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Pilotprojekt-SektionskontrolleDiese Wikiseite ...
Inhaltlich geht es um eine Versuchsanlage des Landes Niedersachsen an einem ca. 3 km langen Bundesstraßen-Abschnitt südlich von Hannover, bei der mittels Erfassung der Fahrzeuge und ihrer Identitäten sowohl beim Einfahren als auch beim Ausfahren aus dem Streckenabschnitt die Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge ermittelt und ggf. bei unzulässiger Überschreitung geahndet werden soll. Bislang haben wir dazu Informationen sowohl auf der Wikiseite zum KFZ-Kennzeichen-Scanning gesammelt, als auch Bilder von der Anlage auf einer eigenen Wikiseite veröffentlicht. Diese Wikiseite führt die Informationen ab Juni 2016 weiter.
17.6.2016 - Presseanfrage an die PTB Braunschweig
im Rahmen der Recherche zu einer Berichterstattung zum Pilotprojekt der Straßenverkehrs-Geschwindigkeitskontrolle mittels "Section Control" an der B6 bei Hannover haben wir folgende Fragen an Sie und würden uns über eine Beantwortung freuen: 1.) Was können Sie uns zum Stand der noch offenen Eicharbeiten bzw. Eich-Abnahme der Verkehrsüberwachungs- bzw. meßanlage des Pilotprojektes mitteilen? Soweit uns bekannt, steht diese noch aus und aus diesem Grunde kann die Anlage noch nicht in Betrieb gehen. Kann man die anstehenden Probleme genauer beschreiben und weiter ggf. ausführen, ob überhaupt und wann mit einer Zulassung der Anlage Ihrerseits zu rechnen ist? 2.) Uns wurde mitgeteilt, dass Sie in Zusammenarbeit mit einem externen Doktoranden Untersuchungen zum Fahrverhalten bzw. zur Durchschnittsgeschwindigkeit auf der Teststrecke vor und nach Aufbau der Pilotprojekt-Anlage vorgenommen und ausgewertet haben. Welche weiteren Informationen können Sie uns dazu zukommen lassen? In welchem Umfang wurden Untersuchungen und Erhebungen vorgenommen? Besteht die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Doktoranden? Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,
20.6.2016 - Antwort von der PTB
die Anlage zur Abschnittskontrolle (Section-Control), die an der B6 bei Hannover aufgebaut wurde, ist von der Firma Jenoptik Robot GmbH entwickelt worden. Die Anlage gehört zur Bauart TraffiSection S450. Die Konformitätsbewertung dieser Bauart gemäß Mess- und Eichgesetz erfolgt federführend durch die Arbeitsgruppe 1.31 "Geschwindigkeitsmessgeräte" der PTB. Wenn dieses Konformitätsbewertungsverfahren für die Bauart erfolgreich abgeschlossen werden konnte, muss die an der B6 befindliche Anlage einem weiteren Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden. Dieses nachgelagerte Verfahren wird von der Konformitätsbewertungsstelle des Eichamtes Hannover durchgeführt werden. zu 1.) Konformitätsbewertungsverfahren erfolgen streng vertraulich. Wir dürfen Ihnen daher leider keine Auskünfte zum aktuell bei der PTB laufenden Verfahren erteilen. zu 2.) Die wissenschaftliche Begleitung der Einführung der Abschnittskontrolle in Niedersachsen erfolgt hier in der PTB durch meine Person. Diese wissenschaftliche Begleitung ist Teil meiner Dissertation, die ich zur Zeit verfasse. Eine Veröffentlichung ist für Anfang 2017 vorgesehen. Aktuell kann ich Ihnen berichten, dass die bereits aufgestellte Abschnittskontrolle zu niedrigeren mittleren Geschwindigkeiten führt, obwohl sich die Anlage noch nicht im Echtbetrieb befindet. Das heißt die Abschnittskontrolle erzielt bereits jetzt die gewünschte Wirkung, obwohl eine Ahndung von Geschwindigkeitsübertretungen noch gar nicht erfolgt. Zuverlässige Aussagen über die Entwicklung der Unfallzahlen werden erst in ca. 3 Jahren möglich sein. Weitere Details werden dann 2017 veröffentlicht. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport leitet das Pilot-Projekt "Einführung der Abschnittskontrolle in Niedersachsen". Eventuell bekommen Sie dort weitere Informationen. Mit freundlichen Grüßen
30.12.2018 - Nachfrage an die PTB
sofern ich Sie mittels dieser Mailadresse überhaupt noch erreiche, mit besten Wünschen, dass Sie Ihre Dissertation wie gewünscht und erfolgreich haben abschließen können und auch mit Blick auf die jüngst in Betrieb genommene Section Control Pilotanlage: Wie lautet der Titel Ihrer Dissertation und wissen Sie zufällig, ob diese auch irgendwo in Hannover (z.B. in der Universitätsbibliothek) einsehbar oder abrufbar ist? Wir möchten gerne zum Pilotprojekt berichten und uns interessieren neben technischen Details insbesondere die Ergebnisse der Untersuchungen des Fahrverhaltens auf der Teststrecke vor Inbetriebnahme. Vielen Dank und viele gute Grüße,
2.1.2019 - Antwort von der PTB
