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NPOG-Novelle-2025-2026Diese Seite referiert bzw. setzt u.a. folgende beide Wikiseiten:
21.7.2025 - HAZ: KI könnte Weihnachtsmärkte observieren - Terrorabwehr oder Vermisstensuche: Niedersachsens Polizei nutzt bald KI bei der Videoüberwachung
Niedersachsens Innenministerin Daniela Behrens (SPD) will der Polizei weitreichende neue Befugnisse für den Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) verschaffen. Nach Informationen der HAZ soll die automatische Erkennung von Gesichtern, Stimmen und Bewegungsmustern mithilfe von Kameras möglich werden. Intelligente Videoüberwachung erkennt biometrische Merkmale in Echtzeit, außerdem Bewegungsmuster und verdächtige Objekte. Niedersachsen wäre eines der ersten Bundesländer, die bei der Gefahrenabwehr auf Künstliche Intelligenz setzen. Nach der Sommerpause will Behrens den Gesetzentwurf in den Landtag einbringen. „Vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Bedrohungslage durch Terrorismus, gewaltbereiten Extremismus und organisierte Kriminalität“ soll die KI demnach in drei Szenarien zum Einsatz kommen. Zum Beispiel auf Weihnachtsmärkten soll sie automatisch bestimmte Gefahrensituationen erkennen. Zieht dort jemand ein Messer, nähert sich ein Auto oder steht irgendwo ein herrenloser Koffer, der eine Bombe sein könnte, schlägt die Videoüberwachung Alarm. Die zweite Anwendung wäre die biometrische Echtzeitfernidentifizierung. Wird ein terroristischer Anschlag konkret befürchtet oder gibt es eine Gefahr für das Leben von Menschen, sucht und erkennt die intelligente Videoüberwachung gezielt verdächtige Personen. Dasselbe gilt für Vermisste sowie für Opfer von Entführungen, Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung. Für beide Fälle der intelligenten Videoüberwachung gilt ein Richtervorbehalt. Die Aufnahmen müssen gelöscht werden, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Ohne richterliche Zustimmung soll die Polizei künftig Bilder aus ihren Datenbanken mit allen im Internet zugänglichen Aufnahmen abgleichen dürfen. Das betrifft auch alle Fotos und Videos, die Menschen in sozialen Netzwerken veröffentlichen – dies ist eine Lehre aus der jahrzehntelangen erfolglosen Fahndung nach drei ehemaligen RAF-Terroristen. Daniela Klette steht mittlerweile in Verden vor Gericht. Journalisten hatten sie mithilfe von KI und anhand von Bildern im Internet vor der Polizei aufgespürt. Behrens wollte sich zum Gesetzentwurf nicht äußern. Das tue sie grundsätzlich nicht bei Gesetzentwürfen, „die sich noch in der Ressortabstimmung befinden und durch das Kabinett der Landesregierung noch nicht zur Verbandsbeteiligung freigegeben sind“, erklärte ihr Sprecher. Vertreter von SPD und Grünen im Landtag, mit denen der Entwurf abgesprochen ist, äußerten sich zustimmend. Das neue Polizeigesetz erweitert die Eingriffsbefugnisse der Polizei an weiteren Stellen. Unter anderem wird der Einsatz elektronischer Fußfesseln von Terroristen auf Gewalttäter im häuslichen Umfeld ausgeweitet. Die Opfer von Partnerschaftsgewalt bekommen die Möglichkeit, dass sie gewarnt werden, sobald sich der Täter nähert. Auch der Einsatz sogenannter Bodycams wird ausgeweitet. Künftig dürfen diese auch in Wohnungen eingeschaltet werden. Sie können zudem automatisch auslösen, sobald ein Beamter seine Waffe zieht. Das hatten Experten nach den tödlichen Polizeischüssen auf den 21- jährigen Lorenz A. in Oldenburg gefordert – davon gibt es keine Bodycam-Aufnahmen.
22.7.2025 - HAZ: Neues Polizeigesetz in Niedersachsen - Wann kommt die Videoüberwachung mit KI? Antworten auf die wichtigsten Fragen
Welches KI-System soll zum Einsatz kommen? Im Zusammenhang mit Künstlicher Intelligenz (KI) und Polizeiarbeit ist die Software Palantir des Tech-Milliardärs Peter Thiel in aller Munde. Auch bei Palantir kommt KI zum Einsatz und wird bereits von Polizeibehörden in Hessen, Bayern und Nordrhein-Westfalen benutzt. Darum geht es hier nicht. In Niedersachsen gebe es „keinerlei Planungen für den Einsatz der Software Palantir“, sagte ein Sprecher von Innenministerin Daniela Behrens (SPD). Palantir macht vor allem eins: Die Software führt riesige Datenmengen aus vielen Quellen zusammen und verknüpft die Informationen, auch unter Einsatz von KI, zu einem sinnvollen Bild. Der Entwurf für ein neues Polizeigesetz schafft zunächst einmal nur die Rechtsgrundlage für den Einsatz intelligenter Videoüberwachung. Welche Software die Kamerabilder am Ende auswerten soll, ist eine andere Frage. Und die scheint noch offen. Was soll die KI genau tun? KI soll an drei Stellen zum Einsatz kommen: Sie soll dafür genutzt werden, vorhandene Bilder aus polizeilichen Datenbanken und Aufnahmen nachträglich mit öffentlich zugänglichen Bildern aus dem Internet abzugleichen – dabei werden auch Social-Media-Konten gescannt. Außerdem sollen Überwachungskameras künftig verdächtige Bewegungen oder Gegenstände identifizieren, etwa wenn jemand auf dem Weihnachtsmarkt ein Messer zieht. Schließlich sollen die Kameras bei akuter Terrorgefahr zum Beispiel in der Lage sein, Gesichter in Echtzeit zu identifizieren. Wie ist das System vor Missbrauch geschützt? Für die Verhaltensüberwachung und die biometrische Identifizierung gelten hohe Hürden: Sie sind nur bei konkreten und dringenden Gefahren schwerwiegender Straftaten zulässig. Zudem muss ein Gericht den Einsatz spätestens nachträglich genehmigen. Darüber hinaus wacht der Datenschutzbeauf- tragte des Landes über den Einsatz. Wann kommt die intelligente Videoüberwachung? Das ist offen. Das Landeskabinett muss den Gesetzentwurf noch beschließen. Danach kommt er in den Landtag. Dort werden Polizeigewerkschaften, Datenschützer und weitere Verbände dazu angehört. Schließlich muss der Landtag die Reform verabschieden. Das dürfte noch Monate dauern – und eine KI- Software muss auch noch her. Warum muss die Polizei so lange darauf warten? Datenschützer warnen vor hohen Risiken, die mit der Nutzung von Künstlicher Intelligenz einhergehen. Zum Beispiel nutzen autoritäre Systeme Verhaltensüberwachung zur Verhinderung von Versammlungen. Die Gesichtserkennung greift in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. In jedem Fall abgewogen werden muss, ob die Verhinderung von Straftaten über den Persönlich- keitsrechten steht. Zum anderen muss das Land eine geeignete KI-Software finden. Innenministerin Behrens präferiert nach Angaben ihres Sprechers „mit Blick auf die Belange der digitalen Souveränität“ eine europäische Lösung. Das ist die Haltung zu Palantir, sie dürfte aber generell gelten. Wo gibt es automatische Gesichtserkennung bereits? Niedersachsen wagt sich tatsächlich weit vor. Bisher setzen nur die Bundespolizei in Bahnhöfen und das Land Hessen Gesichtserkennung per KI ein. In einigen Bundes- ländern wie Baden-Württemberg oder Hamburg gibt es oder gab es Pilotprojekte für die KI-gestützte Verhaltensüberwachung – das wäre zum Beispiel der Fall, wenn jemand auf dem Weihnachtsmarkt ein Messer zieht. Im Koalitionsvertrag für den Bund haben CDU und SPD vereinbart, dass die Sicherheitsbehörden KI-basierte Datenanalyse sowie automatische Gesichtserkennung in engen Grenzen einsetzen sollen – allerdings zur nachträglichen Identifikation. Von Gesichtserkennung in Echtzeit wie in Niedersachsen ist im Ko- alitionsvertrag keine Rede. Was sagen SPD und Grüne? Der Polizeiexperte der SPD, Alexander Saade, begrüßt den Abgleich von Fahndungsbildern mit Fotos aus dem Internet. Die SPD spricht sich auch für die automatische Gesichtserkennung aus. Der Grünen-Innenpolitiker Michael Lühmann würdigt viele Neuerungen des Gesetzesentwurfs: die Fußfessel bei häuslicher Gewalt etwa oder Bodycams, die beim Ziehen der Dienstwaffe auslösen. Über die automatische Gesichtserkennung verliert Lühmann aber kein Wort. Bei den Grünen in Hessen war das anders: „Das grenzt an einen Skandal“, hieß es dort. In dem Bundesland sind die Grünen in der Opposition. Was sagt die Opposition? Der CDU gehen die Vorschläge nicht weit genug. Die Hürden für den Einsatz Künstlicher Intelligenz dürften nicht zu hoch liegen, forderte Fraktionschef Sebastian Lechner. Der Richtervorbehalt bei Verhaltensüberwachung und intelligenter Gesichtserkennung erschließe sich nicht. „Daher enthalten unsere Gesetzesregelungen keine Richtervorbehalte.“
4.8.2025 - Presseanfrage an das Nds. Innenministerium
wie der Berichterstattung der HAZ vom 21. und 22.7.2025 zu entnehmen war ist ein Gesetzentwurf zur Erweiterung von Polizeibefugnissen im NPOG in Vorbereitung. Wir werden dazu berichten und haben folgende Fragen, um deren Beantwortung wir bis zum Dienstag abend (5.8.2025) bitten: 1. Wann soll der Gesetzentwurf in Landtag eingebracht werden? 2. Ist der niedersächsische LfD im Zuge der Erstellung des Gesetzentwurfs beteiligt gewesen und falls ja: Seit wann und in welchem konkreten Umfang? 3. Können Sie uns den aktuellen Entwurf vorlegen? 4. Wie kam es dazu, dass der aktuelle Entwurf der HAZ vorliegt? 5. Haben die Polizeigewerkschaften Kenntnis über den Entwurf und in welchem Umfang wurden diese bei der Entstehung des Entwurfs eingebunden? 6. Wie soll eine "KI" mittels angeschlossener Überwachungskameras im Gedränge eines Weihnachtsmarkts erkennen können, ob jemand ein Messer zieht? Vielen Dank und viele gute Grüße,
4.8.2025 - Anfrage an die Landtagsfraktion der Grünen in Niedersachsen
können Sie uns schon mitteilen, wer und welche Gruppen zur Anhörung für den kommenden Gesetzentwurf zur NPOG-Änderung eingeladen werden? Viele gute Grüße,
5.8.2025 - Antwort von den Grünen Niedersachsen
vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider können wir Ihnen noch nicht mitteilen, wer und welche Gruppen zur Anhörung für den Gesetzentwurf zur NPOG-Änderung eingeladen werden. Das gibt der Stand des Verfahrens noch nicht ehr. Bisher gibt es noch nicht einmal eine Drucksache für die NPOG-Änderung, dementsprechend gibt es auch noch kein offizielles parlamentarisches Verfahren. Die Klärung der von Ihnen gestellten Frage steht also noch nicht an. Mit freundlichen Grüßen xxx
7.8.2025 - Nachhaken beim Nds. Innenministerium
wir haben bis dato noch keine Rückmeldung von Ihnen zu unserer Presseanfrage erhalten. Können Sie uns mitteilen, wann wir mit Antworten rechnen können? Vielen Dank und viele gute Grüße,
12.8.2025 - Nds. Staatskanzlei geht an die Öffentlichkeit - Verbandsanhörung zur NPOG-Änderung gestartet
