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NPOG-TaserAbout
Stellungnahmen zum NPOG-E zu den Innenausschuss-Anhörungen (Juli/August 2018)
amnesty international
VIl. EINFÜHRUNG VON ELEKTRÜIMPULSGERÄTEN (TASER) ALS „WAFFE“, 5 69 ABS. 4 NPDG-E 5 69 Abs. 4 NPOG-E des Gesetzentwurfs nimmt Distanzelektroimpulsgeräte (DEIG) in die Aufzählung der zulässigen „Waffen“ für die reguläre Streifenpolizei auf. Bislang war die Nutzung von DEIG in Niedersachsen nur im Rahmen eines Pilotprojekts für Spezialeinsatzkommandos vorgesehen. Amnesty International hat schwerwiegende menschenrechtliche Bedenken gegenüber dem Einsatz von DEIG durch die reguläre Streifenpolizei, der durch die Gesetzesänderung möglich gemacht wird: Aus Sicht von Amnesty International wird die Gefährlichkeit des Einsatzmittels Taser regelmäßig unterschätzt. Trotz der Einordnung als „nicht tödliche“ Waffe ist ausreichend bekannt, dass der Einsatz eines DEIG schwere gesundheitliche Schäden bis hin zum Tod verursachen kann. In diesem Zusammenhang hat Amnesty zwischen 2001 und 2017 insgesamt 802 Todesfälle in den USA dokumentiert, zu denen es beim Einsatz eines DEIG kam. [70] Die meisten Opfer waren unbewaffnet und schienen zum Zeitpunkt des DEIG—Einsatzes keine ernste oder gar tödliche Bedrohung darzustellen. Besonders für gefährdete Gruppen wie Menschen mit Herzerkrankungen, Menschen mit Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems und Menschen mit Alkohol- oder Drogenintoxikation kann der Einsatz eines DEIG verheerende Folgen auf die körperliche Unversehrtheit bis hin zum Tod haben.“ Für einige Risikogruppen, wie ältere Menschen, Kinder und Schwangere, können Elektroschocks durch DEIG sogar tödlich enden. [72] Mehrere Organisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) fordern ein Verbot des Einsatzes von Tasern gegenüber diesen drei gefährdeten Personengruppen.” Amnesty International begrüßt die Ausführungen der Gesetzesbegründung, wonach auf einen Einsatz des Elektroimpulsgeräts gegenüber erkennbar schwangeren, herzvorgeschädigten Personen oder Menschen unter Drogeneinfluss aus vorbeugenden Gründen verzichtet wird und auch ein Einsatz gegenüber Kindern außer in Fällen von Notwehr und Nothilfe nicht erfolgen darf. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere kardiale Erkrankungen und auch Schwangerschaften in früheren Stadien von außenstehenden Polizist_innen nicht zu erkennen sind und entsprechende Einschränkungen daher ins Leere laufen. Zudem finden sich entsprechende Vorgaben nicht im offiziellen Gesetzestext wieder. Weiter birgt die Nutzung des Tasers ein hohes Missbrauchsrisiko. Aufgrund der vermeintlichen Ungefährlichkeit „nicht-tödlicher Waffen" ist die Hemmschwelle hier deutlich niedriger als bei Schusswaffen und führt häufig zu einer unverhältnismäßigen Anwendung von Elektroschocks, was grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch die Polizei bedeuten kann. Eine aktuelle Untersuchung von Amnesty International Niederlande“ bestätigt die Bedenken gegen den Einsatz von Tasern als reguläre Polizeiwaffe. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass Taser von der niederländischen Polizei überwiegend in Situationen genutzt wurden, die keinen Schusswaffeneinsatz erlaubt hätten. Auch geht aus dem Bericht hervor, dass Polizisten DEIG in 80 Prozent der Fälle gegen Unbewaffnete einsetzten, sowie gegen Menschen, die bereits Handschellen trugen. In 44 Prozent der Fälle wurden DEIG im sogenannten Kontaktmodus (auch „drive-stun-Modus“) benutzt. Beim Kontaktmodus produzieren die Elektroden am Ende der Waffe einen Stromschlag, der zu starken lokalen Schmerzen führt. Dabei kann es zu Verbrennungen der Haut kommen. Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPU äußert in einem Bericht starke Vorbehalte gegenüber diesem Einsatzmodus. Er sei verzichtbar, da der Polizei viele Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung ständen, wenn eine Person bereits in Reichweite sei.75 Das CPT verweist auf Fälle der wiederholten Anwendung von Elektroschocks gegenüber Personen, die bereits am Boden liegen und betont, dass DEIG „durch ihre Beschaffenheit zum Missbrauch einladen“.76 Axon (früher Taser), die Herstellerfirma der sehr weit verbreiteten Elektroschockdistanzwaffen wie Taser X 26, M 26 und weitere Nachfolgemodelle, wirbt auf ihrer Homepage mit „mehr als 700 Studien, die den lebensrettenden Wert der Taser-Technologie als sichere und wirksame Zwangsanwendung bestätigen" (eigene Übersetzung).77 Dort wird auch eine Studie der Wake Forest University aufgeführt: Sie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass 99,75 Prozent der Verdächtigen, gegen die ein DEIG eingesetzt wurde, keine signifikanten Verletzungen davongetragen hätten. Damit würde gezeigt, dass ein DEIG die sicherste Option zur Anwendung von Zwang durch die Polizei sei. Andererseits weist die Firma Axon in den Handhabungshinweisen und Sicherheitswarnungen zur Verwendung der Taser-Waffen ausdrücklich auch auf bestehende Risiken hin.7E Es wird betont, dass es besondere Risikogruppen gibt. Zudem finden sich besondere Warnung vor kardialen Risiken bis hin zum Herzstillstand verbunden mit dem Hinweis, dass nicht auf empfindliche Körperregionen wie den vorderen Brustbereich in Herznähe gezielt werden sollte, um das Risiko schwerwiegender Verletzungen und Todesfälle zu reduzieren. Insgesamt besteht bei der wissenschaftlichen Erfassung der Auswirkungen von EIektroschockdistanzwaffen immer noch ein beträchtliches Wissens— und Erkenntnisdefizit. Weitere Forschung ist daher dringend notwendig, von einer generellen Unbedenklichkeit kann angesichts der Datenlage nicht ausgegangen werden. Amnesty International fordert vor der möglichen Einführung des Tasers als reguläres Einsatzmittel für die niedersächsische Streifenpolizei auf der Grundlage von § 69 Abs. 4 NPOG—E diesen Schritt noch einmal zu überprüfen. Diese weitreichende Entscheidung sollte nur nach umfassender Konsultation unter Einbindung von unabhängigem medizinischem, juristischem und technischem Sachverstand getroffen werden. Insbesondere sollte polizeilicher, juristischer und medizinischer Sachverstand aus Staaten hinzugezogen werden, die bereits Erfahrungen mit dem DEIG als Einsatzmittel der Streifenpolizei gemacht haben. Aus Sicht von Amnesty International sollte keine allgemeine Bewaffnung der Polizei mit dem DEIG im Streifendienst eingeführt werden — wenn überhaupt, sollte der Einsatz besonders ausgebildeten Spezialeinheiten vorbehalten sein. Es steht sonst zu befürchten, dass die genannten Risiken — insbesondere Gesundheitsrisiken, aber auch das Risiko von Missbrauch — durch den häufigeren Einsatz von DEIG entsprechen ansteigen. Im Fall einer Einführung müssen die Einsatzvorschriften im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der Vereinten Nationen (UN) stehen, wie dem UN—Verhaltenskodex für Beamt_innen mit Polizeibefugnissen [79] und den UN—Grundprinzipien für die Anwendung von Gewalt und den Gebrauch von Schusswaffen durch Beamt_innen mit Polizeibefugnissen.50 Angesichts der hohen Risiken ist eine strikte Reglementierung nötig, um eine unverhältnismäßige Anwendung zu vermeiden. Es bedarf einer intensiven Ausbildung der Polizist_innen, bei der alle einschlägigen Menschenrechtsstandards zu berücksichtigen sind. Notwendig sind auch transparente einheitliche Standards bei der Erfassung und Dokumentation von Taser-Einsätzen sowie einheitliche Standards bei der ärztlichen und forensischen Untersuchung von "getaserten" Personen. Eine solche Untersuchung muss für alle Einsatzfälle obligatorisch sein. Sämtliche Einsätze und ihre Folgen müssen dokumentiert und veröffentlicht werden.