meine Dissertation konnte ich im vergangenen Jahr 2018 erfolgreich veröffentlichen. Der Titel der Arbeit lautet: Untersuchung von Fahrmanövern in Geschwindigkeitsüberwachungssituationen. Sie können die Dissertation online über den Publikationsserver der TU Braunschweig abrufen: https://publikationsserver.tu-braunschweig.de/receive/dbbs_mods_00065992 oder als ausgedruckte Version in Form eines PTB-Berichts (PTB-Bericht MA-98) bei der PTB bestellen: Die für Ihre Fragestellung interessanten Abschnitte der Arbeit sind sicher der Abschnitt 5.3 Verkehrsflussmessungen auf der B6 bei Hannover und Mit freundlichen Grüßen Dr. xxx Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB)
9.1.2019 - Nachfragen an die PTB
vielen Dank für die schnelle Reaktion und nachträglich herzlichen Glückwunsch zur erfolgreichen (und inhaltlich interessanten) Dissertation! Wir haben noch ein paar wenige Nachfragen dazu. Auf Seite 118 der Dissertation heißt es: "In der Untersuchungsphase 4 wurden kurze Zeit nach der ersten Inbetriebnahme der Anlage zur Abschnittskontrolle und 1 Jahr danach Verkehrsflussmessungen durchgeführt. Die Abschnittskontrolle befand sich in der Phase 4 noch in einem Testbetrieb. Der Testbetrieb wurde über diverse Medien den Fahrzeugführern angekündigt." Und auf Seite 134: "Zu Beginn der Untersuchungsphase 4 waren die Bauarbeiten an der Anlage zur Abschnittskontrolle abgeschlossen. Die Anlage befand sich während der gesamten Untersuchungsphase in einem Testbetrieb. Dies wurde den Verkehrsteilnehmern über diverse Medien mitgeteilt. Auf Grund von Verzögerungen im Pilot-Projekt und widersprüchlichen Zeitangaben in den verschiedenen Medienbeiträgen ist aber anzunehmen, dass ein Teil der Fahrzeugführer während der Phase 4 bereits von einem Echtbetrieb der Anlage ausgegangen ist." Was ist in diesem Kontext unter "Testbetrieb" zu verstehen bzw. worin unterscheidet sich dieser vom derzeitigen Echtbetrieb (seit 19.12.2018)? Wurde die Technik der Pilot-Abschnittskontrolle bereits zu den Zeiten des Testbetriebs eingesetzt? Seit wann fand der Testbetrieb tatsächlich statt? Vielen Dank und viele gute Grüße,
14.1.2019 - Antwort von der PTB
die Anlage an der B6 befand sich von ca. Juni 2015 bis zum 19.12.18 im Testbetrieb. In dieser Phase nahm die Anlage bereits Messungen vor, aber ohne dass es für die Fahrzeugführer erkennbar war. Es erfolgte keine Weiterleitung der Daten. Die Daten wurden nur durch die PTB verwendet, um die Baumusterprüfungen durchzuführen. Seit dem 19.12.2018 läuft nun der Probebetrieb. Die Anlage ist bauartgeprüft und geeicht und an den Betreiber übergeben worden. Die Anlage darf daher für die amtliche Verkehrsüberwachung verwendet werden. Es werden aber noch keine Bußgeldbescheide versendet, weil erstmal die Abläufe zwischen der Polizei und der Bußgeldstelle getestet werden sollen. Nach meinen letzten Informationen beginnt heute der Pilotbetrieb (Echtbetrieb). In dieser Phase wird mit der Anlage amtliche Verkehrsüberwachung betrieben. Die Dauer des Pilotbetriebes beträgt maximal 18 Monate. Mit freundlichen Grüßen Dr. xxx Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB)
xx.2.2019 - Veröffentlichung zweier BVerfG-Urteile vom 18.12.2018 zum automatisierten KFZ-Kennzeichen-Scanning
xx.2.2019 - Einreichung einer Klage und eines Eilantrags
7.3.2019 - Einreichung einer weiteren Klage gegen die Geschwindigkeits-Abschnitts-Kontrolle
http://www.daten-speicherung.de/wp-content/uploads/Klageschrift_Section-Control_Nds-anon.pdf Alles zu dieser Klage auf einer eigenen Wikiseite: https://wiki.freiheitsfoo.de/pmwiki.php?n=Main.Klage-Section-Control
12.3.2019 - Das Verwaltungsgericht Hannover urteilt: Sofortige Abschaltung der Section Control
Keine gesetzliche Grundlage für Verkehrsüberwachung mittels „Section Control“ – 7. Kammer gibt Eilantrag und Klage statt Gericht untersagt dem Land Niedersachsen, die amtlichen Kennzeichen eines jeden vom Antragsteller und Kläger geführten Fahrzeuges zu erfassen Die 7. Kammer hat am heutigen Tag dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie einer Klage stattgeben, mit denen der Antragsteller und Kläger begehrte, dass das Land Niedersachsen es unterlässt, Geschwindigkeitskontrollen hinsichtlich der von ihm geführten Fahrzeuge mittels der Anlage „Section Control“ auf der B6 in Laatzen zwischen den Anschlussstellen Gleidingen und Laatzen durchzuführen. Durch „Section Control“ werden die Kfz-Kennzeichen aller in dem überwachten Abschnitt einfahrenden Fahrzeuge erfasst. Auch wenn diese beim 2,2 km entfernten Ausfahren im sog. Nichttrefferfall gelöscht werden, bedarf es für deren Erfassung – sowohl im sog. Treffer- als auch im sog. Nichttrefferfall – einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Mit der Erfassung wird in das verfassungsrechtlich garantierte informationelle Selbstbestimmungsrecht eingegriffen. Für einen solchen Eingriff bedarf es stets – auch ungeachtet der jeweiligen Schwere des Eingriffs – einer gesetzlichen Grundlage. Dass „Section Control“ sich noch im Probebetrieb befindet, ändert hieran nichts. Dies folgt auch aus dem jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle zum Abgleich mit dem Fahndungsbestand. An einer solchen gesetzlichen Grundlage fehlt es hier. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass im Niedersächsischen Landtag ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Polizeirechts (LT-Drs. 18/850) eingebracht ist, in dem mit § 32 Abs. 8 NPOG-E eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll. Ob eine solche Rechtsgrundlage in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niedersachsen fällt oder der Bundesgesetzgeber tätig werden müsste, lässt die Kammer dahingestellt, da jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt weder auf Bundes- noch auf Landesgesetzesebene eine Ermächtigungsgrundlage existiert. Der Antragsteller und Kläger muss einen Eingriff in seine Rechte auch nicht während eines Probebetriebes von „Section Control“ hinnehmen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gewaltenteilungsgrundsatz folgt, dass die Exekutive nicht selbst so handeln darf, als hätte der Gesetzgeber sie hierzu schon ermächtigt. Der Staat ist auch nicht zwingend auf „Section Control“ angewiesen. Er kann die Verkehrsüberwachung bis zur Schaffung einer Rechtsgrundlage auch auf andere Weise durchführen. Das Land Niedersachsen kann hinsichtlich des Eilverfahrens in die Beschwerde gehen. Die 7. Kammer hat im Klageverfahren die Berufung zugelassen. Az.: 7 A 849/19 (Klage) 7 B 850/19 (Eilverfahren)
Relevant erscheinende Ausschnitte aus der dazugehörigen PM und Medienberichten
Mit der Erfassung wird in das verfassungsrechtlich garantierte informationelle Selbstbestimmungsrecht eingegriffen. Für einen solchen Eingriff bedarf es stets – auch ungeachtet der jeweiligen Schwere des Eingriffs – einer gesetzlichen Grundlage. Dass „Section Control“ sich noch im Probebetrieb befindet, ändert hieran nichts. (...) An einer solchen gesetzlichen Grundlage fehlt es hier. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass im Niedersächsischen Landtag ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Polizeirechts (LT-Drs. 18/850) eingebracht ist, in dem mit § 32 Abs. 8 NPOG-E eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll. Ob eine solche Rechtsgrundlage in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niedersachsen fällt oder der Bundesgesetzgeber tätig werden müsste, lässt die Kammer dahingestellt, da jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt weder auf Bundes- noch auf Landesgesetzesebene eine Ermächtigungsgrundlage existiert. (...) Der Staat ist auch nicht zwingend auf „Section Control“ angewiesen. Er kann die Verkehrsüberwachung bis zur Schaffung einer Rechtsgrundlage auch auf andere Weise durchführen.
Ein Vertreter der Polizeidirektion erklärte, dass die Anlage noch am Dienstag abgeschaltet wird. (...) Im Einzelnen urteilte die Kammer, es sei dem Kläger nicht zuzumuten, zur Umgehung der Messanlage andere Strecken über die Hildesheimer Straße oder Ingeln-Oesselse und Müllingen zu nehmen. Dies war Anwalt Ritter von den Behörden nahegelegt worden. Jeder Autofahrer, so das Gericht, müsse den kürzesten Weg zu seinem Ziel nehmen dürfen, was auch unter Umweltgesichtspunkten sinnvoll sei. Zudem gebe es für Ortsunkundige keine Möglichkeit, bei einer Sichtung des Section-Control-Schildes auf der B 6 noch auf eine Alternativroute auszuweichen, erklärte Richter Ufer. Es sei verboten, auf einer Kraftfahrstraße zu wenden, also werde das Kennzeichen des entsprechenden Fahrzeugs auf jeden Fall registriert. Als hochproblematisch sah es die Kammer weiterhin an, dass die Nummernschild-Daten mindestens eine Minute lang – bis zum Passieren des zweiten Kontrollpunkts – gespeichert bleiben, egal, ob der Verkehrsteilnehmer einen Verstoß begangen hat oder nicht. Bei anderen Überwachungsanlagen, so Richter Ufer, sei es üblich, erst eine Geschwindigkeitsmessung durchzuführen und dann die Daten des Fahrzeugs zu erfassen. Bei Section Control sei es umgekehrt – und dies sei insbesondere nach einem noch recht frischen Urteil des Bundesverfassungsgerichts unzulässig. Anfang Februar hatte das BVG zwei Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 veröffentlicht, wonach der automatische Abgleich von Autokennzeichen zu Kontrollzwecken einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. (...) „Der Staat ist auf Formen der Verkehrsüberwachung wie Section Control nicht angewiesen“, lautete das Fazit von Verwaltungsrichter Ufer. Es stehe den Behörden frei, die Geschwindigkeit von Fahrzeugen auf der B 6 in Laatzen mit herkömmlichen Methoden zu messen. Sollte die Politik im Laufe dieses Jahres die gesetzlichen Grundlagen für das Streckenradar-System schaffen, hätte das Innenministerium jedoch die Möglichkeit, auf eine Abänderung des Gerichtsbeschlusses hinzuwirken.
