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LT-SH-LMG

Worum geht es?


Entsprechend der Vorgabe des nun im November 2015 in Kraft tretenden Bundesmeldegesetz (BMG) will bzw. muß das Land Schleswig-Holstein sein Gesetzesgrundlagen zum Meldewesen auf einen neuen Stand bringen. Entstehen soll das so genannte Landesmeldegesetz (LMG), viele weitere Gesetze müssen im Detail angepasst werden.

Freundlicherweise wurden wir am 6. Mai 2015 vom Innen- und Rechtsausschuss um eine schriftliche Stellungnahme dazu gebeten.

Unsere Stellungnahme beruft sich im wesentlichen auf unsere Beschäftigung mit dem BMG im Frühjahr 2014, aus der eine Verfassungsbeschwerde gegen das BMG erwuchs:


Vorausgehende Materialien



Stellungnahmen anderer Gruppen


Alle Stellungnahmen finden sich im Umdrucke-Suchsystem des Landtags - dort als Suchbegriff "Landesmeldegesetz" eingeben.


Unsere Stellungnahme


[Diese Stellungnahme liegt inklusive des Anhangs auch als PDF-Dokument vor.]


Stellungnahme:
Zum Gesetzentwurf zur Neufassung des Landesmeldegesetzes Schleswig-Holstein und zur Änderung weiterer Vorschriften (LT-DS 18/2777)

Von:
Initiative „freiheitsfoo“, www.freiheitsfoo.de

Bezug:
Landtags-Drucksache 18/2777

Datum:
24. Juni 2015

Weil wir das dem Gesetzentwurf zugrunde liegende Bundesmeldegesetz (BMG) in der verabschiedeten Form grundsätzlich ablehnen, können wir nicht anders, als auch die von Ihnen geplanten Geseztesänderungen grundsätzlich als unakzeptabel zu bewerten.

Zur Untermauerung dieses Standpunktes erhalten Sie in der Anlage die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde gegen das BMG, die unsere Kritik in vielen von uns aufgeführten Punkten aufgreift und exemplarisch auf einen Bürger bezogen behandelt.

Im Einzelnen kritisieren wir folgende Details des BMG:

