Aktuelle Änderungen - Suchen:

Wichtige Seiten

Hilfestellungen

Externe Links

Alle Inhalte dieses Wikis, soweit nicht anders angegeben, unter Creative Commons CC-BY-SA

VUE-Polizei-Hannover

Worum geht es hier?


Diese Seite sammelt Informationen und Neuigkeiten zur polizeilichen Videoüberwachung öffentlicher Räume in Hannover und Niedersachsen.

Das Thema wird seit 2008 von Aktivisten aus Hannover und drumherum "begleitet" - siehe dazu u.a. auch die Wikiseite "Videoüberwachung Niedersachsen alt".

Diese Wikiseite setzt zeitlich in 2016 ein, als eine bereits im Oktober 2011 beim Verwaltungsgericht Hannover eingereichte Klage zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage zu diesen Videoüberwachungsmaßnahmen endlich zur Verhandlung kommt und damit auch Bewegung in das Klageverfahren.


Vorgeschichte 2008-2011-2016


Seit 2008 beschäftigen sich daran Interessierte mit der Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit polizeilicher Videoüberwachung in Hannover und Niedersachsen, zu Beginn noch im Rahmen der Arbeit in der hannoverschen Ortstruppe des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat Hannover).

Schon früh wurde klar, dass die Polizei Hannover eine ausgeuferte und im Gesamten rechtlich unhaltbare Videoüberwachung betreibt, auch wenn diese Vorwürfe stets von Politik und Polizei als angeblich unsinnig oder falsch abgewehrt worden sind.

Die erfolgreiche Klage eines Mitglieds der Engagierten zwang die Polizeidirektion Hannover in 2011 dazu, eine Großzahl ihrer Kameras bzw. die von ihnen überwachten Bereiche im öffentlichen Raum zu kennzeichnen, auch wenn das nur halbherzig und in fragwürdiger Art und Weise später umgesetzt worden ist.

Das Verwaltungsgericht Hannover attestierte der im Polizeigesetz verankerten Rechtsgrundlage für diese Videoüberwachung in diesem Urteil aus 2011 in ungewöhnlich deutlicher Weise die Verfassungswidrigkeit, was als Anlaß für eine Folgeklage genommen worden ist, die im Oktober 2011 eingereicht wurde.

Zunächst formelle Gründe, später sich wiederholende Verweise des nds. Innenministeriums, dass das Polizeigesetz bald reformiert werden sollte, führten zu einer Verschleppung des Verfahrens.

Erst durch nachhaltiges Einfordern erreichten Kläger samt Rechtsanwalt die Reaktivierung des Verfahrens mit Beginn des Jahres 2016, also mehr als vier Jahre nach Klageeinreichung.

An dieser Stelle setzt diese Wikiseite ein.


17.2.2016 - (Angebliche) Jährliche (polizeiinterne) Überprüfung der Rechtsgrundlagen der 78 Überwachungskameras in Hannover


Dass die nach Angaben der Polizei in jedem Jahr stattfindende Überprüfung der Polizeikamera-Überwachungs-Situation an diesem Datum stattgefunden hat eröffnete sich aus den Unterlagen des Gerichtsverfahrens Anfang Juni 2016. Der 51 Seiten lange Bericht dazu ist mit dem 25.2.2016 datiert.


29.3.2016 - Verwaltungsgericht Hannover fordert von der Polizei Hannover Details zu den 78 Kameras an



20.4.2016 - Polizei Hannover bittet das Verwaltungsgericht um Fristverlängerung ...


... bis zum 18.5.2016. Diese wird vom Gericht am 22.4.2016 gewährt.


20.4.2016 - Polizei Hannover kündigt "deutliche Reduzierung" von Videoüberwachungsanlagen an


9.5.2016 - Unser Blog zur Ankündigung des Abbaus von Videoüberwachung


Mit einem Blogbeitrag unserer Redaktion veröffentlichen wir die Ankündigung zum Abbau von Videoüberwachungsanlagen der Polizei in Hannover.


11.5.2016 - Neue Presse: Polizei baut Kameras ab



11.5.2016 - CDU Niedersachsen Pressemitteilung: Jahns - Videoüberwachung öffentlicher Plätze nötiger denn je


Die innenpolitische Sprecherin der CDU-Landtagsfraktion, Angelika Jahns, zeigt sich irritiert über die Pläne der Polizei, die Anzahl der Videokameras in der Innenstadt von Hannover ‚deutlich zu reduzieren‘ (heutige Ausgabe der Neuen Presse). „Nach den schrecklichen Ereignissen in der Silvesternacht in Köln hat sich Innenminister Pistorius für eine Ausweitung der Kameraüberwachung auf öffentlichen Plätzen ausgesprochen, um für mehr Sicherheit zu sorgen. Auch Verkehrsminister Lies hat Filmaufnahmen in Bussen und Bahnen ausdrücklich als Gewinn für das Sicherheitsgefühl der Fahrgäste bewertet“, sagt Jahns. „Angesichts dieser Aussagen ist die Reduzierung der Videoüberwachung nicht nachvollziehbar und falsch.“

Vieles deute darauf hin, dass entgegen der Stellungnahmen von Pistorius und Lies nun doch die im rot-grünen Koalitionsvertrag vereinbarte Einschränkung der Videoüberwachung umgesetzt werde, so Jahns. „Vor dem Hintergrund der aktuell angespannten Sicherheitslage ist der Rückbau von Überwachungskameras ein Verlust an Sicherheit“, betont Jahns. „Die Sicherheit an öffentlichen Plätzen hat in jüngster Zeit spürbar abgenommen. Vollkommen zu Recht will die Mehrheit der Bevölkerung Videoüberwachung an öffentlichen Plätzen sowie in Bussen und Bahnen. Aus diesen Gründen brauchen wir dort mehr Kameras und nicht weniger.“

Die Innenexpertin der CDU-Fraktion betonte, dass bei der öffentlichen Videoüberwachung immer das Recht am eigenen Bild abzuwägen sei. Dies dürfe aber nicht zu einem Dogma werden, das Strafverfolgung vereitle.

„Nach den gegensätzlichen Signalen, die die Landesregierung in dieser Frage sendet, muss Rot-Grün jetzt unmissverständlich klarstellen, wie sie zur Videoüberwachung öffentlicher Plätze steht“, sagt Jahns. „Aus diesem Grund haben wir eine Unterrichtung im Innenausschuss beantragt.“

Quelle: http://www.cdu-fraktion-niedersachsen.de/presse/jahns-videoueberwachung-oeffentlicher-plaetze-noetiger-denn-je/


12.5.2016 - Innenausschuss des nds. Landtags vereinbart Diskussion zum Thema


"Außerhalb der Tagesordnung billigte der Ausschuss einmütig den Antrag der CDU-Fraktion auf Unterrichtung durch die Landesregierung zum Abbau polizeilicher Überwachungskameras in Hannover."

Quelle: http://www.landtag-niedersachsen.de/parlamentsdokumente/kurzberichte_ausschuesse/17_WP/AfIuSp/KB_092_AfIuS_12.05.2016.pdf


18.5.2016 - Polizeidirektion Hannover benennt die konkreten Umbaumaßnahmen



Digitalisierung des Schreibens


(Die Fehler in der OCR-Übertragung bitten wir zu entschuldigen.)

In der Verwaltungsrechtssache

Ebeling ./. Polizeidirektion Hannover

10 A 4629I11

teile ich auf die Verfügung des Gerichts vom 29. März 2016 Folgendes mit:

1. Aktueller Stand

Die Polizeidirektion Hannover verfügt derzeit über 78 Kameras zur Beobachtung öffent- lich zugänglicher Orte. Davon zeichnen 23 Kameras ständig auf.

Erstmalig wurden Fernsehanlagen zur Verkehrsübenrvachung und -Ienkung anlässlich der Hannover-Messe lndustrie im Jahr 1959 genutzt.

Beginnend in den 1970er Jahren zieht sich die Einrichtung von Uberwachungskameras im Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Hannover über mehrere Jahrzehnte dahin. Dabei waren neben der allgemeinen Kriminalitätsentwicklung und einer wachsenden terroristischen Bedrohung (beginnend mit der RAF l Baader—Meinhof-Gruppe) sowie der Zunahme des Fahrzeugverkehrs insbesondere der Messestandort Hannover mit dem Messegelände im Süden der Landeshauptstadt. die Weltausstellung EXPO 2000 sowie die Austragung von fünf Spielen der Fußballweltmeisterschaft 2006 in Hannover von besonderer Bedeutung.

Emrägungen, die bei der erstmaligen Errichtung von Kamerastandorten ausschlagge- bend gewesen sind, lassen sich anhand der heute noch vorhandenen Aktenlage nicht mehr irn einzelnen nachvollziehen. Entscheidend für das gegenwärtige und zukünftige Betreiben der Kameras kann ja auch nur sein, ob sie mit der derzeitigen Rechtslage in Einklang stehen.

Die eingesetzte Technik ist weitgehend überaltert, was zu deutlichen Qualitätseinbußen führt.

Die Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit von Kamerastandorten und insbesondere die Notwendigkeit der dauerhaften Aufzeichnung an bestimmten Standorten unterliegt re- gelmäßiger Überprüfung.

Vor dem Hintergrund der technischen Überalterung der Videokameras und des sich ab- zeichnenden erheblichen Aufwandes für eine Erneuerung — gerade auch unter Berücksichtung datenschutzrechtlicher Vorgaben (Verpixelung l Venrvaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Videoübenrvachung der Reeperbahn in Hamburg) — ist bereits aus polizeitaktischen Emrägungen die Frage einer Reduzierung der Kameras seit längerem immer mehr in den Fokus gelangt. So teilte der Pressesprecher der Polizeidirektion Hannover im Januar 2014 mit, dass damit gerechnet werde, „dass es künftig eher weni- ger als mehr Kameras geben wird“ (Hannoversche Allgemeine Zeitung vom 28. Januar 2014).

Aufgrund der erklärten Absicht der niedersächsischen Landesregierung, die Vorausset- zungen für die Videoübennrachung im Polizeirecht zu überarbeiten, war mit einer Verän- derung des § 32 Nds.SOG zu rechnen. Vor der Herbeiführung wesentlicher Verände- rungen in der polizeilichen Uberwachungspraxis erschien es sinnvoll, zunächst den In- halt der beabsichtigten Anderungen in den Rechtsgrundlagen zu erfahren. Nachdem der Gesetzesentwurf für das neue Niedersächsische Gesetz über die Abwehr von Gefahren (NGefAG) bekannt gegeben worden ist, konnte die sich abzeichnende Novellierung bei den weiteren Prüfungen zugrunde gelegt werden.

2. Karte

Alle Kamerastandorte der Polizeidirektion Hannover werden seit vielen Jahren im inter- net veröffentlicht ( http:llwww.pd-h.polizei-nds.de/aktuelles/videoueberwachung ). Je- der Kamerastandort ist dort mit einem Foto sowie einer Verlinkung auf einen Kartenaus- schnitt von google.de.maps auffindbar. Damit kann sich die Öffentlichkeit einen guten optischen und kartographischen Eindruck über den jeweiligen Kamerastandort verschaf- fen. Auch für das Gericht dürfte diese Quelle gut nutzbar sein.

Eine kartographische Gesamtdarstellung aller Standorte ist in der Behörde nicht vor- handen, da hierfür bislang kein Bedarf bestand. 3. Übersicht der Kamerastandorte

In der Anlage übersende ich eine Aufstellung der 78 Kamerastandorte auf der Grundla- ge der letzten turnusmäßigen Überprüfung vom 25. Februar 2016. Als Ergebnis dieser Überprüfung wurde die Aufzeichnung am Kamerastandort 542 Emmichplatz deaktiviert, so dass nunmehr an insgesamt 23 Standorten eine Aufzeichung nach § 32 Abs. 3 Satz 2 Nds.SOG erfolgt.

4. Aktuelle Überprüfungen

4.1 Gegenwärtiges Prüfverfahren

Vor dem Hintergrund der technischen Überalterung der vorhandenen Kameras und der aufgrund des vorliegenden Entwurfs zu erwartenden Anderungen in der Gesetzesgrund- Iage wird gegenwärtig der gesamte Kamerabestand einer Uberprüfung unterzogen. Ziel ist es. mittel- bis langfristig mit einem reduzierten. aber technisch aktualisierten Kamera- bestand die polizeiliche Aufgabe der Kriminalprävention effektiver zu unterstützen als bisher. Das schließt grundsätzlich auch die Einrichtung neuer Kamerastandorte nicht aus. falls sich dies als erforderlich erweisen sollte.

4.2 Erste Ergebnisse

4.2.1 Einstellung des Betriebs der Kamera 561

Als ein erstes Ergebnis wurde entschieden, den Betrieb der Kamera 561 Hennestun'n zur polizeilichen Beobachtung zu beenden, da eine Erforderlichkeit an diesem Standort nicht mehr gesehen wird.

4.2.2 Verkehrskameras

Kameras an den Verkehrswegen dienen dazu, Gefahren für die Verkehrsteilnehmer frühzeitig zu erkennen und Gegenmaßnahmen unverzüglich in die Wege leiten zu kön- nen. Plötzliche Hindernisse und Staus auf Autobahnen, Schnellwegen und Durchgangs- straße. auf denen mit höherer Geschwindigkeit gefahren wird. stellen eine unmittelbare Gefährdung von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer dar. Auch Kameras an Brenn- punkten des innerstädtischen Verkehrsgeschehens ermöglichen im Falle eines Unfalles einen schnellen Uberblick über das Unfallgeschehen und die Einleitung schneller und zweckmäßiger Hilfsmaßnahmen. Dabei ist allerdings dem Umstand Rechnung zu tra- gen, dass anders als fn'Jher. als die Unfallmitteilung etwa noch über Notrufsäulen oder die nächsterreichbare Telefonzelle erfolgte, im Zeitalter des fast überall vorhandenen Mobiltelefons sich der Notruf und die Informationserlangung deutlich verändert hat.

Mit der beabsichtigten Neuregelung der Ennächtigungsgrundlage für die polizeiliche Vi- deobeobachtung in einem künftigen § 32 Abs. 3 S. 1 NGefAG wird der Zweck der Be- obachtung auf die Verhütung von Straftaten oder nicht geringfügigen Ordnungswidrig- keiten beschränkt. Für sonstige Zwecke der Gefahrenabwehr bleibt damit kein Raum mehr.

Die Polizeidirektion Hannover wird daher die 28 bislang ausschließlich zur Verkehrsbe- obachtung genutzten Kameras der Verkehrsmanagementzentrale Land Niedersachsen Region Hannover (VMZ) zur Übernahme anbieten, spätestens aber mit In-Kraft-Treten des neuen Niedersächsischen Gesetzes über die Abwehr von Gefahren außer Betrieb nehmen.

Dabei handelt es sich um die folgenden 24 Kameras an den Bundesautobahnen und Schnellwegen:

501 Autobahnkreuz Buchholz Überleitung
502 Autobahnkreuz Buchholz Rampe
503 Anschlußstelle Misburg 1
504 Anschlußstelle Misburg 2
505 Anschlußstelle Weidetor 1
506 Anschlußstelle Weidetor 2
507 Sortierbereich Eiienriede
508 Anschlußstelle Pferdeturm
509 Anschlußstelle Bischofshol - Nord
510 Anschlußstelle Bischofshol - Süd
511 Autobahnkreuz Seelhorst West
512 Autobahnkreuz Seelhorst
513 Sortierbereich Mittelfeld
514 Anschlußstelle Mittelfeld
515 Anschlußstelle Nordspange 1
516 Anschlußstelle Nordspange 2
517 Anschlußstelle Kronsbergstraße
518 Abzweig B6
534 Berliner Pl\\tz 568 Jädekamp / Am Leineufer
569 Mecklenheidestraße l Am Leineufer
570 Herrenhäuser Straße l Anschlußstelle Westschnellweg
571 Schwanenburgkreuzung
572 Limmerstraße l Anschlußstelle Westschnellweg

Hinzu kommen die folgenden 4 Kameras an Verkehrskreiseln:

525 Landwehrkreisel
526 Tönniesbergkreisel
527 Ricklinger Kreisel
528 Deisterplatz

4.2.3 Kameras zur Kriminalprävention

Die Standortwahl der übrigen Kameras bezweckte die Verhütung von Straftaten. Die Prävention von Ordnungswidrigkeiten hat bislang in der Auswahl von Standorten durch die Polizeidirektion Hannover keine Rolle gespielt.

4.2.3.1 Kameras mit Aufzeichnung

23 polizeiliche Überwachungskameras zeichnen gegenwärtig auf der Grundlage von § 32 Abs. 3 Satz 2 Nds.SOG auf. Davon gilt für elf dieser Kameras ausschließlich oder zusätzlich die Errnächtigungsgrundlage der Ziff. 2 (Gefahr terroristischer Straftaten), im Übrigen liegen die Voraussetzungen der Ziff. 1 vor, da zu enNarten ist, dass an den beo- bachteten Orten oder in deren unmittelbarer Umgebung künftig Straftaten von erhebli- cher Bedeutung (vgl. § 2 Ziff. 11 Nds.SOG) oder gefährliche Körperverletzungen (Straf- taten nach § 224 StGB) begangen werden.

Das Vorliegen der Voraussetzungen wird anhand eines jährlichen Vergleichs der Straf- tatenentwicklung an den jeweiligen Kamerastandorten überprüft und die Aufzeichnung ggf. deaktiviert oder die Aufzeichnungsfunktion an zusätzlichen Kamerastandorten akti- viert. Dabei werden die qualitative und quantitative Kriminalitätsenhvicklung im Nahbe- reich eines Kamerastandorts anhand von Schlüssetzahlen der Polizeilichen Kriminali- tätsstatistik betrachtet sowie die Lagebilder des Staatsschutzes berücksichtigt.

Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll der Wortlaut des bisherigen § 32 Abs. 3 Satz 2 Nds.SOG unverändert als § 32 Abs. 3 Satz 4 in das neue Niedersächsische Ge- fahrenabwehrgesetz übernommen werden.

Die Aufzeichung erfolgt in Form der Ringspeichertechnik, die ältesten Daten werden automatisch nach fünf Tagen, fünf Stunden und 31 Minuten überschrieben.

Es handelt sich um die folgenden Kamerastandorte:

519 Christuskirche (Ziff. 2: Türkisches Generalkonsulat)
520 Königsworther Platz
521 Goethestraße / Leibnizufer
522 Steintor
523 Goetheplatz
524 Friederikenplatz (Ziff. 2: Ministerien / Landtag)
529 Küchengarten
530 Schwarzer Bär
531 Waterlooplatz (Ziff. 2: Ministerien / LKA)
537 Vahrenwalder Platz
538 Arndtstraße
539 Hamburger Allee / Celler Straße
541 Lister Tor (Ziff. 2: Hauptbahnhof / Knotenpunkt ÖPNV)
544 Emst—August-Platz (Ziff. 2: Hauptbahnhof / Knotenpunkt ÖPNV)
546 Kröpcke (Ziff. 2: Knotenpunkt ÖPNV)
551 Aegidientorplatz (Ziff. 2: Knotenpunkt ÖPNV)
562 Landtag (Ziff. 2: Landtag)
563 Klagesmarkt
564 Am Marstall / Scholvinstraße
565 Karrnarschstraße / Marktstraße (Ziff. 2: Ministerien / Landtag)
567 Trammplatz (Ziff. 2: Neues Rathaus / Ministerium)
574 Jüdische Gemeinde / Haeckelstraße (Ziff. 2: Jüdische Gemeinde)
581 Opernplatz

4.2.3.2 Kameras ohne Aufzeichnung

An 26 weiteren Kamerastandorten kann die Polizeidirektion Hannover derzeit — ohne dass eine ständige Aufzeichnung erfolgt — mittels Bildübertragung Öffentlich zugängliche Orte beobachten (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nds.SOG). Diese Beobachtung erfolgt nicht etwa dauerhaft. sondern jeweils nur anlassbezogen auf wenigen Monitoren in der Lage- und Führungszentrale der Polizeidirektion Hannover.

Insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Gesetzesänderung wird der Bestand dieser 26 Kameras gegenwärtig kritisch im Hinblick auf die Erforderlichkeit zur Strafta- tenverhütung betrachtet. Dabei zeichnen sich zwei Gruppen ab:

Bei der ersten Gruppe handelt es sich um Kameras zur Kriminalprävention, die teilweise im Zusammenhang mit besonderen Veranstaltungslagen stehen. Hier dauert eine Prü- fung noch an, ob diese Kameras künftig überhaupt beibehalten werden sollen. Zu den- ken wäre bei einigen Kameras auch an eine Inbetriebnahme nur zu bestimmten Anläs- sen.

Dabei handelt es sich um die folgenden 17 Kameras:

532 RudoIf-von-Bennigsen-Ufer / Arthur-Menge-Ufer
533 Bruchmeisterallee / Arthur-Menge-Ufer
535 Vahrenwalder Straße / Sahlkamp
536 Vahrenwalder Straße / Niedersachsenan
540 Lister Platz
542 Emmichplatz
543 Berliner Allee / Schiffgraben
545 Thielenplatz
547 Berliner Allee / Marienstraße
548 Braunschweiger Platz
549 Vier Grenzen
550 Podbielskistraße / Hermann-Bahlsen-Allee
552 Hildesheimer Straße / Südschnellweg
566 Theodor-Heuss—Platz
575 Stadion
576 Arena
580 Schützenplatz

Darüber hinaus gibt es eine zweite Gruppe mit neun Kamerastandorten, die im Zusam- menhang mit den Zuwegungen zum Messegelände standen und zu kriminalpräventiven Zwecken, aber auch zur Verkehrsbeobachtung genutzt wurden. An diesen Standorten lässt die Kriminalitätsentwicklung der letzten Jahre eine Beobachtung des Öffentlichen Raumes mittels Bildübertragung künftig als nicht mehr notwendig erscheinen, die Be- deutung der Kameras hat sich somit im Laufe der Zeit zur Verkehrsbeobachtung ver- schoben. Die Polizeidirektion Hannover beabsichtigt daher. auch diese Kameras der Verkehrsmanagementzentrale Land Niedersachsen / Region Hannover (VMZ) zur Uber- nahme anbieten, spätestens aber mit dem In—Kraft—Treten des neuen Gefahrenabwehr- gesetzes außer Betrieb zu nehmen.

Es handelt sich dabei um die folgenden Kamerastandorte:

553 Hildesheimer Straße / Garkenburgstraße
554 Hildesheimer Straße / Am Mittelfelde
555 Hildesheimer Straße / Kronsbergstraße
556 Kronsbergstraßel Karlsruher Straße
557 Kronsbergstraße / Gutenbergstraße
558 Lissaboner Allee / Weltausstellungsallee
559 Hermesallee / Karlsruher Straße
560 Emmy—Noether—Allee / Cousteaustraße
573 Wülfeler Straße / Laatzener Straße

5. Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Zum Stand des Novellierungsverfahrens des Niedersächsischen Gesetzes über die öf fentliche Sicherheit und Ordnung ist die Verbandsbeteiligung zum 13. Mai 2016 beendet worden. Die Stellungnahmen werden derzeit im Niedersächsischen Ministerium für Inne— res und Sport ausgewertet. Zudem wird die neueste Rechtsprechung des Bundesver- fassungsgerichts zum BKA-Gesetz berücksichtigt. Es ist beabsichtigt, die Gesetzesän- derung nach der Sommerpause in die parlamentarische Beratung einzubringen.


25.5.2016 - NDR: Muss Polizei Kameras in Hannover abbauen?


Auch wenn viele der niedersächsischen Landeshauptstadt Mittelmäßigkeit vorwerfen, liegt sie zumindest in einem Bereich bundesweit richtig weit vorne. In kaum einer anderen Stadt Deutschlands gibt es so viele Überwachungskameras der Polizei wie in Hannover. Momentan sind es 77 fest installierte Kameras, mit denen Bürger und Besucher Hannovers beobachtet und gefilmt werden können. Am 9. Juni könnte sich klären, ob das so bleibt. Vor dem Verwaltungsgericht Hannover findet eine mündliche Anhörung statt, in der über die Zukunft der polizeilichen Überwachungskameras entschieden wird.