Die Vertreter der Polizeidirektion Hannover und des Innenministeriums bestritten nicht, dass die Datenerfassung ein Eingriff in die Grundrechte der Bürger ist. Sie hatten argumentiert, dass die 2,2 Kilometer lange Strecke bei Laatzen ein Unfallschwerpunkt sei. Insofern sei der Streckenradar ein „Mehr an Verkehrssicherheit“. Da es sich um eine „Pilotphase“ von 18 Monaten handle, sei es noch nicht nötig, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Richter Ufer erwiderte, dass mache für den Bürger keinen Unterschied, ob man das „Pilotphase“ nenne oder nicht. (...) Im politischen Raum herrscht Unverständnis darüber, warum Innenminister Boris Pistorius (SPD) den Streckenradar noch nicht auf ein rechtlich tragendes Fundament gestellt hat. „Bereits 2014 zeichnete sich ab, dass wir eine Rechtsgrundlage dafür brauchen“, erklärte Kläger Arne Ritter. (...) Was folgt aus dem Urteil? Da die Richter auch dem Eilverfahren stattgegeben haben, bleibt die Section Control bis zu einem endgültigen Urteil außer Kraft. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage haben die Richter Rechtsmittel zugelassen. Also wird die Polizeidirektion Hannover vor das Oberverwaltungsgericht gehen. Im Mai soll der Landtag das umstrittene Polizeigesetz beschließen – inklusive Gesetz für das neue Blitzer-System. Doch dieses Gesetz muss vor den Richtern auch keine Gnade finden. Bislang sei es umstritten, ob nicht der Bundesgesetzgeber die Grundlage für die Überwachung des Straßenverkehrs schaffen muss. Diese Frage musste das Gericht nicht klären. Schließlich gibt es ja noch gar kein Gesetz.
Quelle: http://www.neuepresse.de/Hannover/Meine-Stadt/Verwaltungsgericht-Hannover-kippt-Section-Control Das niedersächsische Innenministerium testet seit Mitte Januar zwischen Gleidingen und Laatzen auf 2,2 Kilometern die Alternative zu herkömmlichen Blitzern und ermittelt dort die durchschnittliche Geschwindigkeit von Autos auf der Strecke. Nach dem Urteil muss das Ministerium die Anlage, in die es bisher rund 450.000 Euro gesteckt hat, jedoch sofort abschalten. (...) Dass sich das Innenministerium für den Pilotbetrieb auf die polizeiliche Generalklausel beruft, die besagt, dass die Polizei notwendige Maßnahmen treffen kann, um eine Gefahr abzuwehren, hält Ufer nicht für zulässig. Es stehe der Polizei frei, an der Strecke herkömmliche Blitzer aufzustellen.
Quelle: https://taz.de/Gericht-stoppt-Langstreckenblitzer/!5580309/ Seit dem Start des Probebetriebs auf der B6 in Laatzen bei Hannover vor zwei Monaten wurden 141 Raser ertappt. Erlaubt ist Tempo 100, der Schnellste rauschte mit Tempo 189 durch den Kontrollabschnitt. Wer keine Beschwerde gegen seinen Bußgeldbescheid eingelegt und die Strafe bereits überwiesen hat, hat trotz des Urteils kein Recht auf eine Erstattung des Bußgeldes.
Quelle: https://www.heise.de/newsticker/meldung/Gericht-stoppt-bundesweit-erstes-Streckenradar-4333809.html
22.3.2019 - Blogbeitrag zur Sache
28.3.2019 - Presseanfrage an den SPD-Innenpolitiker Karsten Becker
im Zuge des Urteils des Verwaltungsgerichts Hannover zur "Section Control", die deren vorläufige Abschaltung zur Folge hatte, werden Sie in einem Beitrag der HAZ wie folgt zitiert: "Karsten Becker, Experte der SPD, betonte hingegen, die Anlagen seien nicht ohne Rechtsgrundlage aufgestellt worden. Schließlich könne man die Anlagen auch über eine Generalklausel legitimieren."
Unabhängig davon, auf welchen Paragraphen des NdsSOG Sie sich mit "Generalklausel" beziehen hat das VG Hannover eine dem entgegengesetzte Haltung eingenommen. Zitiert aus den Randnummern 62-64 des Urteils zum Az. 7 A 849/19: "Auch auf die in § 31 Abs. 1 Nds. SOG normierte Generalklausel zur Datenerhebung lässt sich die streitbefangene Maßnahme nicht stützen. (...) Der Rückgriff auf diese - datenrechtliche - Generalklausel scheitert bereits bei systematischer Auslegung daran, dass § 32 Abs. 5 Nds. SOG die Frage der Kennzeichenerfassung jedenfalls für den Fahndungsabgleich besonders regelt. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm liegen nicht vor. (...) Die allgemeine Generalklausel des § 11 Nds. SOG tritt nach ihrem Wortlaut hinter den besonderen Befugnisnormen des Dritten Teils - und damit auch hinter § 32 Abs. 5 sowie § 31 Abs. 1 Nds. SOG zurück. (...)"
