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VUE-Hannover-Weihnachten-2022

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17.11.2022 - Presseanfrage an die Polizeidirektion Hannover


Sehr geehrte Damen und Herren,

am 21. November 2022 wird der diesjährige Weihnachtsmarkt Hannover eröffnet.

In welchem Umfang wird die Polizei dort präsent sein?

Wird es - erneut - die Einrichtung/Aufstellung temporärer Videoüberwachung geben und falls ja: Wie viele Kameras und an welchen einzelnen Standorten werden installiert? Mit oder ohne Aufzeichnung der Bilder und falls mit, wie lange werden die Aufzeichnungen vorgehalten? Welches ist die Rechtsgrundlage der Videoüberwachung?

Wir bitten um Beantwortung bis zum 18.11.2022.

Vielen Dank und viele gute Grüße,


18.11.2022 - Zwischenmeldung der PD Hannover


Polizeidirektion Hannover
Pressestelle
Gz. PÖA.12

Guten Abend, Herr xxx,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider kann ich Ihre Anfrage heute nicht beantworten, weil mir noch nicht alle Infos vorliegen. Ich rechne damit, dass Sie Ihre Antworten spätestens am Montag bekommen.

Für die Verzögerung entschuldige ich mich und wünsche Ihnen ein schönes Wochenende. Falls Sie Fragen haben, bin ich an diesem Sonntag zwischen 10:00 Uhr und 14:00 Uhr im Dienst. Sie können mich gerne unter der unten stehenden Telefonnummer erreichen.

Vielen Dank!


21.11.2022 - Antwort von der Polizeidirektion Hannover


Polizeidirektion Hannover
Pressestelle
Gz. PÖA.12-0205-663/22

Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte.

Frage 1. In welchem Umfang wird die Polizei dort präsent sein?

In der Zeit vom 21.11.2022 bis 22.12.2022 findet der diesjährige Vorweihnachtseinsatz der Polizei im Bereich der Polizeidirektion Hannover statt. Neben den uniformierten Einsatzkräften werden auch zivile Beamtinnen und Beamte an zentralen Punkten, aber auch auf Fußstreifen auf dem Weihnachtsmarkt sowie in der gesamten Fußgängerzone verstärkt unterwegs sein, zum einen um Delikte wie zum Beispiel Taschendiebstähle zu verfolgen oder zu verhindern, zum anderen aber auch um frühzeitig verdächtige Personen oder Gegenstände zu erkennen und einzuschreiten. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus einsatztaktischen Gründen keine genauen Angaben zur Personalstärke machen können.

Außerdem wird im Bereich der Schmiedestraße zwischen der Kreuzung Karmarschtraße und der Einmündung Grupenstraße die sogenannte mobile Wache eingerichtet. Sie ist täglich ab 14:00 Uhr besetzt. Die mobile Wache bietet für die Besucherinnen und Besucher des Weihnachtsmarktes einen gut erkennbaren Anlaufpunkt direkt vor Ort. Während der Öffnungszeiten des Weihnachtsmarktes besteht dort unter anderem die Möglichkeit, direkt vor Ort Hinweise an die Polizei weiterzugeben oder Anzeigen zu erstatten.

Frage 2. Wird es - erneut - die Einrichtung/Aufstellung temporärer Videoüberwachung geben und falls ja: Wie viele Kameras und an welchen einzelnen Standorten werden installiert? Mit oder ohne Aufzeichnung der Bilder und falls mit, wie lange werden die Aufzeichnungen vorgehalten?

Welches ist die Rechtsgrundlage der Videoüberwachung?

Auf der Seite https://www.pd-h.polizei-nds.de/praevention/kriminalpraevention/videoueberwachung-weihnachtsmarkte-im-stadtgebiet-hannover-116504.html finden Sie eine Übersicht der Videoüberwachung im Rahmen des Weihnachtsmarktes sowie die Rechtsgrundlage.

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne wieder an die Pressestelle der PD Hannover wenden.

Bis dahin wünsche ich Ihnen alles Gute und besinnliche Vorweihnachtszeit!

Freundliche Grüße
im Auftrage

xxx

Polizeidirektion Hannover
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit


Inhalt der von der Polizei Hannover genannten Internetseite


Die Polizeidirektion Hannover betreibt in ihrem Zuständigkeitsbereich aus kriminalpräventiven Gründen Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume.

Öffentliche Räume sind öffentliche Straßen und Plätze sowie andere öffentlich zugängliche Orte. Rechtsgrundlage dafür ist der § 32 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG).

Hierbei unterscheidet die Polizei:

• permanente Videoüberwachung an stationären Standorten (inkl. Aufzeichnung)

• permanente Videoüberwachung an stationären Standorten zum Objektschutz (inkl. Live-Monitoring; ohne Aufzeichnung)

• temporäre Videoüberwachung in Zusammenhang mit Veranstaltungen (z.B. Schützenfest, Maschseefest, Weihnachtsmarkt) mit mobilen Anlagen (inkl. Aufzeichnung)

Die Videoüberwachung durch den Einsatz technischer Mittel im öffentlichen Raum findet im Rahmen des Weihnachtsmarktes im innerstädtischen Bereich (Altstadt) vom Veranstaltungsbeginn bis zum Veranstaltungsende durchgängig (24/7) statt. Die Bilder werden in diesem Zeitraum dauerhaft aufgezeichnet.

Insgesamt wird das Gesamtgeschehen im Bereich des Weihnachtsmarktes durch vier Videokameras für die Bereiche Am Markte, Hanns-Lilje-Platz, Platz der Weltausstellung sowie Ballhofplatz überwacht, um bei erkannten Konflikten ein schnelleres Einschreiten von Einsatzkräften zu ermöglichen.


21.11.2022 - Nachfragen an die PD Hannover


Hallo Frau xxx,

vielen Dank soweit. Wir haben folgende Nachfragen:

1.) Auf der von Ihnen verwiesenen Internetseite ist von einer "dauerhaften Aufzeichnung" die Rede. In 2019 wurden die Bilder für einen Zeitraum von 5 bis 7 Tagen vorgehalten. Bedeutet "dauerhaft", dass die Bilder nicht gelöscht werden oder welche anderen Vorgaben zum Umgang mit den Daten gibt es im Detail?

2.) In welchem konkreten Umfang werden die Bilder der vier temporär installierten und betriebenen Kameras "live" von Polizist*innen beobachtet?

3.) Gibt es im Zuge Ihrer Planung der Weihnachtsmarkt-VÜ von Ihnen erstellte Karten, die den Erfassungsbereich der jeweiligen Kameras darstellen und können Sie uns diese zugänglich machen?

4.) Wie viele Kennzeichnungen der von der VÜ erfassten öffentlichen Räume wurden angebracht, in welcher Form und halten Sie diese für so umfangreich, dass jede*r Besucher*in rechtzeitig auf die VÜ hingewiesen wird?

5.) Wenn die PD Hannover zu den Weihnachtsmärkten 2017 keine temporäre Videoüberwachung durchgeführt hat, warum nun doch in 2022? Welche konkreten Gründe gibt es dafür?

6.) Wie und mittels welcher konkreter Zahlen/Statistiken können Sie darlegen, inwiefern es einen Zusammenhang zwischen dem Stattfinden des Weihnachtsmarktes an den nun videoüberwachten öffentlichen Räumen und zu erwartenden Straftaten gibt? Wie Sie seit dem Urteil des OVG Lüneburg vom 6.10.2020 wissen, ist der Betrieb temporärer Videoüberwachung ohne die tatsachenbasierte Darlegung solcher Fakten unzulässig.

Wir bitten um Beantwortung bis zum 25.11.2022.

Vielen Dank für die Mühen und eine hoffentlich ereignisarme Zeit auf/mit dem Weihnachtsmarkt 2022,


25.11.2022 - Antworten von der PD Hannover


Polizeidirektion Hannover
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Az. PÖA.10-663/22

Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund des aktuellen Dienstbetriebs bzw. Abwesenheiten konnten nicht alle Fragen innerhalb der Frist sachgemäß beantwortet werden, da hierzu noch Abstimmungen mit dem zuständigen Dezernat nötig sind, die heute nicht mehr erfolgen konnten. Wir bitten um Verständnis, dass Sie zunächst nur eine Teilbeantwortung Ihrer Anfrage erhalten. Wir hoffen, dass wir Ihnen am kommenden Montag, die Antworten zu den noch offenen Fragen zukommen lassen können.

Frage 1.) Auf der von Ihnen verwiesenen Internetseite ist von einer "dauerhaften Aufzeichnung" die Rede. In 2019 wurden die Bilder für einen Zeitraum von 5 bis 7 Tagen vorgehalten. Bedeutet "dauerhaft", dass die Bilder nicht gelöscht werden oder welche anderen Vorgaben zum Umgang mit den Daten gibt es im Detail?

Die Videoüberwachung im öffentlichen Raum findet im Rahmen des Weihnachtsmarktes im innerstädtischen Bereich (Altstadt) vom Veranstaltungsbeginn bis zum Veranstaltungsende durchgängig (24/7) statt. Die Bilder werden in diesem Zeitraum dauerhaft aufgezeichnet. Die Videodaten werden spätestens am 30.12.2022 gelöscht, sofern sie im Zusammenhang mit der Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind.

Frage 2.) In welchem konkreten Umfang werden die Bilder der vier temporär installierten und betriebenen Kameras "live" von Polizist*innen beobachtet?

Es findet kein dauerhaftes Monitoring durch die Beamtinnen und Beamten statt. Die Bilder werden anlassbezogen beobachtet (wenn zum Beispiel der Verdacht besteht, dass im Wirkungsbereich der Kameras die Begehung von Straftaten unmittelbar bevorsteht oder bereits begonnen hat).

Frage 3.) Gibt es im Zuge Ihrer Planung der Weihnachtsmarkt-VÜ von Ihnen erstellte Karten, die den Erfassungsbereich der jeweiligen Kameras darstellen und können Sie uns diese zugänglich machen?

Auf der Seite https://www.pd-h.polizei-nds.de/praevention/kriminalpraevention/videoueberwachung-weihnachtsmarkte-im-stadtgebiet-hannover-116504.html finden Sie eine Übersicht der Videoüberwachung mit den jeweiligen Standorten. Darüber hinaus gibt es keine Karten, die zur Verfügung gestellt werden können.

Frage 4.) Wie viele Kennzeichnungen der von der VÜ erfassten öffentlichen Räume wurden angebracht, in welcher Form und halten Sie diese für so umfangreich, dass jede*r Besucher*in rechtzeitig auf die VÜ hingewiesen wird?

Alle in Rede stehenden Kameras sind vollumfänglich mit datenschutzkonformen Metallschildern gekennzeichnet. Darüber hinaus wurden an den Zugängen zu den einzelnen Bereichen des Weihnachtsmarktes zusätzliche Schilder angebracht, die auf die Videoüberwachung hinweisen. - Eine detaillierte Beantwortung folgt. -

Frage 5.) Wenn die PD Hannover zu den Weihnachtsmärkten 2017 keine temporäre Videoüberwachung durchgeführt hat, warum nun doch in 2022? Welche konkreten Gründe gibt es dafür?

Vor Beginn jeder Veranstaltung findet eine kontinuierliche Lagebewertung statt, deren Erkenntnisse in das Sicherheitskonzept der Veranstaltung mit einfließen. Auf dem Weihnachtsmarkt gibt es erfahrungsgemäß ein erhöhtes Besucheraufkommen und dementsprechend erhöhte Tatgelegenheiten (unter anderem für Taschendiebstähle usw.). Darüber hinaus gibt es seit 2017 ein erhöhtes Gefährdungspotenzial.

Frage 6.) Wie und mittels welcher konkreter Zahlen/Statistiken können Sie darlegen, inwiefern es einen Zusammenhang zwischen dem Stattfinden des Weihnachtsmarktes an den nun videoüberwachten öffentlichen Räumen und zu erwartenden Straftaten gibt? Wie Sie seit dem Urteil des OVG Lüneburg vom 6.10.2020 wissen, ist der Betrieb temporärer Videoüberwachung ohne die tatsachenbasierte Darlegung solcher Fakten unzulässig.

Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung ist der § 32 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG). Eine detaillierte Beantwortung auch dieser Frage folgt.

Mit freundlichen Grüßen

xxx

Polizeidirektion Hannover
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit


28.11.2022 - Nachfragen an die PD Hannover


Hallo Herr xxx,

vielen Dank für die Beantwortung soweit. Die noch fehlende Beantwortung der Fragen Nr. 4 und Nr. 6 warten wir gerne noch ab. Vorab und davon unabhängig aber noch folgende Rückfragen:

Am 25.11.2022 um 17:19 schrieb PD Hannover - PD-H Pressestelle:

Die Videoüberwachung im öffentlichen Raum findet im Rahmen des Weihnachtsmarktes im innerstädtischen Bereich (Altstadt) vom Veranstaltungsbeginn bis zum Veranstaltungsende durchgängig (24/7) statt. Die Bilder werden in diesem Zeitraum dauerhaft aufgezeichnet. Die Videodaten werden spätestens am 30.12.2022 gelöscht, sofern sie im Zusammenhang mit der Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind.