Das Landeskabinett hat am (heutigen) Dienstag einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) zur Verbandsanhörung freigegeben. Die niedersächsische Polizei soll mit der Novelle zeitgemäße Rechtsgrundlagen für ihre Arbeit bekommen. Die Polizei soll neue Befugnisse für den Einsatz moderner Methoden der Datenerhebung und -analyse erhalten, um zukünftigen Bedrohungslagen effektiv begegnen zu können. Dazu sagt die Niedersächsische Ministerin für Inneres, Sport und Digitalisierung, Daniela Behrens: „Die Anforderungen an die Sicherheitsbehörden in der Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung haben sich in den vergangenen Jahren enorm verändert und verschärft. Angesichts dynamischer technischer Entwicklungen und neu entstandener hybrider Bedrohungsformen muss die Polizei in die Lage versetzt werden, diese Gefahren adäquat und konsequent zu bekämpfen. Daher ist es unerlässlich, entsprechende Rechtsgrundlagen zu schaffen, damit die Polizei das notwendige Rüstzeug hat, ihren Aufgaben gerecht zu werden und die Sicherheit der Menschen zu gewährleisten.“ Mit der Novelle sollen daher neue Befugnisnormen in das NPOG aufgenommen sowie bereits bestehende Befugnisnormen erweitert oder klarstellend geregelt werden. Der Entwurf berücksichtigt dabei sowohl das polizeiliche Interesse an der Nutzung neuer, zeitgemäßer Einsatzmittel als auch die datenschutzrechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben für deren Einsatz. Der Gesetzentwurf verlangt insbesondere bei den eingriffsintensiveren Maßnahmen, wie beispielsweise der Echtzeit-Fernidentifizierung, hohe Eingriffshürden und sieht die richterliche Anordnung von Maßnahmen vor, um den Schutz der Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Elektronische Aufenthaltsüberwachung bei häuslicher Gewalt Unter bestimmten Voraussetzungen und nach richterlicher Anordnung soll künftig die Fußfessel nach dem „Spanischen Modell“ auch in Niedersachsen bei Fällen von häuslicher Gewalt zum Einsatz kommen. Dabei überwacht das System zeitgleich den Standort des Täters und – mit Einwilligung – den der gefährdeten Frau. Ziel des „Spanischen Modells“ ist es, das Opfer beziehungsweise die gefährdete Frau durch dieses technische Mittel im Falle einer Annäherung zu informieren und vorzuwarnen, um weitere Übergriffe und Annäherungen durch den Täter zu verhindern. Opfern häuslicher Gewalt – zumeist Frauen - soll ein sogenannter Tracker beziehungsweise ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden, um diese unmittelbar elektronisch zu warnen, sobald der Abstand zum Täter eine bestimmte Distanz unterschreitet. Die Einsatzmöglichkeiten der elektronischen Fußfessel, die bislang vor allem für terroristische Gefährder vorgesehen ist, wird damit erweitert werden. Flankierend soll die Übermittlung der Daten von Tätern an geeignete Beratungsstellen geregelt werden. Damit kann Tätern möglichst zeitnah ein entsprechendes Beratungsangebot gemacht werden Intelligente Videoüberwachung unter strengen Voraussetzungen Durch die intelligente Videoüberwachung könnten zukünftig in Videoaufzeichnungen aufgrund bestimmter Verhaltens- oder Objektmuster automatisiert bestimmte Gefahrensituationen in Echtzeit erkannt werden, die auf die Begehung von Straftaten hindeuten. Davon zu unterscheiden sind biometrische Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme, die ebenfalls Teil des Gesetzentwurfs sind. Diese Systeme können auf Grundlage eines Abgleichs mit biometrischen Daten einzelne Personen identifizieren. Der Einsatz solcher Systeme ist nach den Vorgaben der KI-Verordnung der EU nur unter besonders engen Voraussetzungen zulässig. Diese sollen der Polizei unter anderem bei der Abwehr von Terrorgefahren sowie bei der Suche nach Opfern von Entführung, Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung und nach vermissten Personen helfen. Teil der Gesetzesnovelle ist auch eine spezifische Befugnis für die Polizei, zur Identifizierung und Lokalisierung insbesondere von Tatverdächtigen, einen nachträglichen biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet vornehmen zu können. Erweiterter Einsatz von Bodycams Bei Polizeieinsätzen sollen Bodycams noch stärker als bisher zur Transparenz und Nachvollziehbarkeit beitragen können. Die Polizei Niedersachsen soll sie künftig einschalten, wenn sie unmittelbaren Zwang anwendet oder androht. Lässt die Situation dies nicht zu oder gibt es andere Gründe, die gegen den Einsatz der Bodycam sprechen, darf diese aber auch abgeschaltet bleiben. Eine Pflicht zum Mitführen einer Bodycam geht mit der vorgesehenen Novellierung nicht einher. Der Gesetzentwurf sieht auch die Möglichkeit einer automatisierten Auslösung der Bodycam bei jedem Schusswaffeneinsatz vor (Holster-Signalvorrichtung). Eine weitere wichtige Neuerung wäre, dass Bodycams auch in Wohnungen genutzt werden dürfen. Einsätze in Wohnungen bringen aufgrund der beengten Situation für die Einsatzkräfte besondere Gefahren mit sich. Darüber hinaus soll in diesen Fällen die Möglichkeit bestehen, eskalierende Situationen durch das Einschalten der Bodycam zu beruhigen. Drohneneinsätze mit klaren Regeln Ebenfalls Bestandteil der NPOG-Novelle ist eine klarstellende Rechtsgrundlage für den Einsatz von unbemannten Fahrzeugsystemen – zum Beispiel Drohnen. Sie können zur Datenerhebung bei verschiedenen offenen und verdeckten Maßnahmen eingesetzt werden, beispielsweise für die Beobachtung im Rahmen von polizeilichen Großeinsatzlagen. Von enormer Bedeutung ist angesichts der technischen Entwicklung und der aktuellen Bedrohungslage auch die Detektion und Abwehr von Drohnen, die unberechtigt oder mit unklarem Auftrag beispielsweise über kritischer Infrastruktur, militärischen Liegenschaften oder Menschenmengen im Einsatz sind. Auch hierfür wird eine neue eigenständige Rechtsgrundlage geschaffen. Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personal Schließlich enthält der Entwurf eine Regelung zur Datenverarbeitung der Polizei im Zusammenhang mit Zuverlässigkeitsüberprüfungen. Dies betrifft besonders gefährdete Veranstaltungen, die im Fokus der Öffentlichkeit stehen und bei denen der Veranstalter das einzusetzende Personal auf seine Zuverlässigkeit überprüfen muss, um die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten – beispielsweise bei internationalen Sportveranstaltungen. Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Zusammenhang mit gefährdeten Veranstaltungen werden danach auch weiterhin nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erfolgen. Bei Fragen zu dieser Kabinetts-Presseinformation wenden Sie sich bitte an das zuständige Ministerium: pressestelle@mi.niedersachsen.de
14.8.2025 - Anfrage an die Grünen Nds.
per Mitteilung des MI von gestern ist der Gesetzentwurf nun zur Verbandsanhörung freigegeben. Können Sie uns den Entwurf zukommen lassen und wäre es möglich, uns zur Anhörung einzuladen? Welche andere Gruppen und Personen sind oder werden dazu eingeladen? Vielen Dank und viele gute Grüße,
14.8.2025 - Antwort von den Grünen Nds.
ich habe den Entwurf selbst nicht. Der Entwurf wurde auch nicht vom Landeskabinett beschlossen, das Kabinett hat der Verbandsanhörung zugestimmt. Ich kann Ihnen gerade nicht sagen, welche Stelle die richtige ist, um an den Entwurf zu gelangen. Ich jedenfalls bin leider nicht der richtige Adressat. Ihren Wunsch, in die Verbandsanhörung einbezogen zu werden, leite ich weiter - an den bei uns zuständigen Referenten, der dies dann sicherlich an die betreffenden Politiker*innen weiterleitet. Versprechen kann ich auch da nichts. Viele Grüße
14.8.2025 - Noch eine Auskunft der Grünen Nds.
ich habe nachgehakt, das hier ist die inhaltliche Rückmeldung des zuständigen Referenten: Als Grünen-Landtagsfraktion haben wir keinen Einfluss auf die aktuelle Verbändebeteiligung. Sie erfolgt schriftlich. Zu klären wäre überdies, ob Sie als "Fachmann" gehört werden wollen oder als "Journalist" der Anhörung beiwohnen wollenl. Letzteres geht bei der aktuellen Anhörung nicht, weil sie schriftlich stattfindet. Erst im parl. Verfahren können die Fraktionen zur parl. Anhörung Anzuhörende einladen. Die Ausschusssitzung wird dann öffentlich sein, so dass man als Journalist dabei sein kann wie bei der jeder öffentlichen Ausschusssitzung. Ich denke, ich konnte Ihnen gut weiterhelfen. Viele Grüße
14.8.2025 - Rückmeldung an die Grünen Nds.
ja - und Danke für die ausführliche Rückmeldung. Eine spätere Einladung zur schriftlichen und mündlichen Anhörung im Zuge des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens wäre schön - da waren wir auch in 2018 in beiden Formaten als Fachkundige und Vertreter der Zivilgesellschaft mit am Zuge und dabei: https://wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/20180728stellungahme-freiheitsfoo-NPOG-anon.pdf https://freiheitsfoo.de/2018/08/09/freiheitsfoo-vortrag-npog-muendlich/ Viele gute Grüße,
14.8.2025 - Nochmaliges Nachhaken beim Nds. Innenministerium
auf unsere Presseanfrage vom 3.8. samt Nachfrage dazu vom 7.8.25 haben wir bislang noch keine Rückmeldung erhalten. Per Mitteilung vom 12.8.2025 teilen Sie jedoch allgemein mit, dass der Gesetzentwurf nun so weit ist, dass die Verbandsanhörung startet. Mit Blick darauf bitten wir um kurzfristige Beantwortung folgender Fragen in Vorbereitung eines Beitrags: 1. Wann soll der Gesetzentwurf in Landtag eingebracht werden? 2. Ist der niedersächsische LfD im Zuge der Erstellung des Gesetzentwurfs beteiligt gewesen und falls ja: Seit wann und in welchem konkreten Umfang? 3. Welche Verbände und Gruppen werden zur Verbandsanhörung eingeladen? Bitte senden Sie uns außerdem den aktuellen Gesetzentwurf zu. Vielen Dank und viele gute Grüße,
20.8.2025 - Nds. Innenministerium antwortet noch immer nicht - erneutes Nachhaken
26.8.2025 - Antwort aus dem Nds. Innenministerium
auf Ihre Anfrage vom 20.08. kann ich Ihnen mitteilen, dass sich der Gesetzentwurf zur Änderung des NPOG nach der Kabinettsfreigabe seit dem 13.08. in der Verbandsbeteiligung befindet. Die beteiligten Verbände haben innerhalb einer sechswöchigen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme. Es werden insbesondere auch die Berufsverbände beteiligt. Der niedersächsische LfD wird parallel zur Verbandsanhörung beteiligt. Der Gesetzentwurf soll nach derzeitigem Stand im Herbst diesen Jahres in den Landtag eingebracht werden. Eine Übersendung des Gesetzentwurfs ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da eine Veröffentlichung des Entwurfs erst mit der Einbringung in den Landtag vorgesehen ist. Ich bitte daher um Verständnis. Mit freundlichen Grüßen xxx Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung
27.8.2025 - Nachfrage an das Nds. Innenministerium
können Sie uns mitteilen, welche Verbände im Einzelnen zur Verbandsanhörung eingeladen worden sind?