Gut Ding will Weile haben

Seit Jahren kämpfen hannoversche Bürgerrechtler gegen die in ihren Augen ungesetzliche Videoüberwachung und die Aufzeichnung. Laut Polizeidirektion Hannover werden die Daten über einen Zeitraum von fünf Tagen, fünf Stunden und 32 Minuten gespeichert.

2011 verfügte das Verwaltungsgericht Hannover, dass die Kameras der Polizeidirektion Hannover zu kennzeichnen sind. Beflügelt von dem richterlichen Hinweis, die Rechtsgrundlage sei verfassungswidrig, klagten die Aktivisten in einem weiteren Verfahren auf Rückbau der Kameras.

Jede Kamera muss begründet werden

Gut vier Jahre später kam Bewegung in den Rechtsstreit: Ende März 2016 forderte das Verwaltungsgericht die Polizeidirektion auf, die Kriterien der Standortauswahl darzulegen sowie eine Karte der einzelnen Standorte mit "Angaben zum jeweiligen Zweck der Gefahrenabwehrmaßnahme" bereit zu stellen. Die Erwiderung der Polizeidirektion Hannover vom 20. April überrascht. Sie bittet um eine Fristverlängerung bis zum Mai 2016 und begründet dies folgendermaßen:

"Vor dem Hintergrund der zu erwartenden Gesetzesänderung und der technischen Überalterung mancher Geräte findet in der Polizeidirektion Hannover gegenwärtig eine kritische Überprüfung des vorhandenen Bestandes an Überwachungskameras statt mit der Absicht, diesen deutlich zu reduzieren. Es ist zu erwarten, dass eine Reihe von Kameras kurzfristig außer Betrieb genommen wird."

Mit Spannung erwartet: Die Reform des niedersächsischen Polizeigesetzes

Nach Angaben der Polizeidirektion Hannover steht bis jetzt noch nicht fest, um welche Standorte es geht und ob Kameras wirklich stillgelegt oder nur an andere Institutionen übergeben werden sollen. Welche Kamerastandorte auch aufgegeben werden, die Reform des niedersächsischen Polizeigesetzes wird das zukünftige Überwachungskonzept prägen. An der Reform wird momentan mit Hochdruck gearbeitet, da Teile des Gesetzes zum 1. Juli befristet sind und auslaufen.

Quelle: https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/hannover_weser-leinegebiet/Muss-Polizei-in-Hannover-Kameras-abbauen,polizeikameras100.html


2.6.2016 - Innenausschuss des nds. Landtags debattiert über den geplanten Kameraabbau


(Eine Zusammenfassung dazu folgt noch.)


2.6.2016 - CDU Niedersachsen Pressemitteilung: Jahns - Abbau von Videoüberwachung in Niedersachsen bedeutet Abbau öffentlicher Sicherheit


Die innenpolitische Sprecherin der CDU-Landtagsfraktion, Angelika Jahns, hat die Planungen der Landesregierung kritisiert, im Rahmen der Änderung des Gefahrenabwehrgesetzes öffentliche Video-Überwachungskameras abzubauen: „Das Sicherheitsgefühl der Menschen in Niedersachsen nimmt unter Rot-Grün konstant ab. Die Mehrheit der Bürger ist angesichts einer gestiegenen Terrorgefahr und nicht zuletzt wegen der Vorkommnisse aus der Kölner Silvesternacht eindeutig für mehr Videoüberwachung an zentralen Plätzen und im öffentlichen Nahverkehr. Dieses berechtigte Bedürfnis nach mehr Sicherheit wird in der politischen Diskussion durch SPD und Grüne weitgehend ignoriert.“

Jahns weiter: „Natürlich müssen Persönlichkeitsrechte gewahrt werden. Es ist aber absurd, in der Diskussion um Videoüberwachung von einem Recht auf Privatsphäre in Bussen, Bahnen und auf zentralen Plätzen zu sprechen. Hier muss Gefahrenabwehr Vorrang haben. Wir sollten besser darüber sprechen, dass viele Straftaten nur durch Videoüberwachung aufgeklärt werden konnten.“ Innenminister Pistorius habe diese Einschätzung im Januar, nach den Ereignissen von Köln, gegenüber Medien zumindest ähnlich gesehen. Inzwischen scheine Pistorius allerdings mehr um ein versöhnliches Binnenklima zu seinem grünen Koalitionspartner bemüht zu sein als um das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung, kritisiert Jahns und stellt klar: „Wir brauchen sichere und ausgewogenere Regelungen für eine umfassende Videoüberwachung und nicht weniger Kameras.“

Quelle: http://www.cdu-fraktion-niedersachsen.de/presse/jahns-abbau-von-videoueberwachung-in-niedersachsen-bedeutet-abbau-oeffentlicher-sicherheit/


2.6.2016 - "BILD": DATENSCHUTZ - Polizei muss 55 Kameras abschalten


City – Datenschutz – wichtiger als das Sicherheitsgefühl vieler Bürger?

Die Polizei Hannover hat in der Region 78 Videokameras installiert, überwacht damit Brennpunkte und den Verkehr. Bis jetzt: 55 Kameras stehen auf der Kippe!

Denn: Die Überwachung widerspricht nach Auffassung von Experten dem Datenschutz. Das Innenministerium will das Gesetz verschärfen.

„38 Verkehrskameras stehen zur Diskussion", sagt Gwendolin von der Osten, Einsatzreferentin im Ministerium.

Die Polizei wird sie wohl aufgeben und der Verkehrsmanagement-Zentrale anbieten. 17 Standorte werden zudem überprüft. Nur an 23 Brennpunkten (u.a. Kröpcke, Ernst-August-Platz) sollen Kameras bleiben.

Von der Osten: „Eine konkrete Gefahrenlage muss Grundlage für eine Überwachung sein!" CDU-Innenexpertin Angelika Jahns kritisiert: „Der Abbau von Videoüberwachung bedeutet den Abbau von öffentlicher Sicherheit! Gefahrenabwehr muss Vorrang haben."

Quelle: http://www.bild.de/regional/hannover/ueberwachungskamera/muessen-abgebaut-werden-46098638.bild.html (Achtung: Zugang nur ohne Werbeblocker möglich :/ )


7.6.2016 - Wir veröffentlichen die Pläne der Polizeidirektion Hannover zum Kameraumbau ...


... mittels eines Blogbeitrags.


9.6.2016 - Das Verwaltungsgericht urteilt: Polizei Hannover muss 55 von 77 Kameras abbauen


In der ca. drei Stunden dauernden Verhandlung nahm sich das Gericht jede einzelne Kamera im Detail vor. Weitere Details sind z.T. in den folgenden Berichten nachzulesen:


23.6.2016 - Veröffentlichung einer Karte mit Aufgliederung nach Kamera-Begründung im Einzelnen


Wir veröffentlichen einen Blogbeitrag mit ein paar Erläuterungen zum Urteil und zwei Karten, die die Veränderung und Begründung einzelner Kamerastandorte verbildlichen sollen:


Veröffentlichung des Urteils zum Verfahren 10 A 4629/11 des Verwaltungsgerichts Hannover


Der Urteilstext entstammt den Internetseiten der niedersächsischen Justiz: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE160002113&psml=bsndprod.psml&max=true


Kernsätze


Umfang der erlaubten Videoüberwachung im öffentlichen Raum im Bereich der Polizeidirektion Hannover

1. Bereits die präventiv polizeiliche Video Beobachtung bestimmter Örtlichkeiten in Form des sog. Kamera Monitor Prinzips greift in den Schutzbereich der Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG ein.

2. Die Vorschrift zur Datenerhebung im öffentlichen Raum durch Videobeobachtung in § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch die reine Beobachtung durch Bildübertragung nur zulässig ist, wenn zugleich die Voraussetzungen für die Bildaufzeichnung nach § 32 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG erfüllt sind.

3. Die Videoüberwachung im Bereich der Polizeidirektion Hannover ist nur zum Teil durch die Ermächtigung in § 32 Abs. 3 Nds. SOG gedeckt.

4. Die Voraussetzungen für die Aufzeichnung übertragener Bilder nach § 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Nds. SOG sind erfüllt, wenn die beobachteten Orte eine besondere Symbolträchtigkeit im Fall eines terroristischen Anschlags aufweisen und eine durch konkrete Anschlagsversuche und -pläne sowie tatsächliche Anschläge dokumentierte aktuelle Bedrohungslage in Deutschland und den angrenzenden Nachbarstaaten zu verzeichnen ist.

VG Hannover 10. Kammer, Urteil vom 09.06.2016, 10 A 4629/11

Art 1 S 1 GG, Art 2 S 1 GG, § 32 Abs 3 S 1 SOG ND, § 32 Abs 3 S 2 Nr 1 SOG ND, § 32 Abs 3 S 2 Nr 2 SOG ND


Tenor


Der Beklagte wird verurteilt, im Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Hannover die Beobachtung öffentlich zugänglicher Orte mittels Bildübertragung sowie die Aufzeichnung dieser Bilder an den Kamerastandorten 501-518, 520, 525-528, 532-536, 540, 542-543, 545, 547-550, 552-561, 566, 568-573, 575, 576 und 580 zu unterlassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte 3/4 und der Kläger 1/4. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


Tatbestand


1

Der Kläger wendet sich gegen den Betrieb der Videoüberwachung durch den Beklagten mittels Bildübertragung und -aufzeichnung im Bereich der Polizeidirektion Hannover.

2

Der in A-Stadt wohnhafte Kläger hatte sich bereits im Verfahren 10 A 5452/10 gegen die Beobachtung öffentlich-zugänglicher Orte in A-Stadt durch den Beklagten gewandt. Die erkennende Kammer verurteilte den Beklagten mit (rechtskräftigem) Urteil vom 14. Juli 2011, in A-Stadt die Beobachtung öffentlich zugänglicher Orte mittels Bildübertragung - mit Ausnahme der reinen Verkehrsüberwachung - sowie die Aufzeichnung dieser Bilder zu unterlassen. Die Bildbeobachtung (und auch die Aufzeichnung der übermittelten Bilder) in der vom Beklagten praktizierten Art sei als Datenerhebung im Sinne des § 32 Abs. 1 Nds. SOG schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht offen erfolge. Genüge die Datenerhebung mithin nicht den Anforderungen an eine offene Datenerhebung im Sinne des § 32 Abs. 1 Nds. SOG, sei sie bis zur Herstellung der Offenheit rechtswidrig und zu unterlassen. Daraufhin ließ der Beklagte in den von der Videoüberwachung betroffenen Bereichen in A-Stadt eine Vielzahl von Aufklebern anbringen, die auf die Videoüberwachung hinweisen.

3

Am 25.10.2011 hat der Kläger erneut Klage erhoben. Er hält seine Klage für zulässig, auch wenn er sein Unterlassungsbegehren nicht erneut vorprozessual gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat. Der Beklagte habe bereits durch seine Äußerungen in einer Presseerklärung vom 13.09.2011 deutlich gemacht, dass er die von ihm praktizierte (offene) Videoüberwachung für rechtmäßig halte und diese nicht einstellen werde. Insofern sei ein vorheriger Antrag auf Unterlassung der offenen Videobeobachtung beim Beklagten wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit entbehrlich.

4

Die Videoüberwachung sei selbst bei einer „perfekten Beschilderung“ rechtswidrig. Die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 32 Abs. 3 Nds. SOG genüge nicht den verfassungsmäßigen Anforderungen an eine das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkende Norm, soweit auf § 1 Abs. 1 Nds. SOG Bezug genommen werde. Der bloße Aufenthalt im öffentlichen Raum bedeute auch keine Einwilligung in die Informationserhebung, selbst wenn von einer Kenntnis der Videoüberwachung auszugehen sei. Die Videobeobachtung sei auch ein Grundrechtseingriff von einigem Gewicht, da bei einem Einsatz von 78 Kameras eine große Anzahl von Personen betroffen sei, ohne dafür einen Anlass gegeben zu haben. Auch sei nicht ersichtlich, dass sie nur an Orten erhöhter Kriminalitätsraten erfolgen dürfe, da diese Entscheidung allein im Ermessen der tätig werdenden Behörde liege. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit sei insofern nicht geeignet, eine Begrenzung des Tatbestandes zu bewirken.

5

Zudem seien auch die Voraussetzungen für Bildaufzeichnungen nach § 32 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG nicht erfüllt. Aus der vom Beklagten vorgelegten Lagebewertung vom Februar 2016 ergebe sich keine konkrete Gefährdungslage für terroristische Anschläge in A-Stadt, so dass eine Aufzeichnung an den in § 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Nds. SOG genannten besonders gefährdeten Orten unzulässig sei. Zudem ließen die vom Beklagten vorgelegten Kriminalitätsstatistiken nicht erkennen, dass an den beobachteten Orten künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung bzw. Straftaten nach § 224 StGB begangen werden, so dass auch eine Aufzeichnung nach § 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Nds. SOG rechtswidrig sei. Unklar sei, wie die Wetterverhältnisse und Lichtverhältnisse zum Zeitpunkt der den jeweiligen Kamerastandorten zugeordneten Straftaten gewesen seien, da es an Hintergrunddaten zu den statistischen Werten fehle. Zudem seien keine Vergleichsdaten zu anderen Standorten ohne Videoüberwachung vorgelegt worden. Schließlich habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nur anhand des Kamerastandortes Opernplatz nachvollziehbar erläutert, mit welcher Methodik den einzelnen Kamerastandorten Straftaten zugeordnet werden.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Beklagten zu verurteilen, im Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Hannover die Beobachtung öffentlich zugänglicher Orte mittels Bildübertragung sowie die Aufzeichnung dieser Bilder zu unterlassen.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das Verwaltungsgericht Hannover habe es in seinem Urteil vom 14. Juli 2011 ausdrücklich offengelassen, ob die hier streitige Vorschrift des § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG einer Auslegung zugänglich sei, die den Tatbestand in verfassungsmäßiger Weise einenge. Es handele sich bei der offenen Videobeobachtung um einen Grundrechtseingriff von geringer Tiefe, der an öffentlich zugänglichen Orten als Mittel der Abwehr von Gefahren im Rahmen des polizeilichen Auftrages, insbesondere zur Gefahrenverhütung zulässig sei. Da die Bereiche der Videoüberwachung kenntlich gemacht worden seien, könne der Bürger sein Verhalten bei Bedarf auch darauf ausrichten, dass er beobachtet werde. Neben dem Abschreckungseffekt diene die Videobeobachtung auch der Abwehr konkreter Gefahren im Einzelfall wie der Unterstützung beim Einsatz polizeilicher Kräfte zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung und dem schnellen Erkennen des Bedarfs an nichtpolizeilichen Kräften wie Rettungsdienst, Arzt usw. Zudem sei das Erforderlichkeitskriterium zu beachten, so dass die Videobeobachtung zur Abwehr von Straftaten an Kriminalitätsschwerpunkten bzw. zur Abwehr anderer Gefahren von Gewicht geboten sei. Schließlich orientiere er sich beim Einsatz der angegriffenen Videoüberwachung an der sich nunmehr abzeichnenden Neuregelung der Voraussetzungen der Bildübertragung im geplanten Gesetz über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (NGefAG), die eine solche offene Bildübertragung an Orten ermögliche, an denen wiederholt Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen wurden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass dort auch künftig Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen werden, und die Beobachtung zur Verhütung von Straftaten oder nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten erforderlich sei.

11

Die Aufzeichnung der übertragenen Bilder sei auf wenige Kriminalitätsschwerpunkte bzw. besonders gefährdete Objekte begrenzt; nach der letzten turnusmäßigen Überprüfung der Kamerastandorte im Februar 2016 sei die Aufzeichnung am Kamerastandort 542 Emmichplatz deaktiviert worden, so dass nunmehr an insgesamt 23 Standorten eine Aufzeichnung erfolge. Alle anderen Kameras zeichneten nicht auf. Es bestehe in der Lage- und Führungszentrale der Polizeidirektion Hannover im besonderen Einzelfall jedoch bei jeder Kamera die Möglichkeit die übertragenen Bilder aufzuzeichnen, wenn hierfür besonderer Anlass bestehe und eine spezielle Rechtsgrundlage dies gestatte; so könne ein Beamter der Lage- und Führungszentrale im Zuge einer zufälligen Beobachtung oder aufgrund eines Notrufs wahrgenommene Straftaten Aufzeichnungen der Tatbegehung zu Zwecken der Strafverfolgung (§ 100 h StPO) veranlassen.

12

Die Aufzeichnung erfolge in Form der Ringspeichertechnik, die ältesten Daten werden automatisch nach fünf Tagen, fünf Stunden und 31 Minuten überschrieben.

13

Wegen der Gefahr terroristischer Straftaten werde an den folgenden 11 Standorten aufgezeichnet: Christuskirche (519: türkisches Generalkonsulat), Friederikenplatz (524: Ministerien/Landtag), Waterlooplatz (531: Ministerien/LKA), Lister Tor (541: Hauptbahnhof/Knotenpunkt ÖPNV), Ernst-August-Platz (544: Hauptbahnhof/Knotenpunkt ÖPNV), Kröpcke (546: Knotenpunkt ÖPNV), Aegidientorplatz (551: Knotenpunkt ÖPNV), Landtag (562: Landtag), Karmarschstraße/Marktstraße (565: Ministerien/Landtag), Trammplatz (567: Neues Rathaus/Ministerium), Jüdische Gemeinde/Haeckelstraße (574: Jüdische Gemeinde).

14

An den weiteren 12 Standorten Königsworther Platz (520), Goethestraße/Leibnizufer (521), Steintor (522), Goetheplatz (523), Küchengarten (529), Schwarzer Bär (530), Vahrenwalder Platz (537), Arndtstraße (538), Hamburger Allee/Celler Straße (539), Klagesmarkt (563), Am Marstall/Scholvinstraße (564) und Opernplatz (581) werde aufgezeichnet, da zu erwarten sei, dass dort oder in der unmittelbaren Umgebung künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung oder gefährliche Körperverletzungen begangen werden.

15

Darüber hinaus sei der Betrieb der Kamera 561 Hermesturm eingestellt worden, weil eine Erforderlichkeit an diesem Standort nicht mehr gesehen werde. Diese Kamera sei jedoch bislang weder abgedeckt noch abgebaut worden

16

Weiter sei beabsichtigt, die 28 bislang ausschließlich zur Verkehrsbeobachtung genutzten Kameras an den Standorten Autobahnkreuz Buchholz Überleitung (501), Autobahnkreuz Buchholz Rampe (502), Anschlussstelle Misburg 1 (503), Anschlussstelle Misburg 2 (504), Anschlussstelle Weidetor 1 (505), Anschlussstelle Weidetor 2 (506), Sortierbereich Eilenriede (507), Anschlussstelle Pferdeturm (508), Anschlussstelle Bischofshol - Nord (509), Anschlussstelle Bischofshol -Süd (510), Autobahnkreuz Seelhorst West (511), Autobahnkreuz Seelhorst (512), Sortierbereich Mittelfeld (513), Anschlussstelle Mittelfeld (514), Anschlussstelle Nordspange 1 (515), Anschlussstelle Nordspange 2 (516), Anschlussstelle Kronsbergstraße (517), Abzweig B6 (518), Berliner Platz (534), Jädekamp/Am Leineufer (568), Mecklenheidestraße/Am Leineufer (569), Herrenhäuser Straße/Anschlussstelle Westschnellweg (570), Schwanenburgkreuzung (571), Limmerstraße/Anschlussstelle Westschnellweg (572) sowie an den Verkehrskreiseln Landwehrkreisel (525), Tönniesbergkreisel (526), Ricklinger Kreisel (527) und Deisterplatz (528) der Verkehrsmanagementzentrale C./Region A-Stadt (VMZ) zur Übernahme anzubieten.

17

Schließlich fänden sich an 26 weiteren Standorten Kameras ohne Aufzeichnung, mit denen in der Lage- und Führungszentrale der Beklagten anlassbezogen beobachtet werde. Bei einer Gruppe von 17 Kameras, die sich an den Standorten Rudolf-von-Bennigsen-Ufer/Arthur-Menge-Ufer (532), Bruchmeisterallee/Arthur-Menge-Ufer (533), Vahrenwalder Straße/Sahlkamp (535), Vahrenwalder Straße/Niedersachsenring (536), Lister Platz (540), Emmichplatz (542), Berliner Allee/Schiffgraben (543), Thielenplatz (545), Berliner Allee/Marienstraße (547), Braunschweiger Platz (548), Vier Grenzen (549), Podbielskistraße/Hermann-Bahlsen-Allee (550), Hildesheimer Straße/ Südschnellweg (552), Theodor-Heuss-Platz (566), Stadion (575), Arena (576) und Schützenplatz (580) befinden, werde noch geprüft, ob diese Kameras beibehalten oder zum Teil nur zu bestimmten Anlässen betrieben werden sollen. Die Voraussetzungen für eine Aufzeichnung lägen an diesen Standorten nicht vor.

18

Hinsichtlich einer weiteren Gruppe von 9 Kamerastandorten mit Beobachtungsfunktion an den Standorten Hildesheimer Straße/Garkenburgstraße (553), Hildesheimer Straße/Am Mittelfelde (554), Hildesheimer Straße/Kronsbergstraße (555), Kronsbergstrasse/Karlsruher Straße (556), Kronsbergstraße/Gutenbergstraße (557), Lissaboner Allee/Weltausstellungsallee (558), Hermesallee/Karlsruher Straße (559), Emmy-Noether-Allee/Cousteaustraße (560) und Wülfeler Straße/Laatzener Straße (573) lasse die Kriminalitätsentwicklung der letzten Jahre eine Beobachtung nicht mehr als notwendig erscheinen, so dass beabsichtigt sei, auch diese Kameras der VMZ zur Übernahme anzubieten bzw. sie spätestens mit In-Kraft-Treten des neuen Gefahrenabwehrgesetzes außer Betrieb zu nehmen.

19

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte exemplarisch für den Kamerastandort Opernplatz (581) unter Vorlage farblich gekennzeichneter Übersichtspläne erläutert, nach welcher Methode Straftaten einem oder mehreren Kamerastandorten anhand von potenziellen Bewegungsmustern von Straftätern in der unmittelbaren Umgebung zugerechnet werden.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen; ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


Entscheidungsgründe


21

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

22

I. Die Klage ist zulässig.

23

Sie ist als Leistungsklage in Form der allgemeinen Unterlassungsklage statthaft, da der Kläger von dem Beklagten das Unterlassen eines schlicht-hoheitliches Handelns, nämlich der Videoüberwachung durch Bildübertragung und Bildaufzeichnung an insgesamt 78 Kamerastandorten, begehrt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 25.01.2012 - 6 C 9/11 -, juris; VGH Bad.-Würt., Urt. v. 21.07.2003 - 1 S 377/02 -, juris).

24

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass sich der Kläger zunächst nicht ein weiteres Mal erfolglos an den Beklagten gewandt hat, nachdem dieser die Videoüberwachung nach Kennzeichnung der Kamerastandorte mit Aufklebern fortgesetzt hat. Anders als bei einer Verpflichtungsklage setzt die Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage nach überwiegender Auffassung bereits nicht voraus, dass sich der Kläger zuvor durch einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde vergeblich um die begehrte Handlung bemüht hat (Sodan, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 42, Rn. 45; Kopp, VwGO, 18. Auflage, vor § 40, Rn. 51; HessVGH, Urt. v. 16.09.2014 - 10 A 500/13 -, juris; OVG Berlin-Brand., Urt. v. 28.01.2015 - 12 B 13.13 -, juris). Zudem hat der Beklagte bereits vor Klageerhebung durch seine Presseerklärung im September 2011 deutlich gemacht, dass er nicht bereit ist, dem Begehren des Klägers zu folgen, so dass nichts dafür spricht, dass ihm mit einem entsprechenden Antrag an den Beklagten eine einfachere Möglichkeit zur Erreichung seines Ziels zur Verfügung gestanden hätte

25

Der Kläger hat auch eine Klagebefugnis entsprechend § 42 VwGO, da ihn die streitgegenständliche Videoüberwachung möglicherweise in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Wie die Kammer bereits in ihrem oben zitierten Urteil vom 14. Juli 2011 ausgeführt hat, greifen sowohl die Bildaufzeichnung als auch die bloße Bildbeobachtung mit den schwenkbaren und mit einer Zoomfunktion ausgestatteten Kameras des Beklagten aufgrund der damit gegebenen Auswertungsmöglichkeiten in Echtzeit in das Recht des Klägers ein, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Dieser grundrechtliche Schutz entfällt auch nicht dadurch, dass der Kläger aufgrund der entsprechenden Beschilderung weiß, dass er im räumlichen Bereich der Kameras gefilmt wird und er sich trotzdem in diesem Bereich in der Öffentlichkeit bewegt, da er gerade nicht in die Informationserhebung eingewilligt hat (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06 -, juris).