Deutsche Polizeigewerkschaft Niedersachsen (DPolG Nds)
Die DPolG Niedersachsen befürwortet ausdrücklich die Zulassung des Elektroimpulsgerätes (sogenannter Taser) als Waffe im Sinne der Zwangsvorschriften. Die DPolG fordert bereits seit vielen Jahren die Einführung dieses Instruments und ist dankbar dafür, dass nun auch Niedersachsen den entscheidenden Weg geht und nach Abschluss der Erprobungsphase in den Spezialeinheiten das Elektroimpulsgerät auch allgemein als Zwangsmittel für die Polizei zulässt. Dabei schließen wir uns in der Bewertung den Erfahrungen aller Pilotversuche der Vergangenheit an: Beim Einsatz des Taser kommt es nämlich oftmals gar nicht zum körperlichen Zwang und zur Anwendung, sondern allein die Androhung des Distanz- Elektroimpulsgeräts reicht aus, dass das polizeiliche Gegenüber aufgibt und keine weiteren Maßnahmen erfolgen müssen. Niemand wird in der Folge verletzt und das ist zu begrüßen. Grundsätzlich hätte sich die DPolG Niedersachsen gewünscht, den Taser auch bei der allgemeinen Anwendbarkeit weiter unter den Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt zu subsumieren. Im Sinne der Rechtsklarheit kann die DPolG aber die Einordnung als Waffe akzeptieren trägt diese doch im Ergebnis zweifelsfrei zum Schutz der handelnden Beamten, als aber auch zum Schutz des polizeilichen Gegenübers bei.
GdP Niedersachsen
Die rechtliche Verankerung des Elektroimpulsgerätes als Mittel des unmittelbaren Zwangs und die Einstufung als Waffe ist vor dem Hintergrund einer weiteren Überprüfung der sinnvollen Einsatzmöglichkeiten des Elektroimpulsgerätes als positiv zu bewerten. Zu beachten ist die waffenrechtliche Klassifizierung des Elektroimpulsgerätes. Dieses ist gem. WaffG nicht als Schusswaffe, sondern ,nur" als Waffe, in Form eines tragbaren Gegenstands (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a sowie Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr, 1.2.1 und Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.6 -Verbotene Gegenstände) anzusehen. Die einschlägigen Kriterien des WaffG, insbesondere der Begriffsdefinitionen in Anlage 1 sind diesbezüglich eindeutig. Mit der waffenrechtlichen Einstufung stellt sich die Frage nach der polizeirechtlichen Klassifizierung Die GdP vertritt die Auffassung, dass das Elektroimpulsgerät polizeirechtlich als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt klassifiziert werden sollte. Der GdP ist bewusst, dass diese Position aufgrund der, durch ein solches Konstrukt entstehenden Gesetzeskonkurrenz zum WaffG, nur schwer realisierbar ist. Damit sind aber auch die zwangsläufig vorhandenen Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Einsatzes von Dienst(-Schuss)waffe einerseits und des Elektroimpulsgerätes als milderes Mittel andererseits verbunden. Je näher die beiden Waffen aufgrund ihrer Ähnlichkeit „zusammenrücken‘, desto wahrscheinlicher ist aus Sicht des "Störers" die Forderung nach Erst-Einsatz des Elektroimpulsgerätes, da sich dieses gegenüber einer Feuerwaffe immer als milderes Mittel darstellt. Diese Folge kann eine Einsatzkraft aber auch gefährden und ist damit mindestens aus fürsorgerechtlichen Gründen unerwünscht, da die Entscheidung zwischen dem Elektroimpulsgerät- oder Schusswaffeneinsatz im Einsatzfall eine weitere Belastung für die Einsatzkräfte bedeuten würde. Die Möglichkeit einer Fehlhandlung würde gegebenenfalls sogar erhöht. Daher wäre es wünschenswert, wenn das Elektroimpulsgerät eine besondere rechtliche Position im NPOG erhalten würde. Diese könnte unter Beibehaltung der Waffeneigenschaft aus dem WaffG in einer Sonderstellung des Elektroimpulsgerätes im NPOG zwischen den Waffen und den Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt liegen. Damit wären die vorgenannten Probleme zumindest deutlich abgeschwächt und das Elektroimpulsgerät könnte zu einem auch aus Sicht der Anwender sicheren und alternativen Einsatzmittel als nicht letale Distanzwaffe mit hohem Einsatzwert avancieren, falls es zu einer politischen Entscheidung über den Einsatz über den derzeitigen Bereich hinauskommen sollte. Sollte das Elektroimpulsgerät zu einem erweiterten Einsatz kommen, so sind weitgehende Überlegungen über Aus- und Fortbildung, Ausstattung etc. vorzunehmen, bei denen sich die GdP einbringen würde. Eine fundierte Aus- und Fortbildung im rechtstheoretischen wie im praktischen Bereich wäre vor der Erstverwendung und danach in regelmäßigen Abständen sicher zu stellen. Bei diesen Schulungen wäre ganz besonders auf taktische Lagen einzugehen, die einer Verwendung des Elektroimpulsgerätes aus tatsächlichen Gründen entgegenstehen.