2.9.2025 - Anruf beim Nds. Innenministerium (LPP)
2.9.2025 - Rückruf vom Nds.IM / LPP
Man könne sich aber an den Beteiligten vorherigen Gesetzesschaffungsvefahren orientieren. Es seien halt Berufsverbände beteiligt.
3.11.2025 - Nachfragen an das Nds. Innenministerium
wann ist mit der Einbringung des Gesetzentwurfs zur Änderung des NPOG in den Nds. Landtag zu rechnen bzw. wie weit ist die Verbandsanhörung gediehen? Mit freundlichen Grüßén
3.11.2025 - Pressemitteilung des Nds. Innenministeriums
"(...) Innenministerin Behrens: „Die Entschlüsselung kryptierter Kommunikation ist für unsere Ermittlungsbehörden ein zentrales Instrument, um kriminelle Netzwerke aufzudecken und zu zerschlagen. Doch die technische Entwicklung schreitet rasant voran – und unsere rechtlichen Möglichkeiten halten nicht Schritt. Im Bereich der Gefahrenabwehr sorgen wir in Niedersachsen mit der Novelle des NPOG dafür, dass die Polizei auch in Zukunft maximal handlungsfähig bleibt. Ich fordere den Bund auf, endlich auch in der Strafprozessordnung klare und praktikable gesetzliche Grundlagen zu schaffen, die unseren Ermittlerinnen und Ermittlern in klar definierten Fällen einen rechtssicheren Zugang zu verschlüsselter Kommunikation ermöglichen. Nur so können wir auch künftig effektiv gegen organisierte Kriminalität vorgehen. (...)" Im Rahmen dieser Pressekonferenz fordern die nds. Innenministerium Behrens und die nds. Justizministerin Wahlmann auch die Einführung einer IP-Vorratsdatenspeicherung: "In den vergangenen Jahren hat vor allem das Entschlüsseln der bei Drogenhändlern sehr beliebten Krypto-Handydienste Encrochat und SkyECC für ein hohes Verfahrensaufkommen gesorgt. So langsam sind die riesigen Datenbestände aber durch- und die daraus resultierenden Strafverfahren abgearbeitet, sagen die Ministerinnen. Umso wichtiger sei es, nun endlich einmal eine rechtliche Grundlage für entsprechende Datensammlungen in Deutschland zu schaffen. Dass man hier ständig die Daten aus anderen europäischen Ländern wie im Fall der Kryptohandys oder den USA wie bei den Hinweisen auf Kindesmissbrauchdarstellungen nutze, aber sich selbst die Finger nicht schmutzig machen wolle, bezeichnet Wahlmann als „heuchlerisch“. Dabei hat sie selbst lange eine pauschale Vorratsdatenspeicherung als nicht EU-rechtskonform abgelehnt. Nachdem eine EU-weite Regelung im Fall der sogenannten Chatkontrolle nun aber gescheitert ist, müsse man eben national wenigstens die IP-Vorratsdatenspeicherung auf den Weg bringen, sagt sie jetzt." Quelle: https://taz.de/Lagebild-Organisierte-Kriminalitaet/!6126212/
6.11.2025 - Nachhaken beim Nds. MI
auch mit Blick auf die Äußerungen von Frau Behrens auf der PK vom 3.11. bitten wir um Rückmeldung und Antwort auf unsere Frage zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens der NPOG-Novelle. Vielen Dank und viele gute Grüße,
14.11.2025 - Antwort aus dem Nds. MI / LPP
auf Ihre Anfrage vom 06.11.25 kann ich Ihnen mitteilen, dass der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) und des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) am kommenden Mittwoch, den 19.11.2025, in erster Beratung im Landtag behandelt werden soll. Für Einzelheiten verweise ich auf die im Anhang beigefügte Drucksache (19/8942). In der Drucksache ist der Gesetzentwurf nebst Begründung enthalten. Mit freundlichen Grüßen xxx Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung Info: Link zum Download der Drucksache: https://www.landtag-niedersachsen.de/drucksachen/drucksachen_19_10000/08501-09000/19-08942.pdf
16.11.2025 - Nachfragen beim Nds. MI wegen einer Synopse
vielen Dank für die Info. Gibt es eine Synopse zur Novelle? Viele gute Grüße,
16.11.2025 - Anschreiben an alle sich an der vorherigen Verbandsanhörung beteiligten Gruppen, Bitte um Veröffentlichung der Stellungnahme
der Niedersächsische Landtag wird am kommenden Mittwoch in erster Lesung die Novelle zum Nds. Polizeigesetz, das NPOG behandeln. Sie haben im Rahmen der dazu vorausgehenden Verbandsanhörung eine Stellungnahme abgegeben. Wir werden zur Novelle berichten - können Sie uns Ihre Stellungnahme zur Verfügung stellen? Vielen Dank und viele gute Grüße, Anmerkung: Zur Verbandsanhörung eingeladen waren und sich beteiligt haben DGB, dbb, DPolG, GdP, NANV und LfD. Eingeladen und aber nicht beteiligt haben sich AGKSV, BDK, NRB.
16.11.2025 - Allererste grobe subjektive Zusammenfassung der geplanten Änderungen am NPOG, Gedankenblitze dazu
Am Text:
tbc
17.11.2025 - Nds. Innenministerium will die Synopse nicht herausrücken
eine Synopse zum Entwurf ist zwar vorhanden, bei dieser handelt es sich jedoch um ein internes Arbeitspapier. Dieses ist nicht zur Veröffentlichung freigegeben. Ich bitte daher um Verständnis, dass eine Weiterleitung der Synopse nicht möglich ist. Mit freundlichen Grüßen xxx Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung
17.11.2025 - LfD Niedersachsen traut sich nicht, die eigene Stellungnahme öffentlich zu machen
https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/service/kontakt/kontakt-63127.html Grüße
17.11.2025 - DPolG verweist uns an den dbb
bitte wenden Sie sich diesbezüglich an den dbb niedersachsen. Mit freundlichen Grüßen xxx Anmerkung: Wir haben dann die Pressestelle des dbb Niedersachsen entsprechend angeschrieben.
18.11.2025 - Nachhaken und Bitte um Veröffentlichung der Synopse an/beim MI
das erschließt sich uns noch nicht. Welche konkreten Gründe sprechen gegen die Veröffentlichung der Synopse? Erst die Synopse ermöglicht es der Allgemeinheit, interessierter Zivilgesellschaft wie allen anderen Bürgerinnen und Bürgern des Landes nachzuvollziehen, was die NPOG-Novelle im Einzelnen überhaupt verändern wird. Mit der Bitte um Überdenken und Zusendung oder Veröffentlichung der Synopse und vielen guten Grüßen,
18.11.2025 - Nachhaken und Bitte um Veröffentlichung der Stellungnahme an/beim LfD Niedersachsen
das LfD als Urheber der eigenen Stellungnahme hat eigene Verfügungsgewalt über diese. Welche Gründe sprechen gegen eine Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme? Mit der bitte um Zusendung oder Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme und vielen guten Grüßen,
18.11.2025 - NDR: Mehr KI, bessere Drohnenabwehr: Das soll die Polizei künftig dürfen
von Angelika Henkel Für Innenministerin Daniela Behrens (SPD) ist es "das modernste Polizeigesetz, das wir in Deutschland finden werden". Dem NDR in Niedersachsen sagte Behrens: "Das Gesetz ist die wichtigste Grundlage für die Arbeit der Polizei. Die Polizei muss modern arbeiten können, muss mit Kriminalität mithalten können. Das schaffen wir hiermit." Der rot-grüne Gesetzentwurf formuliert zahlreiche Regeln neu, hier Beispiele: Fußfessel für Täter von häuslicher Gewalt nach spanischem Modell Dabei überwacht das System zeitgleich den Standort des Täters und - mit Einwilligung - den der gefährdeten Frau. Ziel ist es, dass das gefährdete Opfer durch dieses technische Mittel im Falle einer Annäherung zu informieren und rechtzeitig zu warnen, um weitere Übergriffe und Annäherungen durch den Täter zu verhindern. Intelligente Videoüberwachung Durch die intelligente Videoüberwachung könnten künftig in Videoaufzeichnungen aufgrund definierter Verhaltens- oder Objektmuster automatisiert bestimmte Gefahrensituationen in Echtzeit erkannt werden, die auf die Begehung von Straftaten hindeuten. Außerdem sollen biometrische Merkmale erfasst werden, um sie mit Daten einzelner Personen abzugleichen. Drohnendetektion und -abwehr Drohnen, die unberechtigt oder mit unklarem Auftrag beispielsweise über kritischer Infrastruktur, militärischen Liegenschaften oder Menschenmengen im Einsatz sind, sollen detektiert und abgewehrt werden können. Erweiterter Einsatz von Bodycams Die Polizei Niedersachsen soll die Kameras künftig einschalten, wenn sie unmittelbaren Zwang anwendet oder androht. In Ausnahmefällen darf diese aber auch abgeschaltet bleiben. Es soll aber keine Pflicht zum Mitführen einer Bodycam geben. Der Gesetzentwurf sieht auch die Möglichkeit einer automatisierten Auslösung der Bodycam bei jedem Schusswaffeneinsatz vor. Außerdem sollen Bodycams in Wohnungen genutzt werden dürfen. Sind die neuen Regeln der Polizei verfassungskonform? Diesen letzten Punkt hatte auch die Gewerkschaft der Polizei (GdP) gefordert - doch sie meldet jetzt Bedenken an, ob die Regelung mit der Verfassung im Einklang steht. Die Neuerung wäre aus Sicht des Landesvorsitzenden Kevin Komolka einerseits wichtig, denn für die Polizei sind Einsätze bei häuslicher Gewalt gefährlich: Die Täter haben schnell Messer parat, und was hinter der Wohnungstür passiert, ist für Einsatzbeamte schwer zu kalkulieren. "Die Bodycam würde gerichtsverwertbare Beweise liefern", sagte Komolka dem NDR. Allerdings sieht die Gewerkschaft auch einen Grundrechtskonflikt: Auf der einen Seite der Schutzbereich der Wohnung - auf der anderen Seite die Arbeitserleichterung für Polizei und Justiz durch die Bodycam. Auch Neuerungen bei der Nutzung von KI Insgesamt aber sieht die GdP das neue Gesetz positiv: Die Neuerungen würden Niedersachsens Polizei tatsächlich auch beim Thema künstliche Intelligenz mit deutschlandweit modernsten Regelungen ausstatten, so die Gewerkschaft. Bei der ersten Anhörung am Mittwoch werden die politischen Parteien über den Gesetzentwurf kritisch debattieren, bevor er im Innenausschuss diskutiert und am Ende wieder im Plenum vorgestellt wird. Die CDU hatte in der Vergangenheit bereits einen eigenen Entwurf präsentiert und bemängelt das Tempo von rot-grün als zu langsam.
