne wie folgt beantworten: Bei der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2022 haben bundesweit ca. 95 Prozent der etwa 23 Millionen angeschriebenen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Verwaltungen Angaben zu ihren Wohnungen oder Gebäuden mit Wohnraum gemacht. Mit freundlichen Grüßen xxx Zensus 2022
10.7.2024 - Nachfragen an Destatis
vielen Dank! Können Sie die beiden Daten dazu (i.e. Anzahl der bundesweit angeschriebenen Eigentümer*innen und Verwaltungen im Zuge der GWZ und die Rücklauf- bzw. Antwortsquote dazu) noch etwas genauer, also mit wenigstens einer Nachkommastelle bezeichnen? Und folgende ergänzende Fragen noch hinzu: - Wie Menschen wurden im Zuge der Haushaltsstichprobe (siehe §11 ZensG2022 ff.) um Auskunft erbeten und wie hoch war die Rücklaufquote dazu (bitte auch jeweils mit einer Nachkommastelle)? - Wie viele Stellen der sog. "Sonderbereiche" (siehe §14 ZensG2022 ff.) waren auskunftspflichtig und wie hoch war hier die Rücklaufquote? Vielen Dank und viele gute Grüße,
11.7.2024 - Ungenaue Teilantworten von Destatis
vielen Dank für Ihre Rückfragen, die wir Ihnen gerne wie folgt beantworten: 1. 2. 3.
11.7.2024 - Nachfragen an Destatis
vielen Dank, aber Ihre Antworten gehen nicht ganz auf unsere Fragen ein: ad 1.) Wie hoch ist die Anzahl der angeschriebenen Wohneigentümer*innen im Zuge der GWZ in Millionen mit wenigstens einer Nachkommastelle und wie hoch ist der Prozentsatz mit wenigstens einer Nachkommastelle dieser Angeschriebenen, der im Zuge der GWZ Angaben gemacht hat? ad 2.) Wie viel Prozent der 10,6 Millionen befragten Personen haben Angaben gemacht (mit wenigstens einer Nachkommastelle bei der Prozentangabe)? ad 3.) Gab es bei der Vollerhebung von Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften Fälle, in denen keine Auskunft erteilt wurde? Falls ja, wie viele Wohnheime und Gemeinschaftsunterkünfte betrifft das und für wie viele der darin lebende Menschen wurden deswegen keine Angaben gemacht? Vielen Dank und viele gute Grüße,
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