  • §5(2) BMG hebelt die Zweckbindung zahlreicher Meldeamtsdaten aus und erlaubt deren automatisierte Übertragung an die Behörden nach §34(4).
  • §6(2) BMG hebt zwar nicht das im Volkszählungsurteil manifestierte Rückspielverbot im Rahmen von Statistiken auf, wohl aber in allen anderen Zusammenhängen. Diese soweitige pauschale Rückspielerlaubnis wirft viele Fragen auf.
  • §10(1) BMG widerspricht dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung:
    Das Auskunftsrecht wird beschränkt auf Informationen zu "regelmäßigen Datenübermittlungen".
  • Einzelabfragen über einen Bürger müssen diesem nur mitgeteilt werden, falls diese noch im Rahmen irgendwelcher Aufbewahrungsfristen der Protokollierungen (1-2 Jahre, siehe §34(4) BMG) darüber noch verfügbar sind. Wie und wo derartige Fristen definiert sind und ob so eine Regelung überhaupt zulässig ist, wird nicht erwähnt bzw. bleibt fraglich.
  • Abfragen durch die Behörden entsprechend §34(4) BMG zu einer Person müssen/dürfen dem Betroffenen sogar überhaupt gar nicht mitgeteilt werden.
  • §10(3) BMG zwingt den Auskunftssuchenden, also denjenigen, der das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wahrnehmen will, dazu, die eID-Funktion des elektronischen Personalausweises freizuschalten und zu nutzen. Dieser Zwang widerspricht zugleich ebenfalls dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als auch dem Recht auf kostenfreies Auskunftsersuchen, weil der E-Perso und eID-Funktionalität Geld kosten. Menschen, mit noch zum Teil bis zum Jahr 2020 gültigen nicht-elektronischen Personalausweis werden von der Wahrnehmung ihres Auskunftsrechts ausgeschlossen.
  • §11(1) BMG definiert in den Punkten 2 und 4 Ausnahmeregelungen für das Auskunftsrecht, die zur weiteren Aushebelung des aus den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes abgeleiteten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung missbraucht werden können.
  • §11(3) BMG beschränkt dieses Grundrecht weiter, indem es untersagt, dass Menschen darüber informiert werden dürfen, falls einige Ihrer Meldeamtsdaten z.B. auf Betreiben von Polizei, Anwaltschaften oder Geheimdiensten verändert worden sind. Das ist ein zutiefst undemokratisches und gefährlicher Eingriff in die Autonomie der Menschen.
  • §11(4) BMG erlaubt den Behörden sogar, in bestimmten Fällen die Begründung zur Ablehnung eines Auskunftsersuchens verweigern zu dürfen.
  • §19(1) BMG zwingt Vermieter und Vermieterinnen dazu, jeden Ein- und Auszug von Menschen schriftlich zu melden. Vermieter und Vermieterinnen erhalten zugleich das Recht, Daten über die Mieter einzuholen und gegenzukontrollieren. Vermieter werden damit zu Blogwarten.
  • §19(5) BMG gibt den Meldeämtern das Recht, von Vermietern ganz allgemein "Auskunft zu verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben." Dieses inhaltlich und zeitlich unbeschränkte Ausfragerecht ist unhaltbar.
  • §26 BMG: Ausländische Diplomaten und deren Angehörige sind als einzige von der Meldepflicht ausgenommen. Keine neue Regelung. Aber warum erhalten diese Menschen eigentlich einen bevorzugten Sonderstatus? Ist das angesichts der aktuellen Geheimdienst-Skandale nicht eigentlich zu hinterfragen?
  • §29(2) BMG verpflichtet Hoteliers, Pensionen etc. dazu, dass jeder Gast einen Meldeschein ausfüllen muss. (Ausgenommen sind Zelt- und Wohnmobilplätze, Bildungsheimen, Betriebs- und Vereinsheime, Jugendherbergen, kirchliche Heime.)
  • §29(3) BMG: Ausländer, die in Hotels, Pensionen etc. (Ausnahmen wie eben) unterkommen, müssen sich zwingend ausweisen.
  • §30(2) BMG: Die Meldescheine bei Hotels, Pensionen etc. enthalten An- und Abreisedatum, Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Anschrift, Zahl der Mitreisenden, Ausweisnummern (bei Ausländern).
  • §30(4) BMG: Die Meldescheine müssen ein Jahr lang aufbewahrt und spätestens drei Monate später vernichtet werden.
  • §31 BMG: Die Meldescheine dürfen von den Behörden nach §34(4) genutzt, deren Daten also gespeichert werden. Ob und wann diese dorthin übertragenen Daten gelöscht werden, ist nicht vermerkt.
