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KFZ-Kennzeichen-Scanning

Automatisches KFZ-Kennzeichen-Scanning in Niedersachsen und anderswo

Anmerkung: Der ältere Teil dieser Wiki-Seite wurde der Themenseite des AK Vorrat Hannover entnommen.

Einleitung


Mit Hilfe von "automatischen Kennzeichenlesegeräten (AKLS)" lassen sich die KFZ-Kennzeichen aller vorbeifahrenden Autos und Lastkraftwagen erfassen ("scannen"). Die auf diese Art und Weise gelesenen Kennzeichen können dann mit Datenbanken darauf hin abgeglichen werden, ob es sich unter Umständen um ein gestohlenes Fahrzeug handelt, um ein Fahrzeug, dass zur Zeit gar nicht zugelassen oder versichert ist oder ob gar nach diesem Kennzeichen aktuell gefahndet wird.

Die Polizei in Niedersachsen besitzt mehrere mobile Anlagen dieser Art und setzt sie zur Fahndung nach Straftätern und Dieben ein.

Damit der Einsatz dieser Geräte nicht beliebig ist und nach Gutdünken ausartet hat das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe nach Anruf durch einen besorgter Bürger aus Schleswig-Holstein und Hessen strenge Richtlinien entwickelt, die die Praxis regeln sollen.

Wir interessieren uns dafür, wie die Praxis aussieht.

Grundsatz-Urteil des BVerfG 2008


Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1BvR2074/05 und 1BvR1254/07) vom 11.3.2008 wird die Praxis des Kennzeichenscannings in Hessen und Schleswig-Holstein als verfassungswidrig erklärt.

Die vier Leitsätze des Gerichts lauten:

1. Eine automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen zwecks Abgleichs mit dem Fahndungsbestand greift dann, wenn der Abgleich nicht unverzüglich erfolgt und das Kennzeichen nicht ohne weitere Auswertung sofort und spurenlos gelöscht wird, in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ein.
2. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage richten sich nach dem Gewicht der Beeinträchtigung, das insbesondere von der Art der erfassten Informationen, dem Anlass und den Umständen ihrer Erhebung, dem betroffenen Personenkreis und der Art der Verwertung der Daten beeinflusst wird.
3. Die bloße Benennung des Zwecks, das Kraftfahrzeugkennzeichen mit einem gesetzlich nicht näher definierten Fahndungsbestand abzugleichen, genügt den Anforderungen an die Normenbestimmtheit nicht.
4. Die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen darf nicht anlasslos erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist im Übrigen nicht gewahrt, wenn die gesetzliche Ermächtigung die automatisierte Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen ermöglicht, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben. Die stichprobenhafte Durchführung einer solchen Maßnahme kann gegebenenfalls zu Eingriffen von lediglich geringerer Intensität zulässig sein.

Niedersachen


12.3.2008 - Herr Schünemann äußert sich in der HAZ


Einen Tag nach der Verkündigung des Urteils äußert sich CDU-Innenminister Schünemann in einem Artikel in der HAZ und kündigt eine Ausweitung des Kennzeichen-Scannings in Niedersachsen an.

6.6.2008 - Klagen gegen Kennzeichen-Scanning in Niedersachsen und Bayern


Zwei Autofahrer klagen gegen die Innenministerien Niedersachsens und Bayerns wegen der dortigen Praktiken im Umgang mit dem KFZ-Kennzeichen-Scanning.

16.11.2009: Offener Brief an Herrn Schünemann


Angeregt durch eine Klage in Bayern gegen die dortige Praxis des KFZ-Kennzeichen-Scanning erkundigen wir ("wir" = AK Vorrat Hannover) uns nach den Verhältnissen in Niedersachsen und entwerfen einen Offenen Brief an Herrn Schünemann, in dem wir um einige weitergehende Informationen bitten.

Diesen Brief senden wir auch an Herrn Bartling, den innenpolitischen Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, der in diesem Zusammenhang ebenfalls schon einmal tätig gewesen ist.

1.3.2010 - Kleine Anfrage der SPD-Landtagsfraktion


Wir erhalten vom innenpolitischen Referenten der SPD, Herrn Böhrs, die erfreuliche Nachricht, dass die SPD-Fraktion - basierend auf den Fragen unseres Offenen Briefes - eine Kleine Anfrage in den Landtag einbringen wird. Diese wird am 1.3.2010 eingereicht.

24.3.2010 - Reaktion des Innenministeriums auf Offenen Brief


Erst jetzt - mehr als fünf Monate nach unserem Schreiben - erhalten wir eine äußerst magere Mitteilung aus dem Innenministerium zu unserem Offenen Brief.

Wahrscheinlich hätten wir gar keine Antwort erhalten, wenn die SPD-Fraktion das Thema nicht in der Kleinen Anfrage thematisiert hätte ...

26.4.2010 - Beantwortung der Kleinen Anfrage im Landtag


In der Parlamentsdrucksache DS 16/2386 beantwortet das Innenministerium die (meisten) Fragen der Kleinen Anfrage.

1.6.2010 - Offener Brief an Herrn Schünemann


Aus unserer Sicht ist die aus der Antwort des Innenministeriums hervorgehende Praxis des KFZ-Scannings völlig unverhältnismäßig.

Wir entschließen uns zu einem weiteren Offenen Brief, den wir dieses mal auch an alle Landtagsfraktionen und an die Presse verteilen:

Offener Brief an Herrn Schünemann

25.6.2010 - Antwort des Innenministeriums


Wir erhalten einen auf den 23.6.2010 datierten Brief aus dem Innenministerium: Darin wird keine der zehn Fragen des Offenen Briefes angeschnitten geschweige denn beantwortet. Uta Schöneberg vom Innenministerium bittet uns dafür um Verständnis.

26.9.2010 - Schriftsatz zu einer Verfassungsbeschwerde beklagt Verfassungswidrigkeit


In einem Schriftsatz zu einer bestehenden Verfassungsbeschwerde gegen das KFZ-Kennzeichen-Scanning in Niedersachsen wird die Verfassungswidrigkeit der aktuellen Regelungen erneut beklagt und juristisch belegt.

In diesem Schriftsatz wird auch auf die durch unsere Anfrage erzielten Aussagen des Innenministeriums Bezug genommen.

Einen umfangreichen Bericht hierzu gibt es auf dem Portal des Juristen und Bürgerrechts-Aktivisten Patrick Breyer: www.daten-speicherung.de.

5.9.2011 - Einführung von Kennzeichenscanning an niederländisch-niedersächsischer Grenze


Was in Deutschland nicht erlaubt oder zumindest höchst umstritten ist, setzt die niederländische Regierung um und installiert an den ersten zwei Grenzübergängen zu Niedersachsen ein Dauer-Verkehrsvideoüberachung bzw. das Kennzeichenscanning des sämtlichen Übergangsverkehrs.

Der Landesdatenschutzbeauftragte Niedersachsens empört sich, ist aber machtlos.

Im März 2010 hatte der europäische Datenschutzbeauftragte Peter Hustinx Leitlinien zum Einsatz und Betrieb von Videoüberwachungsanlagen herausgegeben, die sich sehr stark an das in Deutschland gängige Rechtsverständnis annähern.

7.6.2013: Treffen mit der Zentralen Polizeidirektion Hannover - Besichtigung und Diskussion


Im Rahmen des 2. Internationalen Aktionstags gegen Videoüberwachung gab es ein Treffen mit der ZPD in Hannover - hier der Bericht dazu.

9.5.2014 - Beantwortung einer Kleinen Anfrage der FDP zum Thema


Nachdem die niedersächsiche FDP inzwischen zur Oppositionspartei geworden ist, hat sie im Frühjahr 2014 eine Kleine Anfrage zum Thema KFZ-Kennzeichen-Scanning an die nun rot-grüne Landesregierung gestellt und beantwortet bekommen.

Schmankerl mit Tiefgang: Einen Großteil der Fragen hat die FDP wortgleich aus der Kleinen Anfrage der SPD aus 2010 übernommen - damals saß diese auf den Oppositionsbänken ...

Ergebnisse:

  • Die Statistiken der Polizeidirektionen weisen Lücken auf und sind sehr inhomogen, denn es gibt noch immer keine Pflicht zur Evaluation bzw. zur Statistik.
  • Bei gleichbleibender Anzahl von Lesegeräten landesweit wurden im Vergleich zum Jahr 2008/2009 mehr Einsätze bei aber (vermutlich!) weniger Kennzeichen-Erfassungen.
  • Die Rechte zur Anordnung der Durchführung eines Scanner-Einsatzes sind sehr unterschiedlich geregelt.
  • Es wird meistens anlasslos und "präventiv" gescannt.
  • Besondere Ergebnisse können nicht nachgewiesen werden. Fast immer nur ist von Steuersündern die Rede, die man erwischt hat. Die schwerwiegenste Straftat, die (angeblich) mittels der Scanner-Technik aufgeklärt werden konnte scheint ein Wohnungseinbruch zu sein.