Dazu unsere Frage: War Ihnen die genaue Rechtssprechung zum Zeitpunkt der o.g. Meinungsäußerung noch nicht bekannt oder vertreten Sie die Ansicht, dass das VG Hannover diesbezüglich falsch geurteilt hat? Und bei dieser Gelegenheit: Ist Ihnen bekannt, ob gegen das Urteil bereits Berufung eingelegt worden ist? Vielen Dank und viele gute Grüße,
29.3.2019 - Flotte Antwort von Herrn Becker
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich hatte in dem telefonisch geführten Pressegespräch darauf hingewiesen, dass sich die anordnende Behörde bei der Inbetriebnahme der Geschwindigkeitsmessanlage mit der Generalklausel des § 11 Nds.SOG durchaus auf eine gesetzliche Eingriffsgrundlage gestützt hatte, obwohl nach der bis dato geltenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht von einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ausgegangen werden musste, da neben der unverzüglichen geräteinternen Datenverarbeitung auch rechtlich und technisch gesichert war, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden (Urt. v. 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05 u. 1 BvR 1254/07 -, juris Rn. 68). Insoweit vertrete ich die Rechtsauffassung, dass mit dem § 11 Nds.SOG auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, juris Rn. 45, mit dem es seine bis dato geltende Rechtsauffassung (absehbar) korrigiert hat, eine für den kurzzeitigen Erprobungsbetrieb hinreichende Rechtsgrundlage besteht. Dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover zu beachten ist, ist natürlich unstreitig. Dementsprechend hat die Polizeidirektion Hannover, als zuständige Behörde, die Geschwindigkeitsmessanlage nach meiner Kenntnis auch bereits am Folgetag außer Betrieb genommen. Ob gegen des Verwaltungsgerichtsurteil bereits Beschwerde eingelegt worden ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Die Information kann aber sicherlich bei der Polizeidirektion Hannover als zuständiger Behörde erfragt werden. Mit freundlichen Grüßen
2.4.2019 - Presseanfrage an die Polizei Hannover
wir haben Nachfragen zum bis hierher erfolgreichen Klageverfahren einer Person gegen die Geschwindigkeitsmeßanlage "Section Control", die am 12.3.2019 mit einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover zur sofortigen Abschaltung der Anlage vorläufig endete: 1.) Wann wurde die "Section Control"-Pilotanlage infolge der VG-Hannover-Entscheidung abgeschaltet (Datum und Uhrzeit)? 2.) Wurde bereits Berufung gegen die Entscheidung eingelegt? Falls ja: Wann? 3.) Wie werden die Verfahren derjenigen KFZ-Fahrer behandelt, bei denen noch vor dem Abschalten der "Section Control"-Pilotanlage eine unzulässig hohe Durchschnittsgeschwindigkeit gemessen/festgestellt worden ist? Über eine möglichst kurzfristige Bearbeitung der Anfrage aufgrund gegebener Aktualität würden wir uns sehr freuen. Vielen Dank und viele gute Grüße,
2.4.2019 - Weiterweisende Antwort von der Polizei Hannover
vielen Dank für Ihre Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Polizeidirektion Hannover
2.4.2019 - Presseanfrage an das Nds. Innenministerium
die PD Hannover verweist uns mit unserer Presseanfrage (siehe unten) an Sie weiter. Können Sie uns zu den drei Fragen weiterhelfen? Vielen Dank und viele gute Grüße,
15.4.2019 - Nachhaken beim Innenministerium
können Sie uns unsere Fragen vom 2.4.2015 beantworten? Wir möchten gerne zur Sache berichten und wäre über eine nun kurzfristige Antwort sehr dankbar. Danke und viele gute Grüße,
18.4.2019 - Antwort vom Nds. Innenministerium
das Ministerium für Inneres und Sport beantwortet Ihre Fragen wie folgt: 1.) Wann wurde die "Section Control"-Pilotanlage infolge der VG-Hannover-Entscheidung abgeschaltet (Datum und Uhrzeit)? Infolge der Entscheidungen des VG Hannover am 12.03.2019 wurde der Betrieb der „Section Control“ - Anlage softwareseitig noch am selben Tag beendet. Am Montag, den 18.03.2019, gegen 12.30 Uhr wurden schließlich die Spurkameras an der Anlage durch die Firma Jenoptik abgedeckt. 2.) Wurde bereits Berufung gegen die Entscheidung eingelegt? Falls ja: Wann? Ein Schreiben betreffend die Einlegung der Berufung wurde seitens der PD Hannover am 15.04.2019 an das VG Hannover versandt. 3.) Wie werden die Verfahren derjenigen KFZ-Fahrer behandelt, bei denen noch vor dem Abschalten der "Section Control"-Pilotanlage eine unzulässig hohe Durchschnittsgeschwindigkeit gemessen/festgestellt worden ist? Für die Verfahren, bei denen mit der „Section Control“ – Anlage Geschwindigkeitsverstöße festgestellt wurden, ist die Region Hannover als Bußgeldbehörde zuständig. Insofern wird zwecks Beantwortung dieser Frage auf die Region Hannover verwiesen. Mit freundlichen Grüßen xxx Nds. Ministerium für Inneres und Sport
6.6.2019 - Presseanfrage an das Innenministerium
unseres Wissens nach ist das neue Polizeigesetz für Niedersachsen (NPOG) am 24.5.2019 in Kraft getreten. Können Sie uns mitteilen, ob und zu wann - nach derzeitiger Planung - beabsichtigt ist, die Section-Control-Pilotanlage wieder in Betrieb zu setzen? Über eine kurze Rückmeldung innerhalb von drei Tagen würden wir uns freuen, weil wir bald zur Sache berichten möchten. Danke und viele gute Grüße,
7.6.2019 - Antwort vom Innenministerium
Ihre untenstehende Anfrage wird wie folgt beantwortet: Die PD Hannover hat in dem Verfahren betreffend die Section Control-Anlage einen Abänderungseintrag beim OVG Lüneburg gestellt. Das Ziel dieses Antrags ist, dass das OVG Lüneburg erneut – unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage - entscheidet und den bestehenden Beschluss aufhebt, damit die Anlage wieder in Betrieb gehen kann. Mit freundlichen Grüßen xxx Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
4.7.2019 - OVG hebt Verbot des Section Control Pilotbetriebs wieder auf