19.11.2025 - Erste Anhörung im Nds. Landtag
Plenum-TV: https://plenartv.de/videocutter?meeting=2025-11-19&TOP=23&thema=1
19.11.2025 - Das LfD Niedersachsen will seine Stellungnahme nicht veröffentlichen
Grüße
21.11.2025 - Anfrage an das Nds. MI zur Veröffentlichung der Verbandsanhörung-Stellungnahmen
können Sie uns die im Rahmen der Verbandsanhörung zur NPOG-Novelle eingegangenen Verbands-Stellungnahmen zukommen lassen oder andersweitig veröffentlichen? Wir werden zur Novelle berichten und sind der Ansicht, dass die Öffentlichkeit ein Recht auf Ansicht der Stellungnahmen hat. Vielen Dank und viele gute Grüße,
25.11.2025 - Nachhaken beim Innenministerium
können wir auf unsere Rückfrage vom 18.11.2025 noch mit einer Antwort rechnen? Wir möchten dazu berichten und würden uns sehr darüber freuen, wenn Sie Ihre Haltung zur Veröffentlichung/Nicht-Veröffentlichung der Synopse noch einmal überdenken könnten. Viele gute Grüße, \\ 28.11.2025 - Innenministerium (zuständig: Landespolizeipräsidium) überreicht uns die Synopse zur NPOG-Novelle, will Verbandsstellungnahmen aber nicht veröffentlichen
anbei übersende ich Ihnen die Synopse zum Gesetzentwurf des NPOG. Ich bitte um Beachtung der Angaben in der Kopfzeile des Dokuments. Mit Anfrage vom vergangenen Freitag baten Sie auch um Übersendung der im Rahmen der Verbandsbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen. Eine Weiterleitung bzw. Veröffentlichung dieser Stellungnahmen ist nicht vorgesehen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Begründung des Gesetzentwurfes, die ebenfalls Teil der Drucksache ist. Die Begründung nimmt an verschiedenen Stellen explizit Bezug auf die Stellungnahmen aus der Verbandsanhörung. Mit freundlichen Grüßen xxx Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung Synopse: https://wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/20251128-Synopse-NPOGnovelle.pdf
29.11.2025 - Dank an das Innenministerium und Nachfrage zur Veröffentlichung der Verbands-Stellungnahmen
vielen Dank für Ihre Offenheit und die Bereitschaft, die Synopse mit dem entsprechenden Vorbehalt der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen! Bezüglich der Stellungnahmen im Zuge der Verbandsanhörung hat die Begründung des Gesetzentwurfs zwar vielfach auf diese Bezug genommen. Doch ist das ja kein Argument für die Nicht-Veröffentlichung der Stellungnahmen. Sollten personenbezogene oder andere sensible Inhalte in den Stellungnahmen vorhanden sein, so wäre das ein Grund gegen die Publizierung, aber davon ist doch hier nicht auszugehen, oder? Der Wunsch zur Veröffentlichung dieser Stellungnahmen rührt daher, dass aus den Original-Stellungnahmen als Gesamttext noch einmal deutlicher herauszulesen wäre, wie die einzelnen Verbände zur Novelle stehen. Auch könnten deren Aussagen zum Gesetzentwurf noch einmal kompakter und strukturierter nachvollzogen werden, als es durch die stückweise Zitierung in der langen Begründung zum Entwurf möglich ist. Wir bitten Sie also, auch hierzu noch einmal Ihre Meinung und Haltung zu überdenken und die Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Vielen Dank und viele gute Grüße,
13.2.2026 - Zwischenstand aus dem freiheitsfoo-pad zur Sammlung von Gedanken und Kritik an den NPOG-Änderungen
Was wird - auch mit Blick auf die Kritikpunkte aus 2019 - nicht geändert bzw. verbessert? - keine unabhängige Stelle zur Untersuchung von Polizeigewalt-Verdachtsfällen. Aktueller denn je, siehe bspw. hier: https://taz.de/Kriminologe-ueber-Bochumer-Polizeischuesse/!6130900/ - keine Abschaffung der Staatstrojaner-Zulässigkeit - keine Abschaffung von Tasern, und das, obwohl es seit Inkrafttreten des NPOG am 24.5.2019 bundesweit alleine sieben Tote durch Polizeitaser gegeben hat: https://polizeischuesse.cilip.de/taser Einen der Toten durch Polizeitaser gab es in Niedersachsen. Und in diesem konkreten Fall war es sogar so, dass die Polizeidirektion Hannover den Einsatz des Tasers zunächst der Öffentlichkeit gegenüber verschwiegen hat, also eine Vertuschungsabsicht im Raume steht! Weiteree Fragen zum Einsatz der Taser in Niedersachsen ließ das Nds. Innenministerium als "geheimhaltungsbedürftig" einstufen und verhinderte damit aktiv eine öffentliche Debatte zur Sache: https://freiheitsfoo.de/2021/10/09/toedlicher-tasereinsatz-nds-geheimhaltungsbeduerftig/ Aber selbst davon unabhängig: Die Betrachtung der dokumentierten Fälle von Polizeittasertoten zeigt deutlich, dass die Umsetzung der gut gemeinten Einsatzkriterien (kein Einsatz gegen Kinder, Schwangere, Menschen unter Drogeneinfluss) praktisch nicht eingehalten werden können ... und deswegen Menschen zu Tode kommen. Da bleibt nur eins: Taser gehören verboten und nicht ausgeweitet, wie es sich die DPolG in der aufkeimenden Debatte um die NPOG-Novelle so gerne wünscht. https://www.dpolg.de/aktuelles/news/dpolg-fordert-einfuehrung-des-tasers/ Und BTW: - Warum wurde Polizistenkennzeichnung noch immer nicht umgesetzt und so lange verzögert? - Wo bleibt das Transparenzgesetz/Informationsfreiheitsgesetz? - 2019 hieß es noch bei der Schaffung des NPOG, dass das jetzt das endlich nötige achso moderne neue Polizeigesetz für Niedersachsen sei. Und nun habe sich erneut "umfangreicher Änderungsbedarf ergeben". Wie das? Die u.a. erwähnte Umsetzung der EU-Datenschutz-Richtlinie 2016/680 wurde damals schon angemahnt und aus Bequemlichkeit oder anderen parteipolitischen Gründen einfach wegignoriert. Damit hat man sich den Reformbedarf in Teilen selber zuzuschreiben, aber das will hier keiner ehrlich zugeben.
§2 - neuer Straftatbestand: "Vorfeldstraftat" (BVerfG-Neusprech aus BKA-Urteil 9.12.22). Öffnet willkürlicher Auslegung Tür und Tor. §12(5) - Auskunftsrecht-Hinweis an polizeibefragte Menschen wird gestrichen. Warum? §17c(1) - Auferlegte Überwachung mittels "bei sich zu führendem Mobiltelefon". Beinhaltet Ausweitung der Stillen-SMS-Praxis? - [ulif]: glaube ich nicht. Stille SMS dienen IMHO dazu, alle "Telefonnummern" um einen (gefakten) Funkmast herum zu finden. Ich habe also ein "wo" und erfahre "wer" da alles in der Nähe ist. Ein "beigeführtes Endgerät" könnte aber auch so getrackt werden, insbesondere, wenn es zwangsweise Tracking-Apps installiert haben muss. Ich habe also schon das "wer", möchte aber wissen, "wo" sich das Endgerät aufhält. Das scheint ein Ersatz für eine elektronische Fußfessel zu sein - vielleicht gar nicht so doof? Wenigstens weniger krass stigmatisierend. Sehr problematisch ist allerdings, dass so zwangsweise durchgängige Standortprofile einer Person erstellt werden (und das ist auch der Politik bekannt, etwa der Freundin der Fußfessel MdL Osigus, SPD) - [i] Sind das nicht IMSI-Catcher mit dem alle Telefonnummern um einen Ort erfassen und stille SMS dienen zur Ortung der Einzelperson? Aber ja, im Prinzip ist es nicht viel was anderes als elektonrische Fußfesseln und genauso kritisierenswert wegen der Totalüberwachung. §32 - "intelligente Videoüberwachung", Verhaltensmustererkennung. - Sinn zweifelhaft. Praxistest Mannheim ohne nachweisbare Evidenz (https://netzpolitik.org/2025/verhaltensscanner-im-mannheim-hier-wird-die-ueberwachung-getestet-die-so-viele-staedte-wollen/). Führt zu weniger "menschlicher" Aufsicht über VÜ-Bilder. Bildet unbewusst unbegründetes Vertrauen in Technik bzw. im Alltag verlässt man sich auf diese. Führt zu mehr VÜ im öffentlichen Raum (ÖR). Begründung an Haaren herbeigezogen (anhaltende Terrorismus-Bedrohung, gewaltbereiter Extremismus, organisierte Kriminalität (OK)). Woher (legale!) Trainingsdaten für Algorithmen-Training. Ist nicht möglich unter Beachtung von EU-KI-Regeln (https://algorithmwatch.org/de/gutachten-datenbank-biometrie-gesichtserkennung/). - Negativbeispiel Hansaplatz, Hamburg: https://netzpolitik.org/2025/ki-kameras-in-hamburg-schaufenster-in-die-zukunft-der-polizeiarbeit/ - Es gab in Niedersachsen (2021?) ein Versuchsprojekt, wo diese Technik an Straf- oder Untersuchungfsgefangenen in Gefängnissen getestet werden sollte. Und m.W. sollte es da auch eine Evaluation etc. geben - wo sind die Ergebnisse? - Darf auch per Drohne erfolgen. - Hier (wie auch für andere Novellen-Teile) an den Haaren herbeigezogene und floskelhafte Notwendigkeitsbegründung: "Aufgrund der anhaltend hohen Bedrohungslage durch Terrorismus, gewaltbereiten Extremismus und organisierte Kriminalität bedarf es neuer gesetzlicher Grundlagen für den Einsatz moderner technischer Einsatzmittel." Ad 1 fehlt es an Grundlage und ad 2 siehe bspw. hier die fehlende Evidenz/Signifikanz: https://taz.de/Lagebild-Organisierte-Kriminalitaet/!6126212 (ganze 65 Ermittlungsverfahren zur OK der nds. Polizei in 2024). - Gesetzesbegründung setzt falsches Signal: "Die intelligente Videoüberwachung ist jedoch deutlich effektiver, da typische menschliche Ermüdungserscheinungen bei dauerhafter Überwachungstätigkeit durch intelligente Videoüberwachung minimiert werden. Um Ermüdungserscheinungen zu minimieren, ist erforderlich, dass das vorhandene Personal in möglichst kurzen Zeiträumen ausgetauscht wird. Durch den Einsatz der neuen Technik wird das vorhandene Personal hingegen dadurch entlastet, dass dieses nur noch in bestimmten „Alarmfällen“ tätig werden muss." Bedeutet: Man rückt die Beamt*innen ab von den Monitoren und will sich mehr oder weniger ganz auf die Technik und deren (hoffentlich) funktionierende "Intelligenz" verlassen, erkennt möglicherweise abstruse von der KI nicht auswertbare Gefahrensituationen nicht mehr rechtzeitig. - Unklar: Wie soll die Mustererkennung trainiert werden? - Man behauptet, es gäbe keine "erhöhte Eingriffsintensität" gegenüber "konventioneller" VÜ. Das ist Unsinn: Menschen müssen/können befürchten (zusätzlich zu bisherigen Bedenken bei VÜ), dass bei "intelligenter VÜ" (überhaupt ein unsinniges Wortgebilde, fast schon Neusprech) durch individuell ungewöhnliche oder eigenartige Verhaltensweisen völlig unnötigerweise in den Fokus der "VÜ-Intellligenz" zu geraten und somit auch in den Fokus der Polizei. Das führt effektiv zu selbstauferlegten Freiheitseinschränkungen, zur Schere im Kopf, zur Beeinträchtigung der persönlichen Entfaltung und des freien Lebens. - Bemerkenswert. Sogar