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Demo-Datenweitergabe-Praxis

Worum geht's?


Wer heutzutage demonstrieren möchte muss (in aller Regel) diese Demonstration zwar nicht "genehmigen" lassen, wohl aber "anmelden" oder "ankündigen". In der Praxis ist das für viele Menschen ein großer Aufwand und aus unserer Sicht deswegen so allgemein nicht haltbar.

Je nach Bundesland muß man als "Versammlungsanmelder" eine ganze Reihe von Daten, auch sehr persönlichen Daten angeben.

Auf dieser Wiki-Seite soll beleuchtet werden, wie die Versammlungsbehörden, die in großen Städten oft Teil des Polizeiapparats sind, mit diesen Daten umgehen.


Beispiel Hannover


15.3.2015 - Anfrage an die Versammlungsbehörde Hannover


Sehr geehrte Damen und Herren,
in welchen Fällen bzw. unter welchen Bedingungen und in welchem jeweiligen Umfang leiten Sie als Versammlungsbehörde Hannover Informationen aus Versammlungsanzeigen an Dritte, wie z.B. Inlandsgeheimdienste ("Nds. Verfassungsschutz", "Bundesamte für Verfassungsschutz"), an Adressaten von Protesten und/oder an anfragende Journalisten/Medienvertreter weiter.
Welches sind dann die dazugehörigen Rechtsgrundlagen für die Datenübermittlungen?
Viele gute Grüße,


30.3.2015 - Wir fragen noch einmal um Antwort nach


Sehr geehrte Damen und Herren,
dürfen wir noch mit einer Antwort von Ihnen rechnen und falls ja, wann ungefähr?
Viele gute Grüße,


31.3.2015 - Zwischen-Rückmeldung von der Versammlungsbehörde


(...)
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 15.03.15.
Aufgrund des derzeitig hohen Versammlungsaufkommens und der Urlaubsabwesenheit einiger Sachbearbeiter wird die Bearbeitung Ihres Anliegens noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Dafür bitte ich um Verständnis.
Im Voraus vielen Dank!
Mit freundlichem Gruß


21.5.2015 - Antwort von der Versammlungsbehörde Hannover



Schreiben in digitalisierter Form nach Texterkennungsdurchlauf


(...)
das Dezernat 22 der Polizeidirektion Hannover ist zuständige untere Versammlungsbehörde für das Stadtgebiet der Landeshauptstadt Hannover. Daten aus Versammlungsanzeigen werden von der Versammlungsbehörde nur insoweit überhaupt an Dritte weitergegeben, als dies für die Aufgabenwahmehmung erforderlich ist.
Daten, die nicht personenbezogen, sondern ausschließlich ereignisbezogen sind, werden an die Landeshauptstadt Hannover (hier: Fachbereich Eventmanagement, Fachbereich Marktwesen sowie die „Servicegruppe Innenstadt“ und die Feuerwehr), die ÜSTRA sowie die Verkehrsmanagementzentrale weitergegeben. Sofern eine Versammlung auf Wunsch des Anzeigenden z. B. vor dem Hauptbahnhof oder der Oper stattfinden soll, erfolgt eine Weiterleitung der ereignisbezogenen Daten dorthin, da dort eine besondere Beeinträchtigung von Rechten Dritter zu besorgen ist, der ggf durch besondere Beschränkungen Rechnung getragen werden muss. Ereignisbezogene Daten sind solche, die sich auf die Angabe von Ort, Zeit und Hilfsmitteln etc. beziehen. Dass die vorgenannten Stellen diese ereignisbezogenen Daten mitgeteilt bekommen, ist unerlässlich, um dem Anzeigenden die bestmögliche Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf ggf. einzuleitende Verkehrsmaßnahmen sowie evtl. stattfindende Parallelveranstaltungen, die im Regelfall bei der Landeshauptstadt Hannover anzumelden sind. Personenbezogene Daten werden an die oben genannten Stellen nicht weitergeleitet.
Die Pressestelle der Polizeidirektion Hannover erhält sowohl ereignis- als auch personenbezogene Daten, da sie alle Entwicklungen und Hintergründe einer Versammlung kennen muss, um Anfragen und Situationen richtig beurteilen zu können. Dies gilt umso mehr für Anfragen zu Zeiten, in denen die Versammlungsbehörde nicht besetzt ist. Da die Pressestelle der Polizeidirektion Hannover ebenfalls die Pressestelle der Versammlungsbehörde ist. handelt es sich hierbei jedoch nicht um einen Dritten. Mitteilungen der Pressestelle an anfragende Journalisten über bevorstehende Versammlungen erfolgen auf der Grundlage des presserechtlichen Informationsanspruchs (§ 4 Abs. 1 Nds.PresseG). Personenbezogene Daten unterliegen dabei einem besonderen Schutz, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist in die in jedem Einzelfall vorzunehmende Abwägung (vgl § 4 Abs. 2 Nr. 3 Nds.PresseG) mit einzubeziehen.
Eine Weiterleitung der Versammlungsanzeigen mit ereignis- und personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt von hier aus an das Einsatzdezernat der Polizeidirektion Hannover. Rechtsgrundlage hierfür ist § 10 NVersG sowie § 41 Nds. SOG.
Bei Versammlungen, die im befriedeten Bezirk stattfinden sollen, muss zudem der Nds. Landtag gem. § 19 NVersG beteiligt werden, da die Versammlungsbehörde über die Zulassung solcher Versammlungen im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags entscheidet, § 19 Abs. 2 Satz 2 NVersG. Dieser erhält auch von den personenbezogenen Daten Kenntnis, gem. § 41 Nds. SOG.