26

Schließlich hat sich das Begehren des Klägers auch nicht dadurch (teilweise) erledigt, dass der Beklagte die Kamera 561 deaktiviert und im Übrigen angekündigt hat, den Betrieb der Kameras an einer Reihe von im Einzelnen benannten Standorten zukünftig einstellen zu wollen bzw. diese Kameras der Verkehrsmanagementzentrale Niedersachsen/Region A-Stadt anzubieten.

27

Zu der Frage, ob im Fall der tatsächlichen Abschaltung von Videokameras eine Erledigung des Rechtsstreits eintritt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.01.2012 (6 C 9/11 -, juris) Folgendes ausgeführt:

28

„Die Hauptsache des Rechtsstreits hat sich objektiv erledigt, wenn der Kläger infolge eines nachträglich eingetretenen Ereignisses sein Klagebegehren nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgen kann, seinem Klagebegehren vielmehr rechtlich oder tatsächlich die Grundlage entzogen worden ist. Es muss eine Lage eingetreten sein, die eine Entscheidung über seinen Klageanspruch erübrigt oder ausschließt. Das ist der Fall, wenn das Rechtsschutzziel in dem Prozess nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder außerhalb des Prozesses bereits erreicht ist oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (vgl. Beschluss vom 15. August 1988 - BVerwG 4 B 89.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 82).

29

Die Klägerin hat ihr Rechtsschutzziel - was hier allein in Betracht zu ziehen ist - nicht bereits erreicht. Das wäre nur der Fall, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die beanstandete Videoüberwachung des öffentlichen Straßenraums durch die inmitten stehende Videokamera ausgeschlossen ist. Tatsächlich wäre dies der Fall, wenn die Videokamera abgebaut ist; rechtlich wäre dies der Fall, wenn die Beklagte sich gegenüber der Klägerin in rechtlich verbindlicher Weise verpflichtet hätte, die Videokamera nicht mehr für die streitige Maßnahme einer anlasslosen Dauerüberwachung der Reeperbahn einzusetzen. Die bloße Mitteilung über die rein faktische Abschaltung der Videokamera genügt hingegen nicht, zumal die Kamera ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Gründen technischer Unzweckmäßigkeit außer Betrieb genommen wurde. Jedenfalls solange eine Wiederholungsgefahr als materiell-rechtliche Voraussetzung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs noch gegeben ist, erledigt sich die Unterlassungsklage nicht in der Hauptsache.“

30

Entsprechend den vorstehenden Erwägungen, denen die erkennende Kammer vollumfänglich folgt, stellt die Ankündigung des Beklagten zur künftigen Übergabe der bislang zur Verkehrsbeobachtung genutzten Kameras (sowie die bloße Deaktivierung der Kamera 561) keine tatsächliche Erledigung des Rechtsstreits dar. Soweit die Kamera 561 lediglich deaktiviert und noch nicht abgebaut oder abgehängt worden ist, wäre ihre erneute Inbetriebnahme jederzeit ohne weiteres möglich. Soweit der Beklagte beabsichtigt, derzeit noch zur Verkehrsbeobachtung genutzte Kameras an die Verkehrsmanagementzentrale abzugeben, ist ungewiss, ob und ggfs. wann dies erfolgen soll. Auch insoweit hat sich das Begehren des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht erledigt.

31

Schließlich steht der Zulässigkeit der Klage nicht die materielle Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 14. Juli 2011 entgegen. Zwar ist der Beklagte bereits in dem Verfahren 10 A 5452/10 rechtskräftig zur Unterlassung der angegriffenen Videoüberwachung verurteilt worden. Allerdings bezog sich das Urteil allein auf die Videoüberwachung ohne Kennzeichnung der Kamerastandorte und erfasste damit nicht die nunmehr streitgegenständliche offene Videoüberwachung an mit Aufklebern gekennzeichneten Kamerastandorten.

32

II. Die Klage ist nur teilweise begründet.

33

Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Videoüberwachung an den Kamerastandorten 501-518, 520, 525-528, 532-536, 540, 542-543, 545, 547-550, 552-561, 566, 568-573, 575, 576 und 580 unterlassen wird (1.); ein Abwehranspruch in Hinblick auf die Kamerastandorte 519, 521-524, 529-531, 537-539, 541, 544, 546, 551, 562-565, 567, 574 und 581 steht ihm hingegen nicht zu (2.).

34

1. Anspruchsgrundlage ist der - aus den Grundrechten abgeleitete - öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der den Kläger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen auch durch schlichtes Verwaltungshandeln schützt.

35

Die Beobachtung durch die Kameras 501-518, 520, 525-528, 532-536, 540, 542-543, 545, 547-550, 552-561, 566, 568-573, 575, 576 und 580 greift in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie in seine allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs. 1 GG ein, ohne dass der Eingriff nach § 32 Abs. 3 Nds. SOG gerechtfertigt wäre.

36

Wie bereits oben ausgeführt, stellt die Bildübertragung im Sinne des Kamera-Monitor-Prinzips einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, da auf diesem Weg Verhaltensweisen (Bewegungen, Aufenthalte, Gespräche, persönliche Eigenarten) und das äußere Erscheinungsbild einer Vielzahl von Bürgern registriert werden, die keinen Anlass für eine Beobachtung gegeben haben. Aufgrund der bestehenden technischen Möglichkeiten wie insbesondere von Zoomfunktionen sowie Dreh- und Schwenktechniken ermöglicht diese Videoübertragung gegenüber dem bloßen menschlichen Auge eine weit großflächigere und intensivere Beobachtung, die darüber hinaus zu jeder Tages- und Nachtzeit stattfindet und damit jedenfalls potenziell eine „Rund-um-die-Uhr-Überwachung“ zulässt. Durch die Option detaillierter Momentaufnahmen bestimmter individueller Verhaltensweisen und Gesichtsausdrücke kommt der Bildübertragung Eingriffscharakter zu, da der Betroffene sich wegen des psychisch wirkenden Überwachungsdrucks ggfs. zu einem angepassten Verhalten veranlasst sieht. Dieser Anpassungsdruck könnte den Bürger von der Ausübung seiner Grundrechte abhalten, weil er unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen notiert und als Information gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden (so auch OVG Hamburg, Urt. v. 22.06.2010 - 4 Bf 276/07 -, juris; VGH Bad.-Würt., Urt. v. 31.07.2003, a.a.O.; Sächs. VerfGH, Urt. v. 10.07.2003 - Vf. 43-II/00 -, juris ). Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits oben unter I. zitierten Beschluss vom 23. Februar 2007 (a.a.O.) ausdrücklich nur mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Videoüberwachung durch Aufzeichnung gewonnenen Bildmaterials befasst. Allerdings spricht für die Eingriffsqualität einer Videoüberwachung selbst ohne Aufzeichnung die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluss vom 23. Februar 2007 Bezug genommen hat auf sein sog. Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 (1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1-71). In diesem Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass allein die Tatsache, dass ein Mensch sein Verhalten ändere, wenn er davon ausgehe, beobachtet zu werden, einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung begründen könne (so auch Fezer/Zöller, Verfassungswidrige Videoüberwachung - Der Beschluss des BVerfG zur geplanten Überwachung des Regensburger Karavan-Denkmals durch Videotechnik, NVwZ 2007, 775, 777). Derjenige, der von einer Videokamera überwacht werde, weiß im Regelfall nicht, ob diese lediglich observiert oder ob die Aufnahmen auch gespeichert werden. Das subjektive Gefühl der Überwachung hängt hiervon aber nicht ab, sondern wird allein durch die Anwesenheit der Kameras begründet.

37

Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die Kameras lediglich als Überwachungskameras gekennzeichnet sind und die Kennzeichnung nicht erkennen lässt, ob an einem Kamerastandort nur beobachtet oder auch aufgezeichnet wird. Hinzu kommt der Umstand, dass nach Auskunft des Beklagten an sämtlichen Kamerastandorten jederzeit auch die Aufzeichnungsfunktion aktiviert werden kann.

38

Dieser Eingriff ist auch nicht nach § 32 Abs. 3 Nds. SOG gerechtfertigt. Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG dürfen die Verwaltungsbehörden und die Polizei öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Darüber hinaus kann die Polizei gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG die nach Satz 1 übertragenen Bilder aufzeichnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an den beobachteten Orten oder in deren unmittelbarer Umgebung künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten nach § 224 StGB begangen werden (Nr. 1) oder soweit die Bilder an oder in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage, einer Verkehrs- oder Versorgungseinrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt aufgenommen werden und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art terroristische Straftaten begangen werden sollen (Nr. 2).

39

Nach Ansicht der Kammer ist Maßstab für die streitgegenständliche Videoüberwachung § 32 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nds. SOG, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Überwachung ohne oder mit Bildaufzeichnung erfolgt. Zwar ist nach dem Wortlaut der vorgenannten Regelungen zwischen einer reinen Bildübertragung einerseits und einer Bildaufzeichnung andererseits zu differenzieren. Allerdings hat die Kammer bereits in ihrem oben zitierten Urteil ausgeführt, warum ein weites Verständnis der Voraussetzungen für die Videoüberwachung nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, ohne sich in diesem Zusammenhang mit Satz 2 zu befassen:

40

„Selbst unter Berücksichtigung der geringen Eingriffstiefe einer offenen Beobachtung im öffentlichen Straßenraum genügt die Vorschrift jedenfalls nach ihrem Wortlaut nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Bestimmtheit und Normenklarheit einer Rechtsgrundlage stellt, die Behörden zu Eingriffen in Grundrechte der Bürger ermächtigt.

41

Das Bestimmtheitsgebot soll sicherstellen, dass der demokratisch legitimierte Parlamentsgesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen über Grundrechtseingriffe und deren Reichweite selbst trifft, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchführen können. Ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann. Der Gesetzgeber hat deshalb Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs hinreichend bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen (vgl. bereits BVerfGE 65, 1, 44 ff., 54; ausführlich BVerfGE 100, 313, 359 f., 372; 110, 33, 53; 113, 348, 375; BVerfG, NJW 2007, 2464, 2466). Da die Vorschrift auch der Gefahrenverhütung dienen soll und damit eine Anknüpfung an eine konkrete Gefahrenlage, wie sie die Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach dem Nds. SOG kennzeichnen, entfällt, müssen die Bestimmtheitsanforderungen an dieser Vorfeldsituation ausgerichtet werden. Das bedeutet, die Norm muss handlungsbegrenzende Tatbestandselemente enthalten, die einen Standard an Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit vergleichbar dem schaffen, der für die überkommenen Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung rechtsstaatlich geboten ist (vgl. BVerfGE 113, 348, 377).

42

Die Anknüpfung an die Aufgaben der Polizei nach § 1 Abs. 1 Nds. SOG genügt nicht, den Tatbestand des § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG hinsichtlich des Anlasses der Datenerhebung und hinsichtlich des Verwendungszwecks der Daten hinreichend einzugrenzen. Die Bildbeobachtung dient in erster Linie dem Zweck der Gefahrverhütung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG; vgl. auch LT-Drs. 15/4212, S. 5). Da der Begriff der Gefahr denkbar weit ist und jede Sachlage erfasst, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung - Begriffe, die ihrerseits weit sind (vgl. BVerfGE 69, 315, 352) - einzutreten droht (vgl. § 2 Nr. 1a Nds. SOG), ist eine tatbestandliche Begrenzung über die Zielrichtung der Bildbeobachtung kaum möglich. Dies wird schon illustriert durch das Verständnis des Beklagten, auch die permanente Beobachtung des fließenden Verkehrs mit Kameras auf Grundlage des § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG zu betreiben. Begrenzt wird der Tatbestand auch nicht durch das Merkmal der Erforderlichkeit. Die Bildbeobachtung muss danach zur Gefahrenverhütung besser geeignet sein als andere Maßnahmen der Gefahrenverhütung, wie etwa die Präsenz von Polizeibeamten auf Streifenfahrten, Kontrollgängen u.ä. Unter der Annahme, die Bildbeobachtung ist zur Gefahrenverhütung geeignet (vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 21.07.2003, a.a.O., S. 502; OVG Hamburg, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., S. 504; Fetzer/Zöller, NVwZ 2007, 775, 778, m.w.N.), steht nach Auffassung der Kammer außer Frage, dass eine permanente anlasslose Beobachtung unter den Bedingungen beschränkter personeller Mittel der Polizeibehörden effektiver ist als eine stichprobenhaft erfolgende anlasslose Überwachung durch Polizeibeamte. Schließlich bietet auch der räumliche Anwendungsbereich des § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG, der auf öffentlich zugängliche Orte beschränkt ist, kaum Anhaltspunkte für eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Einschränkung des Tatbestandes. Letztlich erlaubt die Vorschrift jedenfalls nach ihrem Wortlaut (in den Grenzen von Art. 13 GG) die flächendeckende Beobachtung öffentlich zugänglicher Orte in Niedersachsen.

43

Aufgrund der Weite ihres Anwendungsbereichs dürfte die Vorschrift auch gegen das Übermaßverbot verstoßen. Die anlasslose Beobachtung dient nämlich nicht ausschließlich dem Schutz eines besonders hohen Schutzguts der Verfassung und ist auch nicht in irgendeiner Weise verfahrensrechtlich - etwa durch einen Behördenleitervorbehalt - abgesichert (vgl. zu diesen Kriterien BVerfG, Urt. v. 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94, 2420/95 u. 2437/95 - NJW 2000, 55, 63; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 5. Aufl. 2007, Rz. 340).

44

Ob § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG einer Auslegung zugänglich ist, die den Tatbestand in verfassungsgemäßer Weise einengte, hat die Kammer indes nicht zu entscheiden. Denn der Unterlassungsanspruch des Klägers besteht schon deshalb, weil hier die Voraussetzungen von § 32 Abs. 3 Nds. SOG nicht vorliegen. Die Videoüberwachung, der der Kläger in A-Stadt ausgesetzt ist, ist rechtswidrig.“

45

Angesichts dieser Erwägungen hält es die Kammer für erforderlich, die Vorschrift zur Datenerhebung im öffentlichen Raum durch Videobeobachtung verfassungskonform auszulegen.

46

Das Bundesverfassungsgericht hat die Grenzen verfassungskonformer Auslegung einfachgesetzlicher Normen mit Beschluss vom 16.12.2014 (1 BvR 2142/11 juris) wie folgt definiert:

47

„(a) Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden (vgl. BVerfGE 119, 247 <274>). Eine Norm ist nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung vereinbare Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl. BVerfGE 88, 145 <166>; 119, 247 <274>). Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte (vgl. BVerfGE 95, 64 <93>; 99, 341 <358>; 101, 312 <329> m.w.N.; stRspr). Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen oder diese unterlaufen (vgl. BVerfGE 8, 71 <78 f.>; 112, 164 <183>). Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren (vgl. BVerfGE 86, 288 <320>; 119, 247 <274>). Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (vgl. BVerfGE 119, 247 <274> m.w.N.).“

48

Anders als der Beklagte meint, kommt eine an der beabsichtigten Novellierung der Vorschrift zur offenen Videoüberwachung orientierte Auslegung auf der Grundlage des Entwurfs des § 32 Absatz 3 NGefAG nicht in Betracht. Nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf der Niedersächsischen Landesregierung vom 22.03.2016, der gemäß § 31 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen (GGO) zur Verbandsbeteiligung freigegeben worden ist, ist geplant, § 32 Abs. 3 wie folgt neu zu fassen:

49

„c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

50

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

51

1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen öffentlich zugängliche

52

Orte, an denen wiederholt Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen wurden, mittels Bildübertragung offen beobachten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen werden, und die Beobachtung zur Verhütung von Straftaten oder nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.“

53

bb) Es werden die folgenden neuen Sätze 2 und 3 eingefügt:

54

„2Die offene Beobachtung eines öffentlich zugänglichen Ortes mittels Bildübertragung ist auch zulässig während eines zeitlich begrenzten Ereignisses, wenn aufgrund der Beschaffenheit des Ortes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass während des Ereignisses Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen werden, und die Beobachtung zur Verhütung von Straftaten und nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. 3An den Orten, die mittels Bildübertragung beobachtet werden, ist auf die Beobachtung hinzuweisen.“

55

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4 und 5.“

56

In der Gesetzesbegründung zu dieser Novellierung wird Folgendes ausgeführt:

57

„Zu Buchstabe c:

58

Mit der Änderung des Absatzes 3 wird eine Konkretisierung der Rechtsgrundlage für die offene Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Orte vorgenommen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Bestimmtheit und Normenklarheit stärker Rechnung trägt. In Satz 1 wird der Zweck der Videoüberwachung in Anlehnung an Absatz 1 Satz 1 bestimmt, indem klargestellt wird, dass die Videoüberwachung zur Verhütung von Straftaten und nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten zulässig ist. Nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten sind solche, bei denen die betroffene Person nicht verwarnt und kein Verwarnungsgeld erhoben werden kann. Als weitere Voraussetzung wird die Videoüberwachung auf bestimmte Orte beschränkt.

59

Dies sind Orte an denen bereits wiederholt Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen und an denen mit der Begehung weiterer Taten zu rechnen ist.

60

Durch den neuen Satz 2 wird die offene Beobachtung eines öffentlich zugänglichen Ortes mittels Bildübertragung auch zugelassen bei zeitlich begrenzten Ereignissen, wenn die zukünftige Begehung von Straftaten oder nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Diese Tatbestandsvariante soll Fallgestaltungen abdecken, bei denen kurzfristig anlassbezogen Gefahrenorte entstehen, an denen vorher nicht zwangsläufig bereits Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen sein müssen. Zu denken ist hier beispielsweise an Großveranstaltungen wie Konzerte, Messen oder Jahrmärkte, bei denen eine besondere Verkehrslenkung für Fußgänger eingerichtet wird, die aufgrund von Enge und Unübersichtlichkeit in gesteigertem Maße Straftaten z.B. Taschendiebstähle erwarten lässt. Die in Satz 3 angeordnete Kenntlichmachung der Videoüberwachung dient als verfahrenssichernde Bestimmung für die Erkennbarkeit der offenen Maßnahme. Die Art und Weise der Kennzeichnung ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Im Regelfall wird eine deutliche Kennzeichnung durch Hinweisschilder der erforderlichen Erkennbarkeit gerecht werden.“

61

Ohne dass die Kammer den Entwurf zur Datenerhebung an öffentlich zugänglichen Orten materiell-rechtlich bewertet, ist aus Sicht des Gerichts eine beschränkende Auslegung der derzeit noch gültigen Vorschrift des § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG im Sinne der geplanten Neuregelung aus zwei Gründen nicht möglich: Zum einen ist im derzeitigen Stadium des Gesetzgebungsverfahrens noch völlig unklar, ob und ggfs. wann der derzeitige Gesetzesentwurf, zu dem sich der Landtag noch nicht geäußert hat, mit welchem Inhalt verabschiedet wird; zum anderen fehlt es für eine derartige beschränkende Auslegung auch an hinreichenden Anknüpfungspunkten im Gesetzeswortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte des § 32 Abs. 3 Nds. SOG.

62

Eine mit § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG vergleichbare Regelung war bereits in der auf das oben zitierte Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983 (a.a.O) folgenden Novellierung des seinerzeitigen NGefAG im Jahr 1994 zu finden, mit der ein neuer Abschnitt „Befugnisse zur Datenerhebung“ in das allgemeine niedersächsische Polizeigesetz eingefügt wurde, unter anderem mit der Regelung in § 32 Abs. 5 NGefAG:

63

„Öffentliche Straße und Plätze sowie andere öffentlich zugängliche Orte dürfen mittels Bildübertragung offen beobachtet werden, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 5 erforderlich ist.“

64

Ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 12/4140, S. 64-65 zur ursprünglich als § 27c Abs. 5 NGefAG formulierten Regelung) war es insbesondere Zweck dieser Vorschrift, Straftaten zu verhüten und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld zu stärken. Erforderlich sollte die Überwachung mittels Bildübertragung nach Abs. 5 jedoch nur sein, wenn es sich um Orte handelt, an denen nach allgemeiner Erfahrung vermehrt Straftaten begangen werden oder die für die Begehung von Straftaten - z.B. aufgrund der konkreten baulichen oder Beleuchtungsverhältnisse - besonders geeignet seien. Überdies sollten nach dieser Vorschrift nur Bildübertragungen und keine Bildaufzeichnungen erlaubt sein, wie sich auch aus Ziffer 32.5 der Ausführungsbestimmungen zur seinerzeitigen Regelung Vorschrift ergibt.

65

Abgesehen von der Streichung des Verweises auf § 1 Abs. 5 hat diese weit gefasste Formulierung zur Datenerhebung mittels (reiner) Bildübertragung bis heute keine wesentlichen Änderungen erfahren. Allerdings ist - als Reaktion auf die Terror-Anschläge vom 11. September 2001 (Böhrenz/Siefken, Nds. SOG, 9. Auflage, 2014, Einführung, Rn. 5.3) - zunächst die Regelung zur Bildübertragung im Jahr 2001 durch eine Regelung zur Videoaufzeichnung ergänzt worden, die im Wesentlichen der heutigen Fassung des § 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Nds. SOG entspricht, und im Jahr 2007 nochmals erweitert worden um die Regelung des § 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Nds. SOG, die auch jetzt noch Gültigkeit hat. Wie sich aus dem Stenographischen Protokoll der 85. Plenarsitzung des Niedersächsischen Landtags am 24. Oktober 2001 (S. 8341) ergibt, beruhte die (erstmalige) Zulassung der Aufzeichnung der bei offenen Videoüberwachungen öffentlich zugänglicher Orte übertragenen Bilder auf der Empfehlung des federführenden Ausschusses für innere Verwaltung, der seinerseits einer Anregung des (damaligen) Innenministeriums folgte, mit der Neuregelung potenzielle Straftäter abzuschrecken und eine spätere Strafverfolgung zu erleichtern.

66

Nach Auffassung der Kammer lässt sich sowohl der Gesetzesbegründung zur erstmaligen Regelung der Bildübertragung im Jahr 1994 in § 32 Abs. 5 NGefAG, der nur restriktiven Ermöglichung der Bildaufzeichnung durch die Gesetzesnovellen 2001 und 2007,als auch der Begründung zur beabsichtigten Gesetzesnovellierung (Stand: März 2016) der Gedanke entnehmen, dass der Gesetzgeber einen uneingeschränkten - nur am allgemeinen Zweck der Gefahrenabwehr orientierten - Einsatz der Videoüberwachung durch Bildübertragung nicht bezweckt hat. Angesichts dessen legt die Kammer die Vorschrift zur Datenerhebung im öffentlichen Raum durch Videobeobachtung in der Weise verfassungskonform aus, dass auch die reine Beobachtung durch Bildübertragung nur zulässig ist, wenn zugleich die Voraussetzungen für die Bildaufzeichnung erfüllt sind. Auch wenn damit die Dualität der Vorschriften zur Bildübertragung (Satz 1) einerseits und zur Bildaufzeichnung (Satz 2) andererseits aufgegeben wird, ist die Anknüpfung an die (strengeren) Voraussetzungen der Bildaufzeichnung der einzig zulässige und sinnvolle Weg, zu einer nach den Auslegungsgrundsätzen zulässigen und mit der Verfassung zu vereinbarenden Deutung der Voraussetzungen für die reine Bildübertragung zu kommen.