die GdP (!) fordert hier eine Einschränkung der Regelungen zur "intellligenten VÜ" bzw. eine genauere Begrenzung der zu erfassenden Verhaltensmuster. Das kümmert das MI indes wenig. - Hemmschwelle durch Einsatz sinkt, weil einfacher möglich mit weniger Personalaufwand -> zwangsläufig Ausweitung §32a (neu) - Bodycam-Ausweitung (mit 30s Vorlaufaufzeichnung. u.u. Einsatz auch in Wohnungen. Evtl. autom. Einschalten bei Pistolen-Zückung, das aber freibleibend.) - Ohne jegliche Beachtung der Probleme und Kritik aus 2019. (z.B. Auskunfts- und Aushändigungsrechte zu den Aufzeichnungen für die von den Aufzeichnungen Betroffenen. Wer wacht über die Daten, hat also die Macht darüber? Forderung neutraler Datensicherungs-Stelle. Wer darf wann/wie/warum löschen? etc.) - Einsatz ist Soll-Bestimmung, kann von Betroffenen also nicht verlangt werden und agressive Polizist:innen können bei ihnen unangenehmen Szenen die Kamera einfach aus lassen - Einsatz in Wohnungen "zum Schutz von Polizeiys" - wie macht eine Bodycam das? - Einsatz in Wohnungen kann (unter Bedingungen, tralala) widersprochen werden, aber offenbar erst, wenn die Cams schon laufen, oder? - Siehe auch unsere umfangreiche Kritik an Bodycams aus 2018 (ab Seite 14): https://wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/20180728stellungahme-freiheitsfoo-NPOG-anon.pdf die unter anderem unsere Kritik aus der Stellungnahme an den Landtag Schleswig-Holstein aus 2016 anknüpft: https://wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/20160427Stellungnahme-Bodycams-SchleswigHolstein-anon.pdf Auszüge daraus, das ist Fundamentalkritik: Die bisherigen Einsätze solcher Kamerasysteme in anderen Bundesländern haben - anders als von den Bodycam-Befürwortern fälschlicherweise immer wieder öffentlich behauptet - überhaupt keinen Nachweis eines sinnvollen Einsatzes dieser Systeme erbracht. Dass beispielsweise die Rahmenbedingungen des Pilotprojektes in Hessen derart unprofessionell gelegt worden sind, dass überhaupt keine Aussage über die Effekte von Bodycams getroffen werden kann, weil (unter anderem) die Polizeikräfte des Pilotprojektes im Vorfeld eine besondere Ausbildung in Sachen Deeskalation erhalten haben und sich somit ein Vergleich mit anderen Polizeistreifen nicht ziehen lassen kann, haben wir in unserer Stellungnahme an den schleswig-holsteinischen Landtag8 ausführlich dokumentiert. Daraus möchten wir in Kürze lediglich unsere Kernhaltung und deren Begründung zitieren: "Wir lehnen den Einsatz von "Bodycams" ("Körperkameras"), also i.A. kleinen, an der Uniform der Polizeibeamten und -beamtinnen befestigten Kameras mit Aufzeichnungsfunktion grundsätzlich ab - erst recht dann, wenn diese Technik allgemein und anlasslos vorgehalten und eingesetzt werden können soll. Wir begründen unsere Haltung in der Hauptsache wie folgt: I.) Der Einsatz von Bodycams greift - unabhängig von der Frage, ob die Kameras in Betrieb sind oder nicht - tief in die Persönlichkeitsrechte derjenigen Menschen ein, die den damit ausgerüsteten Polizeibeamten begegnen. II.) Bodycams führen zu einer Erhöhung des allgemeinen Überwachungsdrucks, der auf allen Menschen lastet, die sich im öffentlichen Raum bewegen. III.) Bodycams erzeugen eine zusätzliche Distanz zwischen den Menschen bzw. Bürgern des Landes und den Polizeibeamten, denen sie begegnen. Das führt zu einer Entfremdung, zu mehr Misstrauen, zu weniger "Miteinander" und zu einer allgemeinen Verringerung der Akzeptanz der Polizei und deren Handeln. IV.) Die Einführung von Bodycams stellt nichts anderes als eine weitere Eskalationsstufe im "Überwachungs-Rüstungs-Wettlauf" zwischen staatlichen Autoritäten einerseits und den Menschen bzw. Bürgern auf der anderen Seite dar. V.) Eine Einführung von Bodycams wäre nichts anderes als die Manifestierung einer weiteren Facette des Obrigkeitsstaates, seine Bürger bei staatlichen Handlungen jederzeit und allumfassend zu kontrollieren. Unsere Vorstellung eines gesellschaftlichen, friedlichen Zusammenlebens ist eine andere und wir lehnen uns dabei an eine Äußerung des Hannoveraner NS-Widerstandskämpfers Otto Brenner an: "Nicht Ruhe, nicht Unterwürfigkeit gegenüber der Obrigkeit ist die erste Bürgerpflicht, sondern Kritik und ständige demokratische Wachsamkeit." Der Einsatz von Bodycams wirkt repressiv und mag aus der Sicht der Befürworter zu "mehr Kooperationsbereitschaft gegenüber den Polizeibeamten" führen, wie es seitens der hessischen Polizei gebetsmühlenartig vorgetragen wird. Das mittels Videoüberwachungs-Repression erzwungene Duckmäusertum bewirkt tatsächlich allerdings genau so wenig "Kooperationsbereitschaft" wie "Akzeptanz". Beide so sehnlichst gewünschten Effekte beruhen nämlich auf Freiwilligkeit und einem Handeln auf gemeinsamer Augenhöhe." Und auch: "Viele praktische Fragen beim Einsatz von Polizei-Bodycams bleiben offen oder werden gar nicht erst gestellt: ◦ Wie kann eine den Anforderungen des technischen Datenschutzes genügende Kennzeichnung der mit Bodycams ausgerüsteten Polizeibeamten aussehen? freiheitsfoo-Stellungnahme zum NPOG-E Seite 15 von 36 ◦ Ist eine den Kennzeichnungsregeln genügende Praxis überhaupt denk- und umsetzbar, die allen Passanten - egal aus welcher Richtung und in welchem Tempo sich den Bodycam-Polizisten nähernd - eine rechtzeitige Wahrnehmung der potentiellen Videoüberwachung und die dazugehörigen Chance zum Ausweichen - denn das ist der rechtliche Hintergrund der Videoüberwachungskennzeichnung! - ermöglichen kann? ◦ Wie fühlen sich diejenigen Polizeibeamte, die eine entsprechende Kennzeichnung mit sich tragen müssen und wie verändert diese Maßnahme ihr Handeln und ihren Arbeitsalltag? ◦ Wie und wo werden die Daten gespeichert? ◦ Werden die Daten auf den Informationsspeichern verschlüsselt abgelegt und wenn ja, handelt es sich um eine ausreichend gesicherte und zugleich praktikable und sinnvolle Form von Datenverschlüsselung? ◦ Wie sind die Zugriffsregeln auf die Daten definiert: Darf oder soll z.B. der die Bodycam tragende Polizeibeamte ein Recht oder die Möglichkeit zur Entscheidung darüber besitzen, welche Bilder und Aufzeichnungen weitergegeben und polizeilich genutzt werden können und welche nicht? ◦ Wie kann gewährleistet werden, dass alle von Polizei-Bodycams aufgezeichneten Menschen ihr Recht aufs eigene Bild, also ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahrnehmen können? Mittels welcher Prozedur, auf welchem Wege und mit welchem Aufwand kann ein videografierter Passant seine Bilddaten abrufen oder einfordern? ◦ Wie soll gewährleistet werden, dass etwa für Polizeibeamte "ungünstige" Aufzeichnungen nicht von diesen selber oder von deren Vorgesetzten gelöscht oder nicht weitergegeben werden? ◦ Inwiefern greifen die Bodycam-Aufnahmen in die Persönlichkeits- oder Arbeitsrechte von Polizeibeamten ein, die sich bspw. gegenseitig filmen? ◦ Erhalten die Polizeibeamten die Wahlfreiheit bei der Entscheidung, ob sie ihren Dienst lieber mit oder ohne Bodycam durchführen möchten? Mit Blick auf die Ausgangslage und die vorgebliche Begründung für den Einsatz der Bodycams wäre diese Wahlfreiheit doch wohl eine Selbstverständlichkeit! ◦ Wie meint man den Missbrauch oder die Manipulation von Bodycam-Aufzeichnungen verhindern zu können?" Ergänzend dieser Stellungnahme (und als Anlage hinzugefügten Dokument) aber noch folgendes, konkret auf den NPOG-E bezogenes an Detailkritik: a.) Die Bibliothek des Niedersächsichen Landtags hat ein aktuelles Buch zum Thema BodyCams in ihrem Bestand: Jens Zander: "Body-Cams im Polizeieinsatz", Verlag für Polizeiwissenschaft, Frankfurt am Main 2016 (Landtags-Bibliotheks-Signatur 2016.0454) Wir empfehlen allen Mitgliedern des Ausschusses die Lektüre dieser überschaubar dicken Schrift und zitieren hier zum einen aus dem Teil zur Untersuchung der Wissenschaftlichkeit der hessischen Studie und aus dem Fazit des Verfassers, der selber Polizeibeamter ist: Jens Zander zur Validität der so vielfach und repetierend veröffentlichten Erfolgsmeldungen des Hessischen Pilotprojekts in Frankfurt: "Dass der Abschlussbericht bislang nicht direkt veröffentlicht wurde, sondern dass stattdessen positive Pressemeldungen des Hessischen Innenministeriums über das erfolgreiche Pilotprojekt dominieren, sollte hinsichtlich der Objektivität aufhorchen lassen. (...) Der Verdacht einer bewusst möglichst positiven Darstellung ohne Interesse an einer wirklichen Evaluation drängt sich auf. (...) Wie eingangs erwähnt, ist das Pilotprojekt [der Polizei Hessen] nicht zuletzt aufgrund des Einsatzes von nur drei Kameras in Alt-Sachsenhausen methodisch nicht in der Lage, gesicherte Erkenntnisse zu erlangen. Das Projekt auf dem Niveau 2 [im möglichen Niveaubereich 1 bis 5] der MSMS eignet sich auch nach Hinzuziehung weiterer Daten weder als Nachweis für oder gegen die Wirksamkeit der Body- Cam." Jens Zanders Schlußbemerkung in seinem Buch (Hervorhebung durch uns): "Eingangs wurde erwähnt, dass es sich bei Body-Cams um wahre Wundermittel zu handeln scheint. Nach umfangreicher Beschäftigung mit Body-Cams im Polizeieinsatz komme ich zu dem Schluss, dass diese anfangs erwähnte begeisterten Erwartungen gedämpft werden müssen. Body-Cams entpuppen sich nicht als Wundermittel, sondern als technische Neuerung, die vergleichsweise wenig und dürftig erforscht ist. Bei näherer Betrachtung der Güte der vorhandenen Studien weicht die anfängliche Euphorie eher Ernüchterung. Zwar deuten sich einige Effekte an, die aber eher unspektakulär sind, zumal bei keiner Forschung die Übertragbarkeit auf Deutschland gewährleistet und der Langzeiteffekt berücksichtigt werden kann. Im Zuge der Einfiihrung der Body-Cam kann gleichfalls beobachtet werden, was andere Autoren vor Jahren schon zu herkömmlicher Videoüberwachung angemerkt haben. Töpfer schrieb dazu passend vor acht Jahren: „Wesentliche[s] Element der Anziehungskraft von Videoüberwachung sind die Faszination für neue Technik und der naive Glaube an die einfache Lösung komplexer sozialer Probleme []. Genährt werden solch technologische Allmachts- und Machbarkeitsfantasien durch die oberflächlichen Hochglanz-Versprechen von Entwicklern und Herstellern und ihren Marketingabteilungen und Lobbyisten.