Der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Beschluss vom 3. Juli 2019 (Az. 12 MC 93/19) auf Antrag der Polizeidirektion Hannover den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. März 2019 (Az. 7 B 850/19) geändert. Er hat nunmehr den Antrag des Antragstellers im Ausgangsverfahren abgelehnt, der Polizeidirektion vorläufig zu untersagen, von ihm geführte Fahrzeuge mittels der sog. „Section Control“ (= Abschnittskontrolle) auf der B 6 zwischen Gleidingen und Laatzen zu überwachen. Diese von Niedersachsen als erstem Bundesland erprobte Geschwindigkeitsüberwachungsanlage kann daher zunächst wieder in Betrieb genommen werden. Wie bereits in der Pressemitteilung Nr. 17/2019 vom 10. Mai 2019 ausgeführt, besteht die Besonderheit dieser, in anderen europäischen Ländern schon länger eingesetzten Art der Geschwindigkeitsüberwachung darin, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere, hier rund zwei Kilometer umfassende Strecke ermittelt wird. Deshalb werden bei Ein- und Ausfahrt in die bzw. aus der überwachte(n) Strecke vorsorglich die Kennzeichen aller Fahrzeuge erfasst, und zwar unabhängig von ihrer Geschwindigkeit. Die vorläufige Untersagung dieser Art der Überwachung durch das Verwaltungsgericht beruhte auf der Annahme, dass damit in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde, die erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung aber fehle. Die zunächst unterlegene Polizeidirektion Hannover hat sich in ihrem Änderungsantrag darauf berufen, dass mit dem Ende Mai wirksam gewordenen § 32 Abs. 7 des Niedersächsischen Polizeigesetzes (= NPOG) nachträglich die erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung geschaffen worden und deshalb der Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Wirkung für die Zukunft zu ändern sei. Über diesen Antrag hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu entscheiden, weil hier noch das die Hauptsache betreffende Berufungsverfahren derselben Beteiligten anhängig ist (Az. 12 LC 79/19). Der 12. Senat ist der Argumentation der Polizeidirektion gefolgt und hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert. Ausschlaggebend hierfür war, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 7 NPOG keine durchgreifenden Bedenken bestehen, er gerade für die Pilotanlage auf der B 6 geschaffen worden und daher auch der Einsatz der dortigen Anlage gerechtfertigt ist. Gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem Eilverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben. § 32 Abs. 7 NPOG lautet: „(7) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satzes 2 Bildaufzeichnungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (Abschnittskontrolle). Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, sind die nach Satz 2 erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen. Die Abschnittskontrolle ist kenntlich zu machen.“
22.7.2019 - Presseanfrage an die Polizeidirektion Hannover zum Termin der Wieder-Inbetriebnahme der Section Control Pilotanlage
zur Section-Control-Pilotanlage haben wir folgende zwei Fragen und würden uns über eine kurzfristige Beantwortung sehr freuen: 1.) Zu welchem Datum soll - nach derzeitigem Planungsstand - die Section Control Pilotanlage wieder in Betrieb genommen werden? 2.) Soll im Zuge der Wiederinbetriebnahme auch die Beschilderung derart erweitert werden, dass frühzeitige Hinweise den von der Section Control betroffenen Fahrzeugführern ermöglichen, dem Section Control Streckenabschnitt auszuweichen und falls nein, warum nicht, wenn dieses doch vom VG Hannover in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich moniert worden ist? Wir bitten aufgrund der Aktualität um eine Beantwortung innerhalb von fünf Werktagen. Vielen Dank und viele gute Grüße,
25.7.2019 - Vertröstende Zwischen-Rückmeldung der Polizeidirektion Hannover
Sehr geehrter Herr xxx, zu ihrer Anfrage vom vergangenen Montag, 22.07.2019, kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Aus organisatorischen Gründen können wir Ihre Anfrage erst am kommenden Mittwoch, 31.07.2019, beantworten. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Freundliche Grüße
31.7.2019 (am sehr späten Abend) - Nachhaken bei der PD Hannover
können Sie uns bereits Auskunft zu unserer Frage erteilen? Viele gute Grüße,
1.8.2019 - Nochmals vertröstende Rückmeldung von der Polizei Hannover
ich bin aus dem Urlaub zurück und habe mit Bedauern festgestellt, dass Ihre Anfrage nicht fristgerecht beantwortet werden konnte. Sobald die Antworten vorliegen kommen wir unaufgefordert auf Sie zu. Mit freundlichem Gruß, xxx Leiterin Pressestelle
3.8.2019 - Nachfrage an die Polizei Hannover
können Sie uns zumindest mitteilen, wann (ungefähr) wir mit der Beantwortung rechnen können und was die Gründe für die Verzögerungen sind? Vielen Dank und viele gute Grüße,
5.8.2019 - Zwischenmeldung von der Polizei Hannover
die Verzögerung ergibt sich durch unseren intensiven Austausch mit dem Innenministerium zu diesem Thema. Mit freundlichem Gruß, xxx Leiterin Pressestelle
16.8.2019 - Antwort der Polizei Hannover
Sehr geehrter Herr xxx, anbei übersende ich Ihnen die Beantwortung Ihrer Anfrage: Zu welchem Datum soll - nach derzeitigem Planungsstand - die Section Control Pilotanlage wieder in Betrieb genommen werden? Die Anlage der Abschnittskontrolle an der B 6 wird gegenwärtig einer aktuellen Neueichung durch den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Niedersachsen unterzogen. Es besteht die Absicht, die Anlage nach dem erfolgreichen Abschluss wieder in Betrieb zu nehmen und eventuelle Geschwindigkeitsübertretungen unmittelbar wieder an die Bußgeldbehörde zur Ahndung zu übermitteln. Ein genaues Datum hierzu kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht terminiert werden. Sobald sich ein genaues Datum abzeichnet, wird die Öffentlichkeit im Vorfeld frühzeitig über die Maßnahme informiert. Soll im Zuge der Wiederinbetriebnahme auch die Beschilderung derart erweitert werden, dass frühzeitige Hinweise den von der Section Control betroffenen Fahrzeugführern ermöglichen, dem Section Control Streckenabschnitt auszuweichen und falls nein, warum nicht, wenn dieses doch vom VG Hannover in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich moniert worden ist? Nein, es ist nicht beabsichtigt, die bestehende Beschilderung im Vorfeld zu erweitern. Mit der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen besteht Einvernehmen, dass dies rechtlich nicht erforderlich ist. Für die Entscheidung des VG Hannover war die Frage der Beschilderung ohne Belang, so dass das Gericht dazu keine abschließenden Ausführungen im Urteil gemacht hat. Freundliche Grüße
19.8.2019 - Presseanfrage an die LfD Niedersachsen
nach Angaben der Polizeidirektion Hannover hält die LfD Niedersachsen die derzeitige Kennzeichnung der Section-Control-Pilotanlage für zulässig: https://wiki.freiheitsfoo.de/pmwiki.php?n=Main.Pilotprojekt-Sektionskontrolle#toc30 Stimmt das soweit und können Sie uns hier zu eine (gerne kurze) Stellungnahme zukommen lassen? Wir möchten gerne bald darüber berichten ... Vielen Dank und viele gute Grüße,
22.8.2019 - Nachfrage an die Polizei Hannover
vielen Dank für die Antworten. Am 16.08.2019 um 12:02 schrieb PD Hannover - PD-H Pressestelle: Die Anlage der Abschnittskontrolle an der B 6 wird gegenwärtig einer aktuellen Neueichung durch den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Niedersachsen unterzogen.