Zusammenfassung der Antwort


Die Weitergabe von Demo-Anmelder-Daten (gewissen Umfangs und unter bestimmten Bedingungen) erfolgt bei Demos in Hannover an folgende Stellen:

  • An "Dritte, soweit das für deren Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist" [sehr schwammige Formulierung!]
  • Landeshauptstadt Hannover: Fachbereiche Eventmanagement und Marktwesen sowie die „Servicegruppe Innenstadt“
  • Feuerwehr
  • ÜSTRA
  • Verkehrsmanagementzentrale
  • Pressestelle der Polizeidirektion Hannover
  • Einsatzdezernat der Polizeidirektion Hannover
  • Nds. Landtag

Was in der Antwort fehlt: Welche Daten werden denn nun konkret z.B. an den Inlandsgeheimdienst weitergegeben? Oder an die Bundeswehr? Oder an den BND, MAD?

Was außerdem nachzufragen wäre: Welche Kenntnis hat die Versammlungsbehörde von den polizeilichen "Verlaufsberichten" und inwiefern steuert sie dazu bei?


Formular/Vordruck Auskunftsersuchen nach der Durchführung einer Demo


Wir haben einen universell nutzbaren Text erstellt, mit dem Versammlungsanmelder+innen und -leiter*innen nach der Beendigung einer Demo/einer Versammlung bei Polizei und/oder Versammlungsbehörde nachfragen können, ob und welche Daten/Akten/Speicherungen in diesem Zusammenhang erfolgt sind.

Wir raten jedem und jeder Anmelder*in/Leiter*in einer Demo, das im Nachgang durchzuführen und so mehr Licht in das Dunkel der mutmasslich vielfältigen Erfassung und Speicherung von Demonstrationen und personenbezogenen Daten von Demonstranten und Demo-Organisierenden zu bringen.

Über jede Rückmeldung und Information freuen wir - die Infos sammeln wir und werden wir (anonymisiert) veröffentlichen.

Auskunftsersuchen nach der Durchführung einer Demo - Plaintext


Absender:
___________________________
___________________________
___________________________



An die Versammlungsbehörde/Polizei
___________________________
___________________________
___________________________



Auskunftsersuchen nach Durchführung einer Demonstration/Versammlung


___________________________, den _________________



Sehr geehrte Damen und Herren,


ich habe die Versammlung vom __________ in _______________________________ unter dem Motto ______________________________________ angemeldet/geleitet.

a.) Gab es oder gibt es Informationen im Zusammenhang mit dieser Versammlung, die bei Ihnen erhoben oder ggf. in irgendwelchen Datenbanken (z.B. Vorgangsbearbeitungssystemen, Polizeidatenbanken oder sonstige Datenbanken) oder in anderen IT-Systemen gespeichert bzw. verarbeitet worden sind? (z.B. Verkehrslenkungsmaßnahmen, Festnahmen, Identitätsfeststellungen, Ordnungswidrigkeiten etc.) Falls ja: Bitte beauskunften Sie mich vollständig über die Anzahl und Art der Datensätze und weiter über diese Daten im Inhaltlichen soweit wie möglich.

b.) Wurde im Vorfeld dieser Versammlung eine Gefährdungs- oder Störeranalyse/-bewertung (oder ähnliches) durchgeführt? Falls ja: Bitte senden Sie mir eine Kopie dieser Unterlage zu.

c.) Wurde im Zusammenhang mit der o.g. Versammlung ein Verlaufsbericht erstellt. Falls ja: Bitte senden Sie mir eine Kopie dieser Unterlage zu.

d.) Wurde im Zusammenhang mit der o.g. Versammlung ein Tätigkeitsbericht erstellt. Falls ja: Bitte senden Sie mir eine Kopie dieser Unterlage zu.

e.) Bitte teilen Sie mir mit, welche Informationen mit Bezug auf die Versammlung wann und an welche weitere Stellen innerhalb oder außerhalb Ihrer Behörde weitergeleitet worden sind.

f.) Bitte teilen Sir mir weiter mit, ob und welche dieser Informationen mit Bezug auf die Versammlung an Geheimdienste (Bundes- oder Landesämter für "Verfassungsschutz" = Inlandsgeheimdienste, BND, MAD) oder andere öffentliche Stellen (z.B. Polizei- und Ordungsbehörden) weitergeleitet worden sind.

g.) Wie viele Polizeibeamtinnen und -beamte waren im Zusammenhang mit der Versammlung im Einsatz, wie viele davon in zivil?