67

Für die von der Kammer vorgenommene Reduktion des Wortlautes von § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds.OVG dahingehend, dass derzeit auch die Videoüberwachung in Form der reinen Bildübertragung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der Bildaufzeichnung zulässig ist, sprechen vor allem die grundrechtlichen Interessen der Betroffenen. Wie bereits dargelegt, stellt die derzeit praktizierte Form der Videoüberwachung durch schwenkbare und mit Zoom ausgestattete Kameras, bei denen jederzeit die Aufnahmefunktion aktiviert werden kann, einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Da nach dem Verständnis der Kammer Anknüpfungspunkt für diese Eingriffsermächtigung nicht jede Gefahrenverhütung an jedem öffentlich zugänglichen Ort in Niedersachsen sein kann, und die einschüchternde Wirkung der bildübertragenden Videokameras durch die mangelnde Kennzeichnung von lediglich beobachtenden und auch aufzeichnenden Kameras der Wirkung aufzeichnender Kameras entspricht, trägt eine Angleichung der Voraussetzungen an die Regelung zur Aufzeichnung von Bildern dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in spezifischer Weise Rechnung. In diesem Sinne hatte die Kammer bereits in dem Verfahren 10 A 226/13, das das Vorhalten einer Mastkamera zur Beobachtung einer Versammlung zum Gegenstand hatte, mit Urteil vom 14. Juli 2014 festgestellt, dass jedenfalls in den Fällen, in denen (für Versammlungsteilnehmer) nicht ersichtlich ist, ob eine (teil-)ausgefahrene Kamera in Betrieb genommen war oder nicht, unabhängig vom tatsächlichen Einsatz der Kamera das Gefühl entstehen kann, beobachtet und gefilmt zu werden, und Personen potenziell von der Ausübung ihres Versammlungsrechts abgehalten werden, weil sie nicht übersehen konnten, ob ihnen daraus Risiken entstehen. Diese Einschätzung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 24.09.2015 (11 LC 215/14, juris) bestätigt und darauf verwiesen, dass sich die Beurteilung des streitgegenständlichen Einsatzes ausschließlich nach deren Wirkung auf die Versammlungsteilnehmer und nicht nach dem von der Polizei beabsichtigten Zweck des Einsatzes richte:

68

„Ebenso wie Grundrechte nicht nur durch Rechtsakte, sondern auch durch staatliche Realakte, die tatsächlich Auswirkungen auf eine Grundrechtsposition haben, beeinträchtigt werden können, ist anerkannt, dass Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht nur final, sondern auch faktisch als (un-)beabsichtigte Nebenfolge eines auf ganz andere Ziele gerichteten Staatshandelns erfolgen können (Bayer. VGH, Urt. v. 15.7.2008 - 10 BV 07.2143 -, juris, Rdnr. 23; Ullrich, NVersG, § 12, Rdnr. 2).“

69

Auch wenn sich diese Urteile auf die Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit beziehen, lassen sich diese Erwägungen nach Auffassung der Kammer ebenso auf die Ausübung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung oder auch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Artikel 2 Abs. 1 GG anwenden und rechtfertigen die von der Kammer zugrunde gelegte Auslegung der Vorschrift zur Bildübertragung (ohne dass der Gesetzgeber allerdings zukünftig daran gehindert wäre, für den Fall der eindeutigen Unterscheidbarkeit von Bildübertragungen und Bildaufzeichnungen unterschiedliche Eingriffsvoraussetzungen zu normieren).

70

Vor dem Hintergrund eines solchen restriktiven Verständnisses der Regelung zur reinen Bildübertragung sind die Voraussetzungen für die derzeit praktizierte Videoüberwachung an den Kamerastandorten 501-518, 520, 525-528, 532-536, 540, 542-543, 545, 547-550, 552-561, 566, 568-573, 575, 576 und 580 zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt in der mündlichen Verhandlung nicht erfüllt.

71

Soweit es sich um die Kamerastandorte an Autobahnkreuzen und Anschlussstellen (Nummern 501-518), an Verkehrskreiseln (Nummern 525-528) und an den größeren Ausfallstraßen und auf sowie entlang des Messegeländes (Nummern 534, 553-560) und auf bzw. entlang der Schnellwege (568-573) handelt, hat bereits der Beklagte selbst eingeräumt, dass diese reine Verkehrsbeobachtung nicht die Voraussetzungen der Videoüberwachung nach § 32 Abs. 3 Nds. SOG erfüllt. Da der Beklagte diese Standorte allerdings tatsächlich (noch) nicht aufgegeben hat, besteht insoweit der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Gleiches gilt für den Standort 561 am Hermesturm, den der Beklagte nach eigenen Angaben deaktiviert, aber nicht abgebaut hat, so dass auch insoweit - wegen der unbestrittenen Möglichkeit, die Kamera wieder zu aktivieren - ein Unterlassungsanspruch zu bejahen ist.

72

Hinsichtlich der weiteren Standorte am Rudolf-von-Bennigsen-Ufer/Arthur-Menge-Ufer (532), Bruchmeisterallee/Arthur-Menge-Ufer (533), Vahrenwalder Straße/Sahlkamp (535), Vahrenwalder Straße/Niedersachsenring (536), Lister Platz (540), Emmichplatz (542), Berliner Allee/Schiffgraben (543), Thielenplatz (545), Berliner Allee/Marienstraße (547), Braunschweiger Platz (548), Vier Grenzen (549), Podbielskistraße/Hermann-Bahlsen-Allee (550), Hildesheimer Straße/Südschnellweg (552), Theodor-Heuss-Platz (566), Stadion (575), Arena (576) und Schützenplatz (580) hat der Beklagte ebenfalls erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Aufzeichnung an diesen Orten nicht erfüllt seien und lediglich geprüft werde, ob ein anlassbezogener Einsatz in Betracht komme. Da die Kammer keinen Anlass hat, an dieser - auf kriminalistischen Erfahrungen beruhenden - Einschätzung des Beklagten zu zweifeln, hat das Unterlassungsbegehren des Klägers auch insoweit Erfolg.

73

Entsprechendes gilt schließlich für den Kamerastandort 520 am Königsworther Platz, an dem die Aufzeichnungsfunktion aktiviert ist. Der Beklagte hat zu diesem Kamerastandort dargelegt, dass er bei gleichbleibenden Fallzahlen im kommenden Jahr nicht mehr davon ausgehen werde, dass die Aufzeichnung der Bilder noch erforderlich zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sei. Anders als der Beklagte vermag das Gericht allerdings bereits jetzt nicht zu erkennen, dass die Anzahl der insoweit relevanten Straftaten aktuell die Aufzeichnung von Bildern an diesem Kamerastandort rechtfertigt. Aus der vom Beklagten vorgelegten Kriminalitätsstatistik für diesen Standort ist erkennbar, dass die Straftaten von erheblicher Bedeutung einschließlich der gefährlichen Körperverletzungsdelikte im Jahr 2015 rückläufig waren. Nicht nur im Vergleich zum Jahr 2014, in dem insgesamt noch 33 derartige Delikte zu verzeichnen waren, sondern auch gemessen am Vorvorjahr 2013 (27 Straftaten) und auch am Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2015 mit rund 29 Straftaten ist der Wert für das Jahr 2015 mit 24 Delikten im Sinne von § 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Nds. SOG stark zurückgegangen. Dass sich im laufenden Jahr 2016 eine andere Entwicklung abzeichnet, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Damit liegen aus Sicht der Kammer aktuell nicht die Voraussetzungen zur Aufzeichnung von Bildern zur Verhütung von Straftaten vor und die Videoüberwachung ist auch insoweit zu unterlassen.

74

2. Keinen Erfolg hat die Klage hingegen, soweit sich der Kläger gegen die Aufzeichnung übertragener Bilder an den Kamerastandorten 519, 521-524, 529-531, 537-539, 541, 544, 546, 551, 562-565, 567, 574 und 581 wendet, da die Aufzeichnung an diesen Standorten den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Nds. SOG (a) bzw. § 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Nds. SOG (b) entspricht.

75

a) Die Aufzeichnung der nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG übertragenen Bilder durch die Polizei setzt gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Nds. SOG voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an den beobachteten Orten oder in deren unmittelbarer Umgebung künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung, d.h. im Sinne von § 2 Nr. 11 Nds. SOG oder Straftaten nach § 224 StGB gegangen werden.

76

Wie bereits unter II.1 legt das Gericht die von dem Beklagten vorlegten Daten der Kriminalstatistik aus den Jahren 2008 bis 2015 der Prüfung nach § 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Nds. SOG zugrunde. Zwar hat der Kläger beanstandet, dass diese Zahlen nicht aussagekräftig seien, weil nicht ersichtlich sei, auf welchen Bereich sich die Straftaten bezögen und der Beklagte eine detaillierte Darstellung der Methodik nur in Hinblick auf den Kamerastandort Opernplatz (581) vorgelegt hat.

77

Die Kammer hat allerdings nach der exemplarischen Erläuterung der Statistik für den Standort Opernplatz weder Zweifel an der Validität der statistischen Daten noch daran, dass diese Methodik auf sämtliche Kamerastandorte angewendet wurde.

78

Soweit der Beklagte am Beispiel des Opernplatzes zunächst dargelegt hat, dass er entsprechend der unterschiedlichen Vegetationsverhältnisse in Sommer und Winter eine differenzierte Betrachtung der Bereiche vornimmt, die dem Sichtfeld der Kameras zugeordnet werden können, ist dies nachvollziehbar. So ist das Sichtfeld im Sommer deutlich kleiner, wenn der Bewuchs an Büschen und Bäumen die Sicht auf dahinter liegende Bereiche einschränkt. Nachvollziehbar ist für das Gericht darüber hinaus die darauf basierende Darstellung der an das eigentliche Sichtfeld angrenzenden Bereiche, aus denen Straftaten ebenfalls diesem Kamerastandort zugeordnet sind. Wie der Beklagte ausgeführt hat, sind in die Ermittlung dieses Bereichs mögliche Wege der Straftäter zum Tatort hin oder vom Tatort weg als Fußgänger, Fahrradfahrer oder Autofahrer eingeflossen, bei denen eine mindestens 50iger Wahrscheinlichkeit auf ihrem Weg vom bzw. zum Tatort das Sichtfeld der Kamera durchqueren müssen, ist ein geeignetes Kriterium für die räumliche Zuordnung von Straftaten. Zudem führt auch der Umstand, dass keine weitere Differenzierung der Statistik nach den Witterungsverhältnissen und den Lichtverhältnissen sowie der Uhrzeit, zu der die Taten begangen werden, erfolgt, nicht dazu, dass die statistischen Daten anzuzweifeln wären, da das eigentliche Sichtfeld der Kameras flächenmäßig nicht übermäßig groß abgebildet wird und keine substantiierten Zweifel an der grundsätzlichen Qualität der Kamera-Aufzeichnungen geltend gemacht worden sind. Die Kamerastandorte befinden sich durchweg im Innenstadtbereich, der durch die Straßenbeleuchtung auch nachts hinreichend deutliche Aufnahmen erwarten lässt.

79

Schließlich hat das Gericht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die - exemplarisch für den Kamerastandort Opernplatz erläuterte - Methodik zur Ermittlung der statistischen Daten für die Kamerastandorte nicht auf sämtliche Kamerastandorte angewendet hat.

80

Unter Berücksichtigung dieser nach den vorstehenden Maßstäben als valide geltenden statistischen Daten sind die Voraussetzungen für eine Aufzeichnung nach § 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Nds. SOG an den nachfolgend genannten Standorten erfüllt.

81

Beginnend mit dem Standort Goethestraße/Leibnizufer (Kamera 521) über die Standorte Steintor (522), Goetheplatz (523), Am Küchengarten (529), Schwarzer Bär (530), Vahrenwalder Platz (537), Arndtstraße (538), Hamburger Allee/Celler Straße (539), Klagesmarkt (563), Am Marstall (564) bis hin zum Standort Opernplatz (581) rechtfertigen an allen genannten Kamerastandorten Tatsachen die Annahme, dass an den beobachteten Orten oder in deren unmittelbarer Umgebung künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten nach § 224 StGB begangen werden. Dies ergibt sich ohne Zweifel für die Standorte, die in den Jahren 2014 und 2015 Straftaten von erheblicher Bedeutung im dreistelligen Bereich aufweisen wie Goethestraße/Leibnizufer (185/196), Steintor (312/459), Am Marstall (280/470) und der Opernplatz (280/470). Auch die Standorte Am Küchengarten (57/50), Schwarzer Bär (48/67), Vahrenwalder Platz (59/73), Arndtstraße (59/729); Hamburger Allee/Celler Straße (91/91) und Klagesmarkt (71/75) weisen aktuell hohe zweistellige Werte von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie Straftaten nach § 224 StGB auf, die die Prognose des Beklagten, die Videoüberwachung ist zur Verhütung entsprechender Straftaten erforderlich, tragen. Grenzwertig ist aus Sicht der Kammer allein der Kamerastandort Goetheplatz, der für die Jahre 2014 und 2015 insgesamt 32 bzw. 35 Straftaten von erheblicher Bedeutung bzw. nach § 224 StGB aufweist. Diese Werte sind weder in absoluten Zahlen noch in Relation zum Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2015 (42) auffällig hoch. Allerdings ist - mit dem Vorbringen des Beklagten - festzustellen, dass die Deliktszahlen tendenziell zunehmen. Gemessen daran hält die Kammer es aktuell (noch) für vertretbar, auch für diesen Standort die Einschätzung des Beklagten zu teilen, dass derzeit eine Videoüberwachung in Form der Aufzeichnung zur Verhütung derartiger Delikte (noch) erforderlich ist. Sollten die Fallzahlen in den kommenden Jahren jedoch auf diesem Niveau stagnieren, dürfte die rechtliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Videoaufzeichnung an diesem Standort allerdings anders ausfallen.

82

b) Nach § 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 kann die Polizei die nach Satz 1 übertragenen Bilder aufzeichnen, soweit die Bilder an oder in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage, einer Verkehrs- oder Versorgungseinrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt aufgenommen werden und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art terroristische Straftaten begangen werden sollen.

83

Zu den im ersten Halbsatz unter Nr. 2 genannten Objekten zählen das Türkische Generalkonsulat (Kamera 519), der Niedersächsische Landtag (Kamera 524 und 562), das Niedersächsische Justizministerium (Kamera 531), das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport sowie das Landeskriminalamt (Kamera 531), das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (Kamera 565), das Neue Rathaus (Kamera 567) und die Jüdische Gemeinde (Kamera 574) als herausragende repräsentative Amtsgebäude sowie die Knotenpunkte des Öffentlichen Personennahverkehrs an den Standorten Lister Tor (Kamera 541), Ernst-August-Platz/Hauptbahnhof (544), Kröpcke (Kamera 546) und Aegidientor (Kamera 551), die allesamt im Fall eines Terroranschlags symbolträchtige Orte darstellen.

84

Anders als der Kläger geht das Gericht auch davon aus, dass tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art terroristische Straftaten begangen werden. Der Begriff der terroristischen Straftaten wird unter Rückgriff auf § 129a StGB bestimmt, der wiederum aus der Umsetzung eines EU-Rahmenbeschlusses vom 13.06.2002 zur Terrorismusbekämpfung (Abl EG 2002 NR. L. 64, umgesetzt durch Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates, BGBl I 2836) hervorgegangen ist (Ullrich/Weiner/Brüggemann, Niedersächsisches Polizeirecht, 2012, Rn. 182; im Ergebnis auch Saipa, Nds. SOG, Oktober 2014, § 32, Rn.4). Erfasst sind danach Taten, die katalogartig in § 129a Abs. 1 und Abs. 2 StGB aufgeführt und die bestimmt sind, die Bevölkerung erheblich einzuschüchtern oder die die tragenden Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation mindestens beeinträchtigen sollen (vgl. auch LT-Drucksache 15/3810, S. 28).

85

Zwar liegen ausweislich der zur Vorbereitung der Jahresprüfung 2016, Kriminalitätslage im Bereich der Kamerastandorte, erstellten „Gefährdungslage Terrorismus“ vom 17. Februar 2016 keine Erkenntnisse zu einer konkreten Gefahrenlage für terroristische Anschläge für den Bereich der Polizeidirektion Hannover vor. Allerdings ist die Vorschrift des § 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Nds. SOG nach Auffassung des Gerichts nicht so zu verstehen, dass sie die Kenntnis einer derartigen konkreten Gefahrenlage für A-Stadt oder sogar einzelne Orte im Bereich der Polizeidirektion A-Stadt voraussetzt. Vielmehr ist es aus Sicht der Kammer ausreichend, wenn aufgrund allgemeiner Lageerkenntnisse über eine terroristische Bedrohungssituation die Gefahr eines Anschlags auf bestimmte Orte hinreichend wahrscheinlich ist (so auch Böhrenz/Siefken, Nds. SOG, 9. Auflage, 2014, § 32, Rn. 7; Ullrich/Weiner/Brüggemann, Niedersächsisches Polizeirecht, 2012, Rn. 182; LT-Drucksache 15/3810, S. 28).

86

Für das Türkische Generalkonsulat ergibt sich dies aus dem gegenwärtigen - zuletzt durch blutige Anschläge in der Türkei im Mai und Juni 2016 gekennzeichneten - Konflikt zwischen dem türkischen Staat und den Anhängern der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK, der (wie bereits in der Vergangenheit) geeignet erscheint, Anschläge oder einen Sturm auf türkische Einrichtungen in Deutschland und damit auch auf das Türkische Konsulat in A-Stadt zu provozieren. Ähnliches gilt für den Kamerastandort bei der Jüdischen Gemeinde, für den sich aus Sicht der Kammer aufgrund der aktuellen Auseinandersetzungen zwischen Palästinensern und Israelis hinreichende Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Gefährdung jüdischer Einrichtungen auch in Deutschland ergeben.

87

Auch für die weiteren Kamerastandorte am Niedersächsischen Landtag (524 und 562), am Niedersächsischen Justizministerium (531), am Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport (531), am Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (565), am Landeskriminalamt (531) und am Neuen Rathaus (567) sowie an den Knotenpunkten des Öffentlichen Personennahverkehrs am Lister Tor (541), Ernst-August-Platz/Hauptbahnhof (544), am Kröpcke (546) und am Aegidientor (551) sind tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche allgemeine terroristische Gefahrenlage aufgrund der gegenwärtigen Bedrohungslage für die politischen und sozialen Grundstrukturen in Deutschland gegeben.

88

Dabei berücksichtigt das Gericht zum einen die zunehmende Bedrohungslage allein in Europa, beginnend mit dem Anschlag auf die Redaktionsbüros des Satire-Magazins Charlie Hebdo in Paris durch religiöse Islamisten im Januar 2015, den Anschlag in einen Thalys-Zug in Belgien durch einen religiösen Islamisten im August 2015, die Anschlagserie auf Gebäude, Straßen und Veranstaltungen in Paris im November 2015, die Terroranschläge auf Flughafen und Metrostationen in Brüssel durch religiöse Islamisten im März 2016 und einen Sprengstoffanschlag durch Sympathisanten des Islamischen Staates (IS) auf Zivilisten und Sikhs in Essen im April 2016. Zum anderen sind die Ereignisse um die Absage des Fußballländerspiels im November 2015 in A-Stadt wegen der Gefahr eines möglichen Anschlags auf das Stadion und der Angriff durch eine 15 Jährige auf einen Bundespolizisten im Hauptbahnhof in A-Stadt, in dem der Verdacht eines islamistischen Hintergrundes der Tat besteht, in die Lagebewertung nach § 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Nds. SOG einzubeziehen. Auch der Bericht zur „Gefährdungslage Terrorismus“ aus dem Februar 2016 des Zentralen Kriminaldienstes in A-Stadt sieht infolge des deutschen militärischen Engagements im Zusammenhang mit dem Konflikt in Syrien und im Irak und im Kampf gegen den sog. Islamistischen Staat eine hohe abstrakte Gefährdung deutscher Interessen im In- und Ausland als erklärtes und tatsächliches Ziel jihadistisch motivierter Gewalt. Angesichts nur schwer abschätzbarer Hinweise auf mögliche Anschläge in Europa, der möglichen allgemeinen Gefahr des Aufenthaltes unentdeckter terroristischer Zellen im europäischen Raum auf der einen Seite und der zunehmenden Radikalisierung rechtsextremistischer und rechtspopulistischer Kräfte im Bundesgebiet auf der anderen Seite wird in diesem Zusammenhang eine anhaltend hohe abstrakte Gefahr im Bundesgebiet konstatiert.

89

Auf der Basis dieser allgemeinen Erkenntnisse ist festzustellen, dass auch in A-Stadt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass Knotenpunkte des ÖPNV und Amtsgebäude wie Landtag, Ministerien und auch das Landeskriminalamt als Orte mit besonderer gesellschaftspolitischer Bedeutung zum Angriffspunkt terroristischer Straftaten werden, ohne dass sich ein solcher Verdacht schon auf eine konkret bevorstehende Tat an einem der vorgenannten Orte verdichtet hat. Notwendig, aber auch hinreichend ist insoweit nach Auffassung der Kammer die Symbolträchtigkeit der im Einzelnen benannten Orte einerseits und die durch konkrete Anschlagsversuche und -pläne sowie tatsächliche Anschläge dokumentierte aktuelle Bedrohungslage in Deutschland und den angrenzenden Nachbarstaaten andererseits, die derzeit eine Aufzeichnung der von den Kameras übertragenen Bildern nach § 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Nds. SOG rechtfertigen.

90

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

91

Die Kammer hat die Berufung nach § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da es die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, welche Anforderungen an die Beobachtung mittels Bildübertragung nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG und welche Anforderungen an die Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass an Objekten im Sinne von § 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Nds. SOG terroristische Straftaten begangen werden sollen, zu stellen sind.


22.7.2016 - Die Polizeidirektion Hannover legt Berufung ein


Die Polizeidirektion legt Berufung ein, damit geht das Verfahren in die zweite Runde an das Oberverwaltungsgericht von Niedersachsen in Lüneburg. Die dort vergebene Verfahrensnummer lautet 11 LC 149/16.


26.8.2016 - Begründung der Berufung durch die Polizei Hannover



12.9.2016 - Nachfrage zu einer Polizei-Überwachungskamera (im Kampf gegen den Terror) am Rathaus von Hannover


Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Ihren Seiten zur polizeilichen Videoüberwachung öffentlichen Raums in Hannover

http://www.pd-h.polizei-nds.de/aktuelles/videoueberwachung/videoueberwachung-im-stadtgebiet-hannover-1427.html

ist eine Kamera zur Überwachung des Trammplatzes eingetragen.

Diese Kamera befand sich bis vor einigen Monaten noch oben auf dem Gebäude der Volkshochschule

http://www.openstreetmap.org/?mlat=52.36851&mlon=9.73809#map=19/52.36851/9.73809

nun aber dem eigenen googlemaps-Link zufolge - das Foto auf Ihrer Seite scheint allerdings immer noch den alten Standort zu dokumentieren - auf dem Gebäude des Kestner-Museums

http://maps.google.de/maps?q=52.36819865878602,9.736517312677515+%28Kamera+%22Trammplatz%22%29

Dazu haben wir folgende Fragen und würden uns über eine Beantwortung freuen:

1.) Seit wann befindet sich die Überwachungskamera auf dem Kestnergebäude?

2.) Ggf.: Für einen wie langen Zeitraum war die noch auf dem Dach der VHS befindliche Kamera (alter Standort) durch eine Einrüstung des Gebäudes verdeckt. Wie groß war die Zeitspanne, in der mit der Kamera am "alten" Standort keine Sichtüberwachung des Trammplatzes mehr möglich war, weil die Kamera am neuen Standort noch nicht aufgebaut gewesen ist?

3.) Wurde die bereits bestehende Kamera-Hardware umgebaut oder wurde für den neuen Standort eine neue Kameratechnik angeschafft und/oder aufgebaut?

Vielen Dank für Ihre Mühe und viele gute Grüße,


16.9.2016 - Antwort von der Polizei Hannover



Situation am Trammplatz im Oktober 2016

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr xxx,

ich danke Ihnen für die Mitteilung Ihrer Beobachtung.