4.6.2014 - BVerfG lehnt Verfassungsbeschwerde ab


Aus formalen Gründen lehnt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Beschäftigung mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Kennzeichen-Scanning-Praxis der niedersächsischen Polizei ab.

Zugleich betont es, dass es bei der Sache "gewichtige verfassungsrechtliche Fragen" gäbe ...

1.9.2014 - Niedersachsen kündigt neues Pilotprojekt zur Überwachung von "Straßen-Sektionen" an


Der niedersächsische Innenminister kündigt an, in Niedersachsen das bundesweit erste Pilotprojekt zur "Sektions-Geschwindigkeits-Kontrolle" durchführen zu wollen.

In diesem Rahmen sollen sämtliche Kraftfahrzeuge an zwei Stationen überwacht und identifiziert werden, um anschließend auszuwerten, ob eine Geschwindigkeitsübertretung vorliegt oder nicht.

Das bedingt eine umfangreiche Erfassung und Zwischenspeicherung der KFZ-Kennzeichen-Daten samt aller dazugehörigen datenschutzrechtlichen Probleme.

24.9.2014 - Offener Brief an den nds. Innenminister - Fragen und Forderungen


Wir schreiben dem niedersächsischen Innenminister mit ein paar Fragen und Forderungen zur polizeilichen Überwachung des Straßenverkehrs in Niedersachsen. Der Brief ist auch als pdf-Datei verfügbar.