  • §34(4) BMG erlaubt den Datenabgriff zahlreicher Behörden, Polizeien und Geheimdienste. Falls eine solche Datenübertragung stattgefunden hat, müssen die anfragenden Behörden diese Datenabfrage 1-2 Jahre lang protokolliert haben. Danach wird die Protokollierung der Tatsache, ob und welche Daten abgefragt worden sind, gelöscht.
  • §35 BMG Datenabfragen dürfen unter bestimmten Bedingungen auch durch ausländische Stellen (EU- oder EU-nahe Staaten) erfolgen. (!)
  • §36(2) BMG: Daten von Jugendlichen dürfen ungefragt an die Bundeswehr weitergeleitet werden. Auf das Widerspruchsrecht gegen diese Datenübertragung wird nur durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen, was dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht gerecht wird, da so eine Bekanntmachung in aller Regel von den Betroffenen nicht wahrgenommen wird.
  • §38(1) BMG erlaubt das automatisierte Übertragen von Daten der Behörden untereinander.
  • §38 BMG in Verbindung mit §34(4) BMG verpflichtet die Meldeämter zur Einrichtung der Möglichkeit eines automatisierten (!) Datenabrufs durch Polizeien, Anwaltschaften, Gerichte, Geheimdienste, Zollbehörden und Finanzämter. Dieses führt vielfach zur Einrichtung von Landes-Meldezentralregistern (in Neusprech: Spiegel-Melde-Daten-Banken) und ist in seiner Struktur de facto insgesamt nichts anderes als ein praktiziertes Bundesmelderegister.
  • §42 BMG räumt den "öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften" weitreichende Auskunftsrechte ein.
  • §44(3) BMG erlaubt die Einholung einer Melderegisterauskunft über gemeldete Menschen zu gewerblichen Zwecken, wenn von den Auskunftsersuchenden behauptet wird, dass dafür eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Überprüft werden soll das Vorhandensein dieser Einwilligung aber nur "stichprobenartig" und nicht grundsätzlich. Das muss geändert werden. Eine Meldepflicht für eine solche Abfrage existiert ebenfalls nicht.
  • §45 BMG erlaubt sogar eine "erweiterte Melderegisterauskunft" mit noch viel sensibleren Datenauskünften, wenn "ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird." Was man unter einem "berechtigtem Interesse" zu verstehen hat, wird aus dem Gesetzestext nicht deutlich. Vor allem erlaubt der Absatz (2), dass die Person, über die derartige Daten abgezogen worden sind, dann nicht darüber informiert werden muss, "wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat" ... also immer?! Bedeutet das, dass die Informationspflicht an den Betroffenen auch hier nicht gilt?
  • §49 BMG erlaubt die Automatisierung solcher Melderegisterauskünfte. Damit droht, daß dieses Auskunftsrecht ausufernd genutzt wird. Insbesondere die faktisch fehlende Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen nährt diese Befürchtung.
  • §50(2) BMG erlaubt "Mandatsträgern, Presse und Rundfunk" im Zusammenhang mit runden Geburtstagen (ab dem 70.) oder Ehejubiläen (ab dem 50.) die Auskunft über Namen, Doktorgrad, Anschrift und Datum des Jubiläums.
  • §50(3) BMG erlaubt Adressbuchverlagen die Abfrage von Namen, Doktorgrad und Anschriften aller erwachsenen, im Meldeamt registrierten Menschen. Die dürfen dann zwar nur in gebundenen Büchern Verwendung finden, aber wer glaubt, dass diese Hürde nicht mit einem Trick umgangen werde wird, dass diese Daten nicht also über einfache Umwege dennoch digitalisiert und derart verwendet werden, der ist nicht auf dem Stand der Dinge.
  • §50(5) BMG verlangt den Betroffenen ab, einen Widerspruch gegen Datenübermittlung an Parteien, Presse und Adressbuchverlage aktiv einzulegen (Opt-out). Anders herum (Opt-in) wäre es richtig: nur wer diesen Datenabgriff aktiv zulässt, also dazu einwilligt, sollte davon betroffen sein.
  • §50(6) BMG sagt, dass beim Vorhandensein einer Auskunftssperre keine Daten an Parteien, Presse und Adressbuchhändler gegeben werden darf. Diese Nicht-Beauskunftung ist in sich eine Information und kann dementsprechend zu Vermutungen oder Annahmen führen. Alleine deswegen wäre ein Opt-in-Verfahren notwendig.