Humanistische UnionEinsatz von Tasern (§ 69 Abs. 4 NPOG-E) Die Humanistische Union hat große Bedenken gegen die standardmäßige Einführung der Elektroimpulsgeräte (Taser). Durch die Anwendung von Tasern gegen eine Person wird deren körperliche Gesundheit massiv beeinträchtigt. Zudem hat das Antifolterkomitee der UNO im Jahr 2007 in Bezug auf das gängige Model X26 starke Bedenken geäußert, weil diese Geräte derartig intensive Schmerzen verursache, dass die Anwendung eine Art der Folter darstelle und unter Bestimmten Umständen auch den Tod verursachen kann. 70 Zudem bestehen bei besonderen Risikogruppen (z.B. Menschen mit Herzerkrankungen und Drogenkonsumenten) bei allen Geräten gesundheitliche Risiken. 71 Hinzu kommt, dass infolge des mit dem Einsatz zwangsläufig verbundenen Sturzes des Betroffenen hohe Verletzungsfolgen bestehen. Vor diesem Hintergrund lehnt die Humanistische Union die standardmäßige Einführung des Taser in Niedersachsen ab. Aufgrund der mit seinem Einsatz verbundenen Risiken sollte er allenfalls als Alternative für Schusswaffen fungieren. Soweit die Gesetzesbegründung darauf verweist, dass der Einsatz von Tasern per Erlass ausdrücklich auf solche Fälle beschränkt „wurde“, bei denen durch den Gebrauch die Anwendung von „Waffen“ vermieden werden kann, ist dies in vielfacher Hinsicht nicht ausreichend. Zum einen ist unklar, ob der Erlass sich ausschließlich auf das erwähnte Pilotprojekt beim SEK bezieht oder nach Verabschiedung des vorliegenden Gesetzentwurfs auch auf den allgemeinen Gebrauch der Taser Anwendung findet. Zum anderen ist der Taser zwar als milderes Mittel gegenüber dem letalen Schusswaffeneinsatz anzusehen, nicht jedoch gegenüber dem Gebrauch eines Schlagstocks, der ebenfalls eine Waffe i. S. d. § 69 Abs. 4 darstellt, und unter Umständen auch nicht gegenüber Schusswaffen, die nicht tödlich eingesetzt werden. Hinzukommt, dass der Gesetzgeber die mit einem Grundrechtseingriff verbundenen wesentlichen Entscheidungen aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Vorbehaltes des Gesetzes stets selbst zu treffen hat. Zu den wesentlichen Fragen des mit dem Tasereinsatz verbundenen Grundrechtseingriffs gehören ohne Zweifel die Voraussetzungen und Grenzen des Tasereinsatzes. Die bloße Regelung in einem Erlass wäre damit ohnehin verfassungswidrig.