“ (Töpfer 2007: S. 38) Diese Einschätzung lässt sich abschließend treffend auf Body-Cams im Polizeieinsatz übertragen. Bislang scheint die Diskussion über die Einführung von Body-Cams in Deutschland eher vom Glauben an deren Wirksamkeit geprägt zu sein, als von wissenschaftlichen Erkenntnissen." b.) Wie in der mündlichen Anhörung ihres Ausschusses zum zuvor unter Rot-Grün geplanten NGefAG vom 17.11.2016 deutlich geworden ist, ist die Einrichtung einer neutralen Stelle zur Sammlung und Auswertung der BodyCam-Aufzeichnungen eine der Mindestanforderungen, um die Polizeibeamte nicht der Gefahr auszusetzen, dass diese willkürlich oder gar auf den eigenen Vorteil zielend BodyCam-Aufzeichnungen der Öffentlichkeit, den Strafverfolgungsbehörden oder den Betroffenen Aufzeichnungen löschen oder nur diejenigen weiterreichen würden, die ihnen selber nicht zum Nachteil gereichen können. Ebenso wie die Verpflichtung zur Einrichtung einer solchen Stelle fehlen sämtliche Vorgaben zu Regelung der Fragen, wann und auf wessen Entscheidung hin die BodyCam-Aufzeichnung aktiviert wird, wie die Daten behandelt und gegen Missbrauch und Manipulation gesichert werden und ob von der Aufzeichnung Betroffene ein Recht auf Herausgabe der Daten haben und wie sie dieses umsetzen können. Zu alledem schweigt sich der NPOG-Gesetzentwurf sträflich aus, was die Befürchtung nährt, dass die Einhaltung derart wichtiger Randbedingungen nicht ernst genommen und nicht umgesetzt werden wird. c.) In der Begründung für das im Absatz 5 als zulässig deklarierte 30sekündige PreRecording von Bild und Ton der BodyCams heißt es in der Begründung zum NPOG-E: "Die Pre-Recording-Funktion führt bei den Betroffenen zu einem Grundrechtseingriff. Angesichts der sehr kurzen Aufnahmezeit von 30 Sekunden, der unwiderruflichen Löschung durch spurenlose Überschreibung, wenn die Bodycam nicht aktiviert wird, handelt es sich um einen flüchtigen, oberflächlichen Eingriff, der verfassungsrechtlich unbedenklich erscheint." Das sehen wir anders: Einen "flüchtigen und oberflächlichen Grundrechtseingriff" können wir nicht erkennen, ob es solche überhaupt geben kann, wäre eine andere zu diskutierende Frage. Alleine das 30 Sekunden lange PreRecording des gesprochenen Wortes aus dem Umfeld des BodyCam-Trägers könnte mit nicht allzugroßer Übertreibung als permanenter Lauschangriff im öffentlichen Raum bezeichnet werden. Wie auch immer: Verfassungsrechtlich unbedenklich ist das genau nicht, sondern zumindest verfassungsrechtlich diskutabel. Eine entsprechende Diskussion dazu wurde im parlamentarischen Betrieb dazu (wie auch zu allen anderen Grundsatz- und Randbedingungsfrage) jedoch ausgeblendet oder sogar aktiv unterbunden. Als Grundlage für diese Behauptung verweisen wir auf unsere verstörenden Erfahrungen mit dem ad hoc aus dem Boden gestampften BodyCam-Pilotprojekt im Dezember 2016, die eine wissenschaftliche Begleitung und Analyse des Nutzens der polizeilichen BodyCams unmöglich machte - ganz anders als in der Innenausschuss-Anhörung vom November 2016 von vielen Ausschuss-Mitgliedern immer wieder zur Beruhigung versichert worden ist. d.) Erstaunlich finden wir, dass keiner der gewerkschaftlichen Interessenvertreter von Polizeibeamten bislang die Frage angesprochen hat, inwiefern die die BodyCam einsetzenden Polizeibeamte selber unter dieser Technik ggf. zu leiden haben - sei es aufgrund des damit neu hinzukommenden subjektiven Überwachungsdrucks, sei es aufgrund der ggf. mit der Einführung erfolgenden "Aufrüstung" auf der Seite der von der Polizei-Videoaufzeichnung Betroffenen ("Gegenfilmen"). Und auch die Fragen des betrieblichen Daten- und Persönlichkeitsschutzes der Polizeibeamten kamen bislang leider weder im Innenausschuss, noch im Plenum, noch in der Gesetzesbegründung überhauptzur Sprache. e.) Wir möchten den Vorschlag von Prof. Nils Zurawski von der Universität Hamburg aus der Innenausschuss-Sitzung vom November 2016 in Erinnerung rufen und unterstützen, die Einführung einer BodyCam-Einsatzbefugnis unbedingt mit einer Ausstiegsklausel zu versehen. Das zumindest wäre eine etwas vertrauensbildende Maßnahme. Aufgrund der bisherigen negativen Erfahrungen mit Pilotprojekten zu BodyCam-Einsätzen in Deutschland (Unwissenschaftlichkeit, Grundlage zur Ausdehnung dieses Mittels unabhängig vom Ergebnis der Pilotversuche) lehnen wir grundsätzlich jegliche Allgemeinbefugnis zum Einsatz von BodyCams ab und fordern die Streichung dieses Absatzes. Weiter zu den Bodycams: In der Begründung zum neuen §32a heißt es: "Zudem liegt ein möglichst umfassender Einsatz der Bodycam auch im Interesse der jeweils betroffenen Personen, da deren Nutzung der nachträglichen Aufklärung eines gegebenenfalls unübersichtlichen Einsatzgeschehens dienlich sein kann." Dann müssten diese Personen aber auch Einsichtsrechte in die Aufzeichnungen erhalten. Dazu wird aber nichts geregelt, also gibt es diese Auskunftsrechte auch nicht. Insofern ist das Argument schlicht hinfällig. Weiter aus der Begründung: "Nach Satz 2 Nr. 2 sollen Bild- und Tonaufzeichnungen auch auf Verlangen der betroffenen Person ausgelöst werden. Den von polizeilichen Maßnahmen betroffenen Personen wird so die Möglichkeit eingeräumt, selbst eine Nachprüfbarkeit des weiteren polizeilichen Handelns herbeizuführen. Da Bild- und Tonaufzeichnungen nicht nur in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der das Verlangen äußernden betroffenen Person eingreifen, sondern auch Dritte sowie die Einsatzkräfte betroffen werden, beschränkt Satz 2 Nr. 2 das Recht, Bild- und Tonaufnahmen zu verlangen, auf polizeiliche Maßnahmen, die durch die Anwendung von unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden können, in denen es also zur Anwendung von physischer Gewalt kommen kann." Dass Betroffene selber verlangen werden, die Bodycams einzuschalten ist wohl nur schönredende Theorie: Wer weiß von diesen Rechten geschweige denn ist in so einer angespannten Situation in der Lage, dieses Recht geltend zu machen. Zudem der Polizei mit dem zweiten Satz des Zitats auch noch Ausnahmerechte von der Pflicht, die Bodycam auf Zuruf einzuschalten eingeräumt werden. Auch "wenn eine andere berechtigte Person die Aufzeichnung nicht akzeptiert" darf die Polizei das Bodycam-Einschalten auf Zuruf unterlassen. Also bitte: Wer soll/kann denn solcherlei komplexe Erwägungen in der Hektik eines Polizeieinsatzes vernüftig abwägen und handeln? Damit überfordert man die Polizeimenschen, deren Urteil befürchtenswerterweise zu Ungunsten der Betroffenen ausfallen wird. Nochmals aus der Begründung: "Der Einsatz von körpernah getragenen Aufnahmegeräten (Bodycams) hat sich seit ihrer Einführung durch Pilotprojekt im Jahre 2016 bewährt." Diese steile These verlangt eine Begründung oder wissenschaftliche und neutrale Untermauerung, die es aber leider nicht gibt und deswegen in der Begründung auch nicht erwähnt wird. (Siehe auch die Zitate aus den bisherigen Stellungnahmen oben). Es gibt keinen Beleg für die präventive Wirkung von Bodycams. (Und nur dann wäre der Einsatz rechtlich zulässig!) Das ändert sich auch nicht, wenn es in der Begründung später gebetsmühlenartig heißt: "Bei der Dokumentation des Geschehens handelt es sich zudem lediglich um eine Begleiterscheinung des Einsatzes, wobei der primäre Zweck der mobilen Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte in der präventiven Deeskalation liegt." Das ist unbewiesen und zudem zweifelhaft, auf keinen Fall aber grundsätzlich so. Eine Kenntlichmachung der Bodycam-Videoüberwachung lehnt das MI mit der Begründung "des geringen Eingriffsgewichts" ab. Das ist eine sehr selbstgefällige Bewertung der Eingriffsintensität polizeilicher Videoüberwachung, insbesonders dann, wenn es um deren Durchführung in privaten Wohnungen geht! Zur "durchwachsenen" Historie der Einführung von Bodycams in Niedersachsen: - https://freiheitsfoo.de/2017/11/25/bodycam-diskurs-scheitern-nds/ - https://freiheitsfoo.de/2021/01/04/kritik-einfuehrung-polizeibodycam-hannover/ §32b (neu) - "Einsatz biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in ÖR!. Die Niedersächsische Landesregierung möchte mittels dieses neuen Paragraphen den Umfang der Videoüberwachung im öffentlichen Raum substantiell ausweiten. Mit Hilfe von "moderner Bildanalysesoftware auf Basis von KI" (O-Ton aus der Begründung) soll es der Polizei gestattet werden, die Bilder der Polizeikameras im öffentlichen Raum derart informationstechnisch zu verarbeiten, dass in den Bildern und Aufzeichnungen nach Verdächtigen oder Gesuchten gefahndet werden kann. Die Landesregierung erwartet sich davon ein "zusätzliches Erkenntnismittel", liefert aber keine. - Geht gar nicht in Harmonie mit EU-Recht, siehe Trainingsdatenerhebungsproblem s.o. - Welche Daten(-banken) dürfen da abgeglichen werden? - In der Begründung selber wird darauf hingewiesen, dass die Technik zu "Fehlinterpretationen" neigt. Welche Konsequenzen bzw. welchen geringen Mehrwert diese Technik dann im Alltagseinsatz haben kann hat das Pilotprojekt am Berliner Südkreuz-Bahnhof deutlich offenbart. Warum man diese Erfahrungen hier ausblendet ist nicht nachvollziehbar. Offenbar haben die verantwortlichen Politiker nichts aus der Vergangenheit gelernt und meinen soziale Probleme immer noch mit (nur) mehr Technik, insbesondere mehr Überwachungsdruck ausmerzen zu können. §32c (neu) - "Retrograde biometrische Fernidentifizierung im ÖR" Rechtsgrundlage zur Fahndung/Identitätsfeststellung im öffentlichen Raum mittels Videoüberwachung in Echtzeit und retrograd durch Zugriff auf VÜ-Aufzeichnungen inkl. Einsatz von "KI" und inkl. polizeilichen Nutzungsrecht aller "öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet" §32d (neu) - Drohneneinsatz durch die Polizei Anders als bisher wird der Einsatz von Polizeidrohnen jetzt umfangreich geregelt. Bislang waren die (u.a. bei Einsätzen rund um Fußballspiele) ohne ausreichende Kennzeichnung und damit rechtswidrig unterwegs. Ob und wie eine für alle von der Überwachung Betroffenen nun zukünftig "kenntlich gemacht" werden, wie es der neue §32d(2) bleibt abzuwarten und ggf. gerichtlich zu überprüfen. Bemerkens- und kritikwert ist dabei die sich bei der Polizei eingeschlichene Praxis, dass die Drohnen in dem eben genannten Zusammenhängen auch schon dann zur Video- (und Audio-?)