Sehr geehrter Herr Pistorius,
wir wenden uns hiermit als Initiative freiheitsfoo in einem offenen Brief mit ein paar Fragen und Forderungen zum KFZ-Kennzeichen-Scanning in Niedersachsen an Sie als den derzeitigen Innenminister diese Bundeslandes.
Grundlagen unseres Briefes sind in chronologischer Reihenfolge:
[2] Kleine Anfrage der SPD samt Antwort vom 13.4.2010, Landtags-Drucksache 16/238 - http://www.landtag-niedersachsen.de/drucksachen/drucksachen_16_2500/2001-2500/16-2386neu.pdf
[3] Treffen von Mitgliedern des AK Vorrat Hannover mit Vertretern der Zentralen Polizeidirektion Hannover vom 7.6.2013 - http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Ortsgruppen/Hannover/NoCCTV-Aktionstag-2013#Bericht_vom_Treffen_mit_der_ZPD_-_Thema_KFZ-Kennzeichen-Scanner
[4] Plenarprotokoll vom 30.10.2013, Landtags-Drucksache 17/19 - http://www.landtag-niedersachsen.de/parlamentsdokumente/steno/17%5FWP/2013/endber019.pdf
[5] Kleine Anfrage der FDP samt Antwort vom 9.5.2014, Landtags-Drucksache 17/1532 - http://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen%5F17%5F2500/1501-2000/17-1532.pdf
[6] Ankündigung des nds. Innenministeriums zu einen Pilotprojekt neuartiger KFZ-Überwachung auf Autobahnen vom 1.9.2014 - http://www.mi.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=14797&article_id=127485&_psmand=33
Zu den Zeiten, in denen sich die niedersächsische SPD in der Opposition befand, hat sie sich stets kritisch zu der polizeilichen Ermittlungsmethode mittels massenhaften KFZ-Kennzeichen-Scannings ausgesprochen [1]. In Ihrer an die inzwischen selber in der Opposition angelangte niedersächsische FDP gerichteten Parlamentsrede sagten Sie am 30.10.2013 [4]:
"Oder wo waren Sie, als es um das automatische Kennzeichenlesesystem gegangen ist? - Alles das sind Fragen, die am Ende Sie sich beantworten werden - oder auch nicht. Die neue Landesregierung jedenfalls wird dem Datenschutz einen größeren Raum einräumen. Die entsprechenden Gesetzesvorhaben sind in Vorbereitung."
Frage Nr. 1: Von welchen Gesetzesvorhaben haben Sie vor elf Monaten gesprochen und inwiefern ist eine Abschaffung oder Regelveränderung zum KFZ-Kennzeichen-Scanning in Niedersachsen geplant?
Nachdem Sie in 2010 eine eigene Kleine Anfrage an die damalige CDU-FDP-Landesregierung zu diesem Thema gestellt hatten [2] hat sich die FDP nach dem Regierungswechsel erlaubt, eine in vielen Fragen wortgleiche Anfrage zum Themenkomplex einzubringen [5].
Unter Bezug auf diese beiden Anfragen:
Die Anzahl der Einsätze der KFZ-Kennzeichen-Scanner ist unter der SPD-Regierung nicht zurückgegangen, sondern gestiegen! 2008 wurden 438 KFZ-Kennzeichen-Massenscans durchgeführt, in 2009 waren es 489, in 2013 zu Zeiten der SPD-Regierung waren es dagegen noch mehr, nämlich 529 Einsätze.
Frage Nr. 2: Wie erklären Sie die ständige Zunahme von Einsätzen von KFZ-Kennzeichen-Lesegeräten (auch unter der rot-grünen Landesregierung) bei gleichbleibender Anzahl von KFZ-Scannern?
Nach wie vor ist die Polizei in Niedersachsen nicht in der Lage, vollständige und lückenlose Angaben zu machen, wie viele KFZ-Kennzeichen tatsächlich gescannt worden sind. Teils werden überhaupt keine Statistiken geführt. Teils wurden diese Daten gelöscht. Eine Evaluierung des Nutzens und der Verhältnismäßigkeit polizeilichen KFZ-Kennzeichen-Scannings ist deswegen nicht oder nur lückenhaft möglich.
Auf die Frage
"Bei wie vielen der Maßnahmen im Jahr 2013 wurde durch das Kennzeichen-Scanning das Ziel der Maßnahme erreicht, und wie stellte sich dieser Erfolg inhaltlich dar?"
antworteten Sie noch in diesem Jahr selber:
"Eine Verpflichtung zur Dokumentation im Sinne der Fragestellung besteht nicht, sodass nicht alle Behörden über entsprechende Informationen berichten konnten."
Frage Nr. 3: Wann werden Sie hier endlich für eine Änderung sorgen?
Wir begrüßen immerhin die sich auf Basis der lückenhaften Zahlen basierende Annahme, dass sich die Anzahl der KFZ-Kennzeichen-Erfassungen vermutlich (!) verringert hat. Waren es im Zeitraum 2008/2009 pro Jahr durchschnittlich ca. 800.000 KFZ-Kennzeichen, die mindestens (!) erfasst wurden, so waren es in 2013 (bei ebenfalls unvollständigen weil teilweise fehlenden Angaben!) bei rund mindestens 450.000 Autofahrer, deren Fahrzeug einer automatisierten Überprüfung unterzogen worden ist.
Das LKA Niedersachsen hat Ihren Angaben zufolge in 2013 keinen Einsatz von KFZ-Kennzeichen-Scannern "aus Gründen der Gefahrenabwehr" durchgeführt.
Frage Nr. 4: Hat das LKA Niedersachsen in 2013 aus anderen Gründen KFZ-Kennzeichen-Scanner eingesetzt und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage, in welchem Umfang und mit welchen konkreten und nachweisbaren Ermittlungs- oder Fahndungserfolgen?
Zur letzten Kleinen Anfrage zum Thema vom Mai dieses Jahres [5] beantworten Sie deren Frage Nr. 6
"Wer bzw. welche Instanz entscheidet im Einzelnen über den Einsatz der Kennzeichen-Scanner?"
wie folgt:
"Gesetzliche Vorgaben bei der Festlegung der Entscheidungsbefugnis für den Einsatz von automatischen Kennzeichenlesegeräten existieren nicht."
Es folgt eine Tabelle, die deutlich macht, wie unterschiedlich die Frage nach der Festlegung der Entscheidungsbefugnis von den verschiedenen Polizeidirektionen und -inspektionen beantwortet bzw. praktiziert wird. Als Verantwortliche werden von den verschiedenen Polizeidienststellen genannt: Dienstschichtleiter, Leiter der Verfügungseinheit, Dienststellenleiter, Dienstabteilungsleiter, Leiter des Einsatz- und Streifendienst (ESD), Dienstzweigleiter, Dienstgruppenleiter des Zentralen Verkehrsdienstes, geschulter Sachbearbeiter, Koordinator beim Polizeikommissariat.
Offenbar gibt es hierzu keine klare Regelungen.
Frage Nr. 5: Inwiefern werden Sie die Unklarheiten bei der Befugniserteilung zum Einsatz von KFZ-Kennzeichen-Scannern beseitigen und welche Kompetenzen müssen diejenigen Polizeibeamte und -beamtinnen aufweisen, um einen solchen Einsatz befehlen zu können?
Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 heißt es im Leitsatz Nr. 4 klar und deutlich (vollständiges Zitat):
"Die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen darf nicht anlasslos erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist im Übrigen nicht gewahrt, wenn die gesetzliche Ermächtigung die automatisierte Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen ermöglicht, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben. Die stichprobenhafte Durchführung einer solchen Maßnahme kann gegebenenfalls zu Eingriffen von lediglich geringerer Intensität zulässig sein."
Diesen Leitsatz sehen wir mit der in den beiden Kleinen Anfragen dokumentierten Praxis der niedersächsischen Polizei gebrochen:
Wenn jährlich mindestens eine halbe Million Verkehrsteilnehmer von den KFZ-Kennzeichen-Scans erfasst werden, kann nicht mehr von einer "Maßnahme lediglich geringer Intensität" gesprochen werden. Der Einsatz ist damit überbordend und unverhältnismäßig.
Was für die Unzulässigkeit der tatsächlichen "Maßnahmenintensität" zutrifft, lässt sich auch für die Begründung des Scannings sagen - aus Ihrer Beantwortung der Frage 9 der Kleinen Anfrage der DS 17/1532 aus diesem Jahr geht klar hervor:
PD Braunschweig: Deren Einsätze erfolgten "präventiv", also ohne konkrete Gefahrenlage oder allgemein konkret begründbare gesteigerte "Risiken von Rechtsgutgefährdungen" und waren dahingehend verfassungswidrig. Mehr noch - Sie schreiben: "Ob und wie viel Taten verhindert werden konnten, ist nicht bekannt. Erkenntnisse, die zur Klärung begangener Taten hätten führen können, wurden nicht gewonnen." Der Einsatz der Scanner war also zudem völlig erfolglos.
PD Göttingen: Bei rund 22.000 erfassten bzw. gescannten KFZ-Kennzeichen gab es lediglich fünf Treffer und diese auch nur "wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz". Hier hatten Autofahrer also keine Steuern bezahlt. Diese Einsätze sind deswegen unter Bezug auf die damit verbundenen Grundrechtseingriffe unverhältnismäßig und auch im Aufwand völlig unbegründbar.
PD Hannover: Hier wird noch nicht einmal die Anzahl der gescannten Kennzeichen dokumentiert, weil die automatische Zählung zu jedem Einsatzende gelöscht wird! (Warum eigentlich?) Man gibt zu, im Regelfall "allgemein gefahrenabwehrende Einsätze" der Kennzeichen-Scanner zu fahren, was den Vorgaben des BVerfG in dieser Pauschalität nicht entspricht. Die Einsätze waren mithin ebenfalls verfassungswidrig. Und die PD Hannover gibt sogar zu, dass die Treffer "erfahrungsgemäß im einstelligen Bereich" erzielt werden (also zwischen 0 und 9) und dass es sich dabei ebenfalls nur um nicht schwerwiegende Straftaten wie z.B. Steuerschuld betrifft.
PD Lüneburg: Dito. Steuersünder werden gefunden, auch Kennzeichen-Verluste aufgeklärt. Zur Verfolgung dieser Bußgeld-Tatbestände oder leichter Straftaten ist es völlig unverhältnismäßig, 200.000 meist unschuldige Autofahrer bzw. deren KFZ-Kennzeichen zu scannen.
PD Oldenburg: Diese Polizeidirektion hält den von ihr befehligten Einsatz von Kennzeichen-Scannern für "sehr effektiv". Leider ist es aber genau diese Polizeidirektion, die überhaupt keine Angaben dazu machen kann oder will, wie viele Kennzeichen Sie denn in 2013 gescannt hat. Insofern ist deren Behauptung ohne irgendeine Grundlage und hält keiner Belastung stand. Zudem wird überhaupt nicht dargestellt, ob bzw. bei wie vielen Scanner-Einsätzen konkrete Gründe vorlagen oder ob die Geräte beliebig ausgefahren und benutzt werden. Das ist alles keine Grundlage für die Behauptung, dass das deren Scanner-Einsatz "effektiv" geschweige denn (und darum geht es auch nur) verfassungskonform war ... oder eben nicht.
PD Osnabrück: Bei rund 175.000 Kennzeichen-Scan-Vorgängen kann die Polizeidirektion Osnabrück ebenfalls keine größeren Erfolge als die Erfassung von Steuersündern oder Kennzeichendiebstähle anbringen. Und auch hier kein Wort darüber, mit welcher Begründung die Einsätze der Anlagen ausgelöst werden.
Zusammengefasst stellen wir fest, dass der polizeiliche Einsatz von KFZ-Kennzeichen-Scannern im Jahr 2013 offenbar sinnarm, zumeist unbegründet und teuer war und ist. Vor allem aber ist die Einsatzpraxis im Gesamten und in den (soweit an den bekannten Fakten erkennbar) allermeisten Fällen unverhältnismäßig und rechtswidrig - sie ist nicht mit den Leitsätzen des Bundesverfassungsgerichts vereinbar!
Unabhängig davon:
Frage Nr. 6: Was heißt/bedeutet "KFZ-Kennzeichen zur polizeilichen Beobachtung"?
Frage Nr. 7: Welche konkreten "wertvolle Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen" hat die PD Hannover in 2013 mittels des KFZ-Kennzeichen-Scannings konkret und im weitmöglichst gehenden Detail erhalten?
Frage Nr. 8: Um welche konkreten Gefahren hat es sich bei den 46 Sachverhalten der PD Osnabrück gehandelt, die einer Gefahr des § 32 (5) Nr. 1 Nds.SOG entsprechen?
Bislang setzt die niedersächsische Polizei Systeme zum KFZ-Kennzeichen-Scanning ein, die nach Angaben der ZPD Insellösungen darstellen. Das bedeutet, dass der Abgleich von gescannten mit zur Fahndung ausgeschriebenen Kennzeichen mittels täglich aktualisierter und über einen verschlüsselten USB-Stick bereitgestellten Fahndungsliste erfolgt. Das Kennzeichenerfassungs-System ist also in keiner Form online bzw. mit anderne Systemen mit Online-Anbindungen vernetzt.
Entgegen dem in der Oppositionszeit erweckten Eindruck, dem KFZ-Scanning kritisch gegenüber zu stehen, kündigten Sie Anfang des Monats an, ein Pilotprojekt zur Straßen-Sektions-Kontrolle aufzubauen bzw. durchzuführen [6].
Diese beinhaltet in der beschriebenen Ausführung ein dauerhaftes und anlassloses Scannen aller Kraftfahrzeug-Identitäten, die den betroffenen Straßenabschnitt benutzen.
Frage Nr. 9: Können Sie uns bitte erklären, wie der technische Vorgang des Erfassens, Zwischenspeicherns und Verarbeitens der KFZ-Kennzeichen-Daten vonstatten geht?
Frage Nr. 10: Erfolgt bei diesem Projekt ein Abgleich der erfassten KFZ-Kennzeichen mit irgendwelchen Fahndungslisten oder anderen Listen, z.B. von KFZ-Steuer-Sündern? Falls ja: Erfolgt dieser Abgleich online?
Frage Nr. 11: Ist das IT-System zur Straßen-Sektions-Kontrolle in irgendeiner Form online oder über mit einem anderen Online-System vernetzt?
Frage Nr. 12: In welchem Umfang und ab wann wurde der Landesdatenschutzbeauftragte zu diesem Pilotprojekt hinzugezogen?
Frage Nr. 13: Erfolgt die Ankündigung des somit überwachten Streckenabschnitts so rechtzeitig, dass die Verkehrsteilnehmer eine rechtzeitige Möglichkeit zum Ausweichen besitzen?
Frage Nr. 14: Wie teuer ist dieses Pilotprojekt nach dem derzeitigen Planungsstand insgesamt?
Frage Nr. 15: Gibt es Schätzungen oder Vorausberechnungen zur (finanziellen) Rentabilität solcher Überwachungsanlagen und falls ja: wie fallen diese aus?
Im Juni 2013 gab es ein konstruktives Treffen von Vertretern der Zentralen Polizeidirektion Hannover mit interessierten Menschen aus dem Kreis des damals noch aktiven "Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, Ortsgruppe Hannover" [3]. Ein paar Stunden lang diskutierten die Beteiligten intensiv über Praxis und Risiken beim Einsatz von KFZ-Kennzeichen-Scannern in Niedersachsen.
Bei diesem Treffen wurde angeführt, dass jeder Einsatz von stationären oder mobilen, in zivilen Polizei-Fahrzeugen installierten KFZ-Kennzeichen-Scannern mit entsprechenden Hinweisen für die betroffenen Autofahrer durchgeführt wird - auf die im Rahmen des KFZ-Kennzeichen-Scannings notwendige Videoüberwachung der Verkehrsteilnehmer würde mittels Hinweisschilder aufmerksam gemacht, um den Anforderungen des Datenschutzes Genüge zu tun.
So ein Hinweisschild für den mobilen Einsatz ist im Wiki des AK Vorrat abgebildet.
Frage Nr. 16: Können Sie bestätigen, dass bei allen Einsätzen mobiler KFZ-Kennzeichen-Scanner in Niedersachsen in zivilen Fahrzeugen eine solche Beschilderung erfolgt?
Frage Nr. 17: In welchem Umfang werden die Verkehrsteilnehmer niedersachsenweit in ähnlicher Weise auf die Einsätze stationärer bzw. (genauer ausgedrückt) temporär stationärer KFZ-Kennzeichen-Scanner hingewiesen?
Wir würden uns sehr über eine möglichst baldige Antwort auf unsere Fragen freuen und behandeln unsere Anfrage wie auch Ihre Antworten öffentlich.
Vielen Dank für Ihre Mühen mit uns und viele gute Grüße,

12.2.2015 - Antwort aus dem nds. Innenministerium ... und unsere Bewertung der Rückmeldung


Nach fast fünf Monaten (!) erhalten wir ein paar Antworten aus dem nds. Innenministerium zu unserem Brief:

Wir bewerten die Antworten wie folgt:

Zur Frage 1: Herr Pistorius sprach von "Gesetzesvorhaben", bezieht sich jetzt aber nur auf die geplante Änderung des NdsSOG. Welche weiteren Gesetze hat er in seiner Rede von 2013 gemeint? Auf die Frage, inwiefern mehr Datenschutz praktiziert werden soll, geht er gar nicht einl

Zur Frage 3: Hierzu wird gar kein Bezug genommen.