#noNPOG-Bündnis
Der Elektroschocker im Einsatz Als Waffe soll künftig der Einsatz von Elektroimpulsgeräten (Tasern) in der Rangfolge noch vor dem Schlagstockeinsatz zulässig werden. Der Geräteeinsatz kann tödlich, zumindest aber gesundheitsschädigend wirken. Ein massenhafter Einsatz ähnlich wie bei Reizgas steht zu befürchten. Wir sehen keine notwendigen oder zwingenden Gründe, warum die derzeitige Ausstattung an Mitteln zur Ausübung des unmittelbaren Zwanges erweitert werden sollte.
freiheitsfoo
Der Gesetzesentwurf richtet sich an vielen Punkten vor allem gegen Menschen, die nicht die Regierungen vorbehaltlos unterstützen. Demonstrieren und demonstrative Aktionen werden zur Gefahr für die Teilnehmenden. Das lässt sich an mehreren Punkten im Entwurf ablesen, die bisher noch nicht zur Sprache gekommen sind. Nach § 69 NPOG-E werden „Elektroimpulsgeräte“ (also Elektroschocker oder Taser) noch vor Schlagstockeinsatz als neue Waffen der Polizei eingeführt. Internationale Erfahrungen mit Elektroschockern zeigen, dass Einsätze dieser Waffen immer wieder tödlich enden. Erfahrungsgemäß (wie bisher bei Schlagstöcken und Pfefferspray) setzt die Polizei Mittel, die sie zur Verfügung hat, auch gerne ein, auch und immer wieder bei Demonstrationen, gerade bei welchen, die sich gegen den Staat oder das Wirtschaftssystem richten. Aber auch solche Demonstrationen müssen in einer Demokratie möglich sein - oder sollen diese unterbunden werden, dadurch, dass bald das Demonstrieren zur tödlichen Gefahr wird? Wir lehnen den Einsatz von Taser-Waffen als LLW ("Less-lethal Weapon") generell ab. Die Anmerkungen, dass "erkennbar schwangere Frauen, herzvorgeschädigte Personen oder Personen unter Drogeneinfluss" nicht damit angegriffen werden würden, erscheint uns als bitterer Zynismus unter Ausblendung der (auch polizeilichen) Lebenspraxis. Aus unserer Sicht war es ein schwarzer Tag in der niedersächsischen Parlamentsgeschichte, als - wie schon zuvor beschrieben - ein Vertreter des Taser-Unternehmens zu einer wenig versteckten Bewerbung der Produkte seines Unternehmens zur mündlichen Anhörung des einst geplanten NGefAG im November 2016 in den Innenausschuss eingeladen wurde und dort vortragen durfte 13 !
Stellungnahmen/Äußerungen politischer Parteien
Sebastian Lechner, innenpolitischer Sprecher der CDU Niedersachsen
Anfrage an Herrn Lechner vom 22.8.2018: Im Rahmen der Innenausschuss-Sitzung vom 16.8.2018 mit mündlichen Anhörungen zum NPOG-E wehrten Sie sich Berichten zufolge gegen den Vorwurf, dass die in § 69 (4) erwähnten Taser-Waffen ("Elektroimpulsgeräte") nicht nur beim SEK (wie seit 2013) sondern bei anderen Polizeieinsätzen und -kräften zum Einsatz kommen soll.
Der § 69 (4) NPOG-E schränkt den Einsatz von Tasern keineswegs auf das SEK ein, das ist dagegen geregelt mittels eines Erlasses des Innenministers vom 4.6.2013.
Ein derartiger Erlass kann ebenfalls durch den jeweils amtierenden Nds. Innenminister ohne vorherige parlamentarische Beteiligung und ohne öffentliche Debatte oder gar Inkenntnissetzung wieder aufgehoben oder inhaltlich geändert, also auch z.B. bzgl. des zulässigen Einsatz von Taserwaffen in den Polizeistellen ausgeweitet werden.
Angesichts dieser Sachlage (und falls wir in deren Beschreibung sachlich falsch liegen, bitten wir um Richtigstellung) ist die geäußerte Sorge, dass Taserwaffen durchaus wenn nicht mit Inkrafttreten des NPOG, dann doch zu späterem Zeitpunkt durch ministeriellen Erlass auch in breiterem Umfang eingesetzt werden können/dürfen, durchaus berechtigt.