Tatsächlich befindet sich die Polizeikamera zur Beobachtung des Trammplatzes seit Ende Januar 2016 nicht mehr auf dem VHS-Gebäude. Diese Kamera wurde abmontiert und auf dem Mittelstreifen des Friedrichswalls, in unmittelbarer Nähe zum VHS-Gebäude, an einem Mast der neuen Fußgänger-Lichtsignalanlage montiert. Auf dem Gebäude des Kestner-Museums befindet sich keine Polizeikamera; insofern entspricht die Kartenverknüpfung in der Internetpräsenz der Polizei noch einem alten Planungsstand. Die Verknüpfung ist inzwischen gelöscht.

Sobald die (alte) Kamera am neuen Standort in Betrieb geht, was in ca. 2 bis 3 Wochen geschehen kann, wird die von Ihnen angesprochene Internetpräsenz angepasst.

Mit freundlichem Gruß
im Auftrage


29.9.2016 - Erwiderung auf die Berufung



4.2.2018 - Blogbeitrag zu den Plänen der Polizei Hannover, 46 Kameras an andere Behörden und Stellen zu übergeben


https://freiheitsfoo.de/2018/02/04/polizei-hannover-verkloppt-vue/

Weitere Medienberichterstattung dazu:


9.2.2019 - Presseanfrage an die Polizei Hannover zum Hardware-Upgrade der Überwachungskamera am Steintor (nun neu als Domkamera)


Sehr geehrte Damen und Herren,

es ist aufgefallen, dass die polizeiliche Überwachungskamera am Steintor erneuert wurde. Anstelle einer gerichteten "Stabkamera" befindet sich am entsprechenden Masten nun eine Domkamera.

Darüber möchten wir berichten und haben dazu folgende Fragen, um deren Beantwortung wir innerhalb von fünf Werktagen bitten:

1.) Wann wurde die Kamera am Steintor erneuert?

2.) Was waren die Gründe für den Umbau?

3.) Warum wurde - anders als z.T. in Verlautbarungen uns gegenüber bislang angedacht - eine Domkamera und keine Stabkamera installiert?

4.) Wie wird die Polizeidirektion Hannover im Zusammenhang mit im Erfassungsbereich der Steintorkamera stattfindenden, ausdrücklich friedlich verlaufenden Versammlungen den Versammlungsteilnehmern klar und deutlich machen, dass diese Kamera die Versammlung nicht erfasst/überwacht?

5.) Wurden weitere Kamerastandorte der Polizei Hannover erneuert oder gar ebenfalls auf Domkameras umgerüstet oder ist dieses in aktueller Planung? Falls ja: Welche Kameras wurden/werden zu welchem Zeitpunkt erneuert/umgerüstet und welche davon als Domkamera?

6.) Wurde die Umrüstung öffenlich/medial kommuniziert oder gab es bspw. eine Pressemitteilung hierzu? Falls ja, wann und in welchen Medien bzw. mittels welcher Pressemitteilung?

7.) Wie teuer war die Umrüstung des Standortes Steintor? Was hat also die neue Kamera gekostet und wie hoch waren die Umrüstarbeiten vor Ort und im VÜ-System der PD Hannover?

8.) Welche VÜ-Technik wurde mittels der neuen Domkamera am Steintor verbaut? Also welchen Zoombereich (in mm) weist die Kamera auf und mit welcher Pixel-Bildauflösung arbeitet die Kamera?

9.) Erfolgt die Speicherung der Bilder dieser Kamera vor Ort (in der Technik am Steintor) oder in Systemen in Liegenschaften der PD Hannover?

10.) Wurden/werden mit Einführung der neuen Kamera neue Möglichkeiten der Verpixelung oder Ausblendung von Erfassungsbereichen ermöglicht, die geltenem Gesetz zufolge gar nicht von der Kamera erfasst werden dürfen (z.B. Fenster zu Privatwohnungen und Geschäften etc.)?

11.) Sind die Übertragungen/Übergaben von Kameras und Kamerazuständigkeiten einiger der ehemals 77 Stück Polizei-Überwachungskameras an andere Stellen (NLStBV, VMZ Niedersachsen, Stadt Hannover) inzwischen erfolgt und falls ja, welche Kameras wurden wann an welche der genannten (oder an andere) Stellen übergeben?

Vielen Dank für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,


18.2.2019 - Antworten von der Polizei Hannover


Polizeidirektion Hannover
Dezernat 12, 12.1

Sehr geehrter Herr xxx,

wir beantworten Ihre Fragen wie folgt:

zu 1) 3. Quartal 2018

zu 2) Instandsetzung/Umbau im Zusammenhang mit der Baumaßnahme der Stadtbahnlinie

zu 3) technische und wirtschaftliche Gründe

zu 4) gleiche Verfahrensweise wie mit der Kamera am Opernplatz

zu 5) Mitte 2018 Kamera Am Marstall im Zusammenhang mit dem Umbau der Landeshauptstadt Hannover

zu 6) nein

zu 7) der Polizei sind keine Kosten entstanden

zu 8) siehe beigefügtes Datenblatt

zu 9) Speicherung erfolgt am Einspeisepunkt in das Videonetz

zu 10) nein

zu 11) Bisher wurden 16 Kamerastandorte von ursprünglich 78 gem. Anlage außer Betrieb genommen. Weitere 32 Kamerastandorte sind an die VMZ Niedersachsen / Region Hannover abgegeben worden (siehe Anlage). Ein Zugriff der Polizeidirektion Hannover ist infolge technischer Schaltungen der ÜSTRA grundsätzlich nicht mehr gegeben. Die Übergabe der einzelnen Standorte findet zwischen der Zentralen Polizeidirektion, Dezernat 44 (44.6), und der NLStBV statt und ist noch nicht abgeschlossen.

Mit freundlichem Gruß
im Auftrage

xxx

Sachgebiet Gefahrenabwehr


19.2.2019 - Nachfragen an die Polizei Hannover


Sehr geehrter Herr xxx,
sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank. Dazu folgende Rückfragen:

Ad 1) Können Sie ein genaueres Datum nennen? Falls nein: Warum nicht bzw. was spricht dagegen?

Ad 2) Der Masten der Überwachungskamera am Steintor bzw. sein Standort war nicht von den Umbaumaßnahmen betroffen. Inwiefern waren diese dann Anlaß/Grund zum Umbau bzw. zur Aufrüstung zur Domkamera?

Ad 3) "Technische und wirtschaftliche Gründe" sind nun eine sehr sehr allgemeine Begründung. Können Sie das näher ausführen? Warum hätte der Weiterbetrieb der Anlage finanzielle Nachteile mit sich gezogen? Welche technischen Gründe sprachen im Einzelnen für den Umbau?

Ad 4) Bedeutet das, dass die Domkamera im Zuge von am Steintor stattfindenden Versammlungen keinerlei Verhüllung erfährt?

Ad 5) Was ist mit "Umbau der Landeshauptstadt Hannover" genau gemeint?

Und ebenfalls ad 5) Sind weitere Umbauten dieser Art geplant und falls ja: An welchen Standorten und zu welchen Zeitpunkten?

Ad 6) Warum erfolgte keine medienöffentliche Begleitung der Aufrüstungen?

Ad 7) Wer hat die Kosten für den Umbau und für die neue Technik dann getragen, wenn nicht die Polizei Hannover? Wie hoch waren diese Kosten?

Ad 8) Ihrer Mail hing kein Datenblatt an. Können Sie uns das noch nachreichen?

Ad 10) Warum nicht? Werden solche Verpixelungen bereits jetzt umgesetzt/durchgeführt?

Ad 11) Auch hier hing keine Anlage an (betreffend die Übergabe von 32 Standorten an die VMZ Nds.). Können Sie diese nachreichen?

Ebenfalls ad 11) Von den ehemals 78 Kamerastandorten verbleiben also aktuell noch 30 bei der Polizei. Welche weiteren Standorte sollen an das NLStBV übergeben werden?

Und auch ad 11) Welche Standorte betrifft Ihre Aussage, dass "ein Zugriff der Polizeidirektion Hannover infolge technischer Schaltungen der ÜSTRA grundsätzlich nicht mehr gegeben" wäre?

Vielen Dank für Ihre Mühen mit dieser Anfrage und viele gute Grüße,


8.5.2019 - Nachhaken bei der Polizei


Sehr geehrter Herr xxx,

in der Hoffnung, nicht den Überblick zu dieser Anfrage verloren zu haben und Ihnen somit Unrecht zu tun: Bis dato können wir keinen Eingang auf unsere Nachfragen vom 19.2.2019 vorfinden.

Wäre es möglich, diese Nachfragen kurzfristig zu beantworten? Wir würden die Informationen gerne in einem geplanten Blogbeitrag verarbeiten.

Vielen Dank und viele gute Grüße,


11.5.2019 - Wir erreichen erstmals die polizeiliche Verhüllung eigener (Dom)Kameras im Zuge einer Demonstration


Hier verbloggt und zur Referenz mit Bildern dokumentiert: https://freiheitsfoo.de/2019/05/11/polizei-verhuellt-eigene-domkameras/


16.5.2019 - Presseanfrage an die Polizei Hannover zur Kennzeichnungsumsetzung nach EU-DSGV und JI-Richtlinie für Polizei und Justiz


Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bereiten einen Beitrag über die Umsetzung der EU-DSGV bezüglich der Kennzeichnung von Videoüberwachungsanlagen vor. Wohlwissend, dass diese nicht grundsätzlich auf die Polizei anwendbar ist (jedoch auch mit Blick auf Artikel 13 der JI-Richtlinie für den Datenschutz in den Bereichen Polizei und Justiz 2016/680 vom 27.4.2016) haben wir folgende Fragen an Sie und bitten um Beantwortung innerhalb von zwei Wochen:

1.) Sind die Hinweisschilder und Kennzeichnungs-Aufkleber der PD Hannover, die auf deren stationären Videoüberwachungsanlagen im öffentlichen Raum hinweisen sollen bereits entsprechend der o.g. Richtlinien/Verordnungen ausgeführt worden oder ist dieses geplant?

2.) In welchem Umfang wurden bereits neue Kennzeichnungen angebracht/ausgetauscht oder zu welchem Datum ist das nach derzeitigem Planungsstand vorgesehen?

Sie haben vor rund einem Jahr mitgeteilt, dass eine Reihe der ehemals 78 Polizeikameras abgebaut oder an andere Stellen abgegeben werden, noch andere Kameras zukünftig nur noch temporär betrieben werden sollen.

3.) Wie weit ist der Abbau und die Übertragung von Kameras aktuell gediegen?

4.) Wurden an den Stellen, wo die Kameras abgebaut worden sind oder bereits an andere Betreiber übergeben worden sind die vorherigen Polizei-Kennzeichnungen entfernt und falls nicht, warum nicht und zu wann ist dieses vorgesehen?

5.) Wie soll - nach derzeitigem Stand der Dinge - die Kennzeichnung der temporär betriebenen Kameras erfolgen?

6.) Werden die temporär betriebenen Kameras in den Zeiten ihrer Nicht-Nutzung abgebaut oder verhüllt?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


28.5.2019 - Antworten der Polizei Hannover auf die Anfrage vom 16.5.2019


[Anmerkung: Die Antwort ging per E-Mail nicht nur an unsere Redaktion sondern im CC auch an vier weitere Stellen/Mailadressen innerhalb der Polizeidirektion Hannover]

Polizeidirektion Hannover
Dezernat 12 - 12.1 Einsatz

Hannover, 24.05.2019

Sehr geehrter Herr xxx,

Ihre Fragen vom 17.05.2019 beantworte ich wie folgt:

1.) Sind die Hinweisschilder und Kennzeichnungs-Aufkleber der PD Hannover, die auf deren stationären Videoüberwachungsanlagen im öffentlichen Raum hinweisen sollen bereits entsprechend der o.g. Richtlinien/Verordnungen ausgeführt worden oder ist dieses geplant?

Die Polizeidirektion Hannover verwendet bislang noch die bisherigen Aufkleber. Es ist jedoch in naher Zukunft angedacht, diese nach der JI-Richtlinie für den Datenschutz zu erneuern.

2.) In welchem Umfang wurden bereits neue Kennzeichnungen angebracht/ausgetauscht oder zu welchem Datum ist das nach derzeitigem Planungsstand vorgesehen?

Siehe Antwort zu 1.)

Sie haben vor rund einem Jahr mitgeteilt, dass eine Reihe der ehemals 78 Polizeikameras abgebaut oder an andere Stellen abgegeben werden, noch andere Kameras zukünftig nur noch temporär betrieben werden sollen.

3.) Wie weit ist der Abbau und die Übertragung von Kameras aktuell gediegen?

Von den besagten 78 Kameras betreibt die Polizeidirektion Hannover noch 30 Videokameras zur Videoüberwachung im öffentlichen Raum, davon sieben temporär bei Großveranstaltungen. Insgesamt wurden 32 Kameras an die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr abgegeben und 16 Kameras wurden demontiert.

4.) Wurden an den Stellen, wo die Kameras abgebaut worden sind oder bereits an andere Betreiber übergeben worden sind die vorherigen Polizei-Kennzeichnungen entfernt und falls nicht, warum nicht und zu wann ist dieses vorgesehen?

Die Aufkleber wurden bislang teilweise entfernt; die dazu beauftragte Firma setzt die Arbeit zur Zeit fort.

5.) Wie soll - nach derzeitigem Stand der Dinge - die Kennzeichnung der temporär betriebenen Kameras erfolgen?

Durch Klapptafeln.

6.) Werden die temporär betriebenen Kameras in den Zeiten ihrer Nicht-Nutzung abgebaut oder verhüllt?

Nein.

Mit freundlichem Gruß

Im Auftrag

xxx
Polizeidirektion Hannover
Dezernat 12 - 12.1 Einsatz
Sachbereich Gefahrenabwehr / Umwelt- und Katastrophenschutz


28.5.2019 - Nachfragen an die Polizei zur Kennzeichnungsumsetzung


Sehr geehrter Herr xxx,
sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Beantwortung unserer Fragen. Wir möchten möglichst in den nächsten wenigen Tagen dazu berichten - falls Sie also möglicherweise kurzfristig für die eine oder andere unserer Nachfragen eine Antwort erteilen können wären wir Ihnen sehr dankbar.

So oder so viele gute Grüße,

xxx
Redaktion freiheitsfoo.de


Am 28.05.2019 um 10:36 schrieb xxx (PD Hannover Dez.12.1):

Die Polizeidirektion Hannover verwendet bislang noch die bisherigen Aufkleber. Es ist jedoch in naher Zukunft angedacht, diese nach der JI-Richtlinie für den Datenschutz zu erneuern.

1a) Können Sie (grob und unverbindlich) benennen, wann die Aufkleber erneuert werden und wie diese dann aussehen werden?

1b) Ist die Erneuerung der Aufkleber ein Ergebnis unserer Presseanfrage oder unabhängig davon in Gang gesetzt worden?


Die Aufkleber wurden bislang teilweise entfernt; die dazu beauftragte Firma setzt die Arbeit zur Zeit fort.

4a) Wann wurde mit dem Entfernen der Aufkleber begonnen?

4b) Wann (voraussichtlich und unverbindlich) ist mit der Entfernung der letzten Aufkleber zu rechnen?


5.) Wie soll - nach derzeitigem Stand der Dinge - die Kennzeichnung der temporär betriebenen Kameras erfolgen?
Durch Klapptafeln.

5a) Sind diese Klapptafeln bereits angebracht und falls nicht, wann sollen diese angebracht werden?

5b) Was wird auf den Klapptafeln stehen bzw. was steht auf ihnen und wie werden/sind diese gestaltet?


6.) Werden die temporär betriebenen Kameras in den Zeiten ihrer Nicht-Nutzung abgebaut oder verhüllt?
Nein.

6a) Wie soll gewährleistet werden, dass Personen, die zu Zeiten des Nicht-Betriebs dieser Kameras den von ihnen erfassten öffentlichen Raum begehen eben darüber informiert werden, dass die Kameras derzeit inaktiv sind? Ist (beispielsweise) vorgesehen, auf den Rückseiten der Klapptafeln entsprechend derartige Hinweise anzubringen und falls ja, wie sollen diese im Detail gestaltet/formuliert werden?


7.6.2019 - Antworten von der Polizei Hannover


Polizeidirektion Hannover
Dezernat 12 - 12.1 Einsatz

Sehr geehrter Herr xxx,

Ihre Nachfragen vom 28.05.2019 beantworte ich wie folgt:

Die Polizeidirektion Hannover verwendet bislang noch die bisherigen Aufkleber. Es ist jedoch in naher Zukunft angedacht, diese nach der JI-Richtlinie für den Datenschutz zu erneuern.

1a) Können Sie (grob und unverbindlich) benennen, wann die Aufkleber erneuert werden und wie diese dann aussehen werden?

Nein, vermutlich nach der JI-Richtlinie bzw. nach Artikel 14 Datenschutz-Grundverordnung.

1b) Ist die Erneuerung der Aufkleber ein Ergebnis unserer Presseanfrage oder unabhängig davon in Gang gesetzt worden?

Die beabsichtigte Erneuerung der Aufkleber ist ein Ergebnis polizeiinterner Überlegungen.

Die Aufkleber wurden bislang teilweise entfernt; die dazu beauftragte Firma setzt die Arbeit zur Zeit fort.

4a) Wann wurde mit dem Entfernen der Aufkleber begonnen?

Anfang des Jahres.

4b) Wann (voraussichtlich und unverbindlich) ist mit der Entfernung der letzten Aufkleber zu rechnen?

Ca. 4. Quartal 2019.

5.) Wie soll - nach derzeitigem Stand der Dinge - die Kennzeichnung der temporär betriebenen Kameras erfolgen?

Durch Klapptafeln.

5a) Sind diese Klapptafeln bereits angebracht und falls nicht, wann sollen diese angebracht werden?

Nein; Zeitpunkt: vermutlich bis Ende des Jahres.

5b) Was wird auf den Klapptafeln stehen bzw. was steht auf ihnen und wie werden/sind diese gestaltet?

Ist noch in der Entwicklung.

6.) Werden die temporär betriebenen Kameras in den Zeiten ihrer Nicht-Nutzung abgebaut oder verhüllt?

Nein.

6a) Wie soll gewährleistet werden, dass Personen, die zu Zeiten des Nicht-Betriebs dieser Kameras den von ihnen erfassten öffentlichen Raum begehen eben darüber informiert werden, dass die Kameras derzeit inaktiv sind?

Gar nicht.

Ist (beispielsweise) vorgesehen, auf den Rückseiten der Klapptafeln entsprechend derartige Hinweise anzubringen und falls ja, wie sollen diese im Detail gestaltet/formuliert werden?

Das wäre denkbar; ansonsten siehe Antwort zu 5b).

Mit freundlichem Gruß

Im Auftrag

xxx
Polizeidirektion Hannover
Dezernat 12 - 12.1 Einsatz


12.9.2019 - Polizei kündigt an, zu jeder Demo ihre Domkameras zu verhüllen


Mitteilung der Polizeidirektion Hannover:

Derzeit werden bei allen fristgerecht angezeigten Versammlungen die vorhandenen Domkameras abgedeckt.

Quelle: https://wiki.freiheitsfoo.de/pmwiki.php?n=Main.Verhuellung-Polizeikameras-Hannover#toc7


14.9.2019 - Blogbeitrag dazu


https://freiheitsfoo.de/2019/09/14/new-standard-polizei-h-verhuellt-kameras-bei-demos/


16.9.2019 - Nachhaken bei der Polizei zu den ausstehenden Antworten zur Anfrage vom 19.2.2019!


Sehr geehrter Herr xxx,
sehr geehrte Damen und Herren,

auf unsere Fragen vom 19.2.2019 (!) haben wir bislang noch keine Antworten erhalten.

Können Sie uns mitteilen, ob und wann (ungefähr) mit einer Beantwortung rechnen können?

Vielen Dank und viele gute Grüße,


20.9.2019 - Zwischen-Rückmeldung der Polizei zu unseren Nachfragen vom 19.2.2019


Polizeidirektion Hannover
Pressestelle

Sehr geehrter Herr xxx,

nach Rücksprache mit Herrn Gawenda kann ich Ihnen nunmehr den Eingang bestätigen. Sie erhalten unaufgefordert von uns eine Beantwortung.

Freundliche Grüße
im Auftrage


24.9.2019 - Antworten der Polizei auf unsere Fragen vom 19.2.2019 (o_O)


Polizeidirektion Hannover Pressestelle

Sehr geehrter Herr xxx,

anbei übersende ich Ihnen die Beantwortung Ihrer Anfrage:

zu 1.: 06.09.2018

zu 2.: Ihre Annahme ist falsch, denn der alte Mast wurde entfernt und ein neuer an anderer Stelle installiert.

zu 3.: Die alte Anlage war defekt. Deshalb war ein Weiterbetrieb nicht möglich. Als Ersatz wurde eine Kamera aus dem Ersatzteilpool genommen, die an der vorhandenen Verkabelung betrieben werden konnte.

zu 4.: --Nachfrage erledigt--

zu 5.: Gemeint ist die Umgestaltung des Marstalls durch die LH Hannover. Fragen zu geplanten Baumaßnahmen beantwortet das Tiefbauamt der LH Hannover.

Noch zu 5.: Weitere Umbauten dieser Art sind zurzeit nicht geplant bzw. bekannt.

zu 6.: Die Begriffe "upgrade" oder "Aufrüstung" sind für einen Kameraaustausch absolut unzutreffend! Aktuelle Informationen sind für jedermann im Internet einsehbar (www.pd-h.polizei-nds.de/praevention/kriminalpraevention/videoueberwachung).

zu 7.: Es handelt sich um vorhandene Polizeitechnik.

zu 8.: --Datenblatt im Anhang--

zu 10.: Weil die verbaute Technik dafür nicht ausgelegt ist. --s.a. Antwort zu 7.--

zu 11.: --siehe Anhang--

noch zu 11.: Der polizeiliche Zugriff auf die 32 an die VMZ abgegebenen Kameras (s.a. Anhang) ist gemeint.

Freundliche Grüße
im Auftrage


Weihnachtsmärke 2019


Eigene Wikiseite: https://wiki.freiheitsfoo.de/pmwiki.php?n=Main.VUE-Hannover-Weihnachten-2019


21.1.2020 - Berufungsverhandlung vor dem OVG Lüneburg


Anders als geplant und von einigen Verhandlungsteilnehmern gewünscht und erwartet wurde die Entscheidung vertagt. Grund: Die Polizeidirektion Hannover hatte nicht vorgetragen/konnte nicht darstellen, welchen Bereich die Kamera am Königsworther Platz (#520) ihrer Ansicht nach tatsächlich überblickt/überwacht.


22.1.2020 - Presseanfrage an die Polizei Hannover zu im OVG-Verfahren bekannt gewordenen vier neuen Polizeikameras in Hannover


Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem am gestrigen Tag im Zuge einer mündlichen Verhandlung öffentlich gewordenen Zuwachs um vier stationäre Polizeikameras im öffentlichen Raum haben wir Fragen, über deren kurzfristige Beantwortung wir uns sehr freuen würden, weil wir dazu berichten werden.

In einem Schreiben des Dezernats 12 vom 19.12.2019 heißt es:

"Seit dem 01.05.2019 sind vier neue Standorte mit Videoüberwachungstechnik in Betrieb genommen. Diese befinden sich auf dem Hinterhof an der Rückseite des Türkischen Generalkonsulates (TGK) mit Zugang / Zufahrt über Gustav-Adolf-Str., Torbogen zwischen Nr. 6 und Nr. 8. Servicedienstleister ist hier die ZETTEC Gefahrenmeldesysteme GmbH aus Seelze."

Dazu unsere Fragen:

1. Warum wurde vom bei der Verhandlung anwesenden Justiziar der Polizeidirektion Hannover auf Nachfrage hin suggeriert, dass diese Anlagen keinen öffentlichen Raum überwachen?

2. Warum fehlt bei diesen Kameras jegliche Beschilderung/Kennzeichnung?

3. Welches ist die Rechtsgrundlage für den Betrieb der Kameras?

4. Welche Gründe führten zur Anbringung dieser Kameras?

5. Warum werden diese Kameras nicht auf den Internetseiten der Polizei Hannover aufgeführt?

6. Welche Rolle spielt der "Servicedienstleister" Zettec in diesem Zusammenhang, wenn die Polizeidirektion Hannover der Betreiber ist?