Das bedeutet, dass die Bilder bis zu sechseinhalb Wochen gespeichert werden. Warum werden die Aufzeichnungen nicht - wie sonst bei den Anlagen von Ihnen üblich - nicht nach sieben Tagen gelöscht und halten Sie eine Speicherdauer von dieser langen Zeit für verhältnismäßig?

Frage 3.) Gibt es im Zuge Ihrer Planung der Weihnachtsmarkt-VÜ von Ihnen erstellte Karten, die den Erfassungsbereich der jeweiligen Kameras darstellen und können Sie uns diese zugänglich machen?
Auf der Seite https://www.pd-h.polizei-nds.de/praevention/kriminalpraevention/videoueberwachung-weihnachtsmarkte-im-stadtgebiet-hannover-116504.html finden Sie eine Übersicht der Videoüberwachung mit den jeweiligen Standorten. Darüber hinaus gibt es keine Karten, die zur Verfügung gestellt werden können.

Aber gibt es denn die Karten, die auch im Laufe der Gerichtsverfahren zum Thema polizeilicher Videoüberwachung bekannt geworden sind und aus denen im Detail hervorgeht, wie weit der Erfassungsbereich der Kameras unter Berücksichtiung von Vegetation und baulichen Gegebenheiten genau reicht?

Alle in Rede stehenden Kameras sind vollumfänglich mit datenschutzkonformen Metallschildern gekennzeichnet.

Auf den Schildern gibt es keinen Hinweis darauf, dass eine Aufzeichnung der Bilder erfolgt. Soll das so sein?

Vor Beginn jeder Veranstaltung findet eine kontinuierliche Lagebewertung statt, deren Erkenntnisse in das Sicherheitskonzept der Veranstaltung mit einfließen. Auf dem Weihnachtsmarkt gibt es erfahrungsgemäß ein erhöhtes Besucheraufkommen und dementsprechend erhöhte Tatgelegenheiten (unter anderem für Taschendiebstähle usw.). Darüber hinaus gibt es seit 2017 ein erhöhtes Gefährdungspotenzial.

Was begründet das erhöhte Gefährdungspotential seit 2017?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


30.11.2022 - Antworten von der PD Hannover


Polizeidirektion Hannover
Pressestelle
Gz. PÖA.12-0205--663/22

Sehr geehrter Herr xxx,

unten stehend übersende ich Ihnen unsere finale Beantwortung der Fragen. Diese Zuliefrung löst die Beantwortung durch meinen Kollegen, Herrn Bertram, vom Freitag ab.
Ich nehme nun an, dass Ihre Nachfragen damit auch beantwortet sind.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aufgrund der erhöhten Anzahl der Anfragen und Aufträge aktuell zeitverzögert antworten können.

Frage 1.) Auf der von Ihnen verwiesenen Internetseite ist von einer "dauerhaften Aufzeichnung" die Rede. In 2019 wurden die Bilder für einen Zeitraum von 5 bis 7 Tagen vorgehalten. Bedeutet "dauerhaft", dass die Bilder nicht gelöscht werden oder welche anderen Vorgaben zum Umgang mit den Daten gibt es im Detail?

Antwort: Die Videoüberwachung im öffentlichen Raum findet im Rahmen des Weihnachtsmarktes im innerstädtischen Bereich (Altstadt) vom Veranstaltungsbeginn bis zum Veranstaltungsende durchgängig (24/7) statt. Die Videodaten werden in diesem Zeitraum maximal fünf bis sieben Tage gespeichert (in Abhängigkeit von der Datenmenge "bewegter" Bilder). Alle Videodaten werden spätestens am 30.12.2022 gelöscht, sofern sie nicht im Zusammenhang mit der Strafverfolgung erforderlich sind.

Frage 2.) In welchem konkreten Umfang werden die Bilder der vier temporär installierten und betriebenen Kameras "live" von Polizist*innen beobachtet?

Antwort: Es findet möglichst ein dauerhaftes Live-Monitoring durch die Beamtinnen und Beamten statt.

Frage 3.) Gibt es im Zuge Ihrer Planung der Weihnachtsmarkt-VÜ von Ihnen erstellte Karten, die den Erfassungsbereich der jeweiligen Kameras darstellen und können Sie uns diese zugänglich machen?

Antwort: Auf der Ihnen bereits bekannten Internet-Seite finden Sie eine Übersicht der Videoüberwachung mit den jeweiligen Standorten. Darüber hinaus gibt es keine Karten, die zur Verfügung gestellt werden können.

Frage 4.) Wie viele Kennzeichnungen der von der VÜ erfassten öffentlichen Räume wurden angebracht, in welcher Form und halten Sie diese für so umfangreich, dass jede*r Besucher*in rechtzeitig auf die VÜ hingewiesen wird?

Antwort: Alle in Rede stehenden Kameras sind in ausreichender Anzahl sowie Art und Weise gekennzeichnet. Darüber hinaus wurden an den Zugängen zu den einzelnen Bereichen des Weihnachtsmarktes zusätzlich die inzwischen weit bekannten Metallschilder angebracht, die auf die Videoüberwachung hinweisen. Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Bereich des hier betrachteten Weihnachtsmarktes in einer komplett beschilderten Videoüberüberwachungszone im Innenstadtbereich liegt, die erst im Jahr 2021 vollumfänglich erneuert wurde, den gesetzlichen Anforderungen genügt und für eine entsprechende Sensibilisierung der Bevölkerung gesorgt haben sollte.

Frage 5.) Wenn die PD Hannover zu den Weihnachtsmärkten 2017 keine temporäre Videoüberwachung durchgeführt hat, warum nun doch in 2022? Welche konkreten Gründe gibt es dafür?

Antwort: Vor Beginn jeder Veranstaltung findet eine polizeiliche Lagebewertung statt. Auf dem Weihnachtsmarkt gibt es erfahrungsgemäß ein erhöhtes Besucheraufkommen und dementsprechend vermehrte Tatgelegenheiten (unter anderem für Taschendiebstähle usw.). Letztendlich hängt der Einsatz von polizeilichen Einsatzmitteln, wie z.B. der Videoüberwachung, von vielen (auch organisatorischen) Faktoren ab, die wir hier nicht weiter kommentieren.

Frage 6.) Wie und mittels welcher konkreter Zahlen/Statistiken können Sie darlegen, inwiefern es einen Zusammenhang zwischen dem Stattfinden des Weihnachtsmarktes an den nun videoüberwachten öffentlichen Räumen und zu erwartenden Straftaten gibt? Wie Sie seit dem Urteil des OVG Lüneburg vom 6.10.2020 wissen, ist der Betrieb temporärer Videoüberwachung ohne die tatsachenbasierte Darlegung solcher Fakten unzulässig.

Antwort: Der § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verlangt, dass an den betreffenden Kamerastandorten im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung (hier: Weihnachtsmarkt) Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Einhergehend mit dem Besucheraufkommen ist erfahrungsgemäß und nachweislich mit einem Anstieg der Alltagskriminalität (wie Taschendiebstähle, Körperverletzungs- und Raubdelikte auf öffentlichen Wegen und Plätzen, Einbruchdiebstähle in Personenkraftwagen) sowie Gefahren begründenden Verhaltensweisen (wie aggressives, stark belästigendes Betteln, Störung durch übermäßig alkoholisierte Personen) und Verstößen gegen Ordnungsnormen zu rechnen. Weiterhin können aufgrund der hohen Symbolkraft des Weihnachtsmarktes Vorbereitungshandlungen terroristischer Gruppierungen bis hin zu gewaltgeneigten Einzeltäterinnen/-tätern nicht ausgeschlossen werden. An dieser Stelle wird auf den abscheulichen Anschlag auf den Weihnachtsmarkt auf dem Breitscheidplatz in Berlin am 19.12.2016 verwiesen. Die Videoüberwachung ist in diesen Fällen ein Mittel zur Strafverfolgung bis hin zur Identifizierung von tatverdächtigen Personen.

Freundliche Grüße
im Auftrage


1.12.2022 - Nachfragen an die PD Hannover zu ihrer "finalen" Beantwortung


Hallo Frau xxx,

vielen Dank soweit. Leider sind unsere Fragen damit nicht alle beantwortet. Der Einfachheit füge ich einfach die Fragen aus vorherigen Mails ein, soweit das Sinn ergibt:

PD Hannover - PD-H Pressestelle:

Frage 2.) In welchem konkreten Umfang werden die Bilder der vier temporär installierten und betriebenen Kameras "live" von Polizist*innen beobachtet?
Antwort: Es findet möglichst ein dauerhaftes Live-Monitoring durch die Beamtinnen und Beamten statt.

a.) Was bedeutet das im Konkreten? Gibt es einen Beamten/eine Beamtin, deren Hauptaufgabe (!) in der Betrachtung der Videobilder besteht, oder nicht?

Antwort: Auf der Ihnen bereits bekannten Internet-Seite finden Sie eine Übersicht der Videoüberwachung mit den jeweiligen Standorten. Darüber hinaus gibt es keine Karten, die zur Verfügung gestellt werden können.

b.) Aber gibt es denn die Karten, die auch im Laufe der Gerichtsverfahren zum Thema polizeilicher Videoüberwachung bekannt geworden sind und aus denen im Detail hervorgeht, wie weit der Erfassungsbereich der Kameras unter Berücksichtiung von Vegetation und baulichen Gegebenheiten genau reicht?

Antwort: Alle in Rede stehenden Kameras sind in ausreichender Anzahl sowie Art und Weise gekennzeichnet. Darüber hinaus wurden an den Zugängen zu den einzelnen Bereichen des Weihnachtsmarktes zusätzlich die inzwischen weit bekannten Metallschilder angebracht, die auf die Videoüberwachung hinweisen. Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Bereich des hier betrachteten Weihnachtsmarktes in einer komplett beschilderten Videoüberüberwachungszone im Innenstadtbereich liegt, die erst im Jahr 2021 vollumfänglich erneuert wurde, den gesetzlichen Anforderungen genügt und für eine entsprechende Sensibilisierung der Bevölkerung gesorgt haben sollte.

c.) Auf den Schildern gibt es keinen Hinweis darauf, dass eine Aufzeichnung der Bilder erfolgt. Soll das so sein?

d.) Warum wird bei Ihrem Internetauftritt zur Weihnachtsmarkt-VÜ weiterhin unrichtigerweise von einer "dauerhaften Aufzeichnung" gesprochen?

Und bei dieser Gelegenheit noch folgendes:

Passanten, die Details über die Videoüberwachung der Polizei erfahren möchten, werden auf Ihre Internetpräsenz

https://www.pd-h.polizei-nds.de/startseite/

verwiesen.

e.) Sind Sie der Meinung, dass diese Menschen dann die derzeit notwendige Homepage-Navigation via "Prävention", dann "Kriminalprävention" und dann zur "Übersicht" anstatt "Videoüberwachung" durchführen können bzw. die von Ihnen zur VÜ des Weihnachtsmarktes eingerichtete Unterseite dort finden werden? Warum ist diese Seite nicht auf der Seite der weiteren VÜ verlinkt oder wenigstens erwähnt?

Frage 6.) Wie und mittels welcher konkreter Zahlen/Statistiken können Sie darlegen, inwiefern es einen Zusammenhang zwischen dem Stattfinden des Weihnachtsmarktes an den nun videoüberwachten öffentlichen Räumen und zu erwartenden Straftaten gibt? Wie Sie seit dem Urteil des OVG Lüneburg vom 6.10.2020 wissen, ist der Betrieb temporärer Videoüberwachung ohne die tatsachenbasierte Darlegung solcher Fakten unzulässig.
Antwort: Der § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verlangt, dass an den betreffenden Kamerastandorten im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung (hier: Weihnachtsmarkt) Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Einhergehend mit dem Besucheraufkommen ist erfahrungsgemäß und nachweislich mit einem Anstieg der Alltagskriminalität (wie Taschendiebstähle, Körperverletzungs- und Raubdelikte auf öffentlichen Wegen und Plätzen, Einbruchdiebstähle in Personenkraftwagen) sowie Gefahren begründenden Verhaltensweisen (wie aggressives, stark belästigendes Betteln, Störung durch übermäßig alkoholisierte Personen) und Verstößen gegen Ordnungsnormen zu rechnen. Weiterhin können aufgrund der hohen Symbolkraft des Weihnachtsmarktes Vorbereitungshandlungen terroristischer Gruppierungen bis hin zu gewaltgeneigten Einzeltäterinnen/-tätern nicht ausgeschlossen werden. An dieser Stelle wird auf den abscheulichen Anschlag auf den Weihnachtsmarkt auf dem Breitscheidplatz in Berlin am 19.12.2016 verwiesen. Die Videoüberwachung ist in diesen Fällen ein Mittel zur Strafverfolgung bis hin zur Identifizierung von tatverdächtigen Personen.