Unsere Frage dazu an Sie:
Wie können Sie gewährleisten bzw. sicherstellen, dass die Ausweitung des Tasereinsatzes bei der Nds. Polizei mittels Innenminister-Erlasses nicht stattfinden wird?
Können Sie bspw. garantieren, dass keine weiteren Taser (über den üblichen SEK-Verschleiß hinaus) angeschafft werden?
Antwort von Herrn Lechner vom 29.8.2018: zu Frage 1: Eine Ausweitung ist aktuell nicht geplant und auch zwischen den Koalitionsfraktionen aktuell nicht anders besprochen.
Dazu sei aber Folgendes ausgeführt:
Der Taser wird im neuen NPOG als Waffe nach §69 Abs.4 NPOG eingeführt. Der Einsatz steht generell unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit, d.h. ein Polizeibeamter, der ihn anwenden will, darf dieses nur tun, wenn es kein milderes Mittel gibt. Aufgrund der Eingriffsschwere eines Tasereinsatz und der Klassifikation als Waffe würde er sich in dieser Verhältnismäßigkeitsabwägung unterhalb der Schusswaffe, aber oberhalb des Schlagstocks in §69 Abs.4 NPOG bewegen. Dies verhindert den von Ihnen gefürchteten breiten Einsatz bei Demonstrationen oder Ähnlichem, selbst wenn der Innenminister per Erlass entscheiden würde, den Anwendungsbereich auszuweiten.
Würden wir den Taser breit einführen wollen, müssten wir diesen nach §69 Abs.3 NPOG als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt klassifizieren. Das tun wir aber ausdrücklich nicht.
zur Frage 2: Nein.
SPD-NPOG-Bewerbung via Kampagnen-Homepage (freigeschaltet ca. am 28.8.2018)
Was ist ein „Taser“? Sollen wirklich alle Polizisten damit ausgestattet werden? Ein „Taser“ ist ein Elektroimpulsgerät, das gegen Angreifer auf kurze Distanz eingesetzt werden kann, um den Gebrauch von einer Schusswaffe zu verhindern. In Niedersachsen wird der „Taser“ ausschließlich vom Spezialeinsatzkommando (SEK) eingesetzt werden können. Ein „Taser“ verschießt auf eine Distanz von wenigen Metern zwei Elektroden, die in der Kleidung oder der Haut eines Angreifers steckenbleiben. Durch den entstehenden geschlossenen Stromkreis werden elektrische Impulse geleitet, die eine kurzzeitige Lähmung der oberflächlichen Muskeln auslösen. Der Angreifer wird für einen Moment bewegungsunfähig. In Niedersachsen soll der „Taser“ ausschließlich beim Spezialeinsatzkommando (SEK) eingeführt werden und darf nur in dem Fall eingesetzt werden, wenn dadurch der Gebrauch von Waffen vermieden werden kann. Den „Taser“ außerhalb des Spezialeinsatzkommandos zu erproben und die allgemeine Ausstattung der Polizei um den „Taser“ zu ergänzen, lehnen wir ab. In der Öffentlichkeit ist es zuletzt zu der falschen Wahrnehmung gekommen, der „Taser“ würde angeblich flächendeckend eingeführt. Das ist falsch. Da die rechtliche Einordnung von Elektroimpulsgeräten als Waffe oder als so genanntes Hilfsmittel der körperlichen Gewalt allerdings bislang rechtlich umstritten gewesen ist, wurde im Sinne der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit der „Taser“ im neuen Polizeigesetz als Waffe eingeordnet. Dies war offenbar der Grund für das Missverständnis. Übrigens: Bekannte Folgeschäden hat der Einsatz eines „Tasers“ bei einem sachgerechten Einsatz nicht. Medizinische Studien haben sogar gezeigt, dass moderne Herzschrittmacher und implantierte Defibrillatoren, deren elektrische Leistung die vom „Taser“ abgegebenen elektrischen Impulse um ein Vielfaches übersteigt, nicht von der Wirkung eines „Tasers“ beeinträchtigt werden.