Zur Frage 4: Das LKA Niedersachen setzt also KFZ-Kennzeichen-Scanner ein. Aber man will oder kann weder Angaben dazu machen, wie häufig das passiert, noch wie erfolgreich und damit sinnvoll und verhältnismäßig diese Einsätze waren/sind.

Zur Frage 5: Das SPD-geführte Innenministerium will die Unklarheiten bei der Befugniserteilung zum Einsatz von KFZ-Kennzeichen-Scannern nicht beseitigen.

Zur Frage 6: Die Polizei setzt bestimmte Fahrzeugkennzeichen u.a. "aus repressiven Gründen" in Datenbanken zusammen und lässt diese einer besonderen Beobachtungspraxis unterziehen.

Zur Frage 7 und 8: Das Innenministerium findet es zu aufwendig, eine Begründung für angeblich "wertvolle Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen" dank der Kennzeichen-Scanner-Einsätze zu liefern. Wenn es aber keine Begründung für diese Bewertung liefern kann ("aus Gründen eines unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes"), dann kann die Behauptung nicht anders als unbegründet und damit haltlos bewertet werden.

Zur Frage 9: Die Frage wird nur mit einer Floskel, aber nicht mit Gehalt beantwortet.

Zur Frage 11: Angeblich wird die Straßen-Sektions-Kontrolle offline bzw. nicht mit irgendwelchen anderen IT-Systemen vernetzt sein ... o_O

Zur Frage 13: Autofahrer erhalten ausdrücklich KEINE Chance zum Ausweichen der Straßen-Sektions-Kontrolle. Das ist nicht mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar.

Zur Frage 14 und 15: Man weiß gar nicht, wie teuer das ganze Pilotprojekt wird?! Es ist unglaubwürdig, dass es hierzu keine Kostenabschätzung oder -einschränkung geben soll.

Zur Frage 16: Diese Frage wird genau genommen gar nicht beantwortet. Es wird festgestellt, dass die Hinweisschilder zur Videoüberwachung durch die Polizei zur Verfügung gestellt worden sind. Ob diese tatsächlich auch - wie es das Gesetz fordert - eingesetzt werden, dazu äußert sich das Ministerium definitiv nicht.

Juni 2015 - Bilder von der aufgebauten Sektions-überwachungs-Pilotanlage


In einer eigenen Wikiseite gibt es eine Reihe von Fotos von der Pilotanlage zur Straßen-Sektions-Überwachung bei Hannover.


28.7.2015 - Appell an die nds. Landesdatenschutzbeauftragte


Im Rahmen eines Blogbeitrags veröffentlichen wir den Appell des schleswig-holsteinischen Landtagsabgeordneten Patrick Breyer an die nds. Landesdatenschutzbeauftragte, dem geplanten Pilotprojekt keine datenschutzrechliche Freigabe zu erteilen.

Wir schreiben weiter:

Wir sehen in diesem Pilotprojekt einen weiteren Schritt im Ausbau einer Überwachungs-Infrastruktur, die durch die absehbare breitere Anwendung ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einer vollständig registrierten Erfassung der Bewegungen von Menschen ist.
Das Ziel dieses teuren Pilotprojekts, für mehr Sicherheit im Straßenverkehr zu sorgen, ließe sich mit anderen Mitteln billiger und ohne unnötigen oder unverhältnismäßigen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung erreichen.
Frau Thiel fordern wir als niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte dazu auf, diesem Pilotprojekt und damit allen weiteren folgenden Anlagen dieser Art keinen datenschutzrechtlichen Freibrief zu erteilen.
Wir verlangen einen konsequenten Einsatz für das für eine freiheitliche Gesellschaft notwendige Recht, sich zunächst einmal grundsätzlich überwachungsfrei – also anonym – im öffentlichen Raum bewegen zu können und zu dürfen.


1.8.2015 - Das Straßenmagazin "Asphalt" berichtet kritischer als andere



x.12.2015 - Nachfragen beim nds. Innenministerium, wann das Pilotprojekt denn nun gestartet wird


8.12.2015 - Wir fragen:

(...) können Sie uns mitteilen, ob die Pilotanlage zur Straßenverkehrsüberwachung "Section Control" an der B6 südlich in Hannover bereits in Betrieb gegangen ist und zu wann die Inbetriebnahme stattgefunden hat, bzw. falls nicht, zu wann diese geplant ist?

10.12.2015 - Das nds. Innenministerium antwortet:

(...) die Inbetriebnahme der Verkehrsüberwachungsanlage "Section Control" ist nach jetzigem Stand für das 1. Quartal 2016 geplant.

10.12.2015 - Wir haken noch einmal nach:

(...) mit dem "1. Quartal 2016" könnte also auch eine Inbetriebnahme zum 1.1.2016 gemeint sein. Können Sie den Inbetriebsnahmetermin noch etwas konkretisieren? Ist dahingehend schon ein genaues Datum in Erwägung und wo von hängt die Terminfindung noch ab?

18.12.2015 - Das nds. Innenministerium antwortet:

(...) der Aufbau der Anlage ist abgeschlossen, eine Inbetriebnahme ist noch nicht erfolgt. Gegenwärtig wird von der Landesbeauftragten für den Datenschutz die Anlage geprüft. Sobald diese abgeschlossen ist, wird das Zulassungsverfahren durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt eingeleitet. Erst nach dessen Abschluss ist der Start der Pilotphase vorgesehen. Eine weitere Konkretisierung des Starttermins ist gegenwärtig von hiesiger Seite nicht möglich. Die frühzeitige Berichterstattung gegenüber der Öffentlichkeit und den Medien über den Fortgang des Projekt wird weiterhin gewährleistet.


Ausgliederung des Thema "Pilotprojekt Sektions-Kontrolle" in eine eigene Wikiseite


... und zwar nach hier: https://wiki.freiheitsfoo.de/pmwiki.php?n=Main.Pilotprojekt-Sektionskontrolle


21.1.2019 - Presseanfrage an die Polizei Hannover


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zuge eines Gesprächstermins des damaligen "Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung, Ortsgruppe Hannover" mit der ZPD am 7.6.2013 (siehe hier: http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Ortsgruppen/Hannover/NoCCTV-Aktionstag-2013#Bericht_vom_Treffen_mit_der_ZPD_-_Thema_KFZ-Kennzeichen-Scanner ) wurde der Einsatz mobiler KFZ-Kennzeichenlesegeräte u.a. im Stadtgebiet Hannover erörtert und diskutiert.

Heute (am 21.1.2019) wurde ein ziviles Fahrzeug (siehe teil-anonymisiertes Bild im Anhang) "gesichtet", das mutmasslich derartige Kennzeichenlesegeräte-Technik im Heck installiert hatte und das zu diesem Zeitpunkt (gegen 11 Uhr morgens) den Schiffgraben in Richtung Nordosten befuhr ( https://www.openstreetmap.org/?mlat=52.3753&mlon=9.7506#map=16/52.3753/9.7506 ).

Wir möchten über mobiles KFZ-Kennzeichenscanning in Niedersachsen berichten und haben in dem eben geschilderten konkreten Zusammenhang folgende Fragen an Sie und bitten um Beantwortung innerhalb von fünf Werktagen:

1.) Handelt es sich bei dem oben beschriebenen Fahrzeug um ein Polizeifahrzeug? Falls nein: Um welche andere Überwachungstechnik (inklusive Überwachungskamera) kann es sich sonst gehandelt haben? Falls ja: War das KFZ-Kennzeichen-Lesegeräte zu diesem Zeitpunkt aktiviert und warum trug das Fahrzeug kein Hinweisschild zur Kennzeichnung dieser Überwachung?

2.) Wie häufig werden/wurden mobile KFZ-Kennzeichenlesegeräte (z.B. innerhalb eines Jahres 2017 oder 2018) im Zuständigkeitsgebiet der PD Hannover eingesetzt und welches ist die Rechtsgrundlage hierfür?