Sicherlich umstrittig ist die Tatsache, dass der präventive Charakter der VÜ juristisch maßgeblich sein muss.

Der §32(2) Satz 1 Nr. 2 lautet:

"Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen öffentliche Straßen und Plätze sowie andere öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis eine Straftat oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit begangen wird, und die Beobachtung im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit diesem Ereignis zur Verhütung dieser Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich ist."

Sie schreiben, dass Sie dieses nachweisen können. Deswegen also - unabhängig von der Frage, ob Sie das der Presse vorliegen möchten oder müssen oder nicht - noch einmal mit Blick auf o.g. Verwaltungsgerichtsurteil konkret nachgefragt:

f.) Liegen Ihnen konkrete, zeitraum- und räumlich bezogene Statistiken vor, aus denen sich klar ableiten lässt, dass sich das Aufkommen von Straftaten und "nicht geringfügige" OW zu Zeiten des Weihnachtsmarkts signifikant von anderen Zeiten unterscheidet? Oder nicht?

Wir bitten angesichts der fortschreitenden Zeit um möglichst kurzfristige Beantwortung.

Vielen Dank und viele gute Grüße,


4.12.2022 - Antworten von der PD Hannover


Polizeidirektion Hannover

Pressestelle

Gz. PÖA.12-0205-663/22

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrter Herr xxx,

unten stehend finden Sie die gewünschte Beantwortung der Fragen:

Frage 2.) In welchem konkreten Umfang werden die Bilder der vier temporär installierten und betriebenen Kameras "live" von Polizist*innen beobachtet?

Antwort: Es findet möglichst ein dauerhaftes Live-Monitoring durch die Beamtinnen und Beamten statt.

a.) Was bedeutet das im Konkreten? Gibt es einen Beamten/eine Beamtin, deren Hauptaufgabe (!) in der Betrachtung der Videobilder besteht, oder nicht?

Antwort: Die Aufgabe eines "möglichst dauerhaften" Live-Monitoring wird im Hauptamt wahrgenommen.

Frage 3.

Antwort: Auf der Ihnen bereits bekannten Internet-Seite finden Sie eine Übersicht der Videoüberwachung mit den jeweiligen Standorten. Darüber hinaus gibt es keine Karten, die zur Verfügung gestellt werden können.

b.) Aber gibt es denn die Karten, die auch im Laufe der Gerichtsverfahren zum Thema polizeilicher Videoüberwachung bekannt geworden sind und aus denen im Detail hervorgeht, wie weit der Erfassungsbereich der Kameras unter Berücksichtigung von Vegetation und baulichen Gegebenheiten genau reicht?

Antwort: Diese Frage ist bereits abschließend beantwortet worden.

Frage 4.

Antwort: Alle in Rede stehenden Kameras sind in ausreichender Anzahl sowie Art und Weise gekennzeichnet. Darüber hinaus wurden an den Zugängen zu den einzelnen Bereichen des Weihnachtsmarktes zusätzlich die inzwischen weit bekannten Metallschilder angebracht, die auf die Videoüberwachung hinweisen. Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Bereich des hier betrachteten Weihnachtsmarktes in einer komplett beschilderten Videoüberüberwachungszone im Innenstadtbereich liegt, die erst im Jahr 2021 vollumfänglich erneuert wurde, den gesetzlichen Anforderungen genügt und für eine entsprechende Sensibilisierung der Bevölkerung gesorgt haben sollte.

c.) Auf den Schildern gibt es keinen Hinweis darauf, dass eine Aufzeichnung der Bilder erfolgt. Soll das so sein?

Antwort: Dieser Hinweis ist auf dem Schild nicht erforderlich. Die Schilder (Form, Art und Inhalt) sind seitens der Landesbeauftragten für den Datenschutz genehmigt worden.

d.) Warum wird bei Ihrem Internetauftritt zur Weihnachtsmarkt-VÜ weiterhin unrichtigerweise von einer "dauerhaften Aufzeichnung" gesprochen?

Es findet während der gesamten Veranstaltungsdauer des Weihnachtsmarktes, also vom 21.11.22 bis 22.12.22 eine dauerhafte Aufzeichnung (rund um die Uhr) statt. Die Löschung der Videodaten beginnt, wie bereits mitgeteilt, automatisch nach sieben Tagen sukzessive.

Frage 6.) Wie und mittels welcher konkreter Zahlen/Statistiken können Sie darlegen, inwiefern es einen Zusammenhang zwischen dem Stattfinden des Weihnachtsmarktes an den nun videoüberwachten öffentlichen Räumen und zu erwartenden Straftaten gibt? Wie Sie seit dem Urteil des OVG Lüneburg vom 6.10.2020 wissen, ist der Betrieb temporärer Videoüberwachung ohne die tatsachenbasierte Darlegung solcher Fakten unzulässig.

Antwort: Der § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verlangt, dass an den betreffenden Kamerastandorten im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung (hier: Weihnachtsmarkt) Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Einhergehend mit dem Besucheraufkommen ist erfahrungsgemäß und nachweislich mit einem Anstieg der Alltagskriminalität (wie Taschendiebstähle, Körperverletzungs- und Raubdelikte auf öffentlichen Wegen und Plätzen, Einbruchdiebstähle in Personenkraftwagen) sowie Gefahren begründenden Verhaltensweisen (wie aggressives, stark belästigendes Betteln, Störung durch übermäßig alkoholisierte Personen) und Verstößen gegen Ordnungsnormen zu rechnen. Weiterhin können aufgrund der hohen Symbolkraft des Weihnachtsmarktes Vorbereitungshandlungen terroristischer Gruppierungen bis hin zu gewaltgeneigten Einzeltäterinnen/-tätern nicht ausgeschlossen werden. An dieser Stelle wird auf den abscheulichen Anschlag auf den Weihnachtsmarkt auf dem Breitscheidplatz in Berlin am 19.12.2016 verwiesen. Die Videoüberwachung ist in diesen Fällen ein Mittel zur Strafverfolgung bis hin zur Identifizierung von tatverdächtigen Personen.

f.) Liegen Ihnen konkrete, zeitraum- und räumlich bezogene Statistiken vor, aus denen sich klar ableiten lässt, dass sich das Aufkommen von Straftaten und "nicht geringfügige" OW zu Zeiten des Weihnachtsmarkts signifikant von anderen Zeiten unterscheidet? Oder nicht?

Die Polizei wertet das Fallzahlenaufkommen veranstaltungsbezogen aus, geht mit den Ergebnissen an die Öffentlichkeit: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/66841/5378198 und leitet daraus entsprechende Einsatzmaßnahmen zum Veranstaltungsschutz und zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger ab.

Freundliche Grüße
im Auftrage


6.12.2022 - Letzte Nachfrage an die PD Hannover


Sehr geehrte Frau xxx,

Danke für die schnelle Rückmeldung!

PD Hannover - PD-H Pressestelle:

b.) Aber gibt es denn die Karten, die auch im Laufe der Gerichtsverfahren zum Thema polizeilicher Videoüberwachung bekannt geworden sind und aus denen im Detail hervorgeht, wie weit der Erfassungsbereich der Kameras unter Berücksichtigung von Vegetation und baulichen Gegebenheiten genau reicht?
Antwort: Diese Frage ist bereits abschließend beantwortet worden.

Nein, diese Frage ist in der vorgenannten Fragestellung eben nicht beantwortet worden. Aber selbstverständlich steht es Ihnen frei, eine Frage von uns nicht beantworten zu wollen.

f.) Liegen Ihnen konkrete, zeitraum- und räumlich bezogene Statistiken vor, aus denen sich klar ableiten lässt, dass sich das Aufkommen von Straftaten und "nicht geringfügige" OW zu Zeiten des Weihnachtsmarkts signifikant von anderen Zeiten unterscheidet? Oder nicht?
Die Polizei wertet das Fallzahlenaufkommen veranstaltungsbezogen aus, geht mit den Ergebnissen an die Öffentlichkeit: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/66841/5378198 und leitet daraus entsprechende Einsatzmaßnahmen zum Veranstaltungsschutz und zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger ab.

Die von Ihnen verlinkte Pressemitteilung enthält keinerlei Zahlen oder Statistiken. Insofern gehen wir nun davon aus, dass Ihnen keine Daten entsprechend unserer Anfrage vorliegen.

Können Sie uns noch kurz mitteilen, warum Sie unsere Frage "e.)" nicht beantwortet haben?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


6.12.2022 - Rückmeldung von der PD Hannover


Polizeidirektion Hannover
Pressestelle
Gz. PÖA.12-0205-663/22

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Frage b.) Aber gibt es denn die Karten, die auch im Laufe der Gerichtsverfahren zum Thema polizeilicher Videoüberwachung bekannt geworden sind und aus denen im Detail hervorgeht, wie weit der Erfassungsbereich der Kameras unter Berücksichtigung von Vegetation und baulichen Gegebenheiten genau reicht? Antwort: Diese Frage ist bereits abschließend beantwortet worden.
Nein, diese Frage ist in der vorgenannten Fragestellung eben gerade nicht beantwortet worden. Aber selbstverständlich steht es Ihnen frei, eine Frage von uns nicht beantworten zu wollen.

Anwort: Bereits in meiner vorherigen E-Mail habe ich Ihnen mitgeteilt, dass es keine Karten gibt. Das hat nichts mit "nicht beantworten wollen" zu tun. Wenn die Karten nicht exisiteren, kann ich Ihnen auch nichts zur Verfügung stellen.

Frage f.) Liegen Ihnen konkrete, zeitraum- und räumlich bezogene Statistiken vor, aus denen sich klar ableiten lässt, dass sich das Aufkommen von Straftaten und "nicht geringfügige" OW zu Zeiten des Weihnachtsmarkts signifikant von anderen Zeiten unterscheidet? Oder nicht?
Antwort: Die Polizei wertet das Fallzahlenaufkommen veranstaltungsbezogen aus, geht mit den Ergebnissen an die Öffentlichkeit: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/66841/5378198 und leitet daraus entsprechende Einsatzmaßnahmen zum Veranstaltungsschutz und zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger ab.
Die von Ihnen verlinkte Pressemitteilung enthält keinerlei Zahlen oder Statistiken. Insofern gehen wir nun davon aus, dass Ihnen keine Daten entsprechend unserer Anfrage vorliegen.

Antwort: Gerne markiere ich Ihnen die gewünschten Zahlen in der Ihnen bereits bekannten Meldung:

Dies ist eine gemeinsame Pressemitteilung der Polizeidirektion Hannover und des Landeskriminalamtes Niedersachsen
Ein Besuch auf dem Weihnachtsmarkt ist alle Jahre wieder ein Adventsritual für viele Bürgerinnen und Bürger. Allerdings fühlen sich in der Menschenmenge auch Taschendiebe wohl. Gerade weil es im gesamten Jahr 2021 in Hannover und Region 269 Taschendiebstähle mehr gab als 2020, sollte man immer besonders aufmerksam sein. Die Aufklärungsquote lag für 2020 bei 9,4 und für 2021 bei 12,7 Prozent. Aber wer die Tricks der Täter kennt, kann sich schützen.
''Endlich ist sie da, die Zeit der Weihnachtsmärkte. Leider fühlen sich im Gedränge vor Glühwein- und Würstchenständen auch Taschendiebe wohl. Nach ihren Übergriffen verschwinden sie mit der Beute blitzschnell im unübersichtlichen Gedränge. Im gesamten Jahr 2020 wurden in Hannover und Region insgesamt 1.305 Taschendiebstähle angezeigt, 2021 dann 1.574.'
Doch es gibt Wege sich vor den Tätern und Täterinnen zu schützen. Es wird empfohlen sich über die vielen Tricks der Diebe zu informieren. Sie tarnen sich vor allem als "Anrempler", "Beschmutzer" oder falsche Touristen. Falsche Touristen bitten mit Stadtplan in der Hand um eine Wegbeschreibung. Während das Opfer Auskunft gibt, drängt sich zumeist ein Komplize des Täters - vorgeblich, um besser auf die Karte sehen zu können - nah an das Opfer heran. Da es während seiner Erklärung abgelenkt ist, kann der Dieb unbemerkt in dessen Tasche fassen. Beschmutzer hingegen lassen "versehentlich" ein Getränk auf das Opfer fallen oder beflecken es mit Ketchup oder Senf. Dann bieten die Täter freundlich an, die dreckige Jacke zu säubern - nebenbei geschieht der heimliche Griff in die Tasche.
Wie die oben genannten und weitere Tricks funktionieren, sehen Sie in diesen kurzen Filmen der Bundespolizei: https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/diebstahl/taschendiebstahl/videospots/
Taschendiebe und -diebinnen arbeiten meistens in Gruppen, häufig zu viert: Der erste beobachtet die Umgebung, die zweite lenkt das Opfer ab, der dritte stiehlt, die vierte schließlich nimmt die Beute an sich und verschwindet auf Nimmerwiedersehen in der Menschenmenge. Die Kriminellen werden selten auf frischer Tat erwischt. Denn der ganze Vorgang dauert nur Sekunden - jedenfalls bei geübten Kriminellen. Bei Taschendieben handelt es sich häufig um professionelle Täter, die in ganz Europa agieren.
Frage: Können Sie uns noch kurz mitteilen, warum Sie unsere Frage "e.)" nicht beantwortet haben?