Landtagsdebatte vom 13.9.2018
Karsten Becker (SPD): Bedauerlicherweise finden wir für diese argumentative Qualität eine Reihe von Beispielen, die eher an eine Kampagne als an einen sachbezogenen Diskurs erinnern. So ist die Darstellung, dass die Anwendung des Elektroimpulsgerätes, des sogenannten Tasers, durch Polizeibeamte erleichtert werden soll, schlicht falsch. Das genaue Gegenteil ist der Fall. Elektroimpulsgeräte werden im Gesetzentwurf nämlich erstmals und eindeutig als Waffen definiert - übrigens eine Einordnung, die im Gegensatz zu jener in vielen anderen Bundesländern steht. Mit dieser Einordnung als Waffe wird eine Anwendung von Tasern durch Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte von vornherein ausgeschlossen. Für den Bereich der Polizei bleibt die bisherige Erlassregelung natürlich in Kraft, dass Taser ausschließlich den Spezialeinsatzkommandos vorbehalten bleiben. Daran wird sich nichts ändern. Die Realität ist also eine Einengung der Anwendungsmöglichkeiten. Behauptet wird vielfach das Gegenteil. Insofern ist die Darstellung, die Polizei werde Taser zukünftig auch gegen Fußballfans einsetzen, schlichtweg falsch und allenfalls zur Mobilisierung von Ultragruppen geeignet, die befürchten, demnächst werde die Polizei in ihren Blocks mit diesen Geräten auftauchen. Vizepräsidentin Petra Emmerich-Kopatsch: Herr Becker, gestatten Sie eine Zwischenfrage von Herrn Limburg? Karsten Becker (SPD): Ja, die gestatte ich. Helge Limburg (GRÜNE): Vielen Dank, Herr Kollege Becker, dass Sie die Zwischenfrage zulassen. Wenn Sie sagen - was ja auch der Innenminister schon gesagt hat -, dass beabsichtigt ist, an der bisherigen Erlasslage festzuhalten und die Elektroimpulsgeräte eben nicht für jede Polizistin und für jeden Polizisten zuzulassen, warum haben Sie dann darauf verzichtet, das so eindeutig im Gesetz festzulegen, um damit diesen Sorgen tatsächlich die Grundlage zu entziehen? Karsten Becker (SPD): Es ist nur eine Frage der Gesetzessystematik, dass das als Waffe eingeordnet wird. Es ist vollkommen klar, dass Waffen ausschließlich Polizei- vollzugsbeamte einsetzen dürfen und nicht Verwaltungsvollzugsbeamte. Das war die Zielsetzung der Definition. (Christian Meyer [GRÜNE]: Sie sprachen ja vom SEK!) Im Gesetz zu unterscheiden, welche Organisationseinheiten der Polizei diese Waffe einsetzen sollen oder nicht, wäre von der Gesetzessystematik her - ich glaube, das können Sie als Jurist sehr gut nachvollziehen - viel zu kleinteilig. Das gehört in eine interne Erlassregelung. (Christian Meyer [GRÜNE]: Das könnte ein Innenminister Schünemann dann ja machen! - Unruhe - Glocke der Präsidentin) Von daher entspricht das in vollem Umfang den bisherigen Gepflogenheiten solcher Regelungen und der bisherigen Systematik in unseren Landesgesetzen, in denen so etwas geregelt wird. Ich glaube, das wissen Sie auch. (...) Boris Pistorius (Innenminister, SPD): Zum Thema Taser ist hinlänglich ausgeführt worden. Sie als Haushaltsgesetzgeber haben übrigens jederzeit die Möglichkeit, darauf zu achten, dass wir nicht Geld für die Beschaffung von Tasern ausgeben. Aber dazu hat niemand Lust. Niemand will, dass Taser in allen Einheiten der Polizei eingesetzt werden.