Unsere Kritik ist also umfangreich und detailliert.

Zwar soll das BMG nicht zur Entstehung eines von Datenschützern und Menschenrechtlern gefürchteten und abgelehnten Bundesmelderegisters führen, andererseits verlangt der § 34 BMG, dass eine Reihe von "Sicherheitsbehörden" rund um die Uhr und jederzeit eine Zugriffsmöglichkeit auf die Meldeamtsdaten aller dort verzeichneten Menschen bekommen müssen.

Ohne besondere Prüfung und richterliche Bestätigung sollen folgende Behörden diesen Vollzugang zu allen Meldeamtsdaten erhalten. Bei den Stellen, die automatisierten Zugang zu den Meldedaten aller Bundesbürger erhalten sollen, handelt es sich um:

  • Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
  • Staatsanwaltschaften,
  • Amtsanwaltschaften,
  • Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen,
  • Justizvollzugsbehörden,
  • Inlandsgeheimdienste ("Verfassungsschutzbehörden") des Bundes und der Länder,
  • Auslandsgeheimdienst ("Bundesnachrichtendienst"),
  • Militärischer Abschirmdienst,
  • Zollfahndungsdienst,
  • Hauptzollämter oder
  • Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind.

Nach unseren Schätzungen dürfte es sich dabei um mindestens 2.000 bis 3.000 Stellen bzw. Anschlüsse handeln, die einen automatisiserten Zugang zu allen Meldedaten der in Deutschland lebenden Menschen erhalten. Ein Riesenpool möglicher Hacker-Angriffe.

Rein strukturell gibt es zwischen der mittels BMG geschaffenen Struktur und einem Bundesmelderegister keinen Unterschied mehr.

Die Bundesländer sind nun in der Pflicht, mittels Ländergesetze oder -initiativen dafür zu sorgen, dass Sie die Anforderungen des BMG erfüllen. So hat auch Schleswig-Holstein damit begonnen, eine für dieses Bundesland zentrale und zuvor in dieser Art und vom Umfang her nicht bekannte Spiegeldatenbank zu erstellen, die umfangreiche und sensible Daten über alle in Schleswig-Holstein gemeldeten Menschen zusammenfasst.

Diese Datenbank stellt aber darüber hinaus ein hoch attraktives Ziel für den Abgriff (Diebstahl) oder (schlimmer) für eine Manipulation der Gesamtheit von Meldedatensätzen aller im Bundesland Gemeldeten dar. Von unbeabsichtigten Sicherheitslücken und ihren Folgen ganz zu schweigen.

Die hohe Sensibilität der Meldedaten-Spiegeldatenbank in Verbindung mit den aus der noch jungen Geschichte der IT-Sicherheitspraxis bekannten Fällen von Datenmissbrauch verbietet die Einrichtung einer solchen Spiegeldatenbank per se.

Dieses alles begründet unsere grundsätzlich ablehnende Haltung am BMG:

  • Vermieter*innen werden zu Blockwarten und Hilfs-Ordnungshütern gemacht: Der §19 BMG zwingt Vermieter*innen dazu, jeden Ein- und Auszug von Menschen schriftlich zu melden. Sie erhalten zugleich das Recht, Daten über die Mieter*innen einzuholen und gegenzukontrollieren. Auch erhalten Meldeämter das Recht, von Vermieter*innen ganz allgemein “Auskunft zu verlangen über Personen, welche bei ihm [sic!] wohnen oder gewohnt haben.”
  • Kommunen verkaufen personenbezogene Daten an Adresshändler und Konzerne oder geben sie kostenlos an Kirchen, GEZ und Bundeswehr: Ohne Einwilligung der Gemeldeten. Kritisch finden wir weiter, dass persönliche Daten von uns – ohne uns zu fragen! – an Adresshändler, Konzerne, Kirchen, an die GEZ oder an die Bundeswehr weitergegeben werden, zum Teil sogar völlig automatisiert – wir verlangen ein Opt-In-Verfahren für jeden Einzelfall eines Datenabgriffs!
  • Jede Übernachtung außerhalb von Privaträumen soll personenbezogen erfasst werden: Jeder Gast bzw. jede in einem Hotel, einer Pension oder ähnlichem übernachtende Gruppe muss einen Meldeschein ausfüllen, welcher für mindestens ein Jahr aufbewahrt wird. Ausländer*innen müssen sich dabei zusätzlich ausweisen und werden registriert.
  • Auskunftsrechte werden beschränkt und damit die informationelle Selbstbestimmung beschnitten: ausschließlich “regelmäßige” Datenübertragungen müssen beauskunftet werden, Einzelabfragen nur noch innerhalb der 1-2jährigen Protokollierungsfrist nach Abfrage und wenn Polizeien, Finanzämter, Gerichte, Anwälte oder Geheimdienste Daten über uns abziehen, dann soll das dem Betroffenen selbst auf Nachfrage überhaupt nicht mehr mitgeteilt werden!
  • Bei Auskunftsersuchen wird eine Elektronische Identifizierung verlangt: Wer keinen (teuren und umstrittenen) E-Perso hat und zudem nicht dessen (ebenfalls kostenpflichtige) Funktion zur elektronischen Identifizierung oder sonst eine “qualifizierte elektronische Signatur” hat (oder haben will), dem werden keine Auskunftsrechte mehr zugestanden!