7. Warum gab es zu diesen neuen Kameras keinerlei Öffentlichkeitsarbeit?

Viele gute Grüße,


17.2.2020 (1:15 Uhr) - Blogbeitrag über neue Polizeikameras und mangelhafte Kennzeichnung


https://freiheitsfoo.de/2020/02/17/polizeiliche-vue-hannover-fail/


17.2.2020 (9:26 Uhr) - Antworten der Polizeidirektion Hannover


Polizeidirektion Hannover
Pressestelle
Az. 64/20

Sehr geehrter Herr xxx,

anbei übersende ich Ihnen die Beantwortung Ihrer Anfrage:

1. Warum wurde vom bei der Verhandlung anwesenden Justiziar der Polizeidirektion Hannover auf Nachfrage hin suggeriert, dass diese Anlagen keinen öffentlichen Raum überwachen?

Es trifft nicht zu, dass der „anwesende Justiziar der Polizeidirektion Hannover auf Nachfrage hin suggeriert“ hat, dass diese Anlagen keinen öffentlichen Raum überwachen. Richtig ist, dass der Prozessvertreter der Behörde in der öffentlichen Sitzung wahrheitsgemäß auf Nachfrage des Klägers erklärt hat, die Kameras befänden sich nicht im öffentlichen Straßenraum, sondern im einem Hinterhof. Darüber hinaus ist das schwebende Verfahren nicht zu kommentieren (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 NPresseG).

2. Warum fehlt bei diesen Kameras jegliche Beschilderung/Kennzeichnung?

Der Bereich ist mit Inbetriebnahme der Kameras entsprechend als „videoüberwacht“ gekennzeichnet worden, es existiert also eine Beschilderung.

3. Welches ist die Rechtsgrundlage für den Betrieb der Kameras?

Die Rechtsgrundlage für den Betrieb der Kameras ist gegenwärtig der § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 NPOG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 3 NPOG.

4. Welche Gründe führten zur Anbringung dieser Kameras?

Es handelt sich um eine Objektschutzmaßnahme. Nähere Angaben können nicht gemacht werden, da diese Angaben ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 NPresseG) würden.

5. Warum werden diese Kameras nicht auf den Internetseiten der Polizei Hannover aufgeführt?

Siehe Antwort zu 4.

6. Welche Rolle spielt der "Servicedienstleister" Zettec in diesem Zusammenhang, wenn die Polizeidirektion Hannover der Betreiber ist?

Die PD Hannover benötigt im Rahmen ihrer Aufgabenbewältigung teilweise auch die Unterstützung externer Dienstleister. Über vertragliche Vereinbarungen wird grundsätzlich keine Auskunft erteilt.

7. Warum gab es zu diesen neuen Kameras keinerlei Öffentlichkeitsarbeit?

Siehe Antwort zu 4.

Freundliche Grüße
im Auftrage


18.2.2020 - Nachfragen an die Polizeidirektion Hannover zu den vier neuen Kameras


Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Beantwortung nach der Veröffentlichung unseres dazugehörigen Blogbeitrags.

Wir haben folgende Nachfragen:

Am 17.02.2020 um 09:26 schrieb PD Hannover - PD-H Pressestelle:
Es trifft nicht zu, dass der „anwesende Justiziar der Polizeidirektion Hannover auf Nachfrage hin suggeriert“ hat, dass diese Anlagen keinen öffentlichen Raum überwachen. Richtig ist, dass der Prozessvertreter der Behörde in der öffentlichen Sitzung wahrheitsgemäß auf Nachfrage des Klägers erklärt hat, die Kameras befänden sich nicht im öffentlichen Straßenraum, sondern im einem Hinterhof.

Ich - als Verfasser dieser Nachricht - war bei der mündlichen Verhandlung anwesend. Von "Hinterhof" war keine Rede. Immerhin unstrittig dürfte sein, dass es sich bei dem betreffenden Hinterhof um einen allgemein öffentlich zugänglichen Raum handelt.

Der Bereich ist mit Inbetriebnahme der Kameras entsprechend als „videoüberwacht“ gekennzeichnet worden, es existiert also eine Beschilderung.

Uns ist bei den Besuchen vor Ort keinerlei Kennzeichnung aufgefallen. Wo befindet sich diese und wann wurde sie angebracht?

4. Welche Gründe führten zur Anbringung dieser Kameras?
Es handelt sich um eine Objektschutzmaßnahme. Nähere Angaben können nicht gemacht werden, da diese Angaben ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 NPresseG) würden.
5. Warum werden diese Kameras nicht auf den Internetseiten der Polizei Hannover aufgeführt?
Siehe Antwort zu 4.

Das (die Antwort zu 5.) erschließt sich uns nicht: Auch andere Kameras mit der Daseinsberechtigung "Objektschutz" werden auf dem Internetportal aufgeführt. Warum diese nicht?

Und:

Gibt es weitere polizeiliche Videoüberwachungsanlagen nach § 32 (3) NPOG, die von der Polizeidirektion Hannover direkt oder mittelbar betrieben werden und die auf Ihrer Internetpräsenz nicht aufgeführt werden?

Falls ja: Wie viele Kameras sind das insgesamt? An welchen Orten befinden sich diese?

Viele gute Grüße,


21.2.2020 - Presseanfrage zu erneuerter Kameratechnik am Steintor


Sehr geehrte Damen und Herren,

die stationär installierte Polizeikamera am Standort Steintor wurde ausgetauscht. Handelte es sich zuvor um eine Domkamera so befindet sich nun eine "Stabkamera" am entsprechenden Masten.

Dazu haben wir folgende Fragen und bitten um eine Beantwortung innerhalb von fünf Werktagen:

1.) Wann wurde der Austausch der Kamera vorgenommen?

2.) Welches war der Grund für den Kameratausch?

3.) Welche Auflösung (in Pixeln) und welche Objektivbrennweiten (Zoom, in mm) besitzt die neue Kamera am Steintor?

4.) Wurden weitere Kameras im Portfolio der offenen Videoüberwachungsanlagen der Polizeidirektion Hannover getauscht oder ist dieses geplant? Falls ja: Um welche Standorte handelt es sich dabei?

5.) Wie hoch waren die Kosten für den Kameratausch selber, wie hoch die Kosten für die eingesetzte neue Kameratechnik inkl. etwaiger Umstellungs- oder Umbauarbeiten jenseits der eigentlichen Kamera vor Ort?

Vielen Dank für Ihre Mühen und viele gute Grüße,


26.2.2020 - Antworten zu den Nachfragen zu den vier neuen Kameras


Polizeidirektion Hannover
Pressestelle
Az. 64/20

Sehr geehrter Herr xxx,

anbei übersende ich Ihnen die Beantwortung (in fetter Schrift) Ihrer Anfrage:

Es trifft nicht zu, dass der „anwesende Justiziar der Polizeidirektion Hannover auf Nachfrage hin suggeriert“ hat, dass diese Anlagen keinen öffentlichen Raum überwachen. Richtig ist, dass der Prozessvertreter der Behörde in der öffentlichen Sitzung wahrheitsgemäß auf Nachfrage des Klägers erklärt hat, die Kameras befänden sich nicht im öffentlichen Straßenraum, sondern im einem Hinterhof.

Ich - als Verfasser dieser Nachricht - war bei der mündlichen Verhandlung anwesend. Von "Hinterhof" war keine Rede. Immerhin unstrittig dürfte sein, dass es sich bei dem betreffenden Hinterhof um einen allgemein öffentlich zugänglichen Raum handelt.

Der mündliche Hinweis auf den Hinterhof ist definitiv erfolgt. Möglicherweise ist dies Ihrer Aufmerksamkeit entgangen. Das Wort Hinterhof stand im Übrigen auch wörtlich im Text auf Seite 1 des seinerzeit diskutierten Dokuments, auf das sich Ihre Frage bezog. Wie bereits dargestellt, hat der Prozessvertreter der Behörde auch lediglich erklärt, die Kameras befänden sich nicht im öffentlichen Straßenraum. Dass der Hinterhof nicht zugänglich sei, wurde nie behauptet.

Der Bereich ist mit Inbetriebnahme der Kameras entsprechend als „videoüberwacht“ gekennzeichnet worden, es existiert also eine Beschilderung.

Uns ist bei den Besuchen vor Ort keinerlei Kennzeichnung aufgefallen. Wo befindet sich diese und wann wurde sie angebracht?

Eine erneute Überprüfung hat ergeben, dass die vorhandene Kennzeichnung nach dem Umbau der provisorischen Anlage auf drei stationäre Anlagen (mit vier Kameras) entfernt worden ist. Die erneute Kennzeichnung ist inzwischen vorhanden.

4. Welche Gründe führten zur Anbringung dieser Kameras?

Es handelt sich um eine Objektschutzmaßnahme. Nähere Angaben können nicht gemacht werden, da diese Angaben ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 NPresseG) würden.

5. Warum werden diese Kameras nicht auf den Internetseiten der Polizei Hannover aufgeführt?

Siehe Antwort zu 4.

Das (die Antwort zu 5.) erschließt sich uns nicht: Auch andere Kameras mit der Daseinsberechtigung "Objektschutz" werden auf dem Internetportal aufgeführt. Warum diese nicht?

Dazu geben wir keine weiteren Auskünfte und verweisen noch einmal auf die bereits erfolgte Antwort mit dem Hinweis auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 NPresseG.

Und:

Gibt es weitere polizeiliche Videoüberwachungsanlagen nach § 32 (3) NPOG, die von der Polizeidirektion Hannover direkt oder mittelbar betrieben werden und die auf Ihrer Internetpräsenz nicht aufgeführt werden?

Bitte informieren Sie sich im Internet unter

https://www.pd-h.polizei-nds.de/praevention/kriminalpraevention/videoueberwachung/

Die Darstellung ist aktuell und abschließend.

Freundliche Grüße
im Auftrage


27.2.2020 - Blogbeitrag über weitere Widersprüchlichkeiten und unzureichender Kennzeichnung bei den vier neuen Polizeikameras


https://freiheitsfoo.de/2020/02/27/neue-vue-polizei-hannover-fail2/


20.5.2020 - Beantwortung der Presseanfrage durch die Polizei Hannover ... nach drei Monaten Wartezeit!


Polizeidirektion Hannover
Pressestelle
Az. 155/20

Sehr geehrter Herr xxx,

anbei übersende ich Ihnen die Beantwortung Ihrer Anfrage:

1.) Wann wurde der Austausch der Kamera vorgenommen?

Der Austausch der Kamera Steintorplatz erfolgte am 19. /20.02.2020.

2.) Welches war der Grund für den Kameratausch?

Die Verwendung des neuen Kameratyps ermöglicht den Teilnehmenden an versammlungsrechtlichen Aktionen im Bereich der jeweiligen Standorte eine entsprechend verbesserte Wahrnehmbarkeit. So ist für alle Interessierten erkennbar, dass die Technik bei diesen Situationen in eine neutrale Position gebracht werden. Damit gelten an allen Standorten, bei denen polizeiliche Videokameras durchgängig zum Einsatz kommt, gleiche Standards.

3.) Welche Auflösung (in Pixeln) und welche Objektivbrennweiten (Zoom, in mm) besitzt die neue Kamera am Steintor?

Inhalte aus Verträgen stellen Geschäftsgeheimnisse dar, über die durch die Polizei aus vertragsrechtlichen Gründen keine Auskunft erteilt werden.

4.) Wurden weitere Kameras im Portfolio der offenen Videoüberwachungsanlagen der Polizeidirektion Hannover getauscht oder ist dieses geplant? Falls ja: Um welche Standorte handelt es sich dabei?

Es werden alle sechs sogenannten Dome-Kameras ausgetauscht: Steintorplatz, Am Marstall/Scholvinstr., Opernplatz, Trammplatz, Karmarschstr./Marktstr., Aegidientorplatz.

5.) Wie hoch waren die Kosten für den Kameratausch selber, wie hoch die Kosten für die eingesetzte neue Kameratechnik inkl. etwaiger Umstellungs- oder Umbauarbeiten jenseits der eigentlichen Kamera vor Ort?

Inhalte aus Verträgen stellen Geschäftsgeheimnisse dar, über die durch die Polizei aus vertragsrechtlichen Gründen keine Auskunft erteilt werden.

Freundliche Grüße
im Auftrage

xxx


6.10.2020 - OVG Lüneburg - Zweite mündliche Berufungsverhandlung und Urteil: Die sieben behandelten Kameras der Polizei waren und sind rechtswidrig, müssen weg (bleiben)


Pressemitteilung des OVG Niedersachsen


Polizeiliche Videobeobachtung öffentlich zugänglicher Orte in Hannover aktuell insbesondere wegen ungenügender Kenntlichmachung rechtswidrig

Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 6. Oktober 2020 entschieden, dass die von der Polizeidirektion Hannover an den fünf im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Standorten betriebene Videobeobachtung aktuell rechtswidrig ist sowie an zwei weiteren Standorten, an denen die Kamers im März 2020 demontiert wurden, rechtswidrig war (Az.: 11 LC 149/16).

Der Kläger wendet sich gegen die von der Polizeidirektion in Hannover an verschiedenen öffentlich zugänglichen Orten betriebene Videoüberwachung. Mit Urteil vom 9. Juni 2016 hatte das Verwaltungsgericht seiner ursprünglich auf 78 Kameras bezogenen Klage in Bezug auf 56 Kamerastandorte stattgegeben und der Polizeidirektion Hannover aufgegeben, an diesen Standorten die Bildübertragung sowie die Aufzeichnung dieser Bilder zu unterlassen. Hinsichtlich der weiteren 22 Standorte hatte es die Klage abgewiesen, da diesbezüglich die Voraussetzungen nach dem - zum Zeitpunkt des Urteilserlasses geltenden - Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) für eine Videobeobachtung und Aufzeichnung vorlägen (Az.: 10 A 4629/11).

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat die Polizeidirektion ursprünglich beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Polizeidirektion den Betrieb von 51 der vom stattgebenden Tenor des Verwaltungsgerichts umfassten Kamerastandorte eingestellt bzw. auf andere Behörden übertragen. In Bezug auf 49 dieser Standorte haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich zwei weiterer Standorte, an denen die Polizeidirektion beabsichtigt, den Betrieb der Kameras im Jahr 2021 unter Einsatz neuer Kameramodelle wiederaufzunehmen, hat der Kläger seinen Klageantrag angepasst und beantragt festzustellen, dass der Betrieb dieser Kameras rechtswidrig war. Bei den beiden letztgenannten Kameras handelt es sich um eine Kamera am Standort Königsworther Platz, die dauerhaft Bilder aufgezeichnet und für fünf Tage gespeichert hat sowie um eine sog. Veranstaltungskamera am Theodor-Heuss-Platz, die nur anlassbezogen, z.B. bei großen Veranstaltungen, aktiviert wurde. Die fünf aktuell noch von der Polizeidirektion betriebenen Kameras sind ebenfalls Veranstaltungskameras, die nur anlassbezogen angeschaltet werden. Eine Übersicht sämtlicher Standorte findet sich auf der von der Polizeidirektion Hannover betriebenen Internetseite (https://www.pd-h.polizei-nds.de/praevention/kriminalpraevention/videoueberwachung/videoueberwachung-im-stadtgebiet-hannover-112769.html).

In Bezug auf die Kamerastandorte, für die die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben, hat der Senat das Verfahren eingestellt. Hinsichtlich der fünf aktuell noch von der Polizeidirektion betriebenen Veranstaltungskameras an den Standorten Rudolf-von-Bennigsen-Ufer, Bruchmeisterallee, Lister Platz, Schützenplatz und TUI-Arena hat die Berufung keinen Erfolg, da der Betrieb dieser Standorte gegenwärtig rechtswidrig ist. In Bezug auf die Kamerastandorte Königsworther Platz und Theodor-Heuss-Platz hat der Senat festgestellt, dass der Betrieb dieser Kameras bis zur Demontage der Kameras im März 2020 rechtswidrig war.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Videobeobachtung zwar einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle, der jedoch grundsätzlich durch die nunmehr seit dem 24. Mai 2019 gültigen § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 i.V.m. Satz 2 und Satz 3 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) gerechtfertigt werden könne. Die genannten Vorschriften genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkende Normen. Das Land verfüge über die notwendige Gesetzgebungskompetenz und die maßgeblichen Vorschriften seien hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Die Polizeidirektion habe jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Normen in Bezug auf die streitgegenständlichen Kamerastandorte erfüllt seien. So entspreche die von der Polizeidirektion vorgenommene Kenntlichmachung nicht den Anforderungen des § 32 Abs. 3 Satz 2 NPOG. Die von der Polizeidirektion auf vorhandenen Pfosten angebrachten Aufkleber seien aufgrund der Krümmung der Pfosten und der Vielzahl der auf diesen Pfosten regelmäßig angebrachten anderen Aufkleber/Zettel für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer - anders als die früher von der Polizeidirektion teilweise zur Kennzeichnung genutzten Hinweisschilder - nicht ausreichend wahrnehmbar. Die von der Polizeidirektion vorgelegten Jahresstatistiken seien nicht geeignet, den nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG erforderlichen Zusammenhang zwischen einer temporären Veranstaltung und einer im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dieser Veranstaltung zu erwartenden Straftat darzulegen. Zudem habe die Polizeidirektion keine Daten dazu vorgelegt, wann sie die temporär genutzten Veranstaltungskameras jeweils aktiviert habe und welche Straftaten in diesen Zeiträumen erfasst worden seien

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Die Entscheidung kann aber mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden und ist bis zum Ablauf der dafür geltenden Fristen noch nicht rechtskräftig.

§ 32 Abs. 3 NPOG lautet in den Sätzen 1 (auszugsweise) sowie in den Sätzen 2 und 3:

Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen öffentliche Straßen und Plätze sowie andere öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten,
1. wenn dort wiederholt Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen wurden und die Beobachtung zur Verhütung entsprechender Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,
2. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis eine Straftat oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit begangen wird, und die Beobachtung im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit diesem Ereignis zur Verhütung dieser Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich ist.
[…]
Die Beobachtung ist kenntlich zu machen. Die nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 übertragenen Bilder kann die Polizei aufzeichnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an den beobachteten öffentlich zugänglichen Orten oder in deren unmittelbarer Umgebung künftig Straftaten begangen werden, und die Aufzeichnung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.

Quelle: https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/polizeiliche-videobeobachtung-offentlich-zuganglicher-orte-in-hannover-aktuell-insbesondere-wegen-ungenugender-kenntlichmachung-rechtswidrig-193315.html


Urteil im Volltext


Hier: https://wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/20201006-OVG-NDS-11-LC-149-16.pdf


4.11.2020 - Aufforderung an die Polizei Hannover, die verbliebenen 26 Überwachungskameras außer Betrieb zu setzen


Aufforderung zum Abbau bzw. zur Außerbetrieb-Setzung von Überwachungskameras

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit fordere ich Sie dazu auf, insbesondere die folgenden 26 von Ihnen betriebenen bzw. verantworteten Kameras zur Überwachung öffentlichen Raums unverzüglich außer Betrieb zu setzen und abzubauen:

1. Christuskirche (519)
2. Goethestraße / Leibnizufer (521)
3. Steintor (522)
4. Goetheplatz (523)
5. Friederikenplatz (524)
6. Küchengarten (529)
7. Schwarzer Bär (530)
8. Waterlooplatz (531)
9. Vahrenwalder Platz (537)
10. Arndtstraße (538)
11. Hamburger Allee / Celler Straße (539)
12. Lister Tor (541)
13. Ernst-August-Platz (544)
14. Kröpcke (546)
15. Aegidientorplatz (551)
16. Landtag (562)
17. Klagesmarkt (563)
18. Am Marstall / Scholvinstraße (564)
19. Karmarschstraße / Marktstraße (565)
20. Trammplatz (567)
21. Jüdische Gemeinde / Haeckelstraße (574)
22. Opernplatz (581)
23.-26. Hinterhof Türkisches Generalkonsulat

Begründung:

1. Die Kennzeichnung entspricht in Art, Umfang und Positionierung nicht den Anforderungen der geltenden Rechtslage und -fortschreibung.

1a. Ausführung, Gestaltung, Größe und Anbringungsart der Kennzeichnungen sind unzureichend.

1b. Die vorhandene Kennzeichnung erlaubt mitunter kein rechtzeitiges Ausweichen.

1c. Die Anzahl und Positionierung der Kameras verhindert mitunter die Möglichkeit des Wählens alternativer Fahrt- bzw. Gehwege, die frei von der Erfassung durch polizeiliche Videoüberwachung wären.

1d. Die Kennzeichnungen lassen sich vom fahrenden Straßen- und Radwegverkehr in aller Regel nicht rechtzeitig erfassen und erlauben kein rechtzeitiges Reagieren z.B. mittels Ausweichen, ohne den Straßenverkehr unnötig zu gefährden.

1e. Den von der Überwachung potentiell Betroffenen wird nicht klar, ob und wann/wo sie den von den Kamera erfassbaren Bereich wieder verlassen.

2. Der zugrunde liegende § 32 (3) NPOG entspricht insbesondere bezüglich der Verhältnismäßigkeit nicht verfassungsrechtlichen Ansprüchen.

3. Für das Erreichen des von Ihnen angeführten Hauptzwecks der Anlagen, der Prävention, gibt es keinerlei Belege - kriminologische Forschungsergebnisse legen vielmehr das Nichterreichen dieses Zwecks nahe.

Ich erwarte Ihre Rückmeldung bzw. Stellungnahme oder Vollzug bis zum 19.11.2020.

Viele gute Grüße,


18.11.2020 - Antwort der Polizeidirektion Hannover, Ober-Justiziar


(...) Ihr Schreiben vom 04.11.2020, mit dem Sie zur Außerbetriebsetzung bzw, zum Abbau von 26 namentlich aufgelisteten übenNachungskameras der Polizeidirektion Hannover auffordern, liegt mir vor. Sie führen darin verschiedene Gründe an, aus denen Sie rechtliche Bedenken gegen den Kamerabetrieb herleiten. Ihren Rechtsausführungen vermag ich allerdings nicht zu folgen.

Zur Ihrer Ziffer 1 kann ich Ihnen mitteilen, dass die Kennzeichnung der genannten 26 Kameras gegenwärtig gemäß den aktuellen Entwicklungstendenzen der neuesten Rechtsprechung aktualisiert wird (Beschilderung). Soweit die Kennzeichnung also gegenwärtig im Einzelfall eventuell noch nicht der aktuellen Rechtslage entsprechen sollte, wird diesem Umstand in Kürze abgeholfen sein.

Warum die gesetzliche Regelung des § 32 Abs. 3 NPOG der Verhältnismäßigkeit bzw. verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen soll (Ziffer 2 Ihres Schreibens), erschließt sich mir nicht. Eine Gerichtsentscheidung, welche dies fesstellt, ist mir nicht bekannt. Aus der jüngst ergangenen Entscheidung des OVG Lüneburg, Urteil vom 06.10.2020 — 11 LC 149/16 — (nicht rechtskräftig), die Ihnen bekannt ist, geht vielmehr das Gegenteil hervor (s. Urteilsausfertigung S. 15).

Soweit Sie unter Ziffer 3 Ihres Schreibens die präventive Wirkung der genannten Videoüberwachung unter Verweis auf angebliche kriminologische Forschungsergebnisse in Abrede stellen wollen, werte ich dies als eine unbewiesene Behauptung. Im Gegenteil hat das OVG Lüneburg in der o.g. Entscheidung die Videoüberwachung insgesamt als eine grundsätzlich geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme der Gefahrenabwehr angesehen (Urteil, S. 24 ff).

Für eine Außerbetriebsetzung oder den Abbau von Kameras sehe ich daher aktuell keinen Anlass.


23.11.2020 - Polizei hat gelogen - es gibt noch keine einzige neue Beschilderung


https://freiheitsfoo.de/2020/11/23/polizei-hannover-fake-zu-kamera-beschilderungen/


26.11.2020 - Nachfrage an die Polizei Hannover, Dezernat 22 (Recht)


Sehr geehrter Herr xxx,
sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Stellungnahme.

Eine Rückfrage dazu. Sie schrieben:

"Aus der jüngst ergangenen Entscheidung des OVG Lüneburg, Urteil vom 06.10.2020 — 11 LC 149/16 — (nicht rechtskräftig), die Ihnen bekannt ist, geht vielmehr das Gegenteil hervor (s. Urteilsausfertigung S. 15)."