Dazu haben wir zwei Nachfragen: 1.) Warum ist die Neueichung erforderlich? 2.) Bedeutet das, dass im Zuge der laufenden Neueichungs-Arbeiten (mutmasslich seitens der PTB) Messungen inklusive Kennzeichenerfassung und -auslesung bzw. Verarbeitung der Kennzeichendaten durchgeführt werden? Über eine möglichst kurzfristige Beantwortung innerhalb von drei Werktagen würden wir uns aufgrund der gegebenen Aktualität sehr freuen. Vielen Dank und viele gute Grüße,
28.8.2019 - Antwort von der LfD Nds.
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Dazu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Mit freundlichen Grüßen xxx
Die Landesbeauftragte für den
Datenschutz Niedersachsen
10.10.2019 - Nachhaken bei der Polizei Hannover
können Sie uns noch unsere beiden Nachfragen vom 22.8.2019 (!) beantworten? Und ergänzend dazu stellen haben wir dann noch die folgenden zwei Fragen: 3.) Wie hoch waren und sind die Kosten für die erstmalige Eichung bzw. Zulassung und die Neu-Eichung der Section-Control-Pilotanlage und wer trägt diese? 4.) Können Sie uns mitteilen, wie hoch die seitens der PTB ermittelten Fehlererkennungsquoten beim automatisierten Auslesen/Digitalisieren der von den Pilotanlage-Brücken fotografierten KFZ-Kennzeichen sind? Anders gefragt: Wie hoch sind die Nichterkennungsraten (false negatives rates) und Falscherkennungsraten (false positives rates)? Vielen Dank und viele gute Grüße,
1.11.2019 - (Endlich) Antworten von der Polizei Hannover
Sehr geehrter Herr xxx, anbei übersende ich Ihnen die Beantwortung Ihrer Anfrage: Frage 1: Die Eichfrist für die Abschnittskontrolle beträgt ein Jahr und endet nach dem bestehenden Eichschein zum 31. Dezember 2019. Im Rahmen der gegenwärtigen Vorbereitung einer erneuten Inbetriebnahme sind erforderliche Wartungsarbeiten an der Pilotanlage vorgenommen worden. In dem Zusammenhang kam es zu Beschädigungen von Eichmarken. Vor diesem Hintergrund ist der Termin der Neueichung vorverlegt worden.
Das Eichverfahren wird durch folgende Behörde durchgeführt: Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN) Nach hiesiger Kenntnis werden im Rahmen des Eichverfahrens ausschließlich nur Fahrzeuge des MEN bzw. der Herstellerfirma der Anlage eingesetzt. Für weiterführende Auskünfte wenden Sie sich bitte an das MEN.
Die Kosten für die Zulassung und die Eichung werden durch den Eigentümer der Anlage, in diesem Fall die Herstellerfirma, getragen. Hierzu wenden Sie sich bitte an die Firma JENOPTIK Robot GmbH
Hierzu liegen der Polizei Niedersachsen keine Erkenntnisse vor. Weitere Auskünfte dazu kann möglicherweise nur die Herstellerfirma vornehmen, die den Antrag bei der PTB zur Konformitätsbewertung gestellt hat. Hierzu wenden Sie sich bitte gegebenenfalls ebenfalls an die Firma JENOPTIK Robot GmbH. Freundliche Grüße
8.11.2019 - Eine Nachfrage an die Polizei Hannover
eine Nachfrage dazu: Am 01.11.2019 um xxx schrieb PD Hannover - PD-H Pressestelle: Frage 1:
Warum ist die Neueichung erforderlich?
Die Eichfrist für die Abschnittskontrolle beträgt ein Jahr und endet nach dem bestehenden Eichschein zum 31. Dezember 2019. Im Rahmen der gegenwärtigen Vorbereitung einer erneuten Inbetriebnahme sind erforderliche Wartungsarbeiten an der Pilotanlage vorgenommen worden. In dem Zusammenhang kam es zu Beschädigungen von Eichmarken. Vor diesem Hintergrund ist der Termin der Neueichung vorverlegt worden.