Dieses Bundesmeldegesetz untergräbt somit wesentlich das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und führt zu einer Zentralisierung der persönlichen Meldeamtsdaten aller in Deutschland lebenden Menschen.

Der mit der LT-DS 18/2777 vorliegende Gesetzentwurf bestärkt zudem die zuvor abstrakt gebliebene Sorge, dass über das mangelhafte BMG hinaus weitere, bislang z.T. nicht vorhandene Ströme von personenbezogenen Meldedaten der Einwohner Schleswig-Holsteins zusätzlich eröffnet und legitimiert werden sollen:

  • an das Finanzamt (§ 3 LMG)
  • an Geheimdienste und Polizeien, und zwar sogar in einem automatisierten, also nicht mehr von im Einzelnen geprüften/von Menschen begleiteten Abrufverfahren (§ 4 LMG)
  • an "andere öffentliche Stellen", ebenfalls automatisiert (§ 5 LMG)
  • an das Landesamt für soziale Dienste (§ 6 LMG)
  • an die Staatsangehörigkeitsbehörde (§ 7 LMG)
  • an den NDR (§ 8 LMG)
  • an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, über das Maß des § 42 BMG hinausgehende Daten (§ 9 LMG)
  • zur Erhebung von Kur- und Tourismusabgaben (§ 10 Abs. 1 LMG)
  • für Zwecke der Beherbergungsstatistik (§ 10 Abs. 2 LMG)
  • zur eindeutigen Zuordnung für die Tourismusabgabe (§ 10 Abs. 3 LMG)

Wir lehnen die Regelungen des neuen Bundesmeldegesetzes ab und fordern die Rückname dieses Gesetzes und die Besinnung auf Dezentralität und Datensparsamkeit.

Dementsprechend lehnen wir auch die landesrechtlichen Umsetzungen bzw. Änderungen der Landesmeldegesetze als Teil der Legitimierung des BMG strikt ab.

Unabhängig von dieser prinzipiellen Ablehnung und der damit verbundenen Aufforderung an den Ausschuss, vor einer Ausführung des BMG dessen Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen, teilen wir die vom ULD in seiner Stellungnahme vom 5.6.2015 vorgestellten Sachkritiken am § 4 Abs. 1 LMG (Fehlen einer Zweckbindung), an § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 (überschießende und unnötige Datenweiterleitungen) und eine fehlende Berücksichtigung des § 14 Abs. 3 Satz 1 LDSG bei automatisierten Datenabrufen.

Die ULD-Kritik geht uns allerdings nicht weit genug, wie geschildert.


Unsere Empfehlung an den Innen- und Rechtsausschuß des Landes Schleswig-Holstein:

Wir raten zur Aussetzung der weiteren Beratung und Befassung mit dem schleswig-holsteinischen Landesmeldegesetz und zur Anrufung des Bundesverfassungsgerichts mit der Aufforderung zur eiligen Befassung mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde gegen das BMG in der in Kraft getretenen Form.

Erst nach Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des BMG durch das BVerfG sollte mit Überlegungen zur Änderungen der Landesmeldegesetzgebung fortgefahren werden.

Viele gute Grüße von den Menschen von freiheitsfoo!


Anlage

Verfassungsbeschwerde gegen das BMG, Az. 1 BvR 746/14

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Zuletzt geändert am 23.06.2015 22:43 Uhr