3.) Wie viele Fälle welcherart Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten konnten mittels des Einsatzes dieser mobilen Anlagen im PD-Hannover-Einsatzgebiet (z.B. in 2017 oder 2018) entdeckt oder aufgeklärt werden? Falls Statistiken hierzu geführt werden: Können Sie uns diese für die vergangenen fünf Jahre zukommen lassen?

Sollten wir uns mit diesen Fragen aus Ihrer Sicht an eine andere Stelle wenden, so bitten wir um unverzügliche Weiterleitung unserer Anfrage an diese.

Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,


29.1.2019 - Antwort von der Polizei Hannover


1) Handelt es sich bei dem oben beschriebenen Fahrzeug um ein Polizeifahrzeug? Falls nein: Um welche andere Überwachungstechnik (inklusive Überwachungskamera) kann es sich sonst gehandelt haben? Falls ja: War das KFZ-Kennzeichen-Lesegeräte zu diesem Zeitpunkt aktiviert und warum trug das Fahrzeug kein Hinweisschild zur Kennzeichnung dieser Überwachung?

Antwort zu 1)

Bei dem abgebildeten Pkw handelt es sich nicht um ein Einsatzfahrzeug der Polizei.

Aus diesem Grunde können auch keine Angaben zu der im Fahrzeug befindlichen Einrichtung gemacht werden.

2) Wie häufig werden/wurden mobile KFZ-Kennzeichenlesegeräte (z.B.innerhalb eines Jahres 2017 oder 2018) im Zuständigkeitsgebiet der PD Hannover eingesetzt und welches ist die Rechtsgrundlage hierfür?

Antwort zu 2)

Das Automatische Kennzeichenlesesystem (AKLS) der Polizeidirektion Hannover wurde in den Kalenderjahren 2017 139 x und 2018 ca. 178 x eingesetzt.

Die Rechtsgrundlage für den Einsatz des AKLS ergibt sich aus dem Niedersächsischem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Demnach kann die Polizei gemäß § 32 Abs. 5 (u.H.a. Satz 1 -5) im öffentlichen Verkehrsraum technische Mittel zur Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen einsetzen.

3) Wie viele Fälle welcher Art Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten konnten mittels des Einsatzes dieser mobilen Anlagen im PD-Hannover-Einsatzgebiet (z.B. in 2017 oder 2018) entdeckt oder aufgeklärt werden? Falls Statistiken hierzu geführt werden: Können Sie uns diese für die vergangenen fünf Jahre zukommen lassen?

Antwort zu 3)

In den zurückliegenden Kalenderjahren wurden folgende Verstöße festgestellt: 2017: 173 Straftaten und 2018: 110 Straftaten.

Bei den festgestellten Delikten handelt es sich in der Regel um Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Eigentumsdelikte (Diebstahl & Unterschlagung) und Urkundenfälschungen.

Vermisste oder suizidgefährdete Personen, deren Fahrzeuge aus gefahrenabwehrenden Gründen ausgeschrieben waren, zählen ebenfalls zu den Feststellungen.

Weiterführende Feststellungen, die auf Grund einer anschließend durchgeführten Personen- und Fahrzeugkontrolle erfolgt sind, wurden dabei nicht berücksichtigt bzw. eingerechnet.


2.2.2019 - Rückfrage an die Polizei Hannover


Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für die Antworten. Bitte erlauben Sie uns eine kurze Nachfrage zur Sache.

Sie schreiben:

"Bei dem abgebildeten Pkw handelt es sich nicht um ein Einsatzfahrzeug der Polizei. Aus diesem Grunde können auch keine Angaben zu der im Fahrzeug befindlichen Einrichtung gemacht werden."

Können Sie uns irgendeinen Hinweis geben oder gibt es Ihrerseits eine (unverbindliche) Ahnung, um was für ein Fahrzeug es sich dabei handeln könnte oder wer der Betreiber der im Heck installierten Anlage ist?

Zur Information: Die Anlage enthielt einen nach hinten gerichteten Radarmesskopf sowie eine ebenfalls nach hinten auf das hinterherfolgende Fahrzeuge ausgerichtete Überwachungskamera oder Fotoapperat.

Viele gute Grüße,


2.2.2019 - Anfrage an die LfD Niedersachsen


Sehr geehrte Damen und Herren,

am 21.1.2019 wurde ein ziviles Fahrzeug (siehe teil-anonymisiertes Bild im Anhang) "gesichtet", das mutmasslich derartige Kennzeichenlesegeräte-Technik im Heck installiert hatte und das zu diesem Zeitpunkt (gegen 11 Uhr morgens) den Schiffgraben in Richtung Nordosten befuhr ( https://www.openstreetmap.org/?mlat=52.3753&mlon=9.7506#map=16/52.3753/9.7506 ).

Angaben der Polizei Hannover zufolge handelt es sich dabei "nicht um ein Einsatzfahrzeug der Polizei".

Können Sie uns weiterhelfen bei der Klärung der Frage, um was für eine Anlage es sich dabei gehandelt hat und wer dessen Betreiber ist?

Unter anderem war im Heck eine hochwertig wirkende Überwachungskamera oder Fotoapparat, ausgerichtet auf das nachfolgende Fahrzeug installiert.

Auf Wunsch teilen wir Ihnen gerne per verschlüsselter Mail das vollständige KFZ-Kennzeichen mit.

Wir freuen uns über jeden Hinweis!

Vielen Dank und viele gute Grüße,


5.2.2019 - Anruf vom LfD


Es handelt sich vermutlich die in einem Wagen fest verbaute Geschwindigkeitsmeßanlage ("Blitzer") des Ordnungsamtes. Dieses Fahrzeug wird an unterschiedlichen Stellen zur Kontrolle der Einhaltung der Höchstgeschwindigkeiten abgestellt und ist bei fahrendem Fahrzeug nicht in Betrieb. Bei der Anlage handelte es sich in dem Fall um ein Multanova 6F.

[Eigene Ergänzung: Zum Multanova 6F von Jenoptik (ein offenbar beliebtes oder in vielen Ländern benutztes, aber manchmal bzgl. der Meßgenauigkeit umstrittenes Blitzer-Gerät) gibt es einiges an Informationen im Internet. Beispiele: 1 2 3 4 5 6.]


6.2.2019 - Rückmeldung von der Polizei Hannover


Sehr geehrter Herr xxx,

Sie könnten sich mit Ihrem Anliegen an die Gemeinden der Region Hannover wenden, die üblicherweise auch Geschwindigkeitsmessungen durchführen.

Mit freundlichen Grüßen

\\

9.2.2019 - Presseanfrage an die Stadt Hannover


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ende Januar 2019 fiel im laufenden Straßenverkehr Hannovers das folgende Fahrzeug auf:

Informationen seitens der Polizeidirektion Hannover und der LfD Niedersachsen zufolge könnte es sich dabei um eine portable Geschwindigkeitsmeßanlage der Stadt oder der Region Hannover handeln.

Dazu haben wir folgende Fragen:

1.) Stimmt die o.g. Annahme soweit?

2.) Stimmt es weiterhin, dass dieser "portable Blitzer" nicht in der Lage ist, während des Verfahrens mit dem VW Caddy betrieben zu werden?

3.) Welches Modell welchen Herstellers ist in dem Wagen verbaut worden bzw. stimmt es, dass es sich dabei um eine Anlage Jenoptik Multanova 6F handelt?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


12.2.2019 - Antwort von der Stadt Hannover


Guten Tag Herr xxx,

die Antworten auf Ihre Fragen finden Sie unten eingearbeitet.

Mit freundlichen Grüßen
xxx

xxx
Pressesprecher
Landeshauptstadt Hannover
Trammplatz 2
30159 Hannover


1.) Stimmt die o.g. Annahme soweit?

Ja.

2.) Stimmt es weiterhin, dass dieser "portable Blitzer" nicht in der Lage ist, während des Verfahrens mit dem VW Caddy betrieben zu werden?

Wenn damit gemeint ist, dass keine Geschwindigkeitsmessung während der Fahrt möglich ist, stimmt das.

3.) Welches Modell welchen Herstellers ist in dem Wagen verbaut worden bzw. stimmt es, dass es sich dabei um eine Anlage Jenoptik Multanova 6F handelt?

Ja.


4.3.2019 - Presseanfrage an das Nds. Innenministerium


Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Vorlage 35 des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Nds. Landtags vom 23.1.2019 zur Reform des Nds. Polizeigesetzes heißt es auf Seite 30:

"In dem Gesetzentwurf aus dem Jahr 2016 wurde die von der damaligen Landesregierung beabsichtigte Streichung der Regelung der automatischen Kennzeichenlesesysteme (AKLS) in § 32 Abs. 5 g. F. auch mit verfassungsrechtlichen Bedenken begründet (Drs. 17/6232, S. 49 f.), die auf einem obiter dictum des BVerfG beruhen, das festgestellt hat, dass § 32 Abs. 4 g. F. „gewichtige verfassungsrechtliche Fragen“ aufwirft (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2014 - 1 BvR 1443/08 -, juris Rn. 1). Auch der GBD hatte gegenüber § 32 Abs. 5 g. F. verfassungsrechtliche Bedenken geäußert (Vorlage 9 zu Drs. 16/395, S. 4 f.; vgl. dazu auch Wefelmeier, Nds-VBl. 2014, 89, 94 f.). Das MI hat dazu nunmehr erklärt, dass die Regelung beibehalten werden solle, solange es keine abschließende Rechtsprechung des BVerfG dazu gebe."