Antwort: Ich habe Ihren Hinweis an unsere Webredaktion zur Prüfung weitergeleitet. Aufgrund der erhöhten Auftragslage verzögert sich die Rückmeldung. Das habe ich Ihnen bereits vorsorglich mitgeteilt und bitte um Verständnis.

Vielen Dank!

Freundliche Grüße
im Auftrage


7.12.2022 - Rückmeldung an die PD Hannover


Hallo Frau xxx,

Danke für die erneut flotte Rückmeldung!

PD Hannover - PD-H Pressestelle:

Frage b.) Aber gibt es denn die Karten, die auch im Laufe der Gerichtsverfahren zum Thema polizeilicher Videoüberwachung bekannt geworden sind und aus denen im Detail hervorgeht, wie weit der Erfassungsbereich der Kameras unter Berücksichtigung von Vegetation und baulichen Gegebenheiten genau reicht? Antwort: Diese Frage ist bereits abschließend beantwortet worden.
Nein, diese Frage ist in der vorgenannten Fragestellung eben gerade nicht beantwortet worden. Aber selbstverständlich steht es Ihnen frei, eine Frage von uns nicht beantworten zu wollen.
Anwort: Bereits in meiner vorherigen E-Mail habe ich Ihnen mitgeteilt, dass es keine Karten gibt. Das hat nichts mit "nicht beantworten wollen" zu tun. Wenn die Karten nicht exisiteren, kann ich Ihnen auch nichts zur Verfügung stellen.

Sie schrieben am 30.11.2022 dazu:

"Auf der Ihnen bereits bekannten Internet-Seite finden Sie eine Übersicht der Videoüberwachung mit den jeweiligen Standorten. Darüber hinaus gibt es keine Karten, die zur Verfügung gestellt werden können."

Daraus ging jedoch nicht hervor, dass es keine weiteren Karten gibt. Das dem so ist, haben Sie nun klargestellt. Dafür vielen Dank.

Frage f.) Liegen Ihnen konkrete, zeitraum- und räumlich bezogene Statistiken vor, aus denen sich klar ableiten lässt, dass sich das Aufkommen von Straftaten und "nicht geringfügige" OW zu Zeiten des Weihnachtsmarkts signifikant von anderen Zeiten unterscheidet? Oder nicht?
Antwort: Die Polizei wertet das Fallzahlenaufkommen veranstaltungsbezogen aus, geht mit den Ergebnissen an die Öffentlichkeit: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/66841/5378198 und leitet daraus entsprechende Einsatzmaßnahmen zum Veranstaltungsschutz und zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger ab.
Die von Ihnen verlinkte Pressemitteilung enthält keinerlei Zahlen oder Statistiken. Insofern gehen wir nun davon aus, dass Ihnen keine Daten entsprechend unserer Anfrage vorliegen.
Antwort: Gerne markiere ich Ihnen die gewünschten Zahlen in der Ihnen bereits bekannten Meldung:

Vielen Dank für Ihre Arbeit damit. Doch benennen Sie dort ja lediglich die Anzahl von Taschendiebstählen für den gesamten Raum der Stadt und der Region (!) Hannover. Und das dann auch nur auf je ein ganzes, komplettes Jahr bezogen (2020 bzw. 2021). Das hat ja gar nichts mit unserer Fragestellung zu tun, bei der es um eine räumliche und zeitliche Differenzierung von Straftataufkommen geht. Und übrigens nicht nur um Taschendiebstahl.

Aber zu Ihrer Information: In 2019 gab es zu den hannoverschen Weihnachtsmärkten bei rund 1,85 Millionen Besuchern genau neun Taschendiebstähle. Da stellt sich für uns eben die Frage der Verhältnismäßikeit.

Wir interpretieren Ihren Hinweis aber dann dahingehend, dass Ihnen keine solcherlei differenzierte PKS vorliegt.

Frage: Können Sie uns noch kurz mitteilen, warum Sie unsere Frage "e.)" nicht beantwortet haben?
Antwort: Ich habe Ihren Hinweis an unsere Webredaktion zur Prüfung weitergeleitet. Aufgrund der erhöhten Auftragslage verzögert sich die Rückmeldung. Das habe ich Ihnen bereits vorsorglich mitgeteilt und bitte um Verständnis.

Die Info, dass diese Antwort nachgeliefert wird, ist bei uns leider nicht angekommen. Danke aber für die Klärung nun auch hierzu!

Viele gute Grüße,


7.12.2022, 6:18 - Aufforderung zur Außerbetriebnahme der Videoüberwachung der hannoverschen Weihnachtsmärkte


Sehr geehrte Damen und Herren,

wie ich im Rahmen meiner Redaktionsarbeit für den Blog freiheitsfoo.de erfahren habe betreiben Sie im Zuge der Weihnachtsmärkte 2022 vier temporäre Videoüberwachungsanlagen.

Sie beschreiben diesen Einsatz auch auf einer von Ihnen eigens dafür angelegten Internetseite:

https://www.pd-h.polizei-nds.de/praevention/kriminalpraevention/videoueberwachung-weihnachtsmarkte-im-stadtgebiet-hannover-116504.html

Diese Internetseite ist ohne vorherigen Hinweis nicht ohne besonderen Suchaufwand auffindbar, es gab auch keine andere Öffentlichkeitsarbeit zum Umstand der polizeilichen Videoüberwachung der Weihnachtsmärkte.

Diese Videoüberwachung öffentlichen Raums ist unverhältnismäßig und erfüllt zudem nicht die Anforderungen des § 32 (2) Satz 1 Nr. 2. Mit Bezug auf das OVG-Verfahren mit Urteil vom 6.10.2020 ist der Betrieb temporärer Videoüberwachung ohne die tatsachenbasierte Darlegung von Fakten unzulässig, wonach es einen Zusammenhang zwischen dem Stattfinden des Weihnachtsmarktes an den nun videoüberwachten öffentlichen Räumen und zu erwartenden Straftaten gibt.

Derlei Daten liegen den Angaben Ihrer Pressestelle nicht vor.

Auch halte ich die Beschilderung für unzulässig, zumindest für fragwürdig. So wird nicht jeder Besucher/jede Besucherin der Weihnachtsmärkte mangels ausreichender und richtig plazierter Hinweisschilder auf den Umstand der Videoüberwachung hingewiesen, auch nicht auf die Tatsache, dass die Bilder aufgezeichnet und bis zu 7 Tage vorgehalten werden. Und erst recht wird nicht mitgeteilt, wann der videoüberwachte Bereich wieder verlassen wird, so dass die Gefahr des Gefühls ständigen Überwachtwerdens besteht.

Die Angaben zu den Löschfristen der Bildaufzeichnungen sind auf der Internetseite falsch, zumindest aber nicht vollständig dargestellt.

Sie haben es - den Angaben ihrer Pressestelle zufolge - zudem unterlassen, den genauen Erfassungsbereich der einzelnen Kameras unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten zu ermitteln und können insofern auch gar keine korrekte (ausreichende versus überbordende) Beschilderung an den richtigen Stellen vornehmen.

Ich fühle mich als potentieller Besucher der Weihnachtsmärkte in meinen Grund- und Freiheitsrechten unverhältnismäßig eingeschränkt und fordere Sie hiermit dazu auf, die Videoüberwachung unverzüglich abzuschalten, spätestens aber bis zum Ende des 8.12.2022.

So oder so erbitte ich Ihre Rückmeldung zu meiner Aufforderung ebenso bis zum Ende des 8.12.2022.

Viele gute Grüße,


8.12.2022, 17:42 - PD Hannover verweigert die Abschaltung der Kameras


Polizeidirektion Hannover

Dezernat 12, 12.1-Einsatz/SGU


Sehr geehrter Herr xxx,

zu Ihrem Schreiben vom 07.12.2022 äußert sich die Polizeidirektion Hannover, aufbauend auf den bisherigen Schriftwechsel in dieser Sache, wie folgt:

Die Polizeidirektion (PD) Hannover führt zum Schutz des Weihnachtsmarktes in der Altstadt von Hannover vom 21.11.2022 bis zum 22.12.2022 einen Polizeieinsatz durch, der sich durch uniformierte Präsenz (insbesondere durch Fußstreifen), Betreiben einer sog. Veranstaltungswache an einem Zugang zum Weihnachtsmarkt sowie durch Videoüberwachungsmaßnahmen (vier Schwenk-Neige-Zoom-Kameras) auszeichnet. Die Videoüberwachung erfolgt zum Erkennen, zur Aufklärung und zur Abwehr von Gefahren sowie zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten. Rechtsgrundlage für die Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel im öffentlichen Raum ist der § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG. Eine anlassbezogene Kriminalitätsanalyse hat stattgefunden.

Die vier zur Rede stehenden Kameras sind von der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen für den temporären Gebrauch an folgenden Standorten installiert worden:

1. Am Markte (Concorde Hotel),

2. Hanns-Lilje-Platz (Galeria Kaufhof),

3. Platz der Weltausstellung (IG von der Linde)

4. Ballhofplatz (Historisches Museum).

Nur zu den Öffnungszeiten des Weihnachtsmarktes wird ein sog. Live-Monitoring durch Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten in den Diensträumen des Polizeikommissariates Mitte durchgeführt. Ein automatisierter Datenabgleich findet nicht statt. Die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Veranstaltungswache und der Einsatzleitung im Polizeikommissariat Mitte stehen in unmittelbarem Kontakt zu den Einsatzkräften vor Ort am Weihnachtsmarkt und sorgen somit für eine schnellstmögliche Intervention bei Gefahrenlagen sowie für Maßnahmen der Kriminalitätsverfolgung und -verhütung.

Die Videoaufnahmen (kein Ton) werden gespeichert. Die Aufnahmen werden sieben Tage gespeichert und dann durch Nutzung einer Ringspeichertechnik sukzessive überschrieben. Sieben Tage nach dem letzten Öffnungstag des Weihnachtsmarktes werden alle Videodaten gelöscht, sofern nicht Videodaten im konkreten Einzelfall für Ermittlungen genutzt werden.

Der videoüberwachte Bereich liegt in einer bereits umfassend ausgeschilderten Videoüberwachungszone der Altstadt Hannovers. Zusätzlich sind weitere 18 Schilder zur Kennzeichnung im Nahbereich des Weihnachtsmarktes angebracht worden. Darüber hinaus erfolgte eine Veröffentlichung im Internet auf der Seite der Polizeidirektion Hannover. In der Berichterstattung der HAZ vom 23.11.2022 wird die Videoüberwachung anlässlich des Weihnachtsmarktes in Hannover ebenfalls aufgegriffen.

Ihren Hinweis auf die Erreichbarkeit der Interneteinstellung unserer Behörde zum Thema Weihnachtsmarkt haben wir aufgegriffen und nun vereinfacht (direkt über die Startseite). Auch die Angaben zu den Löschfristen wurden konkretisiert.

Dies vorweggeschickt teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihrer Aufforderung zur Abschaltung der vier Videoüberwachungskameras nicht nachkommen werden, da die vorstehend erläuterte polizeiliche Maßnahme der Videoüberwachung sowohl erforderlich, geeignet als auch verhältnismäßig ist, um Straftaten und nicht geringfügige Ordnunsgwidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Weihnachtsmarkt Hannover zu verhüten und zur verfolgen.

Mit freundlichem Gruß

im Auftrage

xxx

Polizeidirektion Hannover

Sachgebiet Gefahrenabwehr/Umwelt-/Katastrophenschutz (SGU)


Neuer Inhalt des Internetauftritts der PD Hannover zur Weihnachtsmarkt-Videoüberwachung


Videoüberwachung der Weihnachtsmärkte in der Hannoveraner Altstadt

Die Polizeidirektion Hannover betreibt in ihrem Zuständigkeitsbereich aus kriminalpräventiven Gründen Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume.

Öffentliche Räume sind öffentliche Straßen und Plätze sowie andere öffentlich zugängliche Orte. Rechtsgrundlage dafür ist der § 32 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG).

Hierbei unterscheidet die Polizei:

• permanente Videoüberwachung an stationären Standorten (inkl. Aufzeichnung)

• permanente Videoüberwachung an stationären Standorten zum Objektschutz (inkl. Live-Monitoring; ohne Aufzeichnung)

• temporäre Videoüberwachung in Zusammenhang mit Veranstaltungen (z.B. Schützenfest, Maschseefest, Weihnachtsmarkt) mit mobilen Anlagen (inkl. Aufzeichnung)

Die Videoüberwachung durch den Einsatz technischer Mittel im öffentlichen Raum findet im Rahmen des Weihnachtsmarktes im innerstädtischen Bereich (Altstadt) vom Veranstaltungsbeginn bis zum Veranstaltungsende durchgängig (24/7) statt. Die Bilder werden in diesem Zeitraum permanent aufgezeichnet und nach sieben Tagen sukzessive gelöscht.