Ein Blick in ein anderes Bundesland: Einführung/Ausweitung des Tasereinsatzes im SPD-geführten Rheinland-Pfalz
SWR-Bericht vom 24.4.2018Nach Testphase in Trier: Polizei setzt Taser im Streifendienst ein Nach Abschluss eines einjährigen Tests von Elektroschockpistolen im Streifendienst sollen Polizisten diese Taser jetzt auch in den großen Städten in Rheinland-Pfalz mitführen. Das Kabinett stimmte der Ausweitung des Taser-Einsatzes am Dienstag zu, wie das Innenministerium mitteilte. Demnach sollen Taser in den Oberzentren eingesetzt werden, also in Mainz, Kaiserslautern, Ludwigshafen, Koblenz und Trier. "Der Wert des Gerätes zum Schutz der Einsatzkräfte und zur Vermeidung von Verletzungen des polizeilichen Gegenübers hat sich im Pilotprojekt eindrucksvoll bestätigt", erklärte Innenminister Roger Lewentz (SPD). Während des Pilotprojekts bei der Polizei Trier habe in zwei von drei Fällen bereits die Androhung des Einsatzes Wirkung gezeigt. Rheinland-Pfalz sei damit das erste Bundesland, das die Geräte im Streifendienst einsetze. Taser statt Pfefferspray und Schlagstock Bei der Polizeiinspektion Trier wurden die Taser nach Angaben des Ministeriums vor allem bei Vorfällen mit gewalttätigen und aggressiven Menschen eingesetzt, die häufig unter Alkohol- oder Drogeneinfluss standen oder psychisch auffällig wirkten. Bislang wurden in solchen Situationen meist Pfefferspray und Schlagstock eingesetzt, was für beide Seiten mit einem Verletzungsrisiko verbunden ist. Das Ziel: Handlungsunfähigkeit Mit einer Elektroschockpistole wird ein Täter mehrere Sekunden lang handlungsunfähig gemacht. Zwei mit Drähten verbundene Pfeile werden in den Brustbereich gezielt - über die Drähte werden dann elektrische Impulse auf den Körper übertragen.
SPD-RLP-Mitteilung vom 24.4.2018
Schwarz: Taser soll es flächendeckend im Streifendienst geben Das rheinland-pfälzische Kabinett hat heute beschlossen, dass Distanzelektroimpulsgeräte (Taser), der Polizei flächendeckend zur Verfügung stehen sollen. Hierzu erklärt Wolfgang Schwarz, polizeipolitischer Sprecher der SPD-Landtagsfraktion: „Nach einer einjährigen Pilotphase in der Polizeiinspektion Trier liegt ein klares Ergebnis vor; der Taser ist für bestimmte polizeiliche Einsatzsituationen geeignet und ergänzt die vorhandene Ausrüstung sehr gut. Wie die wissenschaftliche Auswertung des Pilotprojekts belegt, ist der Taser vor allem in solchen akuten Einsatzlagen sinnvoll, in denen ein Schlagstockeinsatz oder die Anwendung von körperlicher Gewalt zu gefährlich für Einsatzkräfte sind oder als nicht erfolgsversprechend erscheinen. In solchen Momenten bleibt den Kolleginnen und Kollegen bisher oft nur, die Schusswaffe einzusetzen.“ Schwarz sagt: „Es ist gut, dass die Anschaffung der Taser für die Dienststellen in den Oberzentren noch in diesem Jahr beginnen soll. Als SPD-Fraktion unterstützen wir das Bestreben von Innenminister Roger Lewentz, 2019 und 2020 eine größere Anzahl an Tasern anzuschaffen, so dass sie landesweit und flächendeckend eingesetzt werden können. Ziel soll sein, dass die Polizistinnen und Polizisten Taser bei allen Einsatz-Fahrten in ihren Streifenwagen dabei haben. Wichtig ist festzuhalten, dass alle vom Taser-Einsatz betroffenen Personen medizinisch untersucht und keine gesundheitlichen Gefährdungen festgestellt wurden. Der Taser ist also nicht nur ein taktisch sinnvolles, sondern bei richtiger Anwendung auch ein verhältnismäßiges Einsatzmittel. In der nächsten Zeit wird es darauf ankommen, die Polizistinnen und Polizisten für den Taser-Einsatz gezielt zu schulen, um größtmögliche Handlungs- und Rechtssicherheit zu vermitteln. Eine Forderung, die der SPD-Landtagsfraktion von Beginn an sehr wichtig war. Das Vertrauen der Menschen in die Integrität und gute Ausbildung der Gesetzeshüter ist bereits hoch und soll weiterhin hoch bleiben.“
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