Mit Beschlüssen vom 18.12.2018, jeweils veröffentlicht am 5.2.2019 zu Rechtsgrundlagen und Praxis polizeilichen KFZ-Kennzeichen-Scannings in Baden-Württemberg, Hessen und Bayern (1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 und 1 BvR 142/15) hat das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtliche Bewertung dieser Praxis nunmehr konkretisiert.

Wir möchten darüber berichten und haben in diesem Zusammenhang folgende Fragen an Sie:

1.) Hat das MI aus Anlass o.g. höchstrichterlicher Rechtssprechung die Rechtmäßigkeit des derzeitig gültigen § 32 (5) NdsSOG geprüft oder prüfen lassen und falls ja, mit welchem Ergebnis?

2.) Gibt es derzeit Pläne oder Überlegungen, den § 32 (5) im Zuge der Reform des Landespolizeigesetzes zu verändern oder an die Karlsruher Urteilssprüche anzupassen und falls ja, in welcher Form und in welchem Detail?

In einem Beitrag des Weser-Kurier vom 5.2.2019 heißt es:

"In Niedersachsen stehen den Polizeidirektionen und dem Landeskriminalamt inzwischen zwölf der mobilen Kontrollgeräte zur Verfügung. Die Zahl der durch die Geräte gemeldeten verdächtigen Kennzeichen lag 2017 bei 1378. Eine Prüfung durch die Polizeibeamten im Einsatz ergab, dass es sich in 461 Fällen tatsächlich um ein gesuchtes Fahrzeug handelte. Gründe für die hohe Zahl fehlerhafter Treffermeldungen könnten verschmutzte Kennzeichen sein, die von den Kontrollgeräten fehlerhaft und nur in Fragmenten erfasst werden. Auch ausländische Kennzeichen könnten die Geräte verwirren, hieß es."

3.) Können Sie diese Angaben und Zahlen insofern bestätigen?

4.) Wie hoch waren die Zahlen für mittels der KFZ-Kennzeichen-Scanner erfassten und als verdächtig eingestuften Kennzeichen und die davon als tatsächlich valide herausgestellten Erfassungen für die Jahre 2015 und 2016?

5.) Wie viele Kennzeichen wurden in den Jahren 2015 bis 2017 insgesamt erfasst?

6.) Welcherlei Straftatbestand lag den 461 in 2017 gesuchten und gefundenen KFZ jeweils zugrunde? Also (beispielsweise) in wie vielen dieser 461 Fälle handelte es sich um nicht bezahlte KFZ-Steuern oder um fehlende oder nicht bezahlte Versicherungen?

7.) Gibt es Pläne oder Überlegungen, die vorhandene KFZ-Kennzeichen-Scanner in ihrer Anzahl zu verändern und/oder deren Technik zu erneuern und falls ja, in welcher Art?

Angesichts der Aktualität des Themas bitten wir um eine Beantwortung innerhalb von fünf Werktagen - vielen Dank für die Arbeit dazu.

Viele gute Grüße,


14.3.2019 - Antworten vom Nds. Innenministerium


Sehr geehrter Herr xxx.

Ihre Fragen zum in Niedersachsen eingesetzten Kennzeichenlesesystem beantworte ich wie folgt:

1.) Hat das MI aus Anlass o.g. höchstrichterlicher Rechtssprechung die Rechtmäßigkeit des derzeitig gültigen § 32 (5) NdsSOG geprüft oder prüfen lassen und falls ja, mit welchem Ergebnis?

2.) Gibt es derzeit Pläne oder Überlegungen, den § 32 (5) im Zuge der Reform des Landespolizeigesetzes zu verändern oder an die Karlsruher Urteilssprüche anzupassen und falls ja, in welcher Form und in welchem Detail?

Derzeit wird noch geprüft, inwieweit die im Entwurf bisher unveränderte Vorschrift zum AKLS-Einsatz in § 32 Abs. 6 NPOG-E angepasst werden muss. Ob eine ggf. erforderliche Änderung der Vorschrift im laufenden Novellierungsverfahren erfolgen wird, obliegt der Entscheidung der Landtagsfraktionen.

In einem Beitrag des Weser-Kurier vom 5.2.2019 heißt es:

"In Niedersachsen stehen den Polizeidirektionen und dem Landeskriminalamt inzwischen zwölf der mobilen Kontrollgeräte zur Verfügung. Die Zahl der durch die Geräte gemeldeten verdächtigen Kennzeichen lag 2017 bei 1378. Eine Prüfung durch die Polizeibeamten im Einsatz ergab, dass es sich in 461 Fällen tatsächlich um ein gesuchtes Fahrzeug handelte. Gründe für die hohe Zahl fehlerhafter Treffermeldungen könnten verschmutzte Kennzeichen sein, die von den Kontrollgeräten fehlerhaft und nur in Fragmenten erfasst werden. Auch ausländische Kennzeichen könnten die Geräte verwirren, hieß es."

3.) Können Sie diese Angaben und Zahlen insofern bestätigen?

Ja.

4.) Wie hoch waren die Zahlen für mittels der KFZ-Kennzeichen-Scanner erfassten und als verdächtig eingestuften Kennzeichen und die davon als tatsächlich valide herausgestellten Erfassungen für die Jahre 2015 und 2016?

Eine Dokumentationspflicht besteht in Niedersachsen hierzu nicht. Insofern liegen hier keine Erkenntnisse vor, die für eine Beantwortung notwendig wären.

Die Daten für das Jahr 2017 wurden mittels einer aufwendigen gesonderten Einzelfallauswertung in den jeweiligen Polizeibereichen manuell erhoben.

5.) Wie viele Kennzeichen wurden in den Jahren 2015 bis 2017 insgesamt erfasst?

Eine Dokumentationspflicht besteht in Niedersachsen hierzu nicht. Insofern liegen hier keine Erkenntnisse vor, die für eine Beantwortung notwendig wären.

6.) Welcherlei Straftatbestand lag den 461 in 2017 gesuchten und gefundenen KFZ jeweils zugrunde? Also (beispielsweise) in wie vielen dieser 461 Fälle handelte es sich um nicht bezahlte KFZ-Steuern oder um fehlende oder nicht bezahlte Versicherungen?

Eine entsprechende Erfassung zu statistischen Zwecken erfolgt nicht. Insofern liegen hier keine Erkenntnisse vor, die für eine Beantwortung notwendig wären.

7.) Gibt es Pläne oder Überlegungen, die vorhandene KFZ-Kennzeichen-Scanner in ihrer Anzahl zu verändern und/oder deren Technik zu erneuern und falls ja, in welcher Art?

Nein, zurzeit bestehen keine Planungen dieser Art.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

xxx

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Abteilung 2 - Landespolizeipräsidium

Referat 23 (Kriminalitätsbekämpfung)


24.5.2019 - Das neue Nds. Polizeigesetz NPOG tritt in Kraft



22.7.2019 - Presseanfrage an die Polizeidirektion Hannover zum Termin der Wieder-Inbetriebnahme der Section Control Pilotanlage


Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Section-Control-Pilotanlage haben wir folgende zwei Fragen und würden uns über eine kurzfristige Beantwortung sehr freuen:

1.) Zu welchem Datum soll - nach derzeitigem Planungsstand - die Section Control Pilotanlage wieder in Betrieb genommen werden?

2.) Soll im Zuge der Wiederinbetriebnahme auch die Beschilderung derart erweitert werden, dass frühzeitige Hinweise den von der Section Control betroffenen Fahrzeugführern ermöglichen, dem Section Control Streckenabschnitt auszuweichen und falls nein, warum nicht, wenn dieses doch vom VG Hannover in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich moniert worden ist?

Wir bitten aufgrund der Aktualität um eine Beantwortung innerhalb von fünf Werktagen.

Vielen Dank und viele gute Grüße,


25.7.2019 - Vertröstende Zwischen-Rückmeldung der Polizeidirektion Hannover


Polizeidirektion Hannover
Pressestelle

Sehr geehrter Herr xxx,

zu ihrer Anfrage vom vergangenen Montag, 22.07.2019, kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Aus organisatorischen Gründen können wir Ihre Anfrage erst am kommenden Mittwoch, 31.07.2019, beantworten.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Freundliche Grüße
im Auftrage


Bayern


23.9.2009 - VGH München weist Klage zurück


Der erste Klageversuch, in Bayern gerichtlich gegen das dort massenhafte und zum Teil verdeckte KFZ-Kennzeichen-Scanning vorzugehen, wird vom Verwaltungsgericht München abgewiesen.