Insgesamt wird das Gesamtgeschehen im Bereich des Weihnachtsmarktes durch vier Videokameras für die Bereiche Am Markte, Hanns-Lilje-Platz, Platz der Weltausstellung sowie Ballhofplatz überwacht, um bei erkannten Konflikten ein schnelleres Einschreiten von Einsatzkräften zu ermöglichen.


11.12.2022 - Einreichung einer Klage gegen die Weihnachtsmarkt-Videoüberwachung beim Verwaltungsgericht Hannover (10 A 5210/22)


https://wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/20221211klage-vue-weihnachtsmaerkte-anon.pdf


15.12.2022 - Einreichung eines ergänzenden Eilantrags (10 B 5428/22)


Nachdem das Verwaltungsgericht auf dem Postwege darauf hingewiesen hat, dass im Falle einer sofortigen Behandlung der Sache noch "zügig" ein Eilantrag gestellt werden müsse (das ging als Information am 15.12.2022 beim Kläger ein) wurde noch sofort ein sortiger gestellt (und zugestellt am 16.12.2022):

https://wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/20221215eilantrag-vue-weihnachtsmaerkte-anon.pdf


20.12.2022 - Ablehnung des Eilantrags


https://wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/entscheidung-10B5284-22.pdf


6.7.2023 - Fortsetzung mit dem Hauptverfahren, Einreichung ergänzender Fragen und Anmerkungen zum Verfahren an das Verwaltungsgericht


10 A 5210/22

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 4.5.2023 baten Sie mich um ergänzenden Vortrag. Dem möchte ich hiermit nachkommen und nehme dabei Bezug auf die Entscheidung auf meine Klageschrift, auf die Stellungnahme der PD Hannover vom 19.12.2022 und auf die ablehnende Entscheidung zum Eilverfahren 10 B 5248/22.

Zudem habe ich am 4.7.2023 die Gelegenheit zur Akteneinsicht in dieses wie auch in das vorhergehende Eilverfahren erhalten und genutzt.

.

In der Entscheidung zum Eilverfahren schreiben Sie:

"Die Antragsgegnerin hat Auswertungen der polizeilichen Kriminalstatistik vorgelegt, aus denen sich eine erhöhte Gefahr für Straftaten und nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des innerstädtischen Weihnachtsmarktes ergibt."

Diese Auswertungen (abgesehen von den von der Polizeidirektion vorgebrachten Endergebnissen und Schlußfolgerungen) liegen mir nicht vor und sind auch in den Verfahrensunterlagen nicht enthalten gewesen.

Im o.g. Schreiben der PD Hannover beschreibt diese die Auswertung der vorhandenen polizeilichen Kriminalstatistik und verweist auf "Bl. 15. d. A".

Dieses Kürzel interpretiere ich als „Blatt 15 der Anlage“ und – falls soweit korrekt – liegt diese Anlage weder mir noch dem Gericht vor und ich bitte um Aushändigung dieser Anlage und aller anderen Zahlen und Grundlagen der polizeilichen Auswertung.

Weiterhin stellen sich folgende Fragen:

Wann wurde diese Auswertung seitens der PD Hannover durchgeführt?

Unklar ist der "resultierende Anteil von 5,1-24,2% allein an Straftaten aus der Gesamtzahl der ausgewerteten Delikte" bzw. was damit gemeint ist.

Auf welchen räumlichen Bereich sind diese Straftaten als Grundlage/Basis der Berechnung bezogen und harmonieren diese mit dem Überwachungsbereich (siehe "Wirkbereich" und "Sichtbereich"!) der Kameras, können diese also dem überhaupt zugeordnet werden?

Und auf welchen zeitlichen Bereich beziehen sich die mittels dem Stichwort "Weihnachtsmarkt" gefilterten Delikte und was ist die zeitliche und räumliche Grundlage für die Basis der berechneten Prozentzahlen?

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Die PD Hannover verweist auf die Überlegungen des Gesetzgebers zur Gestaltung des § 32 (3) Satz 1 und schreibt:

"Weiterhin ist zu beachten, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen so formuliert hat, dass tatbestandlich jeweils die Einzahl (Straftat; nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit) genutzt wurde. Es wäre somit ausreichend, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass nur eine einzige Straftat oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Weihnachtsmarkt begangen werden soll."

Mir scheint es offensichtlich, dass diese Annahme verfassungsrechtlich unhaltbar ist und insofern keine Verteidigung rechtfertigt. Diese Annahme ist unverhältnismäßig und würde mit Verweis auf die PKS (in ihrer räumlichen und zeitlichen Grobheit!) eine gänzlich oder beinahe flächendeckende Videoüberwachung (VÜ) des öffentlichen Raums legitimieren, was weder wünschenswert noch verfassungsrechtlich zulässig wäre. Und das nicht nur alleine deshalb, weil hier auch eine einzelne "nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit" hinreichend zur Zulässigkeit der VÜ wäre.

Ebenso unverhältnismäßig und damit unzulässig ist die weitere Auslegung, dass die tatsachenbasierte Annahme, dass künftig eine einzelne Straftat begangen werde die Zulässigkeit der Aufzeichnung der VÜ-Bilder rechtfertige. Zu den eben aufgeführten Gründen kommt hinzu, dass die PD Hannover hier nicht differenziert zwischen "beobachtete öffentlich zugängliche Orte oder derer unmittelbarer Umgebung" und den von ihr selbst eingeführten Termini "Wirkbereich" und "Sichtbereich". Beide Begriffswelten sind nicht kongruent.

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Seitens der Stellungnahme der PD Hannover zum Eilverfahren heißt es weiter:

[a] "Die Bildübertragung und -aufzeichnung ist auch erforderlich. Sie dient der Verhütung von Straftaten und nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten."

Und fortführend:

[b] "Der Einsatz von Videotechnik wirkt (auch) dadurch präventiv, dass potentielle Täter abgeschreckt, schnell gefasst und an weiteren Taten gehindert werden können (vgl. LT-Drucks. 15/3810, S. 28)."

Leider versäumt es die Polizei dabei zu [a] den Stand wissenschaftlicher Untersuchungen und Evaluationen hinzuzuziehen und damit erst eine Verhältnismäßigkeitsabwägung durchzuführen zu können. So stellt das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN) in einem gemeinsam mit der Polizei NRW erstellten Untersuchung aus dem Jahr 2018 unter dem Titel "Ergebnisse der Evaluation der polizeilichen Videobeobachtung in Nordrhein-Westfalen gemäß § 15a PolG NRW"1 beispielsweise heraus:

"Der wissenschaftliche Nachweis eines allgemein kriminalitätsreduzierenden Effekts der Videoüberwachung konnte bisher allerdings nicht überzeugend geführt werden. Für städtische und zentrumsnahe öffentliche Plätze fallen die Effekte sehr unterschiedlich aus, lediglich für die Eindämmung der Kriminalität in Parkhäusern und auf Parkplätzen sowie des Raubes und Diebstahls im öffentlichen Personennahverkehr erweist sich die Videoüberwachung nach bisherigen Befunden als wirksam (Welsh & Farrington, 2009). Bezüglich des Nutzens für die polizeiliche Ermittlung und Aufklärung ist die Befundlage uneindeutig. Allerdings stellt sich angesichts der enormen technologischen Entwicklungen in diesem Bereich die Frage der Aktualität gerade der älteren Befunde, weshalb polizeiliche Praktiker besonders das Potential der Videoüberwachung betonen."

Ebenso strittig und uneindeutig ist die abschreckende Wirkung der VÜ auf potentielle Täter nach [b].

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Um abwägen zu können, ob und inwiefern die VÜ eine abschreckende (und damit im ursprünglichen Sinn präventive) Wirkung entfalten kann ist mindestens die Differenzierung nach Straftaten vorzunehmen. Weiterhin müssen die besonderen Umstände der hier behandelten VÜ mit der dazugehörigen Unübersichtlichkeit und (Nicht-)Einsehbarkeit der Kameras in das Treiben der Menschen und der potentiellen Straftäter bei Publikumsverkehr und unter Berücksichtigung der räumlichen Sichthindernisse (Buden, Fahrgeschäfte) beachtet werden. Das ist bislang allerdings alles völlig unterlassen worden und bedarf einer genauerern Betrachtung in Sachen Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme.

Es wäre auch zusätzlich von Bedeutung, wenn die PD Hannover anhand der Erfahrungen mit den von ihr videoüberwachten Weihnachtsmärkten der vergangen Jahre tatsachenbasiert darlegen würde, ob und in welchem Umfang die zusätzlich eingesetzte VÜ konkret bei der Strafverfolgung eine Unterstützung gewesen ist. Ich rege hiermit eine entsprechende Vorlage solcher Informationen an. (Braucht es dazu einen formellen Antrag?)

Und gab es eine Befragung von verurteilten "Weihnachtsmarkt-Straftätern", inwiefern der Umstand der existierenden oder nicht existierenden VÜ für deren Straftat-Planung und -Begehung einen Einfluss ausgeübt hat?

Erneut möchte ich aus einer öffentlichen Berichterstattung zum Weihnachtsmarkt 2019 zitieren, die die Verhältnismäßigkeit der hier behandelten VÜ infrage stellt. In dem Bericht der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 23.12.20192 heißt es:

"(...) Der Weihnachtsmarkt in Hannover hat laut Stadt in diesem Jahr 1,85 Millionen Besucher verzeichnet – und die Zahl der Taschendiebstähle und anderen Straftaten fällt im Verhältnis dazu äußerst gering aus. Wie die Polizei am Montag auf HAZ-Anfrage mitteilte, registrierten die Beamten zwischen dem Auftakt des Marktes am 25. November und dem 20. Dezember, also vergangenem Freitag, nach ersten Zählungen nicht einmal 20 Delikte. Der Weihnachtsmarkt ist am Sonntag zu Ende gegangen. Vom letzten Wochenende gibt es noch keine Daten. Neun Taschendiebstähle, acht weitere Straftaten: Laut Behördensprecher André Puiu gab es bis Freitagabend neun Taschendiebstähle, am 11. Dezember wurden zwei mutmaßliche Täter festgenommen. Bei den weiteren Straftaten registrierte die Polizei sogar nur acht Delikte, darunter je zwei Körperverletzungen und Sachbeschädigungen, darüber hinaus wurde etwa Holz an einem Glühweinstand entwendet. Außerdem zeigte laut Puiu ein Betrunkener den Hitlergruß, und in einem Fall hatten Unbekannte versucht, in eine Marktbude einzubrechen. (...)"

Mit Blick auf alles zuvor Geschriebene kann ich die Meinung des Gerichts aus der Begründung zur Entscheidung des Eilverfahrens nicht anerkennen und teilen, wonach die PD Hannover "jedenfalls überzeugend begründet [habe], dass eine solche Videoüberwachung - wie sie von ihr angeordnet wurde - im Wege des Abschreckungspotenzials Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verhindert bzw. deren Begehung zumindest erschwert." Mag man einer "Erschwerung" pauschal noch zustimmen können verlangt es doch eine genauere Betrachtung, um eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Detail überhaupt erst durchführen zu können.

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Ergänzend möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass die PD Hannover in der Beantwortung der Fragen zum "Live-Monitoring" unterschiedliche Antworten zu dessen Umfang gegeben hat, was die zeitlich letzte Behauptung, dass ein dauerhaftes "Live-Monitoring" erfolge Zweifel auf sich zieht. Hierzu wäre es wichtig, genauere Informationen über den Ablauf des Live-Monitorings zu erhalten. (Auch hier: Ist ein formeller Beweisantrag notwendig?) Wie viele Beamte beobachte(te)n die Bilder der vier Weihnachtsmarktkameras? Taten Sie das ausschließlich oder waren andere Arbeiten nebenher zu erledigen? Oder gar die Beobachtung anderer Polizeikameras zusätzlich? Diese genauere Untersuchung des "Live-Monitoring" ist wichtig bei der Beurteilung der Frage, ob und inwiefern die VÜ eine präventive Wirkung entfalten kann.