Können Sie mir mitteilen, warum das erwähnte Urteil noch nicht rechtskräftig ist bzw. was es dazu bedarf oder ab wann es aus Ihrer Sicht den Status der Rechtskräftigkeit erlangt?

Vielen Dank für die Mühen und viele gute Grüße,

xxx, Hannover

PS: Diese Nachricht im CC an die Redaktion des Blogs freiheitsfoo.de


26.11.2020 - (Nicht)Antwort vom Justiziar der PD Hannover


Sehr geehrter Herr xxx,

Ihre Rückfrage habe ich erhalten. Da Sie als Kläger des betreffenden Gerichtsverfahrens rechtsanwaltlich vertreten sind, bitte ich Sie jedoch höflich, diese prozessrechtliche Frage vorrangig mit Ihrem Rechtsanwalt zu erörtern. Vielen Dank.

Mit freundlichem Gruß
Im Auftrage

xxx
Regierungsdirektor


2.1.2021 - Blog: Polizeiliche Videoüberwachung Hannover: Erste Hinweisschilder als Folge der Niederlage vor dem Gericht entdeckt


https://freiheitsfoo.de/2021/01/02/neue-vue-schilder-pdh/


18.1.2021 - Neue Überwachungsschilder an falschem Ort in der Innenstadt entdeckt - Telefonische Fragen an die Polizeidirektion Hannover


Am 18.1.2021 fiel zufällig auf, dass in der Innenstadt Hannovers eine Beschilderung angebracht wurde, die auf mindestens zwei neue Polizei-Überwachungskameras hinweisen. Diese sind nicht auf der Homepage der Polizei verzeichnet, auch konnten keine neuen Kameras ausgemacht werden.

Ein Anruf bei der Polizei Hannover unter der auf den Kennzeichnungsschildern angebrachten Telefonnummer (Zentrale der PD Hannover) erbrachte folgendes:

1. Anruf: Zentrale verbindet mit der PI Mitte. Diese weiss zur Sache nichts zu sagen und bittet, erneut die Zentrale anzurufen und sich zum Dezernat 12 durchstellen zu lassen.

2. Anruf: Zentrale ist aufgrund der von mir geäußerten Bitte, mit dem Dez. 12 verbunden zu werden erst ein wenig irritiert, berät sich intern, stellt dann durch. Der dortige Ansprechpartner bedauert, ad hoc nichts zu meiner Frage sagen zu können, was die Beschilderung zu bedeuten hat. Verspricht aber, sich zu melden. Wir vereinbaren, dass das nicht besonders eilig ist.

Zusammenfassung: Es gibt keinen sofort verfügbaren Ansprechpartner bei der PDH zum Thema Videoüberwachung. Alle Gesprächsteilnehmer waren freundlich und authentisch hilfsbereit.


19.1.2021 - Stand der Kennzeichnung mittels neuer Schilder und Abbau rechtswidriger Kameras


Beschilderung:

1. Christuskirche (519) - NEUE BESCHILDERUNG
2. Goethestraße / Leibnizufer (521) - KEINE BESCHILDERUNG
3. Steintor (522) - KEINE BESCHILDERUNG
4. Goetheplatz (523) - KEINE BESCHILDERUNG
5. Friederikenplatz (524) - KEINE BESCHILDERUNG
6. Küchengarten (529) - KEINE BESCHILDERUNG
7. Schwarzer Bär (530) - UNKLAR
8. Waterlooplatz (531) - KEINE BESCHILDERUNG
9. Vahrenwalder Platz (537) - UNKLAR
10. Arndtstraße (538) - UNKLAR
11. Hamburger Allee / Celler Straße (539) - KEINE BESCHILDERUNG
12. Lister Tor (541) - UNKLAR
13. Ernst-August-Platz (544) - NEUE BESCHILDERUNG
14. Kröpcke (546) - NEUE BESCHILDERUNG
15. Aegidientorplatz (551) - KEINE BESCHILDERUNG
16. Landtag (562) - NEUE BESCHILDERUNG
17. Klagesmarkt (563) - KEINE BESCHILDERUNG
18. Am Marstall / Scholvinstraße (564) - KEINE BESCHILDERUNG
19. Karmarschstraße / Marktstraße (565) - KEINE BESCHILDERUNG
20. Trammplatz (567) - KEINE BESCHILDERUNG
21. Jüdische Gemeinde / Haeckelstraße (574) - NEUE BESCHILDERUNG
22. Opernplatz (581) - UNKLAR
23.-26. Hinterhof Türkisches Generalkonsulat - KEINE BESCHILDERUNG

Kamera-Rückbau:

1. Königsworther Platz - ABGEBAUT (inzwischen auch die Unterkonstruktion)
2. Theodor-Heuss-Platz - ABGEBAUT (wegen Umbaumaßnahmen)
3. Rudolf-von-Bennigsen-Ufer - NICHT ABGEBAUT
4. Bruchmeisterallee - NICHT ABGEBAUT
5. Lister Platz - NICHT ABGEBAUT
6. Schützenplatz - NICHT ABGEBAUT
7. TUI-Arena - NICHT ABGEBAUT


20.1.2021 - Noch ein Anruf bei der PDH wegen der auffälligen Beschilderung


Nachdem auch zwei Tage später noch kein (eigentlich versprochener) Rückruf aus dem Dezernat 12 kam, erneut ein Anruf bei der Zentral-Telefonnummer der Polizeidirektion Hannover, wie sie auf den Schildern angegeben ist.

Das lief wie folgt:

Anruf. Auf Wunsch, ins Dezernat 12 durchgestellt zu werden: Da sind sie schon gelandet. Nachfrage zum Hintergrund der (überflüssigen/falschen?) Schilder am Platz der Weltausstellung und Seilwinderstraße gestellt. Antwort: Da kann ich nicht weiterhelfen, ich verbinde weiter. Dann landet das Gespräch wohl bei der PI Mitte. Der Polizeibeamte meldet sich nicht mit Namen. Erneute Schilderung des Anliegens, der Frage. Man sagt kurzfristigen Rückruf zu.

Rückruf erfolgt nun tatsächlich: Nein, an den beiden Stellen befänden sich keine Polizei-Überwachungskameras. Nachfrage: Warum dann die Beschilderung? Antwort: Kann ich auch nicht sagen. Dazu müsse man sich "an eine andere Stelle wenden".

o_O

Zusammenfassung: Die PDH ist in der Lage zu bestätigen, dass an den genannten Plätzen keine polizeiliche Videoüberwachung stattfindet, kann aber nicht die Frage zum Grund der falschen Beschilderung beantworten.


24.1.2021 - Aufforderung an die Polizeidirektion Kameras und (alte wie neue) Hinweisschilder abzubauen


Sehr geehrter Herr xxx,
sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 18.11.2020 antworteten Sie mir auf meinen Brief vom 4.11.2020. Sie teilten mir sinngemäß mit, dass sämtliche von Ihnen betriebenen Kameras zur Überwachung des öffentlichen Raums "bis auf Einzelfälle" mit neuer Kennzeichnung mittels Blechschilder versehen worden seien.

Diese Auskunft war nachweislich falsch - zu jenem Zeitpunkt war genau gar keine der Kameras derart gekennzeichnet. Selbst heute, zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Schreibens, sind längst nicht alle Kennzeichnungen in Ihrem Sinne ausgetauscht worden - bei deutlich weniger als der Hälfte der 26 Kameras ist das aktuell der Fall.

1.) Warum wurde ich damals falsch beauskunftet?

Einige der neuen Schilder wurden an falschen Orten angebracht. Mit "falsch" bezeichne ich dabei öffentliche Räume, die aktuellen telefonischen Auskünften der Polizeidirektion Hannover zufolge (und zugleich entsprechend der Angaben der Internetpräsenz Ihrer Behörde) gar nicht von Polizeikameras erfasst werden können.

Auch weisen noch zahlreiche alte Aufkleber ihrer Behörde Orte als polizeilich videoüberwacht aus, die es gar nicht sind.

Kameras, deren Betrieb das OVG NDS rechtskräftig als unzulässig bewertet hat sind zudem bis auf einen Fall noch nicht abgebaut worden.

Mit Blick auf das alles möchte ich Sie darum bitten bzw. Sie insbesondere dazu auffordern,

2.) alle "alten" Aufkleber der Polizeidirektion Hannover zu entfernen, sofern die dazugehörigen Räume aktuell nicht polizeilich videoüberwacht werden,

3.) die neuen Hinweisschilder an all denjenigen Stellen zu entfernen, die nicht polizeilich videoüberwacht werden (bspw. Platz der Weltausstellung, Seilwinderstraße/Schmiedestraße),

4.) alle diejenigen Kameras zur Überwachung öffentlichen Raums unverzüglich außer Betrieb zu setzen und abzubauen, an denen keine neue oder auch sonst keine ausreichende Beschilderung existiert. Zu meiner Definition von "nicht ausreichend" verweise ich auf meine Ausführungen vom 4.11.2020,

5.) diejenigen Polizeikameras, deren Betrieb das OVG NDS als rechtswidrig bewertet hat (Az.: 11 LC 149/16, Urteil vom 6.10.2020), zu entfernen, also abzubauen, denn für mich als jemand, der den von diesen potentiell überwachten Bereich passiert wird nicht deutlich, dass diese tatsächlich außer Betrieb gesetzt worden sind. Daran ändert auch nichts, dass die Polizei-Aufkleber größtenteils entfernt worden sind.

Die Forderung zum letzten Punkt betrifft folgende fünf Kameras:

1. Rudolf-von-Bennigsen-Ufer
2. Bruchmeisterallee
3. Lister Platz
4. Schützenplatz
5. TUI-Arena

Ich erwarte Ihre Rückmeldung bzw. Stellungnahme oder Vollzug bis zum 9.2.2021.

Vielen Dank und viele gute Grüße,


24.1.2021 - Blog: Polizeidirektion Hannover kennzeichnet Plätze als kameraüberwacht, die es gar nicht sind … und baut die vom Gericht als rechtswidrig verurteilten Kameras nicht ab


https://freiheitsfoo.de/2021/01/24/polizei-hannover-vue-schilder-durcheinander/

Die taz greift das in einem Beitrag vom 2.2.2021 auf: https://taz.de/Ueberwachung-im-oeffentlichen-Raum/!5745026/


25.1.2021 - Stand der Kennzeichnung mittels neuer Schilder und Abbau rechtswidriger Kameras


Beschilderung:

1. Christuskirche (519) - NEUE BESCHILDERUNG
2. Goethestraße / Leibnizufer (521) - KEINE BESCHILDERUNG
3. Steintor (522) - KEINE BESCHILDERUNG
4. Goetheplatz (523) - KEINE BESCHILDERUNG
5. Friederikenplatz (524) - KEINE BESCHILDERUNG
6. Küchengarten (529) - KEINE BESCHILDERUNG
7. Schwarzer Bär (530) - KEINE BESCHILDERUNG
8. Waterlooplatz (531) - NEUE BESCHILDERUNG - TEILWEISE
9. Vahrenwalder Platz (537) - KEINE BESCHILDERUNG
10. Arndtstraße (538) - NEUE BESCHILDERUNG - TEILWEISE
11. Hamburger Allee / Celler Straße (539) - NEUE BESCHILDERUNG
12. Lister Tor (541) - NEUE BESCHILDERUNG - TEILWEISE
13. Ernst-August-Platz (544) - NEUE BESCHILDERUNG
14. Kröpcke (546) - NEUE BESCHILDERUNG
15. Aegidientorplatz (551) - KEINE BESCHILDERUNG
16. Landtag (562) - NEUE BESCHILDERUNG
17. Klagesmarkt (563) - KEINE BESCHILDERUNG
18. Am Marstall / Scholvinstraße (564) - KEINE BESCHILDERUNG
19. Karmarschstraße / Marktstraße (565) - KEINE BESCHILDERUNG
20. Trammplatz (567) - KEINE BESCHILDERUNG
21. Jüdische Gemeinde / Haeckelstraße (574) - NEUE BESCHILDERUNG
22. Opernplatz (581) - NEUE BESCHILDERUNG - TEILWEISE
23.-26. Hinterhof Türkisches Generalkonsulat - KEINE BESCHILDERUNG

Id est: 10-12 / 26 Kamera-Standorten sind ganz oder teilweise neu beschildert.

Kamera-Rückbau:

1. Königsworther Platz - ABGEBAUT (inzwischen auch die Unterkonstruktion)
2. Theodor-Heuss-Platz - ABGEBAUT (wegen Umbaumaßnahmen)
3. Rudolf-von-Bennigsen-Ufer - NICHT ABGEBAUT
4. Bruchmeisterallee - NICHT ABGEBAUT
5. Lister Platz - NICHT ABGEBAUT
6. Schützenplatz - NICHT ABGEBAUT
7. TUI-Arena - NICHT ABGEBAUT

Id est: Fünf rechtswidrige Kameras nicht abgebaut. Nur eine davon weist das auf, was die PDH als "Wegschwenken" definiert.


26.1.2021 - Zwischen-Rückmeldung von der Polizei Hannover


Sehr geehrter Herr xxx,

ich bestätige zunächst wunschgemäß den Erhalt Ihres Schreibens vom 24.01.2021.

Zur Ihrer Ziffer 1 kann ich Ihnen bereits heute mitteilen, dass Sie keineswegs falsch beauskunftet wurden. Sie geben leider insoweit den Wortlaut meines Schreibens vom 18.11.2020 nicht ganz zutreffend wieder. Ich hatte Ihnen seinerzeit mitgeteilt, dass (Zitat)

„...die Kennzeichnung der genannten 26 Kameras gegenwärtig gemäß den aktuellen Entwicklungstendenzen der neuesten Rechtsprechung aktualisiert wird (Beschilderung). Soweit die Kennzeichnung also gegenwärtig im Einzelfall eventuell noch nicht der aktuellen Rechtslage entsprechen sollte, wird diesem Umstand in Kürze abgeholfen sein."

Der Polizeidirektion Hannover ist bewusst, dass die Beschilderung der betreffenden 26 Kameras entsprechend der neuesten Rechtsprechung des OVG Lüneburg zu überprüfen ist. In diesem Sinne wurden die Planungen für eine Anpassung der Beschilderung noch im Oktober 2020 aufgenommen. Wie Sie selbst schon feststellt haben, hat die Änderung der Beschilderung bereits begonnen. Aus verständlichen Gründen bedeutet der Austausch von mehreren Hundert Schildern allerdings eine vor allem logistische Herausforderung. Insofern vollzieht sich der Wechsel schrittweise und wird, wie ich hoffe, in Kürze abgeschlossen sein.

Meine Aussage, dass die Beschilderung gegenwärtig aktualisiert wird, war und ist daher zutreffend.

Zu Ihren neuen Fragen Ziff. 2-5 bitte ich um Verständnis, dass ich zunächst Informationen über den aktuellen Sachstand einholen muss. Sie erhalten unaufgefordert Nachricht von mir.

Mit freundlichem Gruß,

xxx

Regierungsdirektor


8.2.2021 - Antwort vom Oberjustiziar der Polizei Hannover


Sehr geehrter Herr xxx,

ich komme wie angekündigt auf Ihr Schreiben vom 24.01.2021 zurück. Über meine Teilantwort vom 26.01.2021 hinaus forderten Sie insbesondere dazu auf, die alte Aufkleber zu entfernen (Ziff. 2), neue Hinweisschilder zum Teil zu entfernen (Ziff. 3), Kameras außer Betrieb zu setzen (Ziff. 4), bzw. abzubauen (Ziff. 5).

Wie ich Ihnen bereits am 26.01.2021 mitgeteilt habe, aktualisiert die Polizeidirektion gegenwärtig die Beschilderung ihrer Videoüberwachung im öffentlichen Raum in der Landeshauptstadt Hannover.

Bereits im Oktober 2020, noch vor Ihrem ersten Schreiben vom 04.11.2020, wurden neue Schilder in Auftrag gegeben. Der Austausch begann am 09.12.2020. Es werden die alten Aufkleber sukzessive durch Metallschilder in der Größe 42 cm x 31,5 cm ersetzt. Das Tiefbauamt der Landeshauptstadt Hannover, welches die Anbringung neuer Hinweistafeln vornimmt, wird diese Arbeiten voraussichtlich im Verlauf dieses Monats, d.h. Februar 2021, abschließen. Insgesamt sollen ca. 250 neue Hinweistafeln angebracht werden. Das Tiefbauamt führt die Arbeiten in eigenverantwortlicher Planung durch. Auf konkrete Ausführungstermine hat die Polizeidirektion nur mittelbar Einfluss.

Die alte Beschilderung/ Aufkleber (Ihre Ziff. 2) wird parallel dazu entfernt. Für den Fall, dass sich Aufkleber nicht sofort entfernen lassen, wird die Entfernung im Nachgang professionell und substanzschonend (für den Untergrund) vorgenommen. Nur in wenigen Einzelfällen werden Aufkleber weitergenutzt oder neu angebracht, z.B. soweit diese auf weitgehend ebenen Flächen angebracht sind. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit nur die krümmungsbedingt eingeschränkte Erkennbarkeit, nicht aber den Inhalt der Beschilderung selbst beanstandet.

Den in Ihrer Ziffer 3 enthaltenen Vorwurf vermag ich nicht einzuordnen. Ich erlaube mir zudem die Bemerkung, dass Sie im zurückliegenden Rechtsstreit, zuletzt vor dem Nds. OVG, noch die Auffassung vertreten haben, der zu beschildernde Bereich sei weiter als bisher zu fassen. Sie hatten seinerzeit kritisiert, insbesondere der Sichtbereich der Kameras ginge über den beschilderten Bereich hinaus. Soweit Sie nun anführen, dass neue Schilder „an falschen Orten“ angebracht worden seien, werden Sie dies konkretisieren müssen.

Ich schlage dazu allerdings vor, zunächst die Ausführung der Arbeiten abzuwarten. Es finden, wie dargestellt, noch laufend Veränderungen statt.

Letzteres auch zu Ihrer Ziff. 4. Sie beziehen sich erneut auf diejenigen 26 Kameras, die nicht Gegenstand des Urteils des OVG vom 06.10.2020 – 11 LC 149/16 – waren, sondern von denen vielmehr 22 Kameras bereits mit Urteil des VG Hannover vom 09.06.2016 – 10 A 4629/11 – für rechtmäßig befunden wurden. Dass hier gleichwohl die Leitlinien der neuesten Rechtsprechung aktuell Berücksichtigung finden, habe ich bereits dargestellt. Insofern ist die Polizei nicht untätig geblieben, sondern vielmehr tätig geworden.

Zu Ihrer Ziff. 5 ist mitzuteilen, dass der Fernzugriff auf die von Ihnen genannten fünf Standorte gemäß Auftrag meiner Behörde bereits am 09.10.2020 von der ÜSTRA abgeschaltet wurden. Ohne diese – über das Leitungsnetz der ÜSTRA realisierte – Anschaltung hat die Polizeidirektion in Ihrem Lagezentrum technisch keinen Zugriff mehr auf die genannten Kamerabilder. Vor der Abschaltung wurden die betreffenden Kameras zudem in die sog. „Nullstellung“ gefahren, so dass für die Bürgerinnen und Bürger ersichtlich ist, dass keine personenbezogenen Daten erhoben werden können. Überzeugen Sie sich gerne vor Ort selbst. Sollten Sie einen anderen Sachverhalt feststellen, teilen Sie mir dies gerne mit.

Das auf Unterlassung der Videoüberwachung an den betroffenen fünf Standorten lautende Urteil das OVG vom 06.10.2020 ist damit umgesetzt. Die Prüfung der weiteren Voraussetzungen, welche das OVG in seinem Urteil an eine Wiederinbetriebnahme geknüpft hat, dauert gegenwärtig noch an. Eine Wiederinbetriebnahme wird die Polizeidirektion rechtzeitig in ihrem Internetauftritt allgemein bekannt geben.

Mit freundlichem Gruß

Im Auftrage
xxx
Regierungsdirektor


28.2.2021 - Presseanfrage an die PD Hannover


Sehr geehrter Herr xxx,

zu Ihren Ausführungen vom 8.2.2021 habe ich - nun in Form einer redaktionellen Presseanfrage - folgende Fragen und bitte um Beantwortung innerhalb der nächsten drei Tage, weil wir zur Sache berichten möchten:

Sie schrieben:

"Das Tiefbauamt der Landeshauptstadt Hannover, welches die Anbringung neuer Hinweistafeln vornimmt, wird diese Arbeiten voraussichtlich im Verlauf dieses Monats, d.h. Februar 2021, abschließen."

a.) Können Sie uns mitteilen bzw. bestätigen, ob/dass die Anbringung der neuen Hinweisschilder und die Entfernung alter Polizeiaufkleber inzwischen erledigt ist? Falls nicht, zu wann ist das nun geplant?

Sie schrieben weiter:

"Den in Ihrer Ziffer 3 enthaltenen Vorwurf vermag ich nicht einzuordnen."

Dazu verweisen wir als Redaktion auf folgenden Beitrag, in dem beispielhaft (und nicht abschließend) eine Kennzeichnung bebildert wurde, die einen Bereich als polizeilich offen videoüberwacht kennzeichnet, obwohl er dieses nicht ist:

https://freiheitsfoo.de/2021/01/24/polizei-hannover-vue-schilder-durcheinander/

b.) Welche Stellung beziehen Sie gegenüber den im verlinkten Beitrag erhobenen Vorwürfen der fehlerhaften Beschilderung?

Auch schrieben Sie:

"Vor der Abschaltung [der vom OVG NDS als rechtswidrig bewerteten Kameras, Anm. der Red.] wurden die betreffenden Kameras zudem in die sog. „Nullstellung“ gefahren, so dass für die Bürgerinnen und Bürger ersichtlich ist, dass keine personenbezogenen Daten erhoben werden können."

c.) Wie definieren Sie den Begriff "Nullstellung"?

Zuletzt schrieben Sie:

"Die Prüfung der weiteren Voraussetzungen, welche das OVG in seinem Urteil an eine Wiederinbetriebnahme geknüpft hat, dauert gegenwärtig noch an. Eine Wiederinbetriebnahme wird die Polizeidirektion rechtzeitig in ihrem Internetauftritt allgemein bekannt geben."

d.) Können Sie hierzu schon einen zeitlichen Horizont beschreiben?

e.) Beinhaltet die Prüfung der Voraussetzungen zur "Wiederinbetriebnahme" auch die Erstellung einer zeitlich differenzierten PKS für den räumlichen Erfassungsbereich der jeweiligen Kameras und falls ja, mittels welcher Methoden und Maßnahmen werden diese erzeugt?

Vielen Dank für die Arbeit und viele gute Grüße,


2.3.2021 - Antwort von der PD Hannover


Polizeidirektion Hannover
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Az. 219/21

Sehr geehrter Herr xxx,

anbei erhalten Sie die Antworten auf Ihre jüngste Medienanfrage. Wir möchten Sie bitten, Medienanfragen künftig ausschließlich an die Pressestelle zu senden. Vielen Dank.

a.) Können Sie uns mitteilen bzw. bestätigen, ob/dass die Anbringung der neuen Hinweisschilder und die Entfernung alter Polizeiaufkleber inzwischen erledigt ist? Falls nicht, zu wann ist das nun geplant?

Wie bereits am 08.02.2021 mitgeteilt, hat die PD Hannover nur sehr eingeschränkt Einfluss auf den zeitlichen Ablauf der Ausführungsarbeiten des Tiefbauamtes. Hinzu kommt, dass Hinweistafeln nachbestellt werden mussten, deren Lieferung nicht vor dem 09.03.2021 zu erwarten ist. Weiterhin konnte eine Kamera (Lister Tor) aufgrund technischer Probleme nicht neu kartiert werden, weshalb dieser Standort bisher nicht mit neuen Hinweistafeln ausgestattet wurde. Die bereits mitgeteilte Information in Bezug auf das Entfernen der alten Aufkleber hat nach wie vor Bestand. Das Entfernen der alten Aufkleber ist noch nicht vollständig abgeschlossen.

b.) Welche Stellung beziehen Sie gegenüber den im verlinkten Beitrag erhobenen Vorwürfen der fehlerhaften Beschilderung?