Überwachung der Fußballfans eingesetzt wurde, wenn eine Grundlage/Zulässigkeit nach §32(1) noch gar nicht gegeben war. Begründet wird dies in aller Regel damit, dass doch "nur" Übersichtsbilder übermittelt werden und regulär (zunächst) keine Aufzeichnung der Bilder stattfindet. Beides überzeugt rechtlich nicht, wie auch Gerichte schon mehrfach bestätigt haben. Inwiefern die Auflösung der Bilder nicht auch Identifizierungen von einzelnen Menschen ermöglicht ist diskutabel. Undiskutabel dagegen, dass Menschen sich von einer Polizeidrohne in der freien Ausübung ihrer Grundrechte beschränken lassen, ganz unabhängig davon, in welcher Form und mit welcher Bildqualität diese Bilder von den Menschengruppen aufnimmt oder überträgt. Noch bedeutsamer aber: In Absatz 1 erlaubt die Novelle der Polizei nun den Einsatz für zahlreiche Anwendungsfälle und nur in einem Fall, nämlich in Bezug auf §32 (Einsatz technischer Mittel bei öffentlichen Veranstaltungen und im öffentlichen Raum inklusive Verhaltensmustererkennung mittels KI), soll die Drohne "offen" agieren müssen. In allen anderen Fällen darf der Drohneneinsatz als nicht offen, d.h. verdeckt bzw. im Geheimen stattfinden. Diese anderen zulässigen Fälle von Drohneneinsätze sind: - §32e - Einsatz technischer Mittel gegen andere Drohnen - §33a - Überwachung der Telekommunikation (Niedersachsentrojaner) - §33b - Identifizierung und Lokalisierung von Mobilgeräten, Unterbrechung der Telekommunikation - §33d - Verdeckter Eingriff in IT-Systeme, (Niedersachsentrojaner) - §35 - Einsatz heimlicher Mittel außerhalb von Wohnungen - §35a - Einsatz heimlicher Mittel in Wohnungen Man überlege sich einmal, welche denkbaren und in der öffentlichen Diskussion bislang noch überhaupt nicht erörterten Spielräume sich den Polizeibehörden damit eröffnen! §32e (neu) - Befugnisse der Polizei, um Drohnen anderer Leute abzuschießen §33 - hier geht es um den "Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung" und mit der Hinzufügung eines Nebensatzes meint die derzeitige Landesregierung, die Chance bzw. die Wertigkeit, einen Polizeispitzel auch in Zukunft weiter nutzen zu können wiegen grundsätzlich schwerer als der Schutz dieses Kernbereiches privater Lebensgestaltung eines anderen Menschen. So zugespitzt (aber so steht es im Gesetzentwurf drin) dürfte das in dieser Allgemeinheit in Karlsruhe keinen Bestand haben. §33b - hier setzt der Gesetzgeber einen Beschluss des BGH aus dem Februar 2018 um. Man könnte fragen, warum das nicht schon im NPOG in 2019 eingefügt worden ist. §34: Zulässigkeit langfristiger verdeckter Observation nun auch (unter bestimmten Bedingungen) im Zusammenhang mit "Vorfeldstraftaten". Hier hat das BVerfG mit einem Urteil aus dem Dezember 2022 klar gemacht, dass die bisherige Regelung im NPOG rechtswidrig war. Etwas, was in der Diskussion damals in 2019 seitens der damaligen Landesregierung aus SPD und CDU noch vehement bestritten worden ist. Doch von Reue oder Einsicht keine Spur. Noch weniger von Lerneffekten. §37: Zulässigkeit polizeilicher Ausschreibung (Fahndung) nach Menschen nun auch (unter bestimmten Bedingungen) im Zusammenhang mit "Vorfeldstraftaten". Auch hier muss wie in §34 schon beschrieben nachgebessert und Verfassungswidrigkeiten (scheinbar) beseitigt werden. §38: Zulässigkeit der Nutzung von Daten zu anderen Zwecken als zu denen, zu denen die Daten eigentlich erhoben wurden §38a - Kennzeichnung in polizeilichen Informationssystemen Hier (u.a.!) hat das LfD NDS Kritik geübt und empfohlen, die Kennzeichnung um den Zweck der Datenverarbeitung zu ergänzen. Das Innenministerium in Hannover streubt sich dagegen, begründet seine Verweigerungshaltung aber nicht wirklich. Es wird nicht deutlich, was gegen diese Ergänzung wirklich spricht. §39 - Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken Das LfD Niedersachsen hat hierzu protestiert und lehnt die Regelung, wonach strenge Vorgaben der Zweckbindung und der Grundsatz hypothetischer Datenneuerhebung in bestimmten Fällen nicht gelten, ab. Das Innenministerium will dem nicht nachgeben. §39a: Gar nicht neu: Wie interpretiert die Polizei Niedersachsen den Begriff der "Anonymisierung von Daten"? Kann Sie in Praxis belegen, dass es sich dabei nicht tatsächlich nur um pseudonymisierte Datensätze handelt? Im neu formulierten 39a geht es um das Recht der Polizei, personenbezogene Daten ohne vorherige Anonymisierung "zu Forschungszwecken" an "Dritte" übermitteln. Das mit der Vorgabe, dass dort die Anonymisierung zu erfolgen habe. Das LfD kritisiert das völlig zurecht. Das Innenministerium meint, das sei doch gar kein Problem ... Und wer überwacht die Anonymisierung (die in Praxis übrigens leichter gesagt als getan ist) bei den "Dritten"? Und wer alles darf dieser "Dritte" sein? Wer will tatsächlich und effektiv entsprechenden Datenabfluss oder Datenmissbrauch an diesen Stellen verhindern können? §41 - Innerstaatliche Datenweitergabe an Behörden und Private unter nur noch minimalen Beschränkungen und nahezu kompletter Aufgabe der Zweckbindung. Damit wird ein Eckpfeiler des Datenschutzes zertrümmert. Details: - § 41 (2) [neu]: Datenweitergabe möglich, zur Erfüllung von Aufgaben der sendenden Stelle, zur "Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl" oder "zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person". Welche Rechte einer Person? Irgendwelche? Wäre die Gefahr einer Beleidigung ausreichend? - § 41 (3) [neu]: Daten sollen neuerdings auch an Firmen und Dritte weitergegeben werden können, u.a. reicht es dazu, wenn diese ein berechtigtes Interesse anmelden und betroffene Menschen vorher nicht widersprochen haben. Das ist praktisch ein Freifahrtsschein zur Datenweitergabe unter beliebigen Begründungen und unter kompletter Vernichtung der Zweckbindung. §41a: Neues Recht der Polizei, personenbezogene Daten an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen im Rahmen von "Zuverlässigkeitsüberprüfungen" auszuhändigen. Unsichere Regelungen, wie diese Stellen dann mit den sensiblen Auskünften über Menschen umgehen. Auch zwielichtig die Regelungen, wer und wie die davon betroffenen Menschen über den Vorgang informiert werden. Es gibt begründete Sorge, dass diese Beauskunftung in Einzelfällen ganz unterbleibt oder - in anderen Fällen - zur Stigmatisierung der Menschen z.B. bei Ihrem Arbeitgeber führen kann. Das LfD kritisiert zudem, dass bei der Übermittlung der Auskünfte an "öffentliche Stellen" diese nicht darauf beschränkt sein müssen, ob es ein Sicherheitsrisiko im Zusammenhang mit einer Person geben kann oder nicht. Dass also weit mehr Detaildaten über diesen Menschen ausgeliefert werden. §43: nicht neu, aber nicht minder kritikwürdig, insbesondere mit Blick auf die Rechtsrücke und Neuautoritäre Ausrichtung von/in anderen EU-Mitgliedsstaaten: Weitergabe personenbezogener Daten an andere EU-Mitgliedsstaaten und entsprechend gleichgestellte andere "Schengen-assoziierten Staaten" (Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein, UK, Irland). Das ist alles sehr riskant und darf so pauschal nicht zulässig sein! (Man denke beispielhaft nur an Ungarn&Co.) §43a: Heikle Regelungen zu Datentransfers über Menschen in weitere Staaten. §45a (neu) - Palantir-Befugnisse - die IM hat zwar Produkte der Firma Palantir abgelehnt, nicht aber die Technik dahinter und hier kommen schonmal alle Befugnisse, falls Palantir-Software selbst (oder ein "europäisches" Substitut) dann überraschenderweise doch angeschafft werden sollte. Das LfD kritisiert am 45a (wohl u.a.), Vorgangs- und Falldaten für die automatisierte Analyse auszuschließen, weil darin auch personenbezogene Daten Unbeteiligter (Zeugen etc.) enthalten sind. Das Innenministerium interpretiert das BVerG nach eigenem Gustus so, dass das gar nicht nötig sei. Es ergebe sich daraus "kein konkretes Verbot" ... In der Begründung zum 45a heißt es, dass (in Abs.2) festgelegt werde, dass ein solches Analysetool nur "um ein technisches Hilfsmittel" handele, dass die Arbeitsweise der Polizei nicht grundsätzlich verändere. Wer glaubt, dass man per ordere de mufti so etwas bürokratisch definieren oder festkrallen könne, der hat die Welt nicht verstanden. Selbstverständlich würde ein solches Analysetool in den Händen der Polizei deren Arbeit im Wesen stark verändern und das würde auch der Absatz 2 nicht verhindern. Angemerkt sei hier auch noch, dass in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass auch Daten "aus Internetquellen" einbezogen werden können, zusätzlich dann auch noch "Daten aus staatlichen Registern, wie Melderegistern, dem zentralen Verkehrsinformationssystem ZEVIS oder dem Nationalen Waffenregister". Auf diese Datenbanken soll die Analyse-ID selbständig zugreifen können. Es ist nicht vorstellbar, dass eine solche Software derart integer und gehärtet auf den Polizeitisch kommt, dass künftige Datenskandale mit höchst sensiblen Menschendaten verhindert werden können. In der Begründung zu Absatz 3 des §45a wird es dann "lustig": Denn dort wird der Polizei verordnet "technisch-organisatorische Maßnahmen" im Kontext des Einsatzes der Analyse-Software zu treffen, "um die Bildung und Verwendung diskriminierender Algorithmen zu vermeiden und die Nachvollziehbarkeit des verwendeten Verfahrens sicherzustellen". Nein, das ist kein Scherz. Vielmehr muss es sich hierbei um entweder Ignoranz oder Dummheit handeln. Denn weder die Polizei noch die Programmierer eines KI-Frames können das leisten. Algorithmen sind niemals diskriminierend, das ist großer Quatsch. Neigt eine "KI" dazu, rassistische oder andere menschenverachtende Tendenzen auszubilden liegt das an dem Datenfutter, das ihr im Training vorgelegt worden ist. Und niemand, kein Mensch zumindest ist in der Lage, die Urteilsfindung einer KI im Detail "nachzuvollziehen". Dieser Begründungsteil der NPOG-Reform ist der Offenbarungseid der Unfähigkeit der Gesetzesverfasser, der Unkontrollierbarkeit und fehlenden Nachvollziehfähigkeit von "KI"-Anlagen.