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Dass ein verstärkter Einsatz von Polizeikräften im Streifendienst ein milderes Mittel zur hier angegriffenen VÜ wäre bestreiten Sie in der Eilentscheidung und verweisen auf das Urteil des OVG vom 6.10.2020 (11 LC 149/16). Dieses schrieb damals dazu:

„Die in § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 3 NPOG geregelte Videoüberwachung ist auch zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsträger aber weniger beeinträchtigendes Mittel nicht zur Verfügung steht, ist nicht zu beanstanden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 22.6.2010 - 4 Bf 276/07 -, juris, Rn. 96). Dies gilt zunächst für die Alternative, einen Kriminalitätsrückgang durch den verstärkten Einsatz von Polizeikräften vor Ort herbeizuführen. Mit Blick auf die Situation der öffentlichen Haushalte im allgemeinen und die angespannte Personalsituation im Polizeibereich im Besonderen bestehen bereits Zweifel, dass die Steigerung der Polizeipräsenz in einem Maß, das eine mit einer Videokamera vergleichbare Überwachungswirkung gewährleistet, überhaupt realisierbar wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.7.2003 - 1 S 377/02 -, a.a.O., juris, Rn. 53; Nusser, in: Möstl/Trurnit, a.a.O., § 21, Rn. 30). Jedenfalls wäre eine solche vorbeugende Kriminalitätsbekämpfung wegen deutlich höherer Kosten sowie im Hinblick auf die bei der technischen Überwachung bestehenden Möglichkeiten des Zoomens und des Aufzeichnens weniger effektiv und daher nicht in gleicher Weise wirksam wie die Videobeobachtung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.7.2003 - 1 S 377/02 -, a.a.O., juris, Rn. 53; OVG Hamburg, Urt. v. 22.6.2010 - 4 Bf 276/07 -, juris, Rn. 96).“

Zunächst stelle ich infrage, ob es sich bei der Abwägung beider Varianten (Videoüberwachung versus mehr Polizeipräsenz) um eine „Gleichheitsfrage“ geht. Vielmehr steht ja immer die Frage der Abwägung von Verhältnismäßigkeiten im Raum, insbesondere der unvergleichbar höhere Eingriff in die Persönlichkeitsrechte einer sehr großen Zahl von Menschen im Falle des Einsatzes einer VÜ. Das gilt es zu berücksichtigen bei allen weiteren Fragen der Gegenüberstellung beider Maßnahmen.

Inwiefern die „Personalsituation im Polizeibereich“ angespannt war muss im Einzelfall geprüft werden und darf nicht – auch nicht seitens des OVG – einfach pauschal als Behauptung unterstellt werden.

Weiterhin darf dieses Argument – soweit überhaupt zutreffend – nicht grundsätzlich und pauschal als Verhinderungsgrund für den Einsatz eines milderen Mittels herhalten, schließlich kann man die Gewährleistung des auf Art. 1 und 2 GG basierenden Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht davon abhängig machen, ob genug Material, Personal oder Geld zu dessen Durchsetzung gibt!

Ebenfalls strittig oder mindestens diskutabel ist die Annahme des OVG, wonach es – seiner Meinung nach – Zweifel gäbe, inwiefern mehr Polizeipräsenz gleich wirksam oder wirksamer als eine polizeiliche VÜ sein könne. Einen solchen Vergleich zur Wirksamkeit in aller Nüchternheit ziehen zu wollen ist ein sehr komplexes Unterfangen und letztendlich vermutlich gar nicht möglich, da beide Maßnahmen ganz unterschiedliche Wirkbereiche und Ausgestaltungen besitzen. Mindestens dazu gehörte dann aber eine genaue Untersuchtung der Praxis der durchgeführten VÜ, wie von mir weiter oben schon besprochen und wozu ich ja auch weitere Details angefragt habe.

Und es geht letztendlich nicht, wie das OVG fälschlicherweise schreibt, um die „Vergleichbarkeit der Überwachungswirkung“ sondern um die Vergleichbarkeit einer präventiven Wirkung beider hier in Konkurrenz stehenden Maßnahmen.

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In der Entscheidung zur Eilsache heißt es:

"Die Videoüberwachung des innerstädtischen Weihnachtsmarktes ist für die betroffenen Passantinnen und Passanten auch hinreichend erkennbar."

Das bestreite ich weiterhin und verweise das diesem Schreiben angehängte Bildmaterial. Dieses war bereits zum Teil im Eilantrag enthalten. Von daher möchte ich Sie hiermit ergänzend kommentieren:

Es kann – und das nur als Beispiel - nicht richtig und ausreichend sein, zwei Schilder der bekannten Größe und Ausführung auf einer viel belaufenen Straße der Fußgängerzone wie der Karmarschstraße als nördlicher Zugang zur videoüberwachten Zone aufzuhängen.

Die von mir gemachten Aufnahmen dazu erfolgten zu einer Zeit, als der Weihnachtsmarkt noch nicht belebt war. Zu den Hochzeiten ist an dieser Stelle noch deutlich mehr Fußgängerverkehr vorhanden und es ist irrig in der Annahme anzunehmen, dass zwei an dieser Stelle links und rechts angebrachte Schilder alle Passant*Innen, noch nicht einmal alle Passant*Innen, die gegenüber öffentlicher polizeilicher Videoüberwachung sensibel sind, gesehen und inhaltlich wahrgenommen werden können. Für diese Annahme spricht der der große Personenstrom an dieser Stelle, dass es zudem viele die Aufmerksamkeit ablenkende Faktoren gibt (akustische wie optische) und schlichtweg die Tatsache, dass die Schilder, wenn man sich bspw. Eher in der mitte der Straße bewegt schon rein aus einer Menschenmasse heraus nicht erkannt werden können.

Insofern bestreite ich die Behauptung einer „hinreichenden Erkennbarkeit“. Dass die PD Hannover auch durchaus wirksamer auf Videoüberwachung hinweisen kann beweist ein großes entsprechendes Banner mit einem Hinweis auf Videoüberwachung an gleicher Stelle, wie es die Behörde vor einigen Jahren eingesetzt hat. Bildmaterial dazu kann ich bei Bedarf gerne nachreichen.

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Mit Blick auf die besondere Bedeutung der Weihnachtsmärkte und ihrer touristischen Anziehungskraft stelle ich zudem die ausschließlich deutschsprachige Ausführung der Kennzeichnungsschilder infrage.

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Der folgende Satz aus der Eilsachen-Entscheidung ist in Teilen für mich unverständlich:

"Dass die Schilder den Erfassungsbereich der Videokameras nicht ausreichend erkennen lassen, sondern darüber hinaus Aufzeichnungen anfertigen, ist dagegen überhaupt nicht erkennbar."

Ich frage mich: Inwiefern können die Schilder Aufzeichnungen anfertigen bzw. was ist damit gemeint?

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Es mag zu berücksichtigen sein, dass die Polizei in einer Pressemitteilung die VÜ des Weihnachtsmarktes erwähnt hat und - wenn auch erst auf Kritik an der Auffindbarkeit hin - Informationen auf ihren Internetseiten dazu anbietet. Unrichtig wäre es aber anzunehmen, dass alle Weihnachtsmarktbesucher*innen das eine oder andere zur Kenntnis genommen haben dürften. Vielmehr dürfte es sich diesbezüglich noch nicht einmal eine Mehrheit, sondern sogar nur eine Minderheit der Weihnachtsmarktbesucher*innen handeln. Insofern ist dieser Umstand nicht von Relevanz für eine Entscheidungsfindung.

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Schließlich und nicht am unwichtigsten:

Gar nicht eingegangen ist die Eilentscheidung auf die Frage, warum den Besucher*innen der Weihnachtsmärkte nicht mitgeteilt wird, wann und wo sie die polizeilich videoüberwachte Zone wieder verlassen. Ohne diese Mitteilung/Kennzeichnung besteht die Gefahr des Gefühls ständigen Überwachtwerdens. Ich bleibe bei meiner Auffassung, dass die Kennzeichnungspflicht ohne solche Hinweise unzureichend erfüllt ist/wurde.

Vielen Dank und viele gute Grüße,


10.10.2023 - Mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Hannover - Abweisung der Klage


Aus der Sicht des Verwaltungsgerichts stellt sich alles wie folgt dar:

Videoüberwachung des Weihnachtsmarktes 2022 in Hannover war rechtmäßig

10. Kammer weist Klage eines Bürgers ab

Die 10. Kammer hat mit Urteil vom heutigen Tag eine Klage gegen die Videoüberwachung des Weihnachtsmarktes 2022 abgewiesen.

Vom 22. November bis zum 22. Dezember 2022 fand in der Innenstadt von Hannover ein Weihnachtsmarkt statt. Unter dem 28. Oktober 2022 beantragte die Polizeiinspektion Besondere Dienste die Videoüberwachung des Weihnachtsmarktes gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 2 NPOG. Der Weihnachtsmarkt führe zu einem erhöhten Besucherandrang, weshalb mit einem Anstieg der Alltagskriminalität und Gefahren begründender Verhaltensweisen (u.a. aggressives, stark belästigendes Betteln, Störung durch übermäßig alkoholisierte Personen, Verstößen gegen Ordnungsnormen, unerlaubte Sondernutzung) zu rechnen sei. Zudem seien Weihnachtsmärkte seit dem Anschlag auf den Breitscheidplatz in Berlin verstärkt in den Fokus im Zusammenhang mit terroristischer Bedrohung gerückt.

Mit Verfügung vom 14. November 2022 ordnete die Polizeidirektion Hannover die Videoüberwachung an. Die Bildübertragung mit entsprechender Aufzeichnungstechnik erfolgte durch vier fest installierte Videoüberwachungsanlagen für die Bereiche Am Markte, Hanns-Lilje-Platz, Platz der Weltausstellung sowie Ballhofplatz. Maßgeblich gestützt wurde die Anordnung auf die entsprechende Datenschutz-Folgenabwägung vom 17. November 2022. Auf die Videoüberwachung wurde vor Ort und auf der Webseite der Polizeidirektion hingewiesen.

Am 12. Dezember 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, es fehle an einer statisch belegbaren Analyse, nach der im Erfassungsbereich der Kameras mehr Straftaten als in nichtüberwachten Bereichen begangen würden. Zudem sei fraglich, warum nicht andere Weihnachtsmärkte in Hannover videoüberwacht werden. Auch könne ein terroristischer Anschlag nicht durch eine Videoüberwachung verhindert werden. Schließlich sei die Hinweisbeschilderung unzureichend.

Der vom Kläger am 15. Dezember 2022 eingelegte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde von der 10. Kammer mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 (Az. 10 B 5284/22) abgelehnt.

Die 10. Kammer hat heute entschieden, dass die Feststellungsklage zulässig, jedoch unbegründet ist.

Aufgrund der Beendigung des Weihnachtsmarktes kann der Kläger zwar keine Unterlassung der Videoüberwachung mehr erreichen, jedoch ist seine Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Videoüberwachung aufgrund einer möglichen Wiederholungsgefahr zulässig. Damit hat er ein Feststellungsinteresse ausreichend geltend gemacht.

Die Klage ist indes unbegründet. Zwar hat die Videoüberwachung in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) eingegriffen. Die Videoüberwachung ist vorliegend durch § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) gerechtfertigt.

Die Rechtsgrundlage des § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 NPOG steht mit dem Grundgesetz im Einklang. Hierzu wird auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 6. Oktober 2020 (Az. 11 LC 149/16, abrufbar unter https://voris.wolterskluwer-online.de) verwiesen.

Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG dürfen die Verwaltungsbehörden und die Polizei öffentliche Straßen und Plätze sowie andere öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis eine Straftat oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit begangen wird und die Beobachtung im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit diesem Ereignis zur Verhütung dieser Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich ist.

Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen in Bezug auf den innerstädtischen Weihnachtsmarkt vor. Die Beklagte hat Auswertungen der polizeilichen Kriminalstatistik vorgelegt, aus denen sich eine erhöhte Gefahr für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des innerstädtischen Weihnachtsmarktes ergibt. Die Beklagte hat zunächst alle Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in dem Bereich für die Jahre 2015 bis 2021 erfasst. Anschließend hat sie diese Vorkommnisse nochmals danach gefiltert, ob sie in Verbindung mit der Veranstaltung „Weihnachtsmarkt“ stehen.

Darüber hinaus besteht zumindest die abstrakte Gefahr eines terroristischen Anschlags auf den Weihnachtsmarkt in der Innenstadt in Hannover als besonderer Anziehungspunkt für Besucher. Der Weihnachtsmarkt hat aufgrund seiner Symbolträchtigkeit und Bekanntheit eine besondere Lage. Dabei verhindert die Überwachung u.U. nicht den terroristischen Anschlag an sich; Vorfeldaktivitäten u.a. könnten aber entdeckt werden.

Der Einsatz von Polizeibeamten statt einer Videoüberwachung ist zudem kein milderes Mittel. Zum einen ist bereits zweifelhaft, dass die Steigerung der Polizeipräsenz in einem solchen Maße überhaupt möglich wäre. Zum anderen wäre der Einsatz weniger effektiv aufgrund der zahlreichen hier genutzten technischen Möglichkeiten, u.a. des Zoomens und des Aufzeichnens.