Durch wen wurden die Eichmarken beschädigt? Waren es bspw. Mitarbeiter*in(en) der Polizei Hannover, des Systemherstellers, der PTB oder des MEN? Viele gute Grüße,
8.11.2019 - Presseanfrage an das Meß- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)
die Polizeidirektion Hannover hat uns an Sie verwiesen - deren Auskunft nach führt das MEN derzeit die Neueichung der "Section Control"-Pilotanlage südlich von Hannover durch. Wir werden hierzu berichten und haben folgende Fragen an Sie, würden uns über eine Beantwortung innerhalb von drei Werktagen sehr freuen: 1.) Werden im Zuge der laufenden Neueichungs-Arbeiten Messungen inklusive Kennzeichenerfassung und -auslesung bzw. Verarbeitung der Kennzeichendaten am laufenden Straßenverkehr durchgeführt? 2.) Wann ist - nach derzeitigen Planungen und soweit absehbar - mit der erfolgreichen Beendigung der Neueichungsarbeiten zu rechnen? Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,
11.11.2019 - Antwort von der Polizei Hannover
die Wartungsarbeiten und der dadurch erforderliche Bruch der Eichmarken wurden durch die Herstellerfirma durchgeführt. Freundliche Grüße
12.11.2019 - MEN erteilt keine Auskunft
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 8.11.2019. Mit freundlichen Grüßen
12.11.2019 - Presseanfrage an Jenoptik
südlich von Hannover befindet sich die von der Polizeidirektion Hannover betriebene Pilotanlage zur Section-Control-Geschwindigkeitsmessung von Kraftfahrzeugen. Sowohl Polizeidirektion als auch das MEN (Meß- und Eichwesen Niedersachsen) verweisen uns mit den folgenden Fragen an Sie. Wir werden zum Stand der Dinge um die Pilotanlage (auch mit Blick auf die morgige Verhandlung des OVG Lüneburg zur Rechtsgrundlage) berichten und würden uns über eine Beantwortung der Fragen innerhalb von drei Werktagen sehr freuen: 1.) Nach Auskunft der PD Hannover wurden die Eichmarken der Pilotanlage im Rahmen von Wartungsarbeiten durch Jenoptik-Mitarbeiter beschädigt. Können Sie uns dazu mitteilen, ob es sich dabei um ein Versehen gehandelt hat oder ob diese Eichmarken-Beschädigungen aus technischen Gründen unumgänglich gewesen sind? 2.) Gibt es - aus heutiger Sicht - eine Aussicht, wann die dadurch vorzeitig erforderlich gewordene Neu-Eichung abgeschlossen sein wird? 3.) Wie hoch waren und sind die Kosten für die erstmalige Eichung bzw. Zulassung und die Neu-Eichung der Section-Control-Pilotanlage? 4.) Werden im Zuge der laufenden Neu-Eichung Messungen inklusive Kennzeichenerfassung und -auslesung bzw. Verarbeitung der Kennzeichendaten durchgeführt? 5.) Können Sie uns mitteilen, wie hoch die Fehlererkennungsquoten beim automatisierten Auslesen/Digitalisieren der von den Pilotanlage-Brücken fotografierten KFZ-Kennzeichen sind? Anders gefragt: Wie hoch sind die Nichterkennungsraten (false negatives rates) und Falscherkennungsraten (false positives rates) der Anlage? Vielen Dank und viele gute Grüße,
14.11.2019 - Antwort von Jenoptik
vielen Dank für Ihre Nachricht, zu der ich Ihnen folgende Antworten mitteilen kann. Die Neu-Eichung der Pilotanlage für die Section Control wurde im Zusammenhang mit bzw. nach den Wartungsarbeiten vollzogen, bei der die Eichmarken aus technisch unumgänglichen Gründen beschädigt wurden. Zu Kosten für Wartung, Reparatur und Eichung geben wir keine Angaben heraus. Bei den Messungen im Zusammenhang mit der Eichung wurden nur Kennzeichen von Jenoptik-Fahrzeugen erfasst und verarbeitet. Die Anlage erzeugt nur Fotos bei Tempoverstößen, wenn die Messungen ohne Fehler durchgeführt werden. Anders gesagt: Bei möglichen Fehlern wird die Messung zum Tempoverstoß verworfen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend. Mit freundlichen Grüßen aus Jena xxx JENOPTIK | Corporate Center
14.11.2019 - Nachfrage an Jenoptik
vielen Dank soweit. Eine Nachfrage dazu: Am 14.11.2019 um 16:05 schrieb xxx: Die Anlage erzeugt nur Fotos bei Tempoverstößen, wenn die Messungen ohne Fehler durchgeführt werden. Anders gesagt: Bei möglichen Fehlern wird die Messung zum Tempoverstoß verworfen.
Damit gehen Sie auf unsere Frage Nr. 5 ein: 5.) Können Sie uns mitteilen, wie hoch die Fehlererkennungsquoten beim automatisierten Auslesen/Digitalisieren der von den Pilotanlage-Brücken fotografierten KFZ-Kennzeichen sind? Anders gefragt: Wie hoch sind die Nichterkennungsraten (false negatives rates) und Falscherkennungsraten (false positives rates) der Anlage?
Wir gehen davon aus, dass wir uns da missverstanden haben, möglicherweise auch die Frage nicht klar genug gestellt haben. Es geht uns bei der Frage nicht um die fotografische Aufnahme im Anschluß an den kontrollierten Streckenabschnitt sondern um die zweimalige Aufnahme der Fahrzeugkennzeichen jeweils zu Beginn und Ende der Strecke sowie um den dann jeweils automatisierten Vorgang der Identifizierung/Auslesung/Digitalisierung der KFZ-Kennzeichen-Buchstaben- und Zahlenfolge. Wie hoch sind die Fehlererkennungsquoten bei diesem Verfahren? Viele gute Grüße,
Ende 2023 - Heimliches Abschalten der Section Control
https://wiki.freiheitsfoo.de/pmwiki.php?n=Main.Klage-Section-Control#toc-33 Und hier ein Blogbeitrag aus dem Februar 2024: https://freiheitsfoo.de/2024/02/11/sectioncontrol-ausgeschaltet/
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