10.12.2012 - VGH München weist bayrische Klage zurück


Nach jahrelangem Warten hat das VGH München die dortige Klage gegen die Praxis des KFZ-Kennzeichen-Scannings auch in der zweiten Instanz zurückgewiesen.

24.9.2014 - Offener Brief an den bayrischen Innenminister


Wir schreiben dem bayrischen Innenminister mit ein paar Fragen zur polizeilichen Überwachung des Straßenverkehrs in Bayern. Der Brief ist auch als pdf-Datei verfügbar.

Sehr geehrter Herr Herrmann,
Bayern setzt im bundesweiten Vergleich besonders intensiv KFZ-Kennzeichen-Scanner zur Überwachung von Autobahnen und anderen Straßen ein. Wir von der Initiative "freiheitsfoo" planen diesbezüglich eine Veröffentlichung und möchten Sie mit diesem offenen Brief um Beantwortung einiger Fragen bitten.
Wir werden Ihre Antwort ebenso ungekürzt der Öffentlichkeit zugänglich machen, wie auch diesen Brief.
1.) An wie vielen Standorten werden KFZ-Kennzeichen-Scanner in Bayern stationär eingesetzt?
2.) An welchen Stellen befinden sich diese stationären Scanner im Einzelnen?
3.) Wie viele weitere KFZ-Kennzeichen-Scanner sind in Bayern halbstationär oder mobil im Einsatz oder einsatzbereit?
4.) Wie viele Kennzeichen wurden von den bayrischen KFZ-Kennzeichen-Scannern in 2013 erfasst?
5.) In wie vielen Fällen dieser Erfassungen wurden die Daten der erkannten KFZ-Kennzeichen aufgrund polizeilicher Erkenntnisse oder Maßnahmen nicht sofort wieder gelöscht, sondern weiter verarbeitet?
6.) Und in wie vielen dieser Fälle ("Hits") führte die Identifizierung eines KFZ-Kennzeichens zur Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat und um welche Straftaten hat es sich dabei summarisch im Einzelnen gehandelt?
Vielen Dank für Ihre Mühen und viele gute Grüße,

22.10.2014 - Das Oberverwaltungsgericht weist die Klage ab - weiter zum Bundesverfassungsgericht


Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 C 7.13 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Klage abgewiesen. Der Rechtsstreit wurde bereits dem Bundesverfassungsgericht zur Behandlung vorgelegt.

28.11.2014 - Nachricht vom bayrischen Innenministerium - aber keine Antworten!


Per E-Mail erreicht uns zwei Monate nach unserer Anfrage das folgende Schreiben aus Bayern:

Faktisch wird damit keine einzige unserer Fragen beantwortet. Entweder hat man in München unsere Fragen nicht gelesen, oder man kennt den Inhalt der angehängten Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, oder man möchte uns für dumm verkaufen.

3.12.2014 - Wir haken beim bayrischen Innenministerium noch einmal nach:


Und zwar mit einer Mail wie folgt:

Sehr geehrter Herr S.,
sehr geehrter Herr H.,
auf unsere Anfrage vom 24.9.2014 haben wir am 28.11.2014 Ihr Schreiben mit der angehängten Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes erhalten.
Leider lassen sich darin - anders als von Ihnen impliziert behandelt - nicht die "gewünschten Informationen entnehmen", im Gegenteil wird keine der sechs Fragen damit beantwortet.
Deswegen möchten wir Sie hiermit erneut um die Beantwortung unserer Fragen vom September 2014 bitten.
Viele gute Grüße,
die Menschen von freiheitsfoo.

2.1.2015 - Der Kläger aus Bayern kündigt den Gang zum Bundesverfassungsgericht an.


Das meldet heise.de Anfang des Jahres 2015. Auszug aus dem Beitrag:

In dem Entwurf der Beschwerdeschrift warnt Kauss, dass ohne Korrektur der bisherigen Rechtsprechung "weitreichende negative Folgen für den Grundrechtsschutz" drohten. Das Verneinen jeglichen Grundrechtseingriffs durch den fehleranfälligen Massenabgleich führt laut dem heise online vorliegenden Papier "bei konsequenter Durchführung dazu, dass der Staat ohne gesetzliche Grundlage und ohne jegliche Einschränkung Informationen über menschliches Verhalten erfassen und auswerten kann".


20.11.2015 - Ergebnisse aus einer Informationsfreiheitsanfrage zum Einsatz von Kennzeichenscannern in Bayern


Ausschnitt daraus:

Das Staatliche Bauamt Landshut untersucht gegenwärtig zusammen mit der Stadt und dem Landkreis Landshut verschiedene Varianten einer Umgehung von Landshut im Zuge der B 15neu. Um die verkehrlichen Annahmen der Verkehrsgutachten zu plausibilisieren und als Grundlage für die nachfolgenden Verfahren erfolgt bis Anfang Dezember 2015 eine Untersuchung der Routenwahl anhand einer automatischen Kennzeichenerfassung. Auf einigen Autobahnabschnitten der A 92, A93, A94 und A8 sowie an den Bundesstraßen B 11, B 12, B 15, B 20 und B 299 sind dafür automatische Erfassungsgeräte installiert. Um derartige Geräte handelt es sich bei den von Ihnen bemerkten Kameras.
Durch diese Geräte werden die Fahrzeuge erfasst und in PKW und Lkw klassifiziert, sowie das Kennzeichen mit einer speziellen Codierung gespeichert. Diese Codierung lässt keinen Rückschluss auf das Kfz-Kennzeichen zu. Wird der gleiche Code an einem anderen definierten Standort wiedererkannt, so kann das Fahrzeug denjenigen Verkehrsströmen zugeordnet werden, die für eine Nutzung der geplanten B 15neu in Frage kommen. Auf diese Weise kann man die Routenwahl der Verkehrsteilnehmer im IST-Zustand und über einen längeren Zeitraum ermitteln. Die Verkehrsprognosen zur B 15neu werden dadurch belastbarer. Man kann zuverlässigere Annahmen treffen, wie sich die Verkehrsströme vstl. umlagern, wenn Erweiterungen und Verbesserungen im Fernstraßennetz, z.B. durch eine Umfahrung von Landshut, geschaffen werden.
Das Vorgehen wurde datenschutzrechtlich geprüft und freigegeben und auch vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) empfohlen.
Im Regelfall sollen die Messungen Anfang Dezember beendet und die Anlagen abgeschaltet werden. Bei vorliegenden eindeutigen Fehlmessungen kann die Erfassung bei einzelnen Anlagen noch einige Tage länger andauern. Der Abbau der abgeschalteten Anlagen kann sich jedoch aus logistischen Gründen bis Februar / März 2016 hinziehen.

Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/mobile-videouberwachungskamera-a-92-richtung-deggendorf/

Bewertung:

  • Es scheint unzulässig, für welche (im Verhältnis zum Grundrechtseingriff) belanglose Zwecke hier massives KFZ-Kennzeichenscanning betrieben wird.
  • Diese Praxis dürft sich auch nicht mit dem Grundsatzurteil des BVerfG aus 2008 vereinbaren lassen.
  • Der Aussage, dass die "spezielle Codierung" (vermutlich ein Hash) "keinen Rückschluss auf das KFZ-Kennzeichen" zulassen soll, ist mindestens fragwürdig.
  • Aus den laufenden Verfahren gegen die bayrische KFZ-Kennzeichen-Überwachungs-Praxis ist bekannt geworden, dass die dort verwendeten geräte einen MD5-Hash "zur Anonymisierung von KFZ-Kennzeichen" nutzen.
  • Wir wagen zu behaupten, dass man mittels der einmaligen Rechenmühe zur Erstellung einer Tabelle mit den MD5-Hashes aller denkbaren KFZ-Kennzeichen-Buchstabenfolgen mittels einfachem Vergleich sehr einfach aus einem Hash ablesen kann, welches Auto da wann und wo gefahren ist.


10.2.2016 - Bayerischer Landesdatenschutzbeauftragter zu einer Nichtbeantwortung einer IFG-Anfrage


Eine IFG- bzw. BayUIG-Anfrage an die Autobahndirektion Südbayern bzgl. Ihrer KFZ-Kennzeichenlesegeräte-Einsätze blieb von dieser Behörde trotz vielfacher Nachfrage nicht nur unbeantwortet, sie wurde schlichtweg gänzlich ignoriert.

Der Petent hat dazu den Bayrischen Landesdatenschutzbeauftragten angeschrieben und angefragt, ob dieser für eine Vermittlung in dieser Sache zuständig wäre, und erhielt am 10.2.2016 die folgende Antwort:

Das wesentliche daraus als Auszug:

Zu Ihrer Frage kann ich Ihnen mitteilen, dass der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz nach Art. 30 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) bei den öffentlichen Stellen die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften kontrolliert. Das Umweltinformationsgesetz, dessen Anwendbarkeit auf den von Ihnen betreffenden Fall mir ohnehin zweifelhaft erscheint, ist hinsichtlich der dort normierten Auskunftsansprüche grundsätzlich kein Gesetz in diesem Sinne. Die (Nicht-)-Bearbeitung entsprechender Anträge unterliegt insoweit auch nicht meiner Kontrolle.
Die Autobahndirektion Südbayern ist eine zentrale Landesbehörde im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr und unterliegt daher auch dessen Aufsicht. Sie können sich also gegebenenfalls an das Innenministerium wenden.
Abschließend sei erwähnt, dass beim Einsatz von Kfz-Kennzeichenscannern zum Zwecke der Verkehrsmessung auf Grund der technischen Ausgestaltung grundsätzlich keine personenbezogenen Daten erhoben werden.

