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VUE-AuskunftsersuchenWorum geht es hier?
Das Recht kann auch anonym wahrgenommen werden, sofern das technisch-praktisch durchführbar ist - es besteht keine Pflicht zur persönlichen Identifizierung des Auskunftsersuchenden. Wir haben dieses Recht ca. 2015/2016 für uns entdeckt und in verschiedenen Zusammenhängen in Anspruch genommen. Einige Dokumentation dazu (nicht alle!) findet sich auf unserer Wikiseite dazu: https://wiki.freiheitsfoo.de/pmwiki.php?n=Main.Praxis-Auskunftsrechte-VUE Eher zufällig und aufgrund unserer (und vermutlich nicht nur unserer!) Unkenntnis über die EU-Datenschutz-Grundverordnung fällt dieses Jedermann-Recht mit deren Inkrafttreten am 25.5.2018 (bzw. des BDSG-neu) formell weg! Es soll (theoretisch) aber dadurch kompensiert werden, dass die Betreiber von Videoüberwachung diese so umfassend kennzeichnen, dass die ansonsten im Verfahrensverzeichnis vermerkten Angaben (u.a. Betreiber, Aufzeichnungsdauer etc.) auf den Hinweisschildern zur Videoüberwachung enthalten sind. Wer sich bislang mit der Praxis in der Umsetzung der zuvor schon (wenn auch anders) gesetzlich verankerten Kennzeichnungspflicht beschäftigt hat, der hat an der Realitätstauglichkeit der neuen Regelungen große Zweifel. Aus diesem Grund rufen wir dazu auf, die Zeit bis zum 25. Mai 2018 dazu zu nutzen, das bis dahin noch bestehende Recht auf Auskunft so weidlich zu nutzen und zu genießen, wie möglich! Und genau dafür soll diese Wikseite eine Hilfestellung bieten.
Mustertext zur Beantragung der Einsicht in das Verfahrensverzeichnis zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen
hiermit bitte ich um kostenfreie Auskunft zu sämtlichen von Ihnen direkt oder mittelbar betriebenen Videoüberwachungsanlagen öffentlichen oder halböffentlichen Raums. Gemäß § 4g Abs. 2 BDSG bitte ich um die Angaben aus § 4e S. 1 Nr. 1 bis 8 BDSG für jede dieser Anlagen: - Name oder Firma der verantwortlichen Stelle, - Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen, - Anschrift der verantwortlichen Stelle, - Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, - eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien, - Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können, - Regelfristen für die Löschung der Daten, - eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten. Zudem bitte ich um Überprüfung der Situation zur nach § 6b BDSG notwendigen Kennzeichnung der Kameras. Ich erwarte die Beauskunftung innerhalb von vier Wochen nach Eingang meines Schreibens an Sie. Vielen Dank für Ihre Mühe und viele gute Grüße,
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