Die Videoüberwachung des innerstädtischen Weihnachtsmarktes ist für die betroffenen Besucher auch hinreichend erkennbar. Zwar sind die Kameras sehr hoch angebracht und damit außerhalb des Sichtfeldes der den Weihnachtsmarkt betretenen Personen; die Beklagte hat aber hinreichende Hinweisschilder angebracht, die es Besuchern ermöglichen, von der Videoüberwachung Kenntnis zu erlangen. Zudem hat die Beklagte die Videoüberwachung durch eine Pressemitteilung publik gemacht. Auf ihrer Webseite konnten sogar die Standorte der Videokameras eingesehen werden.

In Bezug auf den Weihnachtsmarkt 2023 hat die Polizeidirektion in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass eine Videoüberwachung in Prüfung sei.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragt werden. Die Entscheidung wird zeitnah in dem kostenfrei zugänglichen Niedersächsischen Vorschriftensystem (https://voris.wolterskluwer-online.de) veröffentlicht werden.

Az. 10 A 5210/22

Quelle: https://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/videouberwachung-des-weihnachtsmarktes-2022-in-hannover-war-rechtmassig-226169.html


Weitere Quellen:


2.1.2024 - Nach eingelegter Berufung durch den Kläger: Berufungsschrift (Az. 11 LA 498/23)


In dem Rechtsstreit

Ebeling ./. Polizeidirektion Hannover

Az.: 11 LA 498/23

wird der Antrag vom 24.12.2023 wie folgt begründet.

Die Berufung ist zuzulassen, weil

- ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),

- die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO),

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO),

- die Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes abweicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO)

Begründung:

I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Der Erfolg einer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil im vorliegenden Fall ist aus den im Folgenden dargestellten Gründen nicht nur ebenso, sondern sogar überwiegend wahrscheinlich.

Die streitgegenständliche verdachtsunabhängige Überwachung des Weihnachtsmarktes ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts rechtswidrig, weil keine einzelne Betrachtung der eingesetzten Kameras erfolgte (A), kein Vergleich des statistisch erfassten Kriminalitätsaufkommens zur Weihnachtsmarktzeit im Vergleich zur Nicht-Weihnachtsmarktzeit erfolgte (B), keine Beschilderung beim Verlassen des videoüberwachten Bereichs erfolgt (C), die Erwartung einer einzelnen Straftat nicht ausreichen kann, um den gesamten Weihnachtsmarkt mit 1-2 Mio. Besucher*innen mit mehreren Kameras zu überwachen und dies sogar per Aufzeichnung erfolgt (D), die Qualität und Unabhängigkeit er polizeilichen DSFA (Da- tenschutzfolgeabschätzung) in Frage steht (E), das Live-Monitoring nicht hinrei- chend erfolgt (F) und die Videoüberwachung als solche insgesamt unverhältnismäßig ist (G).

A. Keine einzelne Betrachtung der eingesetzten Kameras

Das Verwaltungsgericht führt aus:

Im Rahmen dieser Analyse musste die Beklagte auch nicht zwischen Sicht- und Wirkbereich der Kameras unterscheiden. Vielmehr waren für die Ana- lyse nur die mit der Veranstaltung in Zusammenhang stehenden Straftaten relevant. Daher waren nur solche Straftaten von Relevanz, die im Sichtbereich der Kameras - nämlich auf der Veranstaltung selbst - erfolgten. Soweit der Kläger einwendet, dass eine solche Analyse für jede der vier Kameras einzeln hätte erfolgen müssen, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr ist bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift der Nachweis der im Zusammenhang mit einer Veranstaltung erfassten Taten notwendig, es ist nicht erforderlich, dass in allen von den installierten Kameras erfassten Bereichen Straftaten begangen worden sind. Es ist zufällig, wo auf dem Weihnachtsmarkt diese Straftaten, insbesondere Eigentumsdelikte, in der Vergangenheit geschehen sind. Entscheidend ist, dass Straftaten (irgendwo) auf dem Weihnachtsmarkt begangen worden sind; dann dürfen alle Bereiche des Weihnachtsmarktes videoüberwacht werden, nicht nur der Bereich, in dem sich schon Straftaten ereignet haben.

Dies ist unzutreffend. Der § 32 (3) NPOG stellt für dauerhafte polizeiliche VÜ (Satz 1 Nr. 1) und temporäre VÜ (Satz 1 Nr. 2) die gleichen Voraussetzungen. Der § 32 (3) im Satz 1 mit Nr.1 und 2 in Gänze lautet:

Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen öffentliche Straßen und Plätze sowie andere öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten, 1. wenn dort wiederholt Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen wurden und die Beobachtung zur Verhütung entsprechender Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist, 2. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis eine Straftat oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit begangen wird, und die Beobachtung im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit diesem Ereignis zur Verhütung dieser Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich ist,

Die Norm spricht also im Satzbeginn gleich für beide Varianten polizeiliche VÜ.

Demnach bedarf es Tatsachen für jeden einzelnen Kamerastandort, dass dort die Bedingungen der Norm erfüllt werden. Diese kamerastandortbezogenen Tatsachen hat die Beklagte nicht vorgelegt/geliefert. Dem entgegen verzichtet sie nun plötzlich auf die im Vorgängerverfahren zur (Un)Rechtmäßigkeit stationärer polizeilicher VÜ die dort und damals selber erfundenen Bewertungskriterien von "Sicht- und Wirkbereich" der Kameras, hat zu diesen Bereichen der einzelnen Kameras keinerlei Karten erstellt, weiß also gar nicht, wie weit die einzelnen Kameras blicken oder "wirken" können.

Die PDH „hantiert“ stattdessen nun selbst mit unterschiedlichen Begriffen - zum einen „beobachtete öffentlich zugängliche Orte oder deren unmittelbare Umgebung“ (jetziges Verfahren) und zum anderen „Wirk- und Sichtbereich der Kameras“ (vorheriges Verfahren) - und vermag zwischen diesen nicht zu differenzieren und erzeugt somit unklare Bezüge. Dem § 32 NPOG ist nicht zu entnehmen, warum die temporären Kameras nun auf einmal ganz anders betrachtet, bewertet und behandelt werden sollen.

Nach Ansicht und Interpretation der Beklagten und des Verwaltungsgerichts wäre es theoretisch nicht nur denkbar sondern auch rechtens, statt der eingesetzten fünf bspw. auch fünfzig Kameras einzusetzen, um den Weihnachtsmarkt großräumig und bis in alle Ecken hinein videozuüberwachen. Ganz ohne Betrachtung der Frage, ob das in dem Umfang vonnöten und sinnvoll ist und ob der Eingriff in die Grundrechte der von der VÜ betroffenen Menschen damit nicht unverhältnismäßig groß wird. Und das alles auf der Grundlage der Annahme, dass auch nur irgendwo auf dem Weihnachtsmarkt innerhalb von vier bis fünf Wochen Betrieb mit fast zwei Millionen Besuchern eine einzige Straftat passieren könnte. Das ist unsinnig und unverhältnismäßig.

B. Kein durchgeführter Vergleich des stat. erfassten Kriminalitätsaufkommens zur Weihnachtsmarktzeit im Vergleich zur Nicht-Weihnachtsmarktzeit

Das Verwaltungsgericht führt aus:

Die Beklagte hat Auswertungen der polizeilichen Kriminalstatistik vorgelegt, aus denen sich eine erhöhte Gefahr für Straftaten und nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des innerstädtischen Weihnachtsmarktes ergibt.

Dies ist unzutreffend, denn die Beklagte hat sich lediglich das Straftataufkommen zu den Zeiten des Weihnachtsmarktes angesehen und diese ausgewertet. Auch nach der von der Beklagten eigens für die mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht durchgeführten händischen Auswertungen sind die Anzahl und Schwere der erfassten Straftaten mit Blick auf Zeitraum und Intensität des Weihnachtsmarktes relativ spärlich und sehr überschaubar.

Wichtiger ist jedoch die Tatsache, dass die Beklagte mangels Datenerhebung überhaupt nicht darlegen kann, dass auf dem von der Beklagten als Weihnachtsmarktes definierten Raum (welcher das genau ist bleibt unklar) zu den Zeiten des Weihnachtsmarktes im Schnitt mehr Straftaten begangen werden als zu den Zeiten, an denen dort kein Weihnachtsmarkt stattfindet.

Ohne diesen Vergleich ist die oben zitierte Aussage des Verwaltungsgerichts nicht haltbar, zumindest unbelegt und damit hypothetisch.

Auch möge folgendes Gedankenspiel angestrengt werden:

Wenn die Auslegung der Beklagten und Verwaltungsgerichts rechtens wäre, dass die Annahme, das auch nur eine Straftat in einem (hier rund fünfwöchigen) Zeitraum ausreiche, um polizeiliche ("temporäre") VÜ zu rechtfertigen, dann könnte man ebenso gut für den gleichen räumlichen Bereich eine "temporäre" VÜ der Polizei rechtfertigen, die sich auf den restlichen Zeitraum des Jahres bezöge. Denn es ist anzunehmen, dass in der großen Fläche der Innen- und Altstadt Hannovers dort ebenfalls mindestens eine Straftat begangen wird. Dann wäre aber die Schwelle der Abgrenzung zu Nr. 1 des § 32 (3) Satz 1 überschritten, für die deutliche höhere Rechtfertigungsanforderungen gelten.

C. Fehlende Beschilderung beim Verlassen der videoüberwachten Zone

Das Verwaltungsgericht führt aus:

Der Inhalt der Hinweisschilder wird den gesetzlichen Vorgaben ebenfalls gerecht. Das auf den Schildern abgebildete Piktogramm weist das Betreten des videoüberwachten Bereichs aus (Nds. OVG, Urteil vom 6.10.2020 - 11 LC 149/16 -, juris Rn. 51). Darüberhinausgehend sind vom OVG keine Anforderungen gestellt worden. Das heißt, weder ist über das Verlassen des videoüberwachten Bereichs oder über Alternativrouten zu informieren noch ist eine mehrsprachige Beschilderung notwendig (Nds. OVG, Urteil vom 6.10.2020 - 11 LC 149/16 -, juris Rn. 73 - 74).

Über die Frage der Notwendigkeit einer mehr, zumindest zweisprachigen Beschilderung könnte man streiten, denn die Voraussetzungen bzw. Randbedingungen der stationären Polizeikameras sind andere als bei der temporären VÜ des touristisch ausgelegten Weihnachtsmarktes, der regulär Menschen auch ohne deutsche Sprachkenntnisse im Besonderen anzieht und anspricht. Hier wird jedenfalls geltend gemacht, dass auch weitere Sprachen berücksichtigt werden müssen.

Aber davon abgesehen:

Das OVG hat sich im Verfahren zu dem Az.: 11 LC 149/16 wie folgt zu der Frage geäußert, ob auf das Verlassen der VÜ-Zone hingewiesen werden muss:

Entgegen der Ansicht des Klägers ist es insbesondere nicht erforderlich, weitere, zusätzliche Kennzeichnungen anzubringen, die über das jeweilige Verlassen der von den Kameras erfassten Bereiche informieren. Ebenso wenig muss die Polizeidirektion im Einzelnen potenzielle Alternativrouten in nicht videoüberwachten Bereiche darlegen. Anhand der von der Polizeidirektion vorgelegten Beschilderungspläne wird vielmehr deutlich, dass im Regelfall die Möglichkeit besteht, eine Alternativroute zu wählen, um die videoüberwachten Bereiche zu meiden.

Eine Begründung zu der Haltung, das Verlassen der VÜ-Zone nicht kennzeichnen zu müssen liefert das OVG nicht, dieser Punkt wurde in der mündlichen Verhandlung auch gar nicht behandelt.

Falls diese entsprechenden Hinweise über die Grenzen der VÜ-Zone nicht erfolgen wähnen sich die Besucher des Weihnachtsmarktes ständig und unbestimmt lang im Blickfeld der VÜ, was ein latentes Gefühl des Überwachtwerdens erzeugen und manifestieren kann. Das ist verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, weswegen ich auf der Forderung bestehe, das Verlassen von VÜ-Zonen zwingend und weitreichend erkennbar zu kennzeichnen.

Es ist hier ganz sicher nicht so, dass die Kennzeichnung den in die VÜ-Zone Eintretenden die Möglichkeit eröffnet, die Zone zum umgehen.

Und welche Alternativroute durch den Weihnachtsmarkt gibt es, wenn man sich der polizeilichen VÜ nicht aussetzen möchte? Keine! Also: Nur wer dazu bereit ist, sich dieser Überwachung auszusetzen darf den Weihnachtsmarkt besuchen. Alle anderen werden von diesem ausgeschlossen. Ein Ausschluss von kultureller Teilhabe - wenn man denn den Besuch des Weihnachtsmarkts als kulturelles Ereignis bewerten mag.

D. Einzelne Straftat reicht aus

Es kann im Sinne von Grundrechtsabwägungen nicht richtig und verfassungsgemäß sein, wenn die Annahme, dass nur eine einzelne Straftat in einem mehrwöchigen Zeitraum auf einer räumlich großen Gesamtfläche ausreicht, um dessen polizeiliche Videoüberwachung samt Aufzeichnung der Bilder gesetzlich zu rechtfertigen.