Die im verlinkten Beitrag erfolgte Berichterstattung sieht die Polizeidirektion Hannover als nicht zielführend, da die dort vorgetragene Kritik als unspezifisch wahrgenommen wird. Die Polizeidirektion Hannover greift hingegen konkrete Informationen und Fragestellungen gern auf.

c.) Wie definieren Sie den Begriff "Nullstellung"?

Hierzu verweisen wir auf unsere Antwort vom 08. Februar 2021: "...so dass für die Bürgerinnen und Bürger ersichtlich ist, dass keine personenbezogenen Daten erhoben werden können." Ergänzend kann mitgeteilt werden, dass eine Vielzahl solcher "Nullstellungen" möglich ist: gg. eine Hauswand gerichtet (kein Fenster), nach oben in den Himmel gerichtet, in eine Baumkrone gerichtet, senkrecht nach unten, etc.; die Auswahl der geeigneten "Nullstellung" richtet sich nach den örtlichen Bedingungen.

d.) Können Sie hierzu schon einen zeitlichen Horizont beschreiben?

Eine zeitliche Prognose zur möglichen Wiederinbetriebnahme kann derzeit nicht gegeben werden.

e.) Beinhaltet die Prüfung der Voraussetzungen zur "Wiederinbetriebnahme" auch die Erstellung einer zeitlich differenzierten PKS für den räumlichen Erfassungsbereich der jeweiligen Kameras und falls ja, mittels welcher Methoden und Maßnahmen werden diese erzeugt?

Über konkrete Methoden und Maßnahmen können wir zum jetzigen Zeitpunkt keine Auskunft geben.

Mit freundlichen Grüßen

xxx

Polizeidirektion Hannover
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit


2.3.2021 - Nachfragen an die PD Hannover


Sehr geehrter Herr xxx,
sehr geehrter Herr xxx,
sehr geehrte Damen und Herren,

ich danke Ihnen für die zügige Bearbeitung der Presseanfrage!

PD Hannover - PD-H Pressestelle:
b.) Welche Stellung beziehen Sie gegenüber den im verlinkten Beitrag erhobenen Vorwürfen der fehlerhaften Beschilderung?
Die im verlinkten Beitrag erfolgte Berichterstattung sieht die Polizeidirektion Hannover als nicht zielführend, da die dort vorgetragene Kritik als unspezifisch wahrgenommen wird. Die Polizeidirektion Hannover greift hingegen konkrete Informationen und Fragestellungen gern auf.

In dem Beitrag wird auf ein Aufforderungsschreiben an die PD Hannover vom 24.1.2021 [1] verwiesen, darin werde Sie dazu aufgefordert,

"die neuen Hinweisschilder an all denjenigen Stellen zu entfernen, die nicht polizeilich videoüberwacht werden (bspw. Platz der Weltausstellung, Seilwinderstraße/Schmiedestraße) (...)"

Das empfinden wir nicht als besonders "unspezifisch", haben Ihnen aber zur Ergänzung und zum besseren Verständnis eine Grafik mit einer Karte erstellt [2], auf der die aus unserer Sicht unrechtmäßigen Beschilderungen im Detail vermerkt sind.

Wir bitten daher nun um Ihre Stellungnahme dazu.

c.) Wie definieren Sie den Begriff "Nullstellung"?
Hierzu verweisen wir auf unsere Antwort vom 08. Februar 2021: "...so dass für die Bürgerinnen und Bürger ersichtlich ist, dass keine personenbezogenen Daten erhoben werden können." Ergänzend kann mitgeteilt werden, dass eine Vielzahl solcher "Nullstellungen" möglich ist: gg. eine Hauswand gerichtet (kein Fenster), nach oben in den Himmel gerichtet, in eine Baumkrone gerichtet, senkrecht nach unten, etc.; die Auswahl der geeigneten "Nullstellung" richtet sich nach den örtlichen Bedingungen.

Am Beispiel der Kamera am Lister Platz stellen wir fest:

a.) Die Kamera wurde seit ihrer angeblich Außerbetriebnahme im Oktober 2020 bewegt und geschwenkt. Sie haben allerdings erklärt, dass die PD Hannover seither gar keinen Zugriff mehr auf die Kamera hat [3]. Wie ist die zwischenzeitliche Bewegung/Nutzung der Kamera erklärbar?

b.) Diese Kamera ist derzeit auf die Ferdinand-Walbrecht-Straße ausgerichtet, entspricht also nicht den von Ihnen beschriebenen Kriterien einer sog. "Nullstellung". Die von Ihnen beschriebene "Ersichtlichkeit" ist nicht gegeben. Welche Stellung beziehen Sie dazu?

Und weiter ohne Bezug auf eine spezielle Kamera:

c.) Wenn die Kamera senkrecht nach unten gerichtet ist können selbstverständlich personenbezogene Daten ermittelt werden, zumindest ist etwas anderes für Bürgerinnen und Bürger nicht ersichtlich. Was meinen Sie zu diesem Umstand?

d.) Wie kann ein Ausrichten der Kamera auf eine im Winter laubfreie Baumkrone dafür sorgen, dass die dahinterliegenden Personen oder Objekte von der Kamera nicht erfasst werden?

e.) Können Sie uns ein konkretes Beispiel für die Ausrichtung auf eine Häuserwand ohne Fenster benennen? Hintergrund für diese Frage ist die Tatsache, das sich die genaue Ausrichtung bzw. die Frage, welchen Erfassungswinkel/welche Brennweiteneinstellung die Kamera aufweist dem/der Betrachterin nicht offenbart und damit verbunden die Frage, ob man als Betrachter möglicherweise von der Kamera erfasst wird oder nicht, für diesen zwangsläufig ungeklärt bleiben muss. Das verbunden mit der potentielle Beschneidung von Grundrechten oder einer entsprechenden Selbstbeschränkung bei der Wahrnehmung von Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

Danke für Ihre Arbeit und viele gute Grüße,

xxx, Hannover
Redaktion freiheitsfoo.de

Verweise:

[1] https://wiki.freiheitsfoo.de/pmwiki.php?n=Main.VUE-Polizei-Hannover#toc67

[2]

[3] https://wiki.freiheitsfoo.de/pmwiki.php?n=Main.VUE-Polizei-Hannover#toc71


16.3.2021 - Antwort von der Polizeidirektion Hannover


Polizeidirektion Hannover
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Az. 219/21

Sehr geehrter Herr xxx,

bezüglich Ihrer jüngsten Anfrage können wir Ihnen mitteilen, dass die neue Beschilderung den Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung entspricht. Zudem wurde der von Ihnen genannte Kamerastandort nun auch noch, zusätzlich zu den Ihnen bereist bekannten Maßnahmen, abgedeckt beziehungsweise verhüllt worden.

Mit freundlichen Grüßen

xxx

Polizeidirektion Hannover
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit


20.3.2021 - Nachfragen an die Polizei Hannover


Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank. Es bleiben allerdings einige Fragen aus der Anfrage vom 2.3.2021 unbeantwortet, insbesondere:

I. Wenn die von uns bezeichneten und reklammierten Beschilderungen im Bereich der Innenstadt (Platz der Weltausstellung, Seilwinderstraße) polizeilich videoüberwacht sind? Falls ja: Von welchen Kameras an welchen Standorten?

II. Wie erklären Sie die zwischenzeitlich erfolgte Bewegung/Ausrichtungsänderung(en) der Kamera am Lister Platz, die Ihrerseits in einem Schreiben zuvor negiert worden ist?

III. Wie können die offen gebliebenen Fragen zur "Nullstellung" (insbes. Fragen c-e) beantwortet werden? Ungeachtet der von Ihnen nun durchgeführten Verhüllungen bleibt die Beantwortung dieser Fragen im öffentlichen Interesse, weil das Schwenken in eine solche Stellung auch zukünftig erwartbar von Ihnen angeführt werden wird, um das Nichtberühren des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung reklamieren zu wollen.

Viele gute Grüße,


25.3.2021 - Antwort von der PD Hannover


Sehr geehrter Herr xxx,

aus Ihren bisherigen Anfragen und unseren Antworten darauf ist der von Ihnen vorgetragene Sachverhalt umfassend erklärt worden, so dass wir dem grundsätzlich nichts hinzuzufügen haben. Mit Blick auf Ihre jüngsten Detailfragen positioniert sich die Polizeidirektion Hannover wie folgt:

Die in Rede stehende Beschilderung ist Teil eines Gesamtkonzeptes, das auf der jüngsten Rechtsprechung beruht. Sobald die Anbringung der neuen Hinweistafeln, die Kartierung der neuen Kennzeichnung und die endgültige Überprüfung/Abnahme der neuen Kennzeichnung erfolgt ist, wird die Polizeidirektion dies auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Die Abschaltung der Aufnahmefunktion einer Kamera erfolgt unabhängig von deren Bewegung. Da die Abschaltung der Aufnahmefunktion der Kamera am "Lister Platz" definitiv bereits im vergangenen Jahr erfolgt ist, liefert diese der Polizei seitdem definitiv keine Aufnahmen von dem betreffenden Standort. Da die Technik jedoch noch immer mit Strom versorgt wird, ist nicht auszuschließen, dass es zu einer unbeabsichtigten Bewegung gekommen sein kann.

Eine verhüllte Kamera stellt aus Sicht der Polizeidirektion Hannover darüber hinaus keinen Eingriff in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung dar. Das Schwenken einer verhüllten und dazu noch aus dem Videoverbundnetz entfernten Kamera bringt aus polizeilicher Sicht keinerlei nutzbare Informationen beziehungsweise Erkenntnisse.

Mit freundlichen Grüßen


10.4.2021 - Aufforderung an die Polizei Hannover, unrichtige Hinweisschilder zu entfernen


Sehr geehrter Herr xxx,

mit Bezug auf Ihr Schreiben vom 8.2.2021, in dem Sie mir u.a. mitteilten:

"Den in Ihrer Ziffer 3 enthaltenen Vorwurf vermag ich nicht einzuordnen. Ich erlaube mir zudem die Bemerkung, dass Sie im zurückliegenden Rechtsstreit, zuletzt vor dem Nds. OVG, noch die Auffassung vertreten haben, der zu beschildernde Bereich sei weiter als bisher zu fassen. Sie hatten seinerzeit kritisiert, insbesondere der Sichtbereich der Kameras ginge über den beschilderten Bereich hinaus. Soweit Sie nun anführen, dass neue Schilder „an falschen Orten“ angebracht worden seien, werden Sie dies konkretisieren müssen."

Hiermit fordere ich Sie dazu auf,

1.) Ihre Beschilderung, wonach die Seilwinderstraße polizeilich videoüberwacht worden wird zu entfernen, weil dem nicht so ist.

2.) Ihre Beschilderung, wonach auch der Platz der Weltausstellung einer solchen polizeilichen Videoüberwachung unterliegt, ebenfalls zu entfernen - es sei denn, dass dieser im Ausmaß der vorgenommenen Beschilderung durch Ihre Kamera (Ecke Karmarschstraße/Marktstraße) in solch einem Maße erfasst werden kann. Falls letzteres, so bitte ich um entsprechende Mitteilung und Erläuterung, dass und inwiefern die Auflösung und Zoomfunktion der bezeichneten Kamera ausreichend sind, um eine präventive Wirkung im Sinne des NPOG zu erzielen. In diesem Fall bitte ich dann aber zudem auch um Klärung und Erläuterung, warum einer telefonischen Auskunft aus Ihrem Dezernat zufolge der Platz der Weltausstellung polizeilich nicht polizeilich videoüberwacht sei.

Zu Anzahl und Position Ihrer Hinweisschilder (sofern Ihnen das nicht selber bekannt ist) verweise ich auf die bereits Ihnen zugetragene Kartengrafik:

Ich bitte um Stellungnahme und Vollzug bis zum 25.4.2021.

Vielen Dank und viele gute Grüße,

xxx


5.5.2021 - "Antwort" vom Oberjustiziar der Polizeidirektion Hannover


Polizeidirektion Hannover
Dezernat 22 – Recht
GZ:

Sehr geehrter Herr xxx,

Ihre Nachricht vom 10.04.2021, die Sie an mich persönlich gerichtet haben, habe ich nach Rückkehr aus dem Urlaub nun erst vorgefunden.

Nach meinem von Ihnen erwähnten Antwortschreiben vom 08.02.2021 wurden Ihre Medienanfragen an die Pressestelle der Polizeidirektion Hannover abgegeben. Nachfragen von Pressevertretern zur polizeilichen Videoüberwachung, auch zu Reichweite und Blickwinkel von Kameras, neue Beschilderung etc. nehmen die Kollegen dort gern unter pressestelle@pd-h.polizei.niedersachsen.de entgegen, worauf Sie auch bereits hingewiesen wurden. Dort hätten Sie auch eine zeitnahe Antwort erhalten.

Ich habe die Pressestelle nun hier in CC gesetzt.

Für Ihr Verständnis vielen Dank.

Freundliche Grüße
im Auftrage

xxx
Leiter Dezernat 22


31.7.2022 - Kamera am Lister Platz nicht mehr verhüllt - Presseanfrage dazu


Sehr geehrte Damen und Herren,

am 16.3.2021 teilten Sie mit, dass die aufgrund einer Gerichtsentscheidung zwangsweise abgeschalteten Polizeikameras von Ihnen "verhüllt" worden seien.

Zumindest in einem Fall (Standort Lister Platz) ist diese Verhüllung seit einiger Zeit nicht mehr existent, die Kamera wird auf Ihren Internetseiten

https://www.pd-h.polizei-nds.de/praevention/kriminalpraevention/videoueberwachung/videoueberwachung-im-stadtgebiet-hannover-112769.html

jedoch nicht als aktive Kamera geführt und befindet sich zudem auch nicht einer von Ihnen definierten "Nullstellung" (siehe dazu Ihre E-Mail vom 8.2.2021).

Wir bitten um Mitteilung, ob diese Kamera inzwischen reaktviert worden ist und falls nicht, warum diese dann nicht mehr verhüllt ist.

Sind auch andere von der Verhüllung im März 2021 betroffenen Kameras derzeit nicht mehr abgedeckt?

Schließlich:

Wann soll - nach derzeitigem Planungsstand - die neue Überwachungskameras für den Standort Königsworther Platz installiert und in Betrieb genommen werden?

Vielen Dank für Ihre Mühe und viele gute Grüße,


3.8.2022 - Antwort von der PD Hannover


Polizeidirektion Hannover Pressestelle Gz. PÖA.12-462/22

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich heute wie folgt beantworten möchte:

1. Die Verhüllung der Kamera "Lister Platz" hat sich wahrscheinlich witterungsbedingt gelöst und womöglich nach entsprechender Windbewegung die Kamera freigelegt. Die Kamera wurde am 01.08.2022 wieder vollständig verhüllt.

2. Die im Oktober 2020 deaktivierten und seit März 2021 dauerhaft verhüllten Kamerastandorte wurden überprüft. Witterungsbedingt beschädigte Verhüllungen wurden am 02.08.2022 ersetzt.

Die Bestandskamera am Kurt-Schwitters-Platz wurde für die Dauer des Maschseefestes aus kriminalpräventiven Gründen wieder in Betrieb genommen. Rechtsgrundlage dafür ist der § 32 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG). Dies wurde entsprechend auf der Seite https://www.pd-h.polizei-nds.de/praevention/kriminalpraevention/videoueberwachung-im-stadtgebiet-hannover-112769.html vermerkt. Dabei handelt es sich um eine temporäre Videoüberwachung im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Nach der Beendigung des Maschseefestes am 14. August wird die Kamera wieder verhüllt.

3. Ob die bereits seit dem 03.03.2020 vollständig demontierte Videoüberwachungsanlage am Standort Königsworther Platz in irgendeiner Form wieder ertüchtigt wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden und wäre zu gegebener Zeit der Internetpräsentation der PD Hannover zu entnehmen.

Freundliche Grüße
im Auftrage


19.8.2022 - Nachfrage zur Rechtmäßigkeit des Einsatzes einer temporären Videoüberwachung im Zuge des Maschseefestes 2022


Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Ihrer Beantwortung unserer Presseanfrage haben wir folgende Nachfrage.

Sie schrieben:

PD Hannover - PD-H Pressestelle:

Die Bestandskamera am Kurt-Schwitters-Platz wurde für die Dauer des Maschseefestes aus kriminalpräventiven Gründen wieder in Betrieb genommen. Rechtsgrundlage dafür ist der § 32 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG). Dies wurde entsprechend auf der Seite https://www.pd-h.polizei-nds.de/praevention/kriminalpraevention/videoueberwachung-im-stadtgebiet-hannover-112769.html vermerkt. Dabei handelt es sich um eine temporäre Videoüberwachung im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Nach der Beendigung des Maschseefestes am 14. August wird die Kamera wieder verhüllt.

Die Verhüllung wurde inzwischen ja wieder vorgenommen. Davon unbeeinträchtigt hat das OVG Lüneburg per Urteil vom 6.10.2020 (Az.: 11 LC 149/16) mit Blick auf "temporär betriebene Kameras" - und darunter auch die hier erwähnte am Kurt-Schwitters-Platz - unmissverständlich festgestellt:

"3. Gleichwohl ist der durch den Betrieb der Kameras 532, 533, 540, 576 und 580 bewirkte Grundrechtseingriff deshalb vorliegend nicht nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 und Satz 3 NPOG gerechtfertigt, weil die in diesen Normen enthaltenen tatbestandlichen Voraussetzungen gegenwärtig nicht erfüllt sind. Dem rechtmäßigen Betrieb der streitgegenständlichen Kameras steht bereits entgegen, dass die Beobachtung nicht - wie von § 32 Abs. 3 Satz 2 NPOG gefordert - hinreichend kenntlich gemacht ist (a). Zudem hat die Polizeidirektion keine ausreichend überprüfbaren Anknüpfungstatsachen dargelegt, die - wie in § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG vorausgesetzt - die Annahme rechtfertigen, dass im Wirkungsbereich der betroffenen Kamerastandorte im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis eine Straftat begangen wird, und die Beobachtung im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit diesem Ereignis zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist (b).
(...)
b) Der Rechtmäßigkeit des Betriebs der streitgegenständlichen Veranstaltungskameras steht schließlich - selbstständig tragend - entgegen, dass die Polizeidirektion nicht, wie von § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG verlangt, ausreichend überprüfbare Anknüpfungstatsachen dargelegt hat, die die Annahme rechtfertigen, dass an den betroffenen Kamerastandorten im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis eine Straftat oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit begangen wird. Die von der Polizeidirektion vorgelegten Kriminalitätsstatistiken zu sämtlichen im Laufe eines Kalenderjahres im Wirkungsbereich der betroffenen Kamerastandorte erfassten Straftaten stellen für eine anlassbezogene Videobeobachtung nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG keine ausreichend überprüfbaren Anknüpfungstatsachen dar.
Wie oben ausgeführt, müssen die Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer entsprechenden Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind. Dies ist in Bezug auf die von der Polizeidirektion vorgelegten Kriminalitätsstatistiken deshalb nicht der Fall, weil sie nicht nur die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung, sondern sämtliche in einem Kalenderjahr erfassten Taten ausweisen. Derartige Jahreswerte sind nicht geeignet, den nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG erforderlichen Zusammenhang zwischen einer Veranstaltung und einer im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dieser Veranstaltung zu erwartenden Straftat darzulegen. Wie ebenfalls bereits dargelegt, wollte der Gesetzgeber durch die in § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG enthaltenen Worte „im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang“ klarstellen, dass die Straftat/Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis zu erwarten sein muss (LT-Drucks. 18/3723, S. 33). Das Vorliegen dieses Zusammenhangs kann vom Senat aufgrund der von der Polizeidirektion vorgelegten Jahresstatistiken nicht überprüft werden. Um eine entsprechende Überprüfung für einen anlassbezogenen Kamerabetrieb nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG vornehmen zu können, wäre es vielmehr erforderlich gewesen, dass die Polizeidirektion die Zeiträume, in denen sie die betroffenen Kameras aktiviert hat, sowie die in diesen Zeiträumen im Wirkungsbereich der Kameras erfassten Taten dokumentiert. An beidem fehlt es hier."

Unsere Fragen dazu:

Inwiefern hat sich der Tatsachenbestand seither verändert?

In welchem Umfang und welcher inhaltlichen Form liegen Ihnen also (ggf.) räumlich und zeitlich differenzierte Kriminalstatistiken vor, die den Betrieb der genannten Kamera rechtfertigen können?

Wie genau lauten diese Daten, die Ihrer Ansicht nach den Einsatz der Kamera nach § 32 (3) rechtfertigen?

Welchen Form (Inhalt, Darstellung, Informationsträger) und welchen Umfang (Anzahl und Position) hatte die temporäre Kennzeichnung der Anlage zu Zeiten des Maschseefestes 2022?

Vielen Dank für Ihre Mühe und viele gute Grüße,


26.8.2022 - Antworten der PD Hannover zur temporär zum Maschseefest 2022 aktivierten VÜ am Sprengel-Museum


Polizeidirektion Hannover Presse-und Öffentlichkeitsarbeit Gz. 02.11 - 516/22

Sehr geehrter Herr xxx,

bezüglich Ihrer Anfrage vom 19.08.2022 können wir Ihnen nunmehr folgende Antwort geben:

Es trifft grundsätzlich zu, dass das OVG Lüneburg mit Urteil vom 06.10.2020 - 11 LC 149/16 - den Betrieb verschiedener Kameras der Polizeidirektion Hannover, darunter auch der Standort Kurt-Schwitters-Platz, seinerzeit für rechtswidrig erachtet hat. Die gerichtliche Wertung bezog sich damals allerdings auf den Umstand, dass die Kamera rund um die Uhr einsatzbereit gehalten wurde, während die tatsächliche temporäre Nutzung mit Bezug zu Veranstaltungen nach Auffassung des Gerichts nicht genügend bestimmt bzw. hinreichend dokumentiert war.

Mit dem Einsatz der betreffenden Kamera allein für die Dauer des Maschseefestes liegt hingegen eine eindeutig temporäre Nutzung mit einem klaren Veranstaltungsbezug vor, die auch als solche erkennbar war und veröffentlicht wurde. Die zeitlich befristete Nutzung der Kamera entsprach somit den Vorgaben der Rechtsprechung. Das o.g. Urteil schließt eine Wiederinbetriebnahme der abgeschalteten Kameras keineswegs aus, sondern benennt lediglich die Rechtsgründe, die einem Weiterbetrieb entgegenstehen bzw. damals entegegenstanden. Auch war ein Abbau oder Rückbau der betroffenen Kameras im Urteil nicht gefordert. Die Polizeidirektion Hannover hat sich eine Wiederinbetriebnahme, die den gerichtlichen Vorgaben entspricht, auch stets vorbehalten.

Erfahrungsgemäß muss bei einer Veranstaltungslage wie dem Maschseefest mit anlassbezogenen polizeilichen Vorkommnissen bzw. Sicherheitsstörungen gerechnet werden. Im Veranstaltungsverlauf ist aufgrund eines sehr hohen Besucheraufkommens nach polizeilicher Erfahrung mit einem Anstieg der Alltagskriminalität (Taschendiebstähle, Körperverletzungs- und Raubdelikte auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen) zu rechnen. Auf die besonderen Tatgelegenheitsstrukturen wie punktuell hohes Besucheraufkommen, dichtes Gedränge und abgelenkt sein wird verwiesen. Bei den zurückliegenden Veranstaltungen wurden bei gleicher Veranstaltungsdauer 177 (2017), 222 (2018) sowie 161 (2019) Straftaten in Zusammenhang mit der Veranstaltung polizeilich erfasst. Die Videoüberwachungsmaßnahmen der Polizei wurden zusätzlich mit 17 Hinweistafeln gekennzeichnet und waren im Internetauftritt der Polizeidirektion Hannover veröffentlicht.

Freundliche Grüße
im Auftrage


Kategorie(n): Urteile Videoueberwachung

Bearbeiten - Versionen - Druckansicht - Aktuelle Änderungen - Suchen
Zuletzt geändert am 27.08.2022 01:18 Uhr