- Langfristige Observierung von Personen jetzt auch schon bei Vermutung "erheblicher Straftat" (früher: terroristischer Straftat) - Daten dürfen (unter Bedingungen) auch an außereuropäische, polizeiliche und nicht-polizeiliche Stellen weitergegeben werden. Riesenproblem insbesondere seit den Cybercrime-Vereinbarungen (Budapest und UN), die die Weitergabe teils verpflichtend machen - das ist wahrscheinlich nicht komplett neu, aber immer gefährlicher geworden und der explizite Bezug auf - Möglicherweise ist dann auch Training von KI-Modellen mit Polizeidaten drin
13.2.2026 - Zusammenfassung
26.2.2026 - Innenausschuss-Sitzung
26.2.2026 - taz: Neues niedersächsisches Polizeigesetz - Überwachung first, Bedenken second
Das niedersächsische Polizeigesetz (NPOG) wird überarbeitet, und zwar schon seit einer ganzen Weile. Jetzt hat es eine weitere Etappe im Gesetzgebungsprozess passiert: die Expertenanhörung im Innenausschuss. Im Gegensatz zu der breiten öffentlichen Debatte bei der Novellierung des NPOG im Jahr 2018/2019 unter der damaligen SPD-CDU-Regierung, als es massive Proteste gab, fehlt es dieses Mal aber an einer Opposition, die genau hinguckt. Damals kritisierten FDP und Grüne aus der Opposition heraus das Polizeigesetz heftig, dieses Mal sind die Grünen Teil der Regierung. Die aktuelle Opposition aus CDU und AfD kritisiert vor allem, dass das alles zu langsam geht – und wollen zum Teil noch über den Regierungsentwurf hinausgehen. Eine offene Tür für Palantir und Co. Es bleibt also dem Landesdatenschutzbeauftragten Denis Lehmkemper überlassen, mahnend die Stimme zu erheben. Er kritisiert, dass der Entwurf an einigen Stellen übers Ziel hinausschieße und möglicherweise auch nicht mit dem EU-Recht vereinbar sein könnte, insbesondere mit der KI-Verordnung und der JI-Richtlinie, die die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt. Das betrifft zum Beispiel den Einsatz von KI-Systemen bei der automatisierten Datenanalyse. Hierbei sollen – das ist die große Hoffnung der Sicherheitsbehörden – personenbezogene Daten aus verschiedenen behördlichen Datenbanksystemen zusammengeführt und analysiert werden können. Einziger Anbieter bisher: Palantir Technologies aus den USA, die Firma des hochumstrittenen, rechtslibertären Unternehmers Peter Thiel. „Die Landesregierung sagt zwar, sie wolle Palantir nicht einsetzen, schafft aber gleichzeitig die gesetzliche Grundlage dafür“, sagt Lehmkemper. Es sei ja sehr schön, dass man auf eine europäische Alternative setze, aber die gebe es am Markt ja nun einmal noch gar nicht. Für die polizeiliche Datenverarbeitung werde hier ein Paradigmenwechsel angestrebt: Weg von der vorgangsbezogenen Datenverarbeitung, hin zu einer personen- und objektbezogenen Datenauswertung. Das bedeutet: Jeder, der mit Polizeibehörden in irgendeiner Funktion in Kontakt tritt – als Opfer, Anzeigeerstatter oder Zeuge –, muss befürchten, dass seine Daten dann in ganz anderen Kontexten weiterverwendet werden. Das halten neben Lehmkemper auch einige Juristen für problematisch. Wann solche Analysen zulässig wären, wie lange die Ergebnisse gespeichert werden und welche Personenkreise dabei einbezogen werden dürfen, müsste präziser definiert werden, finden sie. Ähnliches gilt für die „intelligente“ Videoüberwachung. Hier soll eine KI anhand von Bewegungsmustern erkennen, wo es zu Vorfällen kommt, die möglicherweise strafrechtlich relevant sind. Die Technik wird derzeit in mehreren Städten, meist an Kriminalitäts-Hotspots, ausprobiert und trainiert, etwa am Hamburger Hansaplatz oder in Bremens Straßenbahnen. Im Ausschuss wurde mehrmals die Sicherung von jüdischen Einrichtungen als Beispiel genannt. Allerdings ist umstritten, ob denen damit tatsächlich geholfen wäre, wenn der Polizeiwagen nicht mehr vor der Tür steht, sondern erst angefahren kommen muss, wenn das Videosystem Alarm schlägt. Kritiker befürchten außerdem eine massive Ausweitung der Videoüberwachung. Denn bisher ist ein begrenzender Faktor, dass man eben immer auch Personal braucht, das auf die Monitore schaut. Das ist auch im vorliegenden Entwurf weiterhin so. Aber wenn man sich darauf verlassen kann, dass die KI Alarm schlägt, lässt sich die Zahl der Monitore, für die ein einzelner Beamter zuständig ist, erhöhen. Das Klette-Trauma Bauchschmerzen bekommen Datenschützer und Bürgerrechtler auch bei dem, was hier „nachträglicher biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten“ heißt. Das bezieht sich natürlich auf den Fall Klette, die von einem Podcaster und seinem Rechercheteam mithilfe von Gesichtserkennungssoftware ausfindig gemacht wurde. Einer Software, die das LKA, das über 30 Jahre nach ihr fahndete, nicht benutzen durfte. Aber ist es zulässig, wenn die Polizei künftig auf Tools oder Daten zurückgreift, die illegal sind? In der Regel unterscheiden diese Werkzeuge ja nicht, ob es hier um Fotos geht, die man selbst in sozialen Netzwerken preisgegeben hat, oder um Bilder, die von Dritten – gegen den Willen der Betroffenen – hochgeladen oder sogar generiert wurden, also Deepfakes. Es gibt Dutzende weitere solcher Problemfälle. Und sie potenzieren sich, wenn man dann auch noch versucht, diese Werkzeuge miteinander zu verknüpfen: Drohnenaufnahmen mit Mustererkennung und Echtzeit-Identifikation zum Beispiel. Zwar pochen die Regierungsparteien darauf, dass alle Maßnahmen nur bei erheblichen Gefahren und meist auch nur auf Anordnung eines Richters benutzt werden dürfen. Aber wer schon 2018/19 einen Dammbruch befürchtete, der könnte sich 2026 bestätigt fühlen. Quelle: https://taz.de/Neues-niedersaechsisches-Polizeigesetz/!6158171/
26.2.2026 - NDR: Neues Polizeigesetz - Datenschutzbeauftragter ist in Sorge und warnt
"Ich halte die Änderungen für einschneidend und wundere mich, dass es bisher keine sichtbaren Proteste gegen das neue Gesetz gibt", sagte Niedersachsens Beauftragter für den Datenschutz, Denis Lehmkemper, dem NDR. "Das uferlose Verschränken von Daten, die sonst nichts miteinander zu tun haben, ist aus meiner Sicht beunruhigend." Anhörung im Landtag beginnt Nur ein Beispiel: Die "intelligente" Videoüberwachung, bei der Bewegungsmuster vieler Menschen quasi in Echtzeit analysiert werden - um mögliche Gefahren durch einzelne Personen zu erkennen. Am Donnerstag ist Lehmkemper einer der Experten, die vor dem Innenausschuss des Landtags angehört werden, damit sich die Parlamentarier ein umfassendes Bild machen können. Viel zu berücksichtigen Eineinhalb Jahre oder länger könnte die Befassung mit dem Gesetz allerdings dauern, schätzt der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtags. Der Grund: Es berührt an zahlreichen Stellen europäisches Recht, Bundesgesetze und die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts. Allein die Regeln zur Drohnendetektion und -abwehr sind Neuland in der Polizeigesetzgebung. Anregung für anlasslose Kontrollen Jurist Mattias Fischer von der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit findet den Gesetzentwurf an vielen Stellen modern. Doch es gebe auch Defizite. Etwa bei dem Paragraphen, der anlasslose Kontrollen von Personen regelt. "Oft sind Polizisten dem Vorwurf ausgesetzt, es gehe ihnen um 'racial profiling'. Dem kann man entgegentreten, wenn kontrollierende Beamten verpflichtet werden, im Moment der Kontrolle einen Grund für die Maßnahme zu nennen", sagt der Professor für öffentliches Recht. In anderen Ländern gebe es das bereits. GdP hofft auf Werkzeugkasten Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) sieht in dem neuen Polizeigesetz eine Chance. "Das Gesetz ermöglicht uns, moderne Polizeiarbeit zu leisten, die auf der Höhe der Zeit ist", sagt GdP-Landeschef Kevin Komolka. Es lasse sich als Werkzeugkasten sehen, "in dem viele moderne Arbeitsmittel ihren Platz finden, wie Möglichkeiten zur Drohnenabwehr, Bodycams, künstliche Intelligenz oder der Taser". Mit Blick auf den Datenschutz müsse nun untersucht werden, welche Technik genau eingeführt werden solle, so Komolka. Keine Regelung für Taser-Einsatz Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) bemängelt in einer Stellungnahme, die dem NDR vorliegt, dass im Gesetzentwurf eine Regel für Elektroimpulsgeräte fehle, umgangssprachlich oft nach dem Hersteller "Taser" genannt. Aus Sicht der Gewerkschaft eine vertane Chance.
2.3.2026 - Veröffentlichung der freiheitsfoo-Stellungnahme
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