E. Mangelnde Unabhängigkeit und Qualität der polizeilichen DSFA (Datenschutzfolgeabschätzung)

In der polizeilichen DSFA heißt es:

Im Rahmen einer Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Polizei, Gefahren frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls Tatverdächtige identifizieren zu können, das schutzwürdige Interesse des Einzelnen, nicht mittels Videokamera beobachtet zu werden.

Wie genau diese Abwägung vorgenommen worden ist wird leider nicht erläutert.

Genau so wenig . nämlich gar nicht! - wird in der gesamten DSFA auf das Gegengewicht bei der Abwägung eingegangen: Inwiefern die VÜ nämlich die Grundrechte der Marktbesucher berührt oder beschneidet und welche etwaigen Folgen dieses für die Menschen und ihr Verhalten haben kann, darüber verliert der Verfasser der DSFA kein einziges Wort. Und das ist für eine ernst gemeinte und ehrliche Abwägung, für die Betrachtung der Verhältnismäßigkeit der Überwachungsmaßnahme - gelinde gesagt - zu wenig!

Sowohl die Anordnung zur Durchführung der VÜ-Maßnahme wie auch die DSFA stammen vom gleichen Verfasser innerhalb der Polizeibehörde. Die Datenschutzfolgeabschätzung (DSFA) erfolgt erst drei Tage nach der Anordnung zum Einsatz der Kameras. Das wirft zumindest Zweifel an der Neutralität und Sachlichkeit bei der Erstellung der DSFA auf. Und auch an der Unabhängigkeit bei der Erstellung der DSFA.

F. Mängel beim Live-Monitoring

Zur Frage, in welchem Umfang die Polizei ein "Live-Monitoring" der Kamerabilder von Weihnachtsmarkt durchführt, teilte die Beklagte wie folgt mit:

Am 25.11.2022:

Es findet kein dauerhaftes Monitoring durch die Beamtinnen und Beamten statt. Die Bilder werden anlassbezogen beobachtet (wenn zum Beispiel der Verdacht besteht, dass im Wirkungsbereich der Kameras die Begehung von Straftaten unmittelbar bevorsteht oder bereits begonnen hat).

Am 30.11.2022:

Es findet möglichst ein dauerhaftes Live-Monitoring durch die Beamtinnen und Beamten statt.

Am 4.12.2022:

Die Aufgabe eines "möglichst dauerhaften" Live-Monitoring wird im Hauptamt wahrgenommen.

Am 8.12.2022:

Nur zu den Öffnungszeiten des Weihnachtsmarktes wird ein sog. Live-Monitoring durch Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten in den Diensträumen des Polizeikommissariats Mitte durchgeführt.

Quellen: Pressenfragen von freiheitsfoo.de und Reaktion auf Aufforderung zur Abschaltung der Kameras - https://wiki.freiheitsfoo.de/pmwiki.php?n=Main.VUE-Hannover-Weihnachten-2022

Am 17.11.2022 in der internen DSFA:

Es ist beabsichtigt, eine Videoüberwachung auch in Form eines Live-Monitoring zu begleiten. Das Live-Monitoring ist an allen Veranstaltungstagen im Rahmen der Öffnungszeiten des Weihnachtsmarktes vorgesehen. Danach werden die Monitore ausgeschaltet, jedoch bleiben die Kameras eingeschaltet un zeichnen das Geschehen weiterhin auf. Das Monitoring erfolgt in den Räumlichkeiten der PI Besondere Dienste.

Dann im weiteren Verlauf des vorliegend streitigen Hauptsacheverfahrens:

Am 1.8.2023:

Ebenso halte ich Ausführung zur konkreten Ausgestaltung des Live-Monitoring für nicht erforderlich. Die Beklagte darf wie dargelegt die Bildübertragung und -aufzeichnung durchführen. Der Kläger hat keinen Anspruch dargelegt zu bekommen, wie und mit wie vielen Beamtinnen und Beamten die Beklagte die Bildübertragung ausführt. Auch hier mangelt es an Anknüpfungspunkten im Tatbestand der Norm.

Schließlich am 10.10.2023 zur mündlichen Verhandlung:

Herr G. erklärt auf Nachfrage des Gerichts, dass ein Beamter dafür zuständig ist, die Weihnachtsmarktkameras zu beobachten. Er sei nicht zeitgleich für die Beobachtung der weiteren in der Innenstadt Hannover installierten Kameras zuständig.

Zeitlich iteriert das Live-Monitoring von "kein dauerhaftes Monitoring" also bis zur Behauptung, dass ein Polizist alleine nichts anderes zu tun hätte, als ständig auf die Bilder der Kameras zu schauen. Das wirkt wenig glaubwürdig. Um auch nur theoretisch einen präventiven Charakter der VÜ-Maßnahme erzielen zu können wäre letzteres aber notwendig. Und ohne hauptsächlich (!) präventiven Charakter wäre die Maßnahme unzulässig.

Ein Gedankenspiel dazu:

Wie wäre es, wenn die Polizei gar kein Live-Monitoring durchführen würde? Dann wäre die präventive Wirkung der VÜ gleich Null. Und die VÜ deswegen unverhältnismäßig und unzulässig.

Nun weiter im fiktiven Spiel: Würde es ausreichen, wenn ein Polizeibeamter lediglich eine Stunde pro Tag die Livebilder aller Kameras im Blick behalten würde, um den präventiven Charakter der Maßnahme zu gewährleisten? Liegt diese Grenze bei 10 Minuten oder bei 5 Stunden?

Und was wäre, wenn der Beamte doch nicht nur die Kamerabilder der fünf zusätzlichen, temporär betriebenen Kameras im Blick behalten müsste, sondern auch die aller anderen stationären Polizeikameras?

Es erscheint jedenfalls wenig glaubhaft, dass ein einzelner, immer gleicher Polizeibeamter über eine ganze Schicht hinweg ausschließlich die Bilder von 4/5 Überwachungskameras mit genügend Aufmerksamkeit im Blick behalten kann und wird.

Und bei Betrachtung der Beschreibung in der DSFA: Wenn die Monitore jenseits der Öffnungszeiten abgeschaltet werden kann dann auch kein präventiver Charakter hinsichtlich der Entdeckung von Ausforschungsarbeiten für terroristische Anschläge entfaltet werden.

G. Mangelnde Verhältnismäßigkeit

Bei der Abwägung von Interessen, "Sicherheitsbedürfnissen" und Grundrechtseingriffen ist ein nüchterner Blick auf die Zahlen wichtig. Also: Wie häufig werden bei der polizeilichen VÜ des Weihnachtsmarktes Grundrechte beschränkt oder beschnitten? In 2022 hatte der hier behandelte Weihnachtsmarkt öffentlich verbreiteten Medienberichten zufolge rund 1,8 Millionen Besucher.

https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Weihnachtsmaerkte-2022-Positive-Bilanz-der-Schausteller,weihnachtsmarkt1612.html

Wie häufig und in welcher "Qualität" in der Zeit der dazugehörigen temporären polizeilichen VÜ Straftaten oder "nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten" begangen bzw. polizeilich erfasst worden sind, darüber hat die Polizei auch zur mündlichen Verhandlung im Oktober 2023 noch keine Zahlen vorlegen können. Ob diese überhaupt vorliegen und wie diese im Verhältnis zur Anzahl der Besucher stehen bleibt unklar.

Unklar bleibt insoweit auch, ob mildere Mittel vorhanden sind.

Zur Frage, ob mehr Polizeipräsenz als milderes Mittel infrage käme schrieb das OVG in der bereits zitierten Entscheidung:

Mit Blick auf die Situation der öffentlichen Haushalte im allgemeinen und die angespannte Personalsituation im Polizeibereich im Besonderen bestehen bereits Zweifel, dass die Steigerung der Polizeipräsenz in einem Maß, das eine mit einer Videokamera vergleichbare Überwachungswirkung gewährleistet, überhaupt realisierbar wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.7.2003 - 1 S 377/02 -, a.a.O., juris, Rn. 53; Nusser, in: Möstl/Trurnit, a.a.O., § 21, Rn. 30). Jedenfalls wäre eine solche vorbeugende Kriminalitätsbekämpfung wegen deutlich höherer Kosten sowie im Hinblick auf die bei der technischen Überwachung bestehenden Möglichkeiten des Zoomens und des Aufzeichnens weniger effektiv und daher nicht in gleicher Weise wirksam wie die Videobeobachtung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.7.2003 - 1 S 377/02 -, a.a.O., juris, Rn. 53; OVG Hamburg, Urt. v. 22.6.2010 - 4 Bf 276/07 -, juris, Rn. 96).

Dann wäre ein Blick auf die konkrete "Personalsituation" zur Weihnachtszeit 2022 wichtig, um dieses mildere Mittel ausschließen zu können. Dass mehr Polizeipräsenz im Rahmen der Gefahrenabwehr effektiver ist als eine VÜ, dürfte unstreitig sein. Vor Ort eingesetzte Polizei kann eingreifen - eine Kamera kann dies nicht.

Weiterhin wollte die Beklagte weder im schriftlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung auf die Frage eingehen, ob es jemals - und in welchem Umfang - nachweisbare Erfolge durch die temporäre VÜ auf den Weihnachtsmärkten gegeben hat. Hier muss davon ausgegangen werden, dass es solche schlicht nicht gibt.

II. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)

Aufgrund des unter I. Gesagten liegen bereits besondere Schwierigkeiten sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht vor. Es wird auf das unter I. Gesagte verwiesen.

III. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)

Vorliegend stellen sich für die Berufung verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfragen, die klärungsfähig und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedürfen.

Beide Rechtsfragen sind dabei für das angefochtene Urteil entscheidungserheblich und werden - nach der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Einschätzung - voraussichtlich auch für das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein werden.

Dabei reicht die Möglichkeit der Klärung dieser Fragen als Zulassungsgrund aus (vgl. Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 36. Ed., Stand: 01.04.2015, § 124 Rn. 54; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, 26. EL Oktober 2015, § 124 Rn. 33).

Die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage ist zu bejahen, denn zu ihrer Beantwortung werden offenkundig unterschiedliche Auffassungen vertreten. Gleichzeitig ist für sie eine hinreichende ober- und höchstrichterlich - zumindest im Bereich des Verwaltungsrechtes - Rechtsprechung noch nicht gegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.04.2011 - 1 BVR 3007/07 - NJW 2011, 2276, 2277; Beschluss vom 14.11.2012 - 1 BvR 3238/08 u.a. -juris, Rn. 25; Roth, in: Posser/ WoIff, BeckOK VwGO, 36. Ed., Stand: 01.04.2015, § 124 Rn. 55; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, 26. EL Oktober 2015, § 124 Rn. 32.).

Gerade im Hinblick auf die rechtlich und tatsächlich schwierige Frage der Beurteilung möglicher Verstöße gegen den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Jährlichkeit ist die Klärung der Fragen aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bzw. auch der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse und hat eine Bedeutung und Tragweite über den konkreten Fall hinaus.

Die Beantwortung beider Fragen kann dabei zu einer verallgemeinerungsfähigen Antwort führen können (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vorn 02.10.2009 - 1 LA 38/09 - juris, Rn. 10; VGH Mannheim, Beschluss vom 27.05.2005 - 10 S 263/05, RdL 2005, 207; OVG Bautzen, Beschluss vom 25.01.2011 - 1 A 610/09 -‚ juris Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 124 Rn. 10).

Der Antragsteller muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit, also Entscheidungserheblichkeit, sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, die sog Breitenwirkung, darlegen.

Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind im vorliegenden Fall für die folgenden Rechtsfragen, die auch mit den Bewertungen des Verwaltungsgerichts aufgeworfen werden, erfüllt.

Ist § 32 (3) NPOG so auszulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für jede einzelne Kamera vorliegen müssen?

Ist § 32 (3) NPOG so auszulegen, dass für den Nachweis einer erhöhten Gefahr für Straftaten und nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des innerstädtischen Weihnachtsmarktes Daten aus der Weihnachtsmarktzeit im Vergleich zur Nicht-Weihnachtsmarktzeit vorliegen müssen?

Ist im Fall einer Videoüberwachung eines innerstädtischen Weihnachtsmarktes eine lediglich in deutsch erstellte Beschilderung ausreichend, die zudem nicht erkennen lässt, wann der videoüberwachte Bereich verlassen wird?

Reicht die Möglichkeit einer einzelnen Straftat oder Ordnungswidrigkeit mit besonderer Bedeutung im Rahmen der Grundrechtsabwägung aus, um mehr als eine Mio. Menschen verdachtsunabhängig zu videografieren?

Was sind die genauere Anforderungen an ein Live-Monitoring im Rahmen einer dauerhaften Videoüberwachung eines innerstädtischen Weihnachtsmarktes?

IV. Fazit

Nach alldem ist die Berufung zuzulassen.

Mit freundlichen Grüßen


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Zuletzt geändert am 04.01.2024 03:31 Uhr