Ich sehe einer Beauskunftung und Beantwortung innerhalb von vier Wochen nach Eingang dieses Schreibens bei Ihnen entgegen.


Vielen Dank für Ihre Mühen und viele gute Grüße,


Auskunftsersuchen nach der Durchführung einer Demo - PDF-Dokument



Auskunftsersuchen nach der Durchführung einer Demo - ODT-Dokument



Auskunftsersuchen nach der Durchführung einer Demo - DOCX-Dokument



Die Vereinten Nationen zum Umgang mit Daten bei Demonstrationen


In einem Bericht der UN-Sonderberichterstatter Maina Kiai (Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) und Christof Heyns (extralegale Hinrichtungen) an den UN-Menschenrechtsrat zum "proper management" von politischen Versammlungen werden u.a auch Aspekte zu den Privatsphärerechten von Demo-Anmeldern angeschnitten.

Daraus exemplarisch zitiert die Abschnitte 74 und 79-81 sowie 22 und 39:


Abschnitt 74


Legislation and policies regulating the collection and processing of information relating to assemblies or their organizers and participants must incorporate legality, necessity and proportionality tests. Given the intrusiveness of such methods, the threshold for these tests is especially high. Where they interfere with the exercise of rights, data collection and processing may represent a violation of the rights to freedom of peaceful assembly and expression.


Abschnitt 79


The ability to access information is essential to enabling individuals to exercise their rights in the context of assemblies and to ensuring accountability. Information includes records held by a public body at any level or by private bodies performing public functions.


Abschnitt 80


The public should have easy, prompt, effective and practical access to such information, through proactive disclosure and the enactment of legislation to facilitate public access to information. Legislation facilitating such access should be based on the principle of maximum disclosure, establishing a presumption that information is accessible, subject only to a narrow system of exceptions.


Abschnitt 81


Exceptions to the right to information should be carefully tailored to protect overriding public and private interests, including privacy. Exceptions should apply only where there is a risk of substantial harm to the protected interest and where that harm is greater than the overall public interest in having access to the information. 55 The onus should be on the public authority to demonstrate that the information falls within the scope of an exception. 56 Its decisions must be subject to oversight and review.


Abschnitt 22


Any notification procedure(s) should not be overly bureaucratic, and should be subject to a proportionality assessment. The notice period should not be unreasonably long, but must allow sufficient time for relevant authorities to prepare appropriately for the assembly. The notification procedure should be free of charge (see A/HRC/23/39, para. 57) and widely accessible.


Abschnitt 39


Effective communication depends on a relationship of trust. Law enforcement agencies should continually work on strategies to build trust with the communities they serve. The demographic makeup of law enforcement agencies should be representative of the whole community. There should be a free flow of information before and throughout assemblies, and all relevant parties should be informed of any changes in context and circumstance. Communication and dialogue by assembly organizers and participants must be entirely voluntary, and must not formally or informally impose on organizers an obligation to negotiate the time, place or manner of the assembly with the authorities. Such requirements would be tantamount to restricting the planned assembly (see A/HRC/23/39, para. 56).


Das Verwaltungsgericht Göttingen untersagt die Weitergabe von Anmelder-E-Mail-Adresse an die Polizei


Aus einem Zeitungsbericht über ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen (Az. 1 A 274/15) vom 25.2.2016:

(...)
Die Stadtverwaltung hatte bereits im Vorfeld der Verhandlung eingeräumt, dass die Weitergabe personenbezogener Daten an die Feuerwehr und Verkehrsbetriebe rechtswidrig sei und diese künftig nur noch betriebsrelevante Informationen beispielsweise zur Demonstrationsroute erhalten werden. Die Datenweitergabe an die Polizei halte man allerdings für rechtmäßig, da diese ab dem Beginn einer Versammlung die zuständige Behörde sei.
Da laut dem Versammlungsgesetz der Versammlungsleiter während der Veranstaltung anwesend und für die zuständige Behörde erreichbar sein müsse, sei die Polizei auf diese Daten angewiesen.
Einzelrichter Thomas Smollich verwies darauf, dass die Angabe der Email-Adresse in dem Anmeldeformular zweckmäßig sei, damit die Stadt dem Anmelder den Bestätigungsbescheid möglichst schnell zusenden könne. Eine Weitergabe der dort aufgeführten persönlichen Daten sei indes nur zulässig, wenn die betreffende Stelle diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötige.
Um die Erreichbarkeit eines Versammlungsleiters zu gewährleisten, reiche es aus, wenn die Polizei dessen Handy-Nummer habe. Mit der Email-Adresse könne sie hingegen nichts anfangen. Das sah am Ende auch der Justitiar der Stadt so.


Kategorie(n): Versammlungsfreiheit

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Zuletzt geändert am 05.03.2016 07:05 Uhr