Die Korrektheit der letzten Aussage darf bezweifelt werden.


Hessen


12.1.2011 - Auch in Hessen wurde gegen das dortige KFZ-Scanning Verfassungsbeschwerde eingelegt


Unterstützt durch Patrick Breyer hat nun auch in Hessen ein Bürger Verfassungsbeschwerde gegen KFZ-Scanning eingelegt. Damit stehen die Praktiken des Massenabgleichs von KFZ-Kennzeichen in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Hessen vor dem Kadi.

Thüringen


...

Brandenburg


...

Berlin


22.9.2014 - Berlin kündigt Einführung von KFZ-Kennzeichen-Scannern an


Das Berliner Polizeigesetz soll dahingehend geändert werden, künftig den Einsatz von Kennzeichen-Scannern zu legitimieren.

Schleswig-Holstein


6.2.2015 - Piraten wehren sich gegen geforderte Einführung der "Sektionskontrolle"


Siehe dazu den Beitrag von Patrick Breyer: http://www.patrick-breyer.de/?p=557565

Bundesweites LKW-Maut-System, Toll Collect


Das LKW-Maut-System in Deutschland


Die LKW-Maut in Deutschland ist eine streckenbezogene Straßenbenutzungsgebühr für schwere Nutzfahrzeuge im Straßenverkehr. Diese wurde in der Bundesrepublik Deutschland zum 1. Januar 2005 eingeführt und galt zunächst nur auf Bundesautobahnen und einigen stark frequentierten Bundesstraßen. Das zugehörige technische System wird von Toll Collect betrieben.

Der Bundesfinanzminister rechnete im Jahr 2005 mit Bruttoeinnahmen von jährlich drei Milliarden Euro und für das Jahr 2006 mit 3,3 Milliarden Euro. Toll Collect soll davon für den Betrieb des Abrechnungssystems bis zum Jahr 2015 jährlich etwa 650 Millionen Euro aus den Mauteinnahmen erhalten. 2011 nahm Deutschland über 4,5 Milliarden Euro durch die LKW-Maut ein.

Die Vertragsdetails zwischen Verkehrsministerium und Toll Collect waren ursprünglich geheim und selbst für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages nicht zugänglich. Die Frage der Haftung von Toll Collect war deshalb Inhalt zahlreicher Spekulationen in Politik und Medien. Erst am 25. November 2009 wurden größere Teile des Vertrages über WikiLeaks der Öffentlichkeit zugänglich.

Quelle: Wikipedia

Überwachungstechnik des LKW-Maut-Systems

Nach den Vorgaben des Datenschutzes dürfen nur stichprobenartige Überprüfungen der Mautzahlung durchgeführt werden. Insgesamt ist die Kontrollzahl mit zehn Millionen LKW pro Jahr festgelegt. Der Betreiber Toll Collect hat sich verpflichtet, davon jährlich sieben Millionen Fahrzeuge auf Mautzahlung zu überprüfen. Dazu wurde die Vitronic GmbH (Wiesbaden) beauftragt, für etwa 100 Millionen Euro an den Autobahnen 300 stationäre Anlagen (Mautbrücken) als Kontrollbrücken über die Fahrbahn zu errichten.

Nähert sich ein Fahrzeug – egal welcher Art – der Brücke, wird zuerst ein Frontalfoto des Fahrzeugs erstellt. Beim Durchfahren der Brücke wird ein 3D-Fahrzeug-Profil erstellt, anhand dessen vom Erkennungscomputer entschieden wird, ob es sich um ein mautpflichtiges (Lastkraftwagen) oder um ein nicht-mautpflichtiges Fahrzeug (meist Pkw) handelt. Datensätze von nicht-mautpflichtigen Fahrzeugen werden sogleich gelöscht. Datensätze von mautpflichtigen Fahrzeugen werden entsprechend weiter verarbeitet.

Prinzipiell fotografieren die Kameras jedes Fahrzeug, das die Kontrollstelle passiert. Es wären also auch andere, aus Sicht des Datenschutzes bedenkliche Verwendungen der erfassten Daten möglich:

  • Erstellung von Bewegungsprofilen mit dem (angegebenen) Zweck der Terrorbekämpfung
  • Automatisches Ausstellen von Strafmandaten bei Überschreitung der erlaubten Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen zwei Kontrollstellen oder Abstandsverstöße.
  • Technisch derzeit noch in der Entwicklung ist die Gesichtserkennung in den Bildern. Auch diese Daten könnten zur Erzeugung von Bewegungsprofilen beliebiger Autobahnbenutzer oder zur gezielten Personenfahndung eingesetzt werden.
  • Abgleich der erfassten Kennzeichen mit denen von als gestohlenen gemeldeten Fahrzeugen

Quellen: Text: Wikipedia, Bilder: "Außer Kontrolle"-Ausstellung Berlin 2014

Toll Collect


Die Toll Collect GmbH mit Sitz in Berlin ist ein Unternehmen, das vom deutschen Verkehrsministerium beauftragt wurde, das System zur Einnahme der Lkw-Maut auf deutschen Autobahnen aufzubauen, zu betreiben und die fälligen Gebühren abzurechnen.

Toll Collect wurde im März 2002 als Joint Venture der Deutschen Telekom (45) und der französischen Vinci-Gruppe (10 %) gegründet. Technische Probleme beim Testbetrieb des Mautsystems führten zu Verzögerungen bei der Einführung des Systems. Der ursprünglich zum 31. August 2003 geplante Starttermin konnte von Toll Collect nicht eingehalten werden.

Im Juli 2005 ließ das Bundesverkehrsministerium Klage gegen das Maut-Konsortium einreichen. Toll Collect wird vorgeworfen, den Bund bewusst im Unklaren über die Probleme bei der Entwicklung und die damit verbundenen Verzögerungen sowie Einnahmeausfälle gelassen zu haben. Aufgrund diverser technischer Schwierigkeiten konnte das System Anfang 2005 erst mit 16 Monaten Verspätung in Betrieb genommen werden. „Die Betreiber haben den Bund getäuscht, indem sie Zusagen zu den Terminen der Inbetriebnahme teils in der Kenntnis der Verzögerungen und teils ohne hinreichende Grundlage ins Blaue hinein, also arglistig, abgegeben haben“, heißt es. 1,6 Milliarden Euro Vertragsstrafen sowie 3,5 Milliarden Euro Einnahmeausfälle wurden geltend gemacht. Der Streitwert eines seit 2004 laufenden Schiedsverfahrens ist inzwischen mit Zinsen auf rund sieben Milliarden Euro angewachsen.

Quelle: Wikipedia)

Die Daimler AG hat für die Risiken dieser Milliarden-Euro-schweren Klage bemerkenswerterweise keinerlei Rücklagen gebildet.

Quelle: Befragung der Daimler AG auf ihrer Hauptversammlung 2012 und 2013, devianzen.de


Weitere Informationen zu Toll Collect auf einer eigenen Wikiseite!

Bundesweites PKW-Maut-System


Im Zuge der Bundestagswahl im September 2013 hatte die CSU keine größeren Sorgen, als sich vehement für die Einführung einer bundesweiten PKW-Maut einzusetzen.

Obwohl Angela Merkel im Rahmen eines Fernseh-"Duells" klar angesagt hat, dass es mir ihr keine PKW-Maut geben würde, wurde die Forderung in den Koalitionsvertrag aufgenommen.

Ende Oktober 2014 wurde vom damaligen Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) ein Gesetzentwurf vorgelegt, wonach eine solche PKW-Maut mittels (auf Autobahnen) flächendeckender Kennzeichen-Überwachung realisiert werden soll.

Trotz einiger öffentlicher Diskussion (nicht nur wegen der Gefahren für die Privatsphäre, eher im Gegenteil!) wurde das Gesetz am 17.12.2014 mit leichten Veränderungen als "Infrastrukturabgabengesetz" (!) vom Bundeskabinett beschlossen und verabschiedet.

27.1.2015 - Kritik an mangelnder Datenschutzgrundlage nach Bundestags-Nachfrage


Kritik von Jan Korte aufgrund einer Antwort auf Nachfragen zum geplanten und per Gesetz bereits beschlossenen Mautsystem.

27.3.2015 - Der Bundestag winkt die PKW-Maut durch


8.5.2015 - Der Bundesrat nickt die PKW-Maut ab


... und schafft noch nicht einmal die Anrufung des Vermittlungsausschusses.

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Zuletzt geändert am 29.07.